In Deutsch­land sind Kaufleute gemäß §§ 238 bis 241 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ver­pflich­tet, Han­dels­bü­cher nach den ord­nungs­ge­mä­ßen Regeln der Buch­füh­rung zu führen und einen rech­ne­ri­schen Abschluss des Ge­schäfts­jah­res (Jah­res­ab­schluss) auf­zu­stel­len. Eine Befreiung von der Pflicht zur Buch­füh­rung sieht das Han­dels­ge­setz­buch in § 241a für Ein­zel­kauf­leu­te vor, die an den Ab­schluss­stich­ta­gen von zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Ge­schäfts­jah­ren weniger als 600.000 Euro Um­satz­er­lö­se und 60.000 Euro Jah­res­über­schuss er­wirt­schaf­ten. Diese können ihren Gewinn – genau wie Selbst­stän­di­ge im Sinne des § 18 EStG – im Rahmen einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Fakt

Als Kaufmann gemäß § 1 HGB gilt jeder, der ein Han­dels­ge­wer­be betreibt. Als Han­dels­ge­wer­be definiert das HGB jeden ge­werb­li­chen Betrieb, der nach Art und Umfang einen in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb erfordert. Han­dels­ge­sell­schaf­ten (Personen- und Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten) gelten grund­sätz­lich immer als Kaufmann kraft Rechts­form. Man spricht auch von Form­kauf­leu­ten.

Un­ter­neh­men, die einen un­mit­tel­bar be­herr­schen­den Einfluss auf min­des­tens ein anderes Un­ter­neh­men ausüben – man spricht von einem Mutter-Tochter-Ver­hält­nis –, haben ihre wirt­schaft­li­che und fi­nan­zi­el­le Lage darüber hinaus im Rahmen eines Kon­zern­ab­schlus­ses of­fen­zu­le­gen. Aus­ge­nom­men sind Mut­ter­un­ter­neh­men, deren Bi­lanz­sum­me, Um­satz­er­lö­se oder durch­schnitt­li­che Mitt­ar­bei­ter­zahl am Ab­schluss­stich­tag die ge­setz­li­chen Schwel­len­wer­te des § 293 HGB un­ter­schrei­ten. Vorgaben zur Rech­nungs­le­gung für Ein­zel­kauf­leu­te, Un­ter­neh­men und Un­ter­neh­mens­grup­pen sind von drei grund­le­gen­den In­ter­es­sen motiviert: Gläu­bi­ger­schutz, Ak­tio­närs­schutz und Steu­er­ge­stal­tung. Als In­stru­men­te des Gläu­bi­ger­schut­zes dienen eine sys­te­ma­ti­sche, lü­cken­lo­se und chro­no­lo­gi­sche Buch­füh­rung sowie die ge­setz­lich geregelte Of­fen­le­gung in Form eines Jah­res­ab­schlus­ses. Dieser soll Gläu­bi­gern eines Un­ter­neh­mens alle er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen für Kre­dit­ent­schei­dun­gen liefern. So können sich Fremd­ka­pi­tal­ge­ber über Ent­wick­lun­gen in­for­mie­ren, die zu einem möglichen Ausfall ihrer For­de­run­gen oder zur Insolvenz des Schuld­ners führen könnten. Ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­men sind zudem dazu ver­pflich­tet, die In­ter­es­sen ihrer Anleger zu wahren. Ein weiteres Ziel des Jah­res­ab­schlus­ses ist es daher, im Rahmen des Ak­tio­närs­schutz­prin­zips einen ob­jek­ti­ven Einblick in die wirt­schaft­li­che Lage eines Un­ter­neh­mens zu geben, sodass Aktionäre mögliche Renditen und Risiken ab­schät­zen können. Dies erfolgt sowohl über den Jah­res­ab­schluss als auch über einen La­ge­be­richt. Darüber hinaus dienen Han­dels­bü­cher und Ab­schlüs­se als In­stru­ment der Steu­er­pla­nung und Steu­er­op­ti­mie­rung. Gläu­bi­ger­schutz, Ak­tio­närs­schutz und Steu­er­ge­stal­tung spiegeln sich in zwei grund­le­gen­den Funk­tio­nen des Jah­res­ab­schlus­ses wider: in der Zah­lungs­be­mes­sungs­funk­ti­on und in der In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on.

  • Zah­lungs­be­mes­sungs­funk­ti­on: Ein rech­ne­ri­scher Abschluss des Ge­schäfts­jah­res dient als Grundlage für die Be­steue­rung eines Un­ter­neh­mens sowie für die Er­mitt­lung von er­folgs­ab­hän­gi­gen Aus­schüt­tun­gen (Di­vi­den­den und Er­folgs­be­tei­li­gun­gen).
  • In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on: Jah­res­ab­schluss und La­ge­be­richt do­ku­men­tie­ren die wirt­schaft­li­che und fi­nan­zi­el­le Lage eines Un­ter­neh­mens und dienen Adres­sa­ten als Pla­nungs­grund­la­ge.

