Die meisten wissen, was die Mehr­wert­steu­er ist, wer sie zahlt und warum. Doch wie sieht es mit der Kör­per­schaft­steu­er aus? Wen betrifft sie, wie hoch ist der Kör­per­schaft­steu­er­satz und wie kann man die Kör­per­schaft­steu­er berechnen? Hier lesen Sie die wich­tigs­ten Grund­la­gen zur Kör­per­schaft­steu­er – der Steuer auf das Einkommen ju­ris­ti­scher Personen.

Was versteht man unter der Kör­per­schaft­steu­er?

Die Kör­per­schaft­steu­er ist eine Steuer, die ju­ris­ti­sche Personen und auch manche anderen Ver­ei­ni­gun­gen zahlen müssen. Zu diesen zählen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG, GmbH etc.), aber auch Vereine, Stif­tun­gen, Kom­mu­nal­be­trie­be u. a. Aus diesem Grund wird die Kör­per­schaft­steu­er auch als „Ein­kom­men­steu­er der Un­ter­neh­men“ be­zeich­net: Sie ist das Pendent zur Ein­kom­mens­steu­er für na­tür­li­che Personen, also Frei­be­ruf­ler, Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, und beruht auch weit­ge­hend auf denselben recht­li­chen Grund­sät­zen.

Die Kör­per­schaft­steu­er fällt in die Kategorie der Ge­mein­schafts­steu­ern. In diesem Fall geht das Geld an den Bund und die Länder. Der Anteil der Kör­per­schaft­steu­er am gesamten Steu­er­auf­kom­men in Deutsch­land ist über­schau­bar: 2017 betrug es laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um 29,3 Mil­li­ar­den Euro, rund 4,3 Prozent des gesamten Auf­kom­mens. Geregelt ist die Steuer im Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG), das auf dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) aufbaut, zusammen mit der zu­ge­hö­ri­gen Kör­per­schaft­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (KStDV).

De­fi­ni­ti­on: Kör­per­schaft­steu­er

Die Kör­per­schaft­steu­er ist eine besondere Art der Ein­kom­men­steu­er für ju­ris­ti­sche Personen und andere Ver­ei­ni­gun­gen – Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen (soweit sie nicht Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten im Sinne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sind) und Ver­mö­gens­mas­sen. Die Be­steue­rungs­grund­la­ge ist das Einkommen, das die Ver­ei­ni­gung innerhalb eines Ka­len­der­jahrs bezieht.

Wer zahlt Kör­per­schaft­steu­er?

Wie es in § 1 KStG heißt, gilt für die folgenden „Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen“ die un­be­schränk­te Steu­er­pflicht:

  • Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten
  • Ge­nos­sen­schaf­ten
  • Ver­si­che­rungs- und Pen­si­ons­fonds­ver­ei­ne auf Ge­gen­sei­tig­keit
  • sonstige ju­ris­ti­sche Personen des privaten Rechts (Stif­tun­gen, Vereine)
  • Betriebe ge­werb­li­cher Art von ju­ris­ti­schen Personen des öf­fent­li­chen Rechts (z. B. Stadt­wer­ke und Ver­kehrs­be­trie­be)

Selbst Kör­per­schaf­ten des privaten Rechts (Vereine, Stif­tun­gen u. a.), die gar nicht rechts­fä­hig und damit auch keine ju­ris­ti­schen Personen sind, müssen Kör­per­schaft­steu­er zahlen, al­ler­dings nur, wenn ihre Einkünfte nicht an­der­wei­tig der Einkommen- oder der Kör­per­schaft­steu­er un­ter­lie­gen.

Be­schränkt steu­er­pflich­tig sind laut § 2 KStG Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen, die weder ihre Ge­schäfts­lei­tung noch ihren Sitz im Inland haben, aber dennoch in­län­di­sche Einkünfte haben. Sie zahlen Kör­per­schaft­steu­er für ihre in­län­di­schen Einkünfte.

Wer keine Kör­per­schaft­steu­er zahlen muss

Eine breite Palette von staat­li­chen und ge­mein­nüt­zi­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen ist ganz von der Kör­per­schaft­steu­er befreit. Dazu zählen zunächst einmal Un­ter­neh­men und Vermögen im Staats­be­sitz – vom Ei­sen­bahn­ver­mö­gen über Bundes- und Län­der­ban­ken bis hin zu Lot­te­rie­un­ter­neh­men. Darüber hinaus entfällt diese Steuer u. a. auch für:

  • Berufs- und Ta­rif­ver­bän­de und ihre Ver­mö­gens­ver­wal­tun­gen
  • ver­schie­de­ne Kranken- und Ver­sor­gungs­kas­sen
  • ge­mein­nüt­zi­ge Un­ter­neh­men aller Art
  • Institute für die Wirt­schafts­för­de­rung
  • Ha­fen­be­trie­be
  • po­li­ti­sche Parteien

Eine um­fang­rei­che Auf­lis­tung aller Be­frei­un­gen finden Sie in § 5 KStG.

