In Deutsch­land gibt es zahl­rei­che Gesetze zur Regelung der Ar­beits­be­din­gun­gen von Ar­beit­neh­mern. Die je­wei­li­gen Be­stim­mun­gen dienen der Ge­sund­heit sowie dem Un­fall­schutz und regeln auch die erlaubten Ar­beits­zei­ten. Diesen letzteren Zweck hat das deutsche Ar­beits­zeit­ge­setz (ArbZG). Es legt fest, wie viele Stunden ein Ar­beit­neh­mer höchstens am Stück arbeiten darf und welche Ru­he­zei­ten gewährt werden müssen. Im Gesetz werden sowohl die maximale Ar­beits­zeit pro Tag als auch die er­for­der­li­chen Ru­he­pau­sen genau benannt. Jeder Ar­beit­ge­ber ist dazu ver­pflich­tet, dafür zu sorgen, dass seine An­ge­stell­ten diese Ar­beits­zei­ten einhalten, und muss sie dazu u. U. auch auf­zeich­nen.

Kurz­über­blick: Maximale Ar­beits­zeit und weitere Ar­beits­zeit­re­ge­lun­gen

Regelung Maximale Ar­beits­zeit Ge­setz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen
Tägliche Ar­beits­zeit / Ru­he­pau­sen bis zu 8 h,
aus­nahms­wei­se bis zu 10 h
Zählung der Ar­beits­zeit ohne Ru­he­pau­sen - bis zu 6 h ohne ge­setz­li­che Ruhepause möglich
- ab mehr als 6 h Ruhepause mind. 30 Minuten
- ab mehr als 9 h Ruhepause mind. 45 Minuten
- Auf­tei­lung in mehrere Ru­he­pau­sen möglich
- mind. 15 Minuten pro Ruhepause
- ab mehr als 8 h Ar­beits­zeit: Frei­zeit­aus­gleich nötig (siehe wö­chent­li­che Ar­beits­zeit)
Wö­chent­li­che Ar­beits­zeit flexibel vereinbar innerhalb des ge­setz­li­chen Rahmens Durch­schnitt­lich max. 8 h tägliche Ar­beits­zeit im Zeitraum von 6 Monaten (24 Wochen)! - ent­spre­chen­der Frei­zeit­aus­gleich nötig
- in­di­vi­du­el­le Re­ge­lun­gen lt. Ar­beits­ver­trag oder Tarif-/ Be­triebs­ver­ein­ba­rung möglich
- in­di­vi­du­el­le Re­ge­lun­gen gelten nicht bei Verstoß gegen ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen (ge­setz­li­che Regelung ist die oberste Grenze)
Nacht­ar­beit bis zu 8 h täglich,
aus­nahms­wei­se bis zu 10 h täglich
Durch­schnitt­lich max. 8 Stunden tägliche Ar­beits­zeit im Zeitraum von 1 Monat (4 Wochen)! - ent­spre­chen­der Frei­zeit­aus­gleich nötig
- Nacht­ar­beit = mind. 2 h Ar­beits­zeit zwischen 23 und 6 Uhr
Schicht­ar­beit bis zu 8 h täglich,
aus­nahms­wei­se bis zu 10 h täglich
- Früh- und Spät­schicht wie tägliche Ar­beits­zeit
- Nach­schicht wie Nacht­ar­beit
Sonn- und Feiertage grund­sätz­lich Ruhetage,
Ausnahmen für bestimmte Branchen
- Anspruch auf mind. 15 freie Sonntage pro Jahr
- Kraft­fah­rer/Schicht­be­trieb: Ru­he­tags­be­ginn kann be­triebs­be­dingt 2 bzw. 6 h vor- oder zu­rück­ver­legt werden
Ar­beits­be­reit­schaft ist Ar­beits­zeit - Ar­beit­neh­mer am Ar­beits­platz ohne Aufgaben
- normale Vergütung
Be­reit­schafts­dienst ist Ar­beits­zeit - Ar­beit­neh­mer am Ein­satz­ort, jederzeit ar­beits­be­reit
- kann bei Un­tä­tig­keit als Ruhezeit genutzt werden
- Ar­beit­ge­ber stellt ent­spre­chen­de Räum­lich­kei­ten
- Ruhezeit darf geringer vergütet werden
Ruf­be­reit­schaft ist keine Ar­beits­zeit - Ar­beit­neh­mer an be­lie­bi­gem Ort, aber jederzeit er­reich­bar und ein­satz­be­reit (maximale An­fahrts­zeit ver­ein­bart)
- Vergütung nur bei Ar­beits­ein­satz = Ar­beits­zeit
- Vergütung für Ruf­be­reit­schaft möglich (lt. Tarif-/ Be­triebs­ver­ein­ba­rung)