Während der Jah­res­ab­schluss nach deutschem Recht beiden Ziel­set­zun­gen gerecht wird, kommt dem Kon­zern­ab­schluss lediglich eine In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on zu. Ver­läss­lich und aus­sa­ge­kräf­tig sind Jahres- und Kon­zern­ab­schlüs­se jedoch nur dann, wenn Buch­füh­rung und Bi­lan­zie­rung ein­heit­li­chen Grund­sät­zen – so­ge­nann­ten Rech­nungs­le­gungs­stan­dards – un­ter­lie­gen.

Was sind Rech­nungs­le­gungs­stan­dards?

Bei Rech­nungs­le­gungs­stan­dards handelt es sich um nationale oder in­ter­na­tio­na­le Regeln zu ver­schie­de­nen Bereichen des be­trieb­li­chen Rech­nungs­we­sens. Ziel ist es, Buch­füh­rung und Jah­res­ab­schlüs­se im je­wei­li­gen Rechts­raum durch ge­setz­li­che Vorgaben zu ver­ein­heit­li­chen und so die Be­richt­erstat­tung über die Lage und Ent­wick­lung von Un­ter­neh­men sowie deren Ver­wen­dung fi­nan­zi­el­ler Mittel trans­pa­rent, prüfbar und ver­gleich­bar zu machen.

Vorgaben zur Rech­nungs­le­gung finden sich in na­tio­na­len Gesetzen, Bör­sen­ord­nun­gen und Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten staatlich be­auf­trag­ter pri­vat­recht­li­cher Gremien. Im Bereich der Kon­zern­rech­nungs­le­gung rücken mit fort­schrei­ten­der Glo­ba­li­sie­rung und dem Zu­sam­men­wach­sen der Ka­pi­tal­märk­te zudem in­ter­na­tio­na­le Standards in den Fokus.

Von prak­ti­scher Bedeutung für Un­ter­neh­men mit Sitz in der Eu­ro­päi­schen Union (EU) sind hier vor allem die In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards (IFRS) des In­ter­na­tio­nal Ac­coun­ting Standards Board (IASB).

Nationale Rech­nungs­le­gungs­stan­dards

Rech­nungs­le­gungs­stan­dards haben eine lange Tradition. Bereits vor 5.000 Jahren or­ga­ni­sier­ten Kaufleute in Ägypten und Me­so­po­ta­mi­en ihre Geschäfte mithilfe von Rech­nungs­bü­chern, Ver­mö­gens­auf­stel­lun­gen und Konten. Im Römischen Reich waren Bankiers zu einer sys­te­ma­ti­schen Rech­nungs­le­gung ver­pflich­tet. Die so­ge­nann­te doppelte Buch­füh­rung, das heute übliche System der kauf­män­ni­schen Auf­zeich­nung von Ge­schäfts­ein­nah­men und -ausgaben, hat ihren Ursprung im Ober­ita­li­en des 15. Jahr­hun­derts. Eu­ro­pa­weit etabliert wurden Praktiken zur Rech­nungs­le­gung durch Han­dels­dy­nas­tien wie die der Fugger. In Deutsch­land wurde die Buch­füh­rungs­pflicht mit dem All­ge­mei­nen Deutschen Han­dels­ge­setz­buch – dem Vorläufer des HGB – im Jahr 1861 zur ge­setz­li­chen Vorgabe. Im Zuge der Glo­ba­li­sie­rung der Ka­pi­tal­märk­te und als Folge der Welt­wirt­schafts­kri­se in den 1920er Jahren wurden haf­tungs­be­schränk­te Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten und Un­ter­neh­men, u. a. zum Schutz der Gläubiger, darüber hinaus ver­pflich­tet, Ab­schlüs­se of­fen­zu­le­gen (Pu­bli­ka­ti­ons­pflicht). Obwohl man sich zunehmend um eine In­ter­na­tio­na­li­sie­rung bemühte, wurde die kauf­män­ni­sche Rech­nungs­le­gung noch bis zum Ende des 20. Jahr­hun­derts von den einzelnen Staaten geregelt. Die Un­ter­schie­de in den na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­sys­te­men ent­pupp­ten sich an­ge­sichts immer mehr in­ter­na­tio­nal aus­ge­rich­te­ter Un­ter­neh­men schnell als Wachs­tums­brem­se. Darum ori­en­tier­ten sich deutsche Konzerne mit globalem Einfluss bereits in den 1990er Jahren an in­ter­na­tio­na­len Standards und stellten zu­sätz­lich zum HGB-Abschluss frei­wil­lig einen Abschluss nach US-GAAP (dem weltweit an­er­kann­ten ame­ri­ka­ni­schen Rech­nungs­le­gungs­stan­dard) oder dem seit 1973 ent­wi­ckel­ten in­ter­na­tio­na­len Standard IFRS (bis 2001 „IAS“) auf. Der deutsche Ge­setz­ge­ber kam diesen Be­mü­hun­gen mit dem Ka­pi­tal­auf­nah­me­er­leich­te­rungs­ge­setz (KapAEG) von 1998 entgegen. Es räumte ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Un­ter­neh­men die Mög­lich­keit ein, den HGB-Kon­zern­ab­schluss durch einen be­frei­en­den Kon­zern­ab­schluss nach in­ter­na­tio­na­len Standards zu ersetzen. Überholt wurde das KapAEG mit der IAS-Ver­ord­nung von 2002 (Ver­ord­nung (EG) Nr.1606/2002 von 19. Juli 2002), die ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Mut­ter­un­ter­neh­men mit Sitz in der EU seit 1. Januar 2005 ver­pflich­tet, nach IFRS zu bi­lan­zie­ren. Kon­so­li­dier­te Ab­schlüs­se von bör­sen­no­tier­ten Konzernen müssen somit gemäß IFRS erstellt werden. Ob die EU-Länder den An­wen­dungs­be­reich der IFRS auch auf Jah­res­ab­schlüs­se nicht bör­sen­no­tier­ter Konzerne ausweiten, bleibt den Mit­glied­staa­ten selbst über­las­sen (Mit­glied­staa­ten­wahl­recht). Alle anderen bi­lan­zie­rungs­pflich­ti­gen Kaufleute halten sich weiterhin an die na­tio­na­len Vorgaben zur Rech­nungs­le­gung. Nicht bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men haben jedoch bereits seit dem 1. Januar 2003 die Wahl zwischen HGB und IFRS. Der nächste Abschnitt bietet Ihnen einen Überblick über die wich­tigs­ten Rech­nungs­le­gungs­stan­dards in den D-A-CH-Staaten.