Hinweis

Auch Klein­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler und land­wirt­schaft­li­che Betriebe zahlen keine Kör­per­schaft­steu­er. Für sie gilt die Ein­kom­men­steu­er.

Der Kör­per­schaft­steu­er­satz

Seit der Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form von 2008 beträgt der Kör­per­schaft­steu­er­satz 15 Prozent. Zu­sätz­lich werden auch Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit dem So­li­da­ri­täts­zu­schlag von 5,5 Prozent des Steu­er­sat­zes belastet. Der effektive Steu­er­satz beträgt also 15,825 Prozent.

Hinweis

Die Kör­per­schaft­steu­er ist nicht die einzige Un­ter­neh­mens­steu­er. Es kommen ggf. noch die Ge­wer­be­steu­er und die Ein­kom­men­steu­er auf un­ter­neh­me­ri­sche Einkünfte bzw. Ka­pi­tal­erträ­ge hinzu.

Die Kör­per­schaft­steu­er berechnen: Wie geht das?

Die fi­nan­zi­el­len Be­zie­hun­gen zwischen Un­ter­neh­men und ihren An­teils­eig­nern sowie Un­ter­neh­men un­ter­ein­an­der können recht viel­fäl­tig sein. Ent­spre­chend komplex fällt daher oft auch die Be­rech­nung der Kör­per­schaft­steu­er aus.

Auf jeden Fall beginnt sie damit, dass man die Jah­res­ein­künf­te des Un­ter­neh­mens ermittelt. Hier kommt auch schon das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ins Spiel: Nach seinen Regeln wird zunächst in Form einer Steu­er­bi­lanz der Gewinn des Un­ter­neh­mens ermittelt. Dieser Gewinn wird un­ab­hän­gig davon besteuert, was dann damit passiert (z. B. ob er aus­ge­schüt­tet wird oder nicht – § 8 Abs. 3 KStG).

Viele Regeln für die Bemessung der Kör­per­schaft­steu­er

Für die end­gül­ti­ge Bemessung der Kör­per­schaft­steu­er sieht das Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz aber auch noch eine ganze Reihe be­son­de­rer Regeln für spezielle Fälle vor, die jeweils unter gewissen Be­din­gun­gen gelten. Hier einige wichtige davon:

Frei­be­trä­ge

Für manche Kör­per­schaf­ten, die keine Ka­pi­tal­erträ­ge oder Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb an ihre An­teils­eig­ner aus­schüt­ten, gibt es einen Steu­er­frei­be­trag von 5.000 Euro. Das sind bei­spiels­wei­se Vereine, Stif­tun­gen oder öf­fent­li­che Betriebe (§ 24 KStG). Ge­nos­sen­schaf­ten und Vereine, die Land- und Forst­wirt­schaft betreiben, erhalten u. U. in den ersten zehn Wirt­schafts­jah­ren sogar einen Frei­be­trag von 15.000 Euro (§ 25 KStG). In beiden Fällen darf der Frei­be­trag das Einkommen im Wirt­schafts­jahr al­ler­dings nicht über­stei­gen.

Ab­zieh­ba­re und nicht ab­zieh­ba­re Auf­wen­dun­gen

Manche Anteile des Un­ter­neh­mens­er­trags werden u. U. bei der Be­rech­nung der Kör­per­schaft­steu­er nicht mit­ge­rech­net. Das gilt etwa für Erträge aus Be­tei­li­gun­gen an anderen Kör­per­schaf­ten und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen sowie für Gewinne aus ihrer Ver­äu­ße­rung (§ 8b KStG) oder auch für die Vergütung von per­sön­lich haftenden Ge­sell­schaf­tern (bei einer KG auf Aktien – § 9 Abs. 1 KStG) oder Spenden und Beiträge für ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke (§ 9 Abs. 2 KStG). An­de­rer­seits lassen sich manche Auf­wen­dun­gen auch nicht von den Ein­künf­ten abziehen, ins­be­son­de­re Lu­xus­aus­ga­ben oder Geld­stra­fen (§ 10 KStG).

Ver­rech­nung von Gewinnen mit Verlusten

Wie auch bei der Ein­kom­men­steu­er vor­ge­se­hen lassen sich Verluste (in gewissen Grenzen) aus früheren Steu­er­jah­ren und auch aus dem nach­fol­gen­den Steu­er­jahr mit dem Gewinn des aktuellen Jahres ver­rech­nen (Ver­lust­vor­trag bzw. -rücktrag – § 10d EStG).