Was gilt als Ar­beits­zeit und wie lange darf sie höchstens dauern?

Im Ar­beits­zeit­ge­setz sind alle Be­stim­mun­gen rund um die Ar­beits­zeit fest­ge­hal­ten. Es definiert gleich zu Anfang den Begriff der Ar­beits­zeit als die gesamte Zeit vom Ar­beits­be­ginn bis zum Fei­er­abend (§ 2 Satz 1 ArbZG). Ru­he­pau­sen zählen nicht dazu.

Das Gesetz hält auch generell fest, dass die maximale Ar­beits­zeit pro Tag nicht mehr als acht Stunden betragen darf. In Aus­nah­me­fäl­len kann sie auf bis zu zehn Stunden aus­ge­dehnt werden. Al­ler­dings darf sie im Durch­schnitt von sechs Monaten (oder 24 Wochen) trotzdem nicht höher als acht Stunden täglich liegen (§ 3 ArbZG).

Ru­he­pau­sen dienen der Erholung des Ar­beit­neh­mers und sind deshalb ebenfalls ge­setz­lich geregelt: Bei einer Ar­beits­zeit von mehr als sechs Stunden schreibt das Gesetz eine Ruhepause von min­des­tens 30 Minuten vor (§ 4 ArbZG). Beträgt die Ar­beits­zeit mehr als neun Stunden, erhöht sich die Pau­sen­zeit auf min­des­tens 45 Minuten. Dabei darf der Ar­beit­neh­mer nicht länger als sechs Stunden ohne Un­ter­bre­chung arbeiten. Es bleibt ihm dabei selbst über­las­sen, ob er die gesamte Pau­sen­zeit am Stück nimmt oder sie auf mehrere kurze Pausen von min­des­tens 15 Minuten aufteilt.

Die ver­ein­bar­ten Arbeits- und Pau­sen­zei­ten sind für einen Ar­beit­neh­mer in seinem Ar­beits­ver­trag fest­ge­hal­ten. Dort wird in den meisten Fällen eine wö­chent­li­che Ar­beits­zeit angegeben, die für eine Voll­zeit­be­schäf­ti­gung in Deutsch­land üb­li­cher­wei­se zwischen 35 und 40 Stunden beträgt. Im Ar­beits­ver­trag können in­di­vi­du­el­le Re­ge­lun­gen getroffen werden, die al­ler­dings mit dem Gesetz vereinbar sein müssen. Was manche viel­leicht nicht wissen: Im Zweifel gilt die für sie vor­teil­haf­te­re Regelung. Angaben zu den Ar­beits­zei­ten im Ar­beits­ver­trag, die gegen ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen verstoßen, sind nicht ver­bind­lich.

Tipp

Wenn laut Ar­beits­ver­trag die Pausen zur Ar­beits­zeit zählen, gilt die Regelung im Ar­beits­ver­trag, auch wenn das Gesetz den Begriff „Ar­beits­zeit“ anders definiert. Schreibt der Ar­beits­ver­trag dann al­ler­dings eine tägliche Ar­beits­zeit von mehr als acht Stunden nach Abzug der Pau­sen­zei­ten vor, ohne dass ein adäquater Frei­zeit­aus­gleich angeboten wird, dann gilt die ge­setz­li­che Regelung, nach der die reine tägliche Ar­beits­zeit im Zeitraum von sechs Ka­len­der­mo­na­ten oder 24 Wochen nicht mehr als durch­schnitt­lich acht Stunden betragen darf.