Rech­nungs­le­gungs­stan­dards in den D-A-CH-Staaten

Deutsch­land

Han­dels­ge­setz­buch (HGB)

Recht­li­che Grundlage für die Führung von Ge­schäfts­bü­chern und die Er­stel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen ist in Deutsch­land das Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Gemäß § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann ver­pflich­tet, seine Han­dels­ge­schäf­te und die AndelLage seines Vermögens nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) er­sicht­lich zu machen. Angaben dazu, wie diese Grund­sät­ze aussehen, findet man im Han­dels­ge­setz­buch. Es handelt sich aber um einen un­be­stimm­ten Rechts­be­griff, der vom Ge­setz­ge­ber nicht im Detail definiert wurde. Daher ergeben sich die GoB ebenfalls aus Wis­sen­schaft und Recht­spre­chung sowie aus Emp­feh­lun­gen von Wirt­schafts­ver­bän­den und der allgemein an­er­kann­ten Praxis.

Deutsche Rech­nungs­le­gungs­stan­dards (DRS)

Handelt es sich bei dem bi­lan­zie­ren­den Un­ter­neh­men um ein ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­tes Mut­ter­un­ter­neh­men (Konzern), das nach § 290 HGB einen Kon­zern­ab­schluss aufstellt oder nach § 11 PublG dazu ver­pflich­tet ist, so sind darüber hinaus die Deutschen Rech­nungs­le­gungs­stan­dards (DRS) zu beachten. Diese werden im Auftrag des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Justiz (BMJ) vom Deutschen Rech­nungs­le­gungs Standards Committee (DRSC) – einem pri­vat­recht­li­chen Rech­nungs­le­gungs­gre­mi­um – ent­wi­ckelt. Die DRS in­ter­pre­tie­ren Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten, füllen Re­ge­lungs­lü­cken und bieten somit de­tail­lier­te Vorgaben zur Kon­zern­rech­nungs­le­gung. Al­ter­na­tiv kann der Kon­zern­ab­schluss frei­wil­lig gemäß in­ter­na­tio­na­lem Standard IFRS (In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards) erstellt werden. Dieser ersetzt den Kon­zern­ab­schluss nach HGB und DRS, sofern er­gän­zen­de han­dels­recht­li­che Vor­schrif­ten beachtet werden.

In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards (IFRS)

Alle in Deutsch­land an­säs­si­gen Un­ter­neh­men, die dem Gesetz nach dazu ver­pflich­tet sind, müssen nach HGB und DRS bi­lan­zie­ren. Der Jah­res­ab­schluss von bör­sen­no­tier­ten Un­ter­neh­men wird zu­sätz­lich nach den in­ter­na­tio­na­len Vorgaben der IFRS auf­ge­stellt, nicht ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­men haben für ihre Kon­zern­ab­schlüs­se ein IFRS-Wahlrecht.

Ös­ter­reich

Un­ter­neh­mens­ge­setz­buch (UG) In Ös­ter­reich sind Jah­res­ab­schlüs­se gemäß den Vorgaben des Un­ter­neh­mens­ge­setz­buchs (UG) zu erstellen. Auch das ös­ter­rei­chi­sche Gesetz verweist dazu auf Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung. Diese sind in § 190 ff. UGB direkt im Ge­set­zes­text ko­di­fi­ziert. IFRS Analog zu Deutsch­land besteht für Mut­ter­un­ter­neh­men ein Wahlrecht zwischen IFRS und dem na­tio­na­len Standard. Ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Mut­ter­un­ter­neh­men müssen ihre Kon­zern­ab­schlüs­se gemäß EU-Ver­ord­nung nach IFRS erstellen.

Schweiz

Ob­li­ga­tio­nen­recht (OR)

Ge­setz­li­che Min­dest­be­stim­mun­gen für die Rech­nungs­le­gung in der Schweiz enthält das Ob­li­ga­tio­nen­recht (OR). Die Vor­schrif­ten des OR sind für alle han­dels­recht­li­chen Ab­schlüs­se von Un­ter­neh­men und Or­ga­ni­sa­tio­nen mit Buch­füh­rungs­pflicht bindend. Strengere Regeln gelten für Un­ter­neh­men, die an der größten Schweizer Börse SIX Swiss Exchange notiert sind. In diesem Fall sind die Fach­emp­feh­lun­gen zur Rech­nungs­le­gung (Swiss GAAP FER) oder in­ter­na­tio­na­le Standards (IFRS oder US-GAAP) vor­ge­schrie­ben.

Swiss GAAP FER

Für Schweizer Un­ter­neh­men, die an der SIX Swiss Exchange im Ne­ben­seg­ment notiert sind, gelten die Fach­emp­feh­lun­gen zur Rech­nungs­le­gung (Swiss GAAP FER) als Min­dest­stan­dard. Nicht bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet die FER zu befolgen und haben die Mög­lich­keit, frei­wil­lig nach Swiss GAAP FER zu bi­lan­zie­ren. Die Swiss GAAP FER umfassen:

  • ein Rah­men­kon­zept
  • die Kern-FER
  • weitere Standards zu spe­zi­fi­schen Themen
  • die Swiss GAAP FER 30 für Kon­zern­ab­schlüs­se
  • die Swiss GAAP FER 31 für bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men

Für kleine Un­ter­neh­men besteht die Mög­lich­keit, sich lediglich am Rah­men­kon­zept und aus­ge­wähl­ten Fach­emp­feh­lun­gen zu ori­en­tie­ren. Bei der Rech­nungs­le­gung mit­tel­gro­ßer Or­ga­ni­sa­tio­nen sind alle Standards zu beachten. Für Konzerne sind zudem die auf die Kon­zern­rech­nungs­le­gung ab­ge­stimm­ten Swiss GAAP FER 30 ver­pflich­tend. Bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men müssen die „Er­gän­zen­de Fach­emp­feh­lung für kotierte Un­ter­neh­men“ (Swiss GAAP FER 31) be­rück­sich­ti­gen. Für Ver­si­che­run­gen, Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen, Non-Profit-Or­ga­ni­sa­tio­nen, Kranken- und Ge­bäu­de­ver­si­che­rer werden bran­chen­spe­zi­fi­sche Fach­emp­feh­lun­gen angeboten.

IFRS oder US-GAAP

Für Schweizer Un­ter­neh­men, die an der SIX Swiss Exchange im Haupt­seg­ment notiert sind, ist seit 2005 ein Abschluss nach in­ter­na­tio­na­lem Standard (IFRS oder US-GAAP) ver­pflich­tend.

Rech­nungs­le­gungs­stan­dards in den eu­ro­päi­schen Nach­bar­staa­ten

Ver­ei­nig­tes Kö­nig­reich

New UK-GAAP Generally Accepted Ac­coun­ting Practice (New UK-GAAP)

Seit 1. Januar 2015 gilt im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich der neue nationale Rech­nungs­le­gungs­stan­dard New UK-GAAP.

  • FRS 100 – Er­läu­te­rung zur Anwendung der Fi­nanz­be­richt­erstat­tungs­vor­schrif­ten: Der FRS 100 erläutert das Rah­men­kon­zept für Ab­schlüs­se, die nach den na­tio­na­len Gesetzen, Re­gu­lie­rungs­vor­schrif­ten und Rech­nungs­le­gungs­stan­dards erstellt werden.
  • FRS 101 – Rah­men­kon­zept für Ab­schlüs­se mit re­du­zier­ten Angaben: Der FRS 101 gibt ein re­du­zier­tes Bi­lan­zie­rungs­kon­zept vor, mit dem Un­ter­neh­mens­grup­pen kon­so­li­dier­te Abschluss nach den in­ter­na­tio­na­len Vorgaben der IRFS erstellen können, ohne dabei alle An­ga­ben­er­for­der­nis­se der IFRS erfüllen zu müssen.
  • FRS 102 – Fi­nanz­be­richt­erstat­tungs­stan­dard für das Ver­ei­nig­te Kö­nig­reich und die Republik Irland: Bei FRS 102 handelt es sich um den ei­gent­li­chen Fi­nanz­be­richt­erstat­tungs­stan­dard für das Ver­ei­nig­te Kö­nig­reich und der Republik Irland. Dieser umfasst 250 Seiten und ersetzt alle vor­her­ge­hen­den Standards des Old UK-GAAP. Un­ter­neh­men, die nicht dazu ver­pflich­tet sind, die vollen IFRS an­zu­wen­den, können jedoch FRS 102 anwenden und frei­wil­lig einen Abschluss nach IFRS erstellen.
  • FRS 103 – Bi­lan­zie­rungs­vor­schrif­ten für Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge: FRS 103 enthält ge­son­der­te Bi­lan­zie­rungs­vor­schrif­ten für Un­ter­neh­men, die Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge aus­stel­len.
  • FRS 104 – Vorgaben für die Er­stel­lung von Zwi­schen­be­rich­ten: FRS 104 basiert auf den in­ter­na­tio­na­len Re­ge­lun­gen zur Zwi­schen­be­richt­erstat­tung IAS 34 und dient Un­ter­neh­men, die nach FRS 101 oder FRS 102 bi­lan­zie­ren, als Grundlage für die Er­stel­lung von Zwi­schen­be­rich­ten.
  • FRS 105 – Fi­nanz­be­richt­erstat­tungs­stan­dard für Kleinst­un­ter­neh­men: Bei FRS 105 handelt es sich um eine an­ge­pass­te Version des FRS 102, die direkt auf die An­for­de­run­gen und Be­dürf­nis­se von Kleinst­un­ter­neh­men zu­ge­schnit­ten ist.

Her­aus­ge­ber der FRS ist das Ac­coun­ting Standards Board (ASB), eine Abteilung des Financial Reporting Council (FRC).

IFRS

Bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men müssen auch im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich nach den in­ter­na­tio­na­len Vorgaben der IFRS bi­lan­zie­ren.

Frank­reich

Plan comptable général (PCG)

In Frank­reich gilt der Comptable Général (PCG) als Min­dest­stan­dard für die Bi­lan­zie­rung nicht­bör­sen­no­tier­ter Un­ter­neh­men. Das Regelwerk umfasst folgende Inhalte:

  • Übersicht über Ge­gen­stand und Prin­zi­pi­en der Buch­füh­rung
  • De­fi­ni­ti­on grund­le­gen­der Konzepte wie Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Ver­bind­lich­kei­ten, Ver­mö­gens­wer­te, Erträge sowie Gewinne und Verluste
  • Dar­stel­lung der Buch­füh­rungs- und Be­wer­tungs­re­geln
  • Kon­to­füh­rungs­re­geln und Konten-No­men­kla­tur
  • Vorgaben zur Do­ku­men­ta­ti­on
  • Son­der­rech­nungs­vor­schrif­ten
  • Stel­lung­nah­men des Na­tio­na­len Rech­nungs­ho­fes (Conseil National de la Comp­ta­bi­li­té, CNC) und des Dring­lich­keits­aus­schus­ses (Comité d’Urgence).

IFRS

Wie jeder andere EU-Mit­glieds­staat ver­pflich­tet auch Frank­reich bör­sen­no­tier­te Mut­ter­un­ter­neh­men, Kon­zern­ab­schlüs­se nach IFRS zu erstellen.

Spanien

Código de comercio (CCom) und Ley de so­cie­da­des anónimas (LSA)

Auch in Spanien sind Kaufleute und Han­dels­ge­sell­schaf­ten dazu ver­pflich­tet, Ge­schäfts­bü­cher nach kauf­män­ni­schen Grund­sät­zen zu führen. Ent­spre­chen­de Vorgaben lassen sich dem spa­ni­schen Han­dels­ge­setz­buch (Código de comercio, CCom) und dem spa­ni­schen Ak­ti­en­ge­setz (Ley de so­cie­da­des anónimas, LSA) entnehmen. Diese beruhen weit­ge­hend auf den eu­ro­päi­schen Vorgaben und un­ter­schei­den sich damit nur ge­ring­fü­gig von den deutschen Re­ge­lun­gen.

Plan general de con­ta­bil­idad

Eine Kon­kre­ti­sie­rung der Rech­nungs­le­gung nach CCom und LSA findet sich im allgemein Kon­ten­plan (Plan general de con­ta­bil­idad, PGC), der 2007 durch das kö­nig­li­che Dekret 1514/2007 genehmigt wurde und eine weit­ge­hen­de Anpassung an den in­ter­na­tio­na­len Standard IFRS darstellt. Für kleine und mittlere Un­ter­neh­men steht gemäß Dekret 1515/2007 ein ver­ein­fach­ter Kon­ten­plan zur Verfügung.

IFRS

Spanische Mut­ter­un­ter­neh­men mit Ka­pi­tal­markt­ori­en­tie­rung bi­lan­zie­ren wie in allen anderen EU-Mit­glieds­staa­ten nach IFRS.

Italien

Codice Civile Han­dels­recht­li­che Grund­la­gen der ita­lie­ni­schen Rech­nungs­le­gung sind in Art. 2423 ff. des ita­lie­ni­schen Zi­vil­ge­setz­buchs (Codice Civile, CC) geregelt. Die Mög­lich­keit eines ver­kürz­ten Jah­res­ab­schlus­ses ist Ge­gen­stand des Art. 2435. Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­ze des OIC Eine Auslegung und Prä­zi­sie­rung der Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten des ita­lie­ni­schen Zi­vil­ge­setz­bu­ches wird Un­ter­neh­men mit den Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­zen des Organismo Italiano di Con­ta­bi­li­tà (OIC) zur Verfügung gestellt. Bei Re­ge­lungs­lü­cken in den na­tio­na­len Vorgaben ist ein Rückgriff auf in­ter­na­tio­na­le Standards (in der Regel IFRS) möglich. IFRS Bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men und Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten sind in Italien ver­pflich­tet, Einzel- und Kon­zern­ab­schlüs­se nach IFRS zu erstellen. Für nicht bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men besteht ein Wahlrecht zwischen IFRS und den na­tio­na­len Vorgaben.

In­ter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gungs­stan­dards

Um Jahres- und Kon­zern­ab­schlüs­se auch über na­tio­nal­staat­li­che Grenzen hinweg ver­gleich­bar zu machen, wird auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene seit Jahren an einer Har­mo­ni­sie­rung han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten ge­ar­bei­tet. Ziel ist es, Un­ter­neh­men ein ein­heit­li­ches Regelwerk für Fi­nanz­ab­schlüs­se zur Verfügung zu stellen. Zu den Rech­nungs­le­gungs­stan­dards mit in­ter­na­tio­na­ler Bedeutung zählen neben den IFRS des IASB auch die US-ame­ri­ka­ni­schen Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten (United States Generally Accepted Ac­coun­ting Prin­ci­ples, US-GAAP) des Financial Ac­coun­ting Standards Board (FASB).

IFRS

Die In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards (IFRS) werden vom In­ter­na­tio­nal Ac­coun­ting Standards Board (IASB) als in­ter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­ze für Un­ter­neh­men her­aus­ge­ge­ben. Ziel ist eine weltweite Har­mo­ni­sie­rung des Rech­nungs­we­sens.

Das Regelwerk besteht aus drei Teilen:

  • Framework: Das IFRS-Framework bildet als Rah­men­kon­zept die theo­re­ti­sche Grundlage des Re­gel­werks. Es be­schreibt die Ziele und Grund­an­nah­men der in­ter­na­tio­na­len Vorgaben sowie qua­li­ta­ti­ve An­for­de­run­gen an den IFRS-Abschluss. Darüber hinaus bietet das Framework De­fi­ni­tio­nen zentraler Begriffe wie Aktiva, Passiva, Erträge oder Auf­wen­dun­gen.
  • Standards (IFRS/IAS): Die ei­gent­li­chen Bi­lan­zie­rungs- und Be­wer­tungs­vor­ga­ben liegen in Form von Ein­zel­stan­dards vor. Diese umfassen sowohl die IFRS des IASB sowie die IAS (In­ter­na­tio­nal Ac­coun­ting Standards) der Vor­gän­ger­or­ga­ni­sa­ti­on IASC (Ac­coun­ting Standards Committee).
  • In­ter­pre­ta­tio­nen: Um die Auslegung der in­ter­na­tio­na­len Vorgaben zu ver­ein­heit­li­chen, be­inhal­tet der dritte Teil des Re­gel­werks of­fi­zi­el­le In­ter­pre­ta­tio­nen der Standards, die vom In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards In­ter­pre­ta­ti­ons Committee (IFRIC) ver­öf­fent­licht werden.

Bei der Anwendung der IFRS gilt: Im Kon­flikt­fall haben die IFRS-Standards und -In­ter­pre­ta­tio­nen als spe­zi­el­le­re Re­ge­lun­gen eine höhere Ver­bind­lich­keit als die all­ge­mei­nen Angaben des Frame­works. Das Framework selbst besitzt keinen Stan­dard­sta­tus.