Verdeckte Ge­winn­aus­schüt­tung und Zinsen

Besondere Auf­merk­sam­keit widmet das Gesetz möglichen Versuchen, Gewinne am Fiskus vor­bei­zu­schleu­sen. Das gilt zum einen für so­ge­nann­te verdeckte Ge­winn­aus­schüt­tun­gen: Wenn ein Un­ter­neh­men einem An­teils­eig­ner oder einer ihm na­he­ste­hen­den Person einen be­son­de­ren Vorteil gewährt – etwa ein Haus besonders günstig vermietet oder Waren billig verkauft –, dann fällt die Differenz zu den „normalen“ Be­din­gun­gen (Miete, Kaufpreis) ebenfalls unter die Kör­per­schaft­steu­er (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Auch bei Zins­zah­lun­gen vermutet der Ge­setz­ge­ber oft eine solche Steu­er­ver­mei­dung und hat daher mit der Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form von 2008 eine so­ge­nann­te Zins­schran­ke ein­ge­führt (§ 8a KStG). Danach sind Zins­auf­wen­dun­gen nach Abzug von Zins­er­trä­gen nur bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro ab­zugs­fä­hig, darüber hinaus mit Ein­schrän­kun­gen. Al­ler­dings gibt es auch hier Ausnahmen, nämlich wenn die Zahlungen außerhalb eines Konzerns erfolgen oder beide Seiten innerhalb eines Konzerns gleiche Ei­gen­ka­pi­tal­quo­ten haben.

Be­steue­rung von Or­gan­schaf­ten

Unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann die Kör­per­schaft­steu­er gemeinsam für die Mut­ter­ge­sell­schaft und die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten eines Konzerns berechnet werden. Ein wichtiger Vorteil: Damit lassen sich Gewinne und Verluste ver­schie­de­ner Ge­sell­schaf­ten ge­gen­ein­an­der auf­rech­nen. Ein­zel­hei­ten dazu finden Sie in §§ 14–19 KStG.

Die Kör­per­schaft­steu­er-Erklärung: Fristen und mehr

Bei der Kör­per­schaft­steu­er handelt es sich wie bei der Ein­kom­men­steu­er um eine Jah­res­steu­er – sie wird also am Ende eines Ge­schäfts­jahrs erhoben. Der Termin für die Steu­er­erklä­rung ist der 31. Mai des Fol­ge­jah­res. Für das Jahr 2018 endet die Frist also am 31.05.2019.

Tipp

Sie können beim Finanzamt eine Frist­ver­län­ge­rung be­an­tra­gen. Wird sie bewilligt, dann haben Sie bis zum Ende des Fol­ge­jah­res Zeit, Ihre Kör­per­schaft­steu­er-Erklärung ein­zu­rei­chen.

Sollte die Steu­er­pflicht nicht für das ganze Jahr bestehen – z. B. weil Sie Ihre Kör­per­schaft löschen –, zählt der Zeitraum, in dem Sie steu­er­pflich­tig waren, als Grundlage.

Ihre Kör­per­schaft­steu­er-Erklärung müssen Sie dem Finanzamt elek­tro­nisch über­mit­teln. Dafür können Sie das Programm Els­ter­For­mu­lar, das Internet-Portal Elster.de oder eine ent­spre­chen­de kom­mer­zi­el­le Software verwenden. Teil der Kör­per­schaft­steu­er-Erklärung ist re­gel­mä­ßig auch der voll­stän­di­ge Jah­res­ab­schluss der Kör­per­schaft. Anhand dieser Erklärung samt Anlagen dazu ermittelt das Finanzamt die zu zahlende Kör­per­schaft­steu­er und den zu­ge­hö­ri­gen So­li­da­ri­täts­zu­schlag. Das Ergebnis ist ein Steu­er­be­scheid mit dem ge­schul­de­ten Betrag.

Zwar handelt es sich bei der Kör­per­schaft­steu­er um eine Jah­res­steu­er, trotzdem fallen vier­tel­jähr­li­che Vor­aus­zah­lun­gen an – jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. Die Vor­aus­zah­lun­gen beziehen sich auf die vor­aus­sicht­li­che Kör­per­schaft­steu­er-Schuld des gesamten Ka­len­der­jahrs. Sie werden dann im Steu­er­be­scheid für das Jahr an­ge­rech­net. In diesem Bescheid teilt Ihnen das Finanzamt auch mit, wie hoch die Vor­aus­zah­lun­gen für das folgende Jahr sind.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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