Spielraum bei der Fest­le­gung der maximalen Ar­beits­zeit

Das Ar­beits­zeit­ge­setz gibt nur die maximale Ar­beits­zeit pro Tag bzw. als Durch­schnitt für den Zeitraum von sechs Monaten (24 Wochen) vor. Für eine maximale Wo­chen­ar­beits­zeit gibt es hingegen keine Regelung. Je nach Job gilt oft die Fünf-Tage-Woche mit bis zu acht Stunden Ar­beits­zeit pro Tag, was im Höchst­fall eine wö­chent­li­che Ar­beits­zeit von 40 Stunden ergibt. Doch das Gesetz erlaubt auch andere Varianten bis hin zu einer Sechs-Tage-Woche mit 48 Ar­beits­stun­den. Bei einem ent­spre­chen­den Ausgleich sind einzelne Ar­beits­wo­chen mit bis zu 50 Ar­beits­stun­den oder auch variable tägliche Ar­beits­zei­ten von bis zu zehn Stunden möglich. Ent­schei­dend ist hier al­ler­dings, dass der Ar­beit­ge­ber einen ent­spre­chen­den Frei­zeit­aus­gleich anbietet, sodass im Mittel die acht Stunden pro Werktag nicht über­schrit­ten werden.

Zudem können Ar­beits­zei­ten auch be­triebs­in­tern (z. B. in Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Be­triebs­rat) oder über­be­trieb­lich (z. B. in Ta­rif­ver­ein­ba­run­gen) geregelt werden. Im Ex­trem­fall kann das dazu führen, dass ein Ar­beit­neh­mer in seinem Ar­beits­ver­trag, in der Be­triebs­ver­ein­ba­rung und im Ar­beits­zeit­ge­setz drei ver­schie­de­ne Angaben zu seiner ab­zu­leis­ten­den Ar­beits­zeit findet. Auch dann gilt die ge­setz­li­che Regelung als obere Grenze.

Son­der­fäl­le der ge­setz­li­chen Ar­beits­zeit­be­stim­mun­gen

Die all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des Ar­beits­zeit­ge­set­zes eignen sich in der Praxis nicht für alle Branchen und Be­rufs­grup­pen glei­cher­ma­ßen. Aus diesem Grund sind im Gesetz Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vor­ge­se­hen – etwa für Nacht- und Schicht­ar­beit, die Arbeit an Wo­chen­en­den und Fei­er­ta­gen sowie für die Luft- und Schiff­fahrt und den Stra­ßen­trans­port.

Nacht- und Schicht­ar­beit

Zu den Nacht­ar­bei­tern zählen alle Ar­beit­neh­mer, die an mehr als 48 Tagen im Jahr oder re­gel­mä­ßig im Wech­sel­schicht­sys­tem Nacht­ar­beit leisten (d. h. min­des­tens zwei Stunden der Ar­beits­zeit liegen zwischen 23 und 6 Uhr, § 2 ArbZG). Für sie gelten besondere Re­ge­lun­gen.

Die maximale Ar­beits­zeit pro Tag beträgt auch für Nacht­ar­bei­ter acht Stunden, im Aus­nah­me­fall bis zu zehn Stunden. Al­ler­dings muss der Frei­zeit­aus­gleich in diesem Fall innerhalb von nur einem Ka­len­der­mo­nat oder vier Wochen gewährt werden, sodass sich im Durch­schnitt wieder acht Stunden ergeben (§ 6 Abs. 2 ArbZG).

Arbeit an Sonn- und Fei­er­ta­gen

Grund­sätz­lich ist die Arbeit an Sonntagen und Fei­er­ta­gen nicht erlaubt. Ausnahmen gelten für Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­hei­me, kul­tu­rel­le Ein­rich­tun­gen wie Museen und Theater sowie Gas­tro­no­mie­be­trie­be, Tank­stel­len etc. Alle Ar­beit­neh­mer, die re­gel­mä­ßig sonntags arbeiten müssen, haben einen Anspruch auf min­des­tens 15 freie Sonntage im Jahr. Außerdem dürfen Kraft­fah­rer und Un­ter­neh­men mit Schicht­be­trieb den Beginn der Sonn- und Fei­er­tags­ru­he um zwei bzw. sechs Stunden vor- oder zu­rück­ver­le­gen, um rei­bungs­lo­se Be­triebs­ab­läu­fe zu ge­währ­leis­ten (§§ 9 ff. ArbZG).