Seit 2005 sind alle ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Mut­ter­un­ter­neh­men mit Sitz in Europa ver­pflich­tet, Kon­zern­ab­schlüs­se nach IFRS zu erstellen.

US-GAAP

Bei den United States Generally Accepted Ac­coun­ting Prin­ci­ples (US-GAAP) handelt es sich um US-ame­ri­ka­ni­sche Rech­nungs­le­gungs­stan­dards, die vom Financial Ac­coun­ting Standards Board (FASB) her­aus­ge­ge­ben werden. Sie erlangen mit der An­er­ken­nung durch die US-ame­ri­ka­ni­sche Bör­sen­auf­sicht SEC (Se­cu­ri­ties and Exchange Com­mis­si­on) und den größten Be­rufs­ver­band US-ame­ri­ka­ni­scher Wirt­schafts­prü­fer AICPA (American Institute of Certified Public Ac­coun­tants) ge­set­zes­ähn­li­chen Status.

US-GAAP besitzt auch in­ter­na­tio­nal einen hohen Stel­len­wert, da ein Listing an der US-ame­ri­ka­ni­schen Börse eine Be­richt­erstat­tung gemäß den Vor­schrif­ten der Bör­sen­auf­sicht SEC vor­aus­setzt. Bis 2007 war damit auch für aus­län­di­sche Un­ter­neh­men, die ihren Ka­pi­tal­be­darf am US-ame­ri­ka­ni­schen Ka­pi­tal­markt decken wollten, ein Abschluss gemäß US-GAAP bzw. eine rech­ne­ri­sche Über­lei­tung auf den US-ame­ri­ka­ni­schen Standard ver­pflich­tend. Mit der Akzeptanz der IRFS durch das SEC am 21. Dezember 2007 entfiel diese Vorgabe.

Rech­nungs­le­gung in Deutsch­land: HGB und IFRS im Vergleich

Das HGB und die Kon­kre­ti­sie­run­gen durch die DRS sind für Jah­res­ab­schlüs­se aller deutschen Un­ter­neh­men sowie für Kon­zern­ab­schlüs­se mit­tel­stän­di­scher Un­ter­neh­mens­grup­pen ohne Ka­pi­tal­markt­ori­en­tie­rung nach wie vor die führende Bi­lan­zie­rungs­norm.

Ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­mens­grup­pen müssen sich seit der IAS-Ver­ord­nung bei der Er­stel­lung von Kon­zern­ab­schlüs­sen zudem an die in­ter­na­tio­na­len Vorgaben der IFRS halten. In na­tio­na­les Recht umgesetzt wurde die IAS-Ver­ord­nung durch um­fas­sen­de Ge­set­zes­än­de­run­gen im Rahmen des Bi­lanz­rechts­re­form­ge­set­zes (BilReg) vom 4. Dezember 2004.

Während ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­mens­grup­pen auf eine Kon­zern­rech­nungs­le­gung gemäß IFRS ver­pflich­tet werden, räumt das HG den § 315a Abs. 3 HGB nicht ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Mut­ter­un­ter­neh­men ein Wahlrecht ein, Kon­zern­ab­schlüs­se nach dem in­ter­na­tio­na­len Standard auf­zu­stel­len. Der IFRS-Kon­zern­ab­schluss befreit in diesem Fall von der Pflicht zum Kon­zern­ab­schluss nach HGB und DRS. Die Pflicht zum han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schluss nach HGB bleibt aufgrund seiner Be­steue­rung- und Zah­lungs­er­mes­sungs­funk­ti­on nach wie vor bestehen. Im Rahmen des Bi­lanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (BilMoG) wurden die ge­setz­li­chen Vorgaben zum Jah­res­ab­schluss jedoch an die Bi­lan­zie­rungs­re­geln nach IFRS an­ge­nä­hert.

Folgende Tabelle stellt die Rech­nungs­le­gung gemäß HGB und IFRS in Bezug auf Ziel, Grundsatz, An­wen­dungs­be­reich und Inhalt gegenüber.

  HGB IFRS
Nor­men­set­zen­de Instanz
  • na­tio­na­ler Ge­setz­ge­ber (Bun­des­fi­nanz­hof und Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt)
  • IASB (private Nor­mie­rungs­in­sti­tu­ti­on)
  • Rechts­sta­tus erlangen die IFRS aufgrund der An­er­ken­nung durch die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on (en­dor­se­ment)
Ziele der Rech­nungs­le­gung
  • Primär: Zah­lungs­be­mes­sungs­funk­ti­on (Be­steue­rung und Aus­schüt­tung)
  • Sekundär: In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on
  • Primär: In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on (decision useful­ness)
Do­mi­nie­ren­der Grundsatz der Rech­nungs­le­gung
  • Vor­sichts­prin­zip im Sinne des Gläu­bi­ger­schut­zes (kon­kre­ti­siert durch das Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip und das Im­pa­ri­täts­prin­zip)
  • Pe­ri­oden­ge­rech­te Ge­winn­ermitt­lung gemäß des accrual principle
Ver­bin­dung von Handels - und Steu­er­bi­lanz
  • Prinzip der Maß­geb­lich­keit
  • keine Ver­bin­dung
Anwendung
  • Ver­pflich­ten­de Einzel- und Kon­zern­ab­schlüs­se von Kauf­leu­ten mit Sitz in Deutsch­land
  • Grö­ßen­ab­hän­gi­ge Befreiung möglich
  • Ein nach Art. 4 der IAS-V auf­zu­stel­len­der Kon­zern­ab­schluss nach IFRS befreit von der Pflicht zum HGB-Kon­zern­ab­schluss
  • Ver­pflich­tend für die Kon­zern­rech­nungs­le­gung ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ter Mut­ter­un­ter­neh­men mit Sitz in der EU
  • Frei­wil­li­ge Anwendung für nicht ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Mut­ter­un­ter­neh­men
Be­stand­tei­le des Ab­schlus­ses Für Ein­zel­ab­schluss/Jah­res­ab­schluss:
  • Bilanz
  • Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV)
  • Anhang (nur für Kapital- und ver­gleich­ba­re Ge­sell­schaf­ten)
  • bei mit­tel­gro­ßen und großen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten zu­sätz­lich La­ge­be­richt
Für Kon­zern­ab­schluss zu­sätz­lich:
  • Ka­pi­tal­fluss­rech­nung
  • Ei­gen­ka­pi­tal­spie­gel
  • Seg­ment­be­richt (optional)
  • Bilanz
  • Ge­samt­ergeb­nis­rech­nung
  • Anhang
  • Ka­pi­tal­fluss­rech­nung
  • ggf. Seg­ment­be­richt
  •       Ei­gen­ka­pi­tal­ver­än­de­rungs­rech­nung
  • bei Kon­zern­ab­schlüs­sen in Deutsch­land aufgrund na­tio­na­lem Recht zu­sätz­lich La­ge­be­richt

Zah­lungs­be­mes­sungs­funk­ti­on vs. In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on (decision useful­ness)

In­ter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gungs­stan­dards sind im We­sent­li­chen durch den an­glo­ame­ri­ka­ni­schen Wirt­schafts­raum be­ein­flusst. Wie US-GAAP ori­en­tie­ren sich auch die IFRS am Ka­pi­tal­markt. Während deutsche Un­ter­neh­men ihren Fi­nanz­mit­tel­be­darf in erster Linie durch Fremd­ka­pi­tal in Form von Krediten decken, rückt im in­ter­na­tio­na­len Raum die Be­schaf­fung von Ei­gen­ka­pi­tal über die Börse in den Mit­tel­punkt. Adres­sa­ten in­ter­na­tio­na­ler Ab­schlüs­se sind daher oft Aktionäre. Der IFRS-Abschluss soll Anlegern im Sinne der decision useful­ness alle In­for­ma­tio­nen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um an­ge­mes­se­ne Ent­schei­dun­gen zu treffen. Beim Abschluss gemäß HGB tritt diese In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on zugunsten der Zah­lungs­be­mes­sungs­funk­ti­on in den Hin­ter­grund.

Vor­sichts­prin­zip vs. accrual principle

Mit der Aus­rich­tung auf den Ka­pi­tal­markt ist die in­ves­to­ren­ori­en­tier­te Bi­lan­zie­rung nach in­ter­na­tio­na­len Standards stets an einer pe­ri­oden­ge­rech­ten Er­folgs­er­mitt­lung ori­en­tiert. Der Bi­lan­zie­rung nach IFRS liegt das accrual principle zugrunde – ein Prinzip, nach dem Erträge und Auf­wen­dun­gen in der­je­ni­gen Periode ver­zeich­net werden, in der sie er­wirt­schaf­tet werden, und nicht in der­je­ni­gen, in der die Zah­lungs­ein­gän­ge oder -ausgänge erfolgen. Beim HGB-Abschluss erfährt das accrual principle durch das Vor­sichts­prin­zip (prudence principle) al­ler­dings einige Ein­schrän­kun­gen. In der deutschen Rech­nungs­le­gung dominiert der Gläu­bi­ger­schutz. Das Vor­sichts­prin­zip soll Fremd­ka­pi­tal­ge­ber vor einer allzu op­ti­mis­ti­schen Dar­stel­lung der Ge­schäfts­la­ge schützen. Die konkrete Umsetzung des Vor­sichts­prin­zips erfolgt in