Maximale Ar­beits­zeit und Be­reit­schafts­zei­ten

Der Begriff der Ar­beits­zeit ist ei­ni­ger­ma­ßen eindeutig. Wie verhält es sich aber mit Zeiten, in denen abhängig Be­schäf­tig­te zwar nicht arbeiten, jedoch jederzeit ein­satz­be­reit sein müssen? Dafür gibt es drei ver­schie­de­ne Varianten, je nachdem, welchen Charakter diese Ein­satz­be­reit­schaft hat:

Ar­beits­be­reit­schaft

Ar­beits­be­reit­schaft ist die Zeit, in der sich ein An­ge­stell­ter an seinem Ar­beits­platz befindet und zur Arbeit bereit ist, al­ler­dings in diesem Moment keine Aufgaben zu erledigen hat. Das kann z. B. bei Ver­käu­fern vorkommen, die auf Kunden warten. Diese Zeit gilt als normale Ar­beits­zeit.

Be­reit­schafts­dienst

Beim Be­reit­schafts­dienst hält sich der An­ge­stell­te an seinem Ein­satz­ort auf und ist jederzeit für den Fall bereit, dass ein Bedarf an Arbeit auftritt. Ein typisches Beispiel dafür ist die Not­auf­nah­me eines Kran­ken­hau­ses. Solange kein Einsatz nötig ist, bleibt der Ar­beit­neh­mer untätig und kann z. B. schlafen. Der Ar­beit­ge­ber muss dafür geeignete Räume zur Verfügung stellen. Diese Art der Be­reit­schaft gilt als Ar­beits­zeit und fließt voll­stän­dig in die Be­rech­nung der maximalen Ar­beits­zeit ein – un­ab­hän­gig davon, ob tat­säch­lich ge­ar­bei­tet wurde oder nicht. Al­ler­dings müssen solche Ru­he­zei­ten nicht in gleicher Weise vergütet werden wie die tat­säch­li­che Arbeit. Es ist üblich und ge­setz­lich zulässig, für diese Zeit nur einen pro­zen­tua­len Anteil des regulären Entgelts vor­zu­se­hen.

Ruf­be­reit­schaft

Ruf­be­reit­schaft bedeutet, dass sich der Ar­beit­neh­mer an einem be­lie­bi­gen Ort aufhalten kann, aber falls nötig innerhalb einer be­stimm­ten Zeit an seinem Ar­beits­ort zur Verfügung steht. Er muss in dieser Zeit ständig er­reich­bar und voll ein­satz­be­reit sein, kann sie ansonsten aber frei gestalten. Die Zeit der Ruf­be­reit­schaft gilt nicht als Ar­beits­zeit. Falls es zu einem Einsatz kommt, muss dem­entspre­chend nur die tat­säch­li­che Ar­beits­zeit vergütet werden. Oft sehen Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen oder Ta­rif­ver­trä­ge dennoch eine Vergütung der Ruf­be­reit­schaft vor.

Für­sor­ge­pflicht des Ar­beit­ge­bers

Grund­sätz­lich ist jeder Ar­beit­ge­ber dazu ver­pflich­tet, die Arbeits- und Pau­sen­zei­ten seiner An­ge­stell­ten im Auge zu behalten und ggf. zu do­ku­men­tie­ren, damit er bei Prüfungen durch die zu­stän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de darüber Auskunft geben kann. Hierzu dienen nicht zuletzt Zeit­er­fas­sungs­sys­te­me, bei­spiels­wei­se Stech­uh­ren.

Ein Ar­beit­ge­ber, der – ob vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig – die Vor­schrif­ten des Ar­beits­schutz­ge­set­zes verletzt, also bei­spiels­wei­se Mehr­ar­beit ohne Vergütung oder Frei­zeit­aus­gleich anordnet oder dauerhaft duldet, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit. Sie kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bestraft werden. Gefährdet ein Ar­beit­ge­ber bei solchen Verstößen vor­sätz­lich die Ge­sund­heit seiner An­ge­stell­ten oder wie­der­holt er sie, droht ihm sogar eine Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr (§§ 22, 23 ArbZG).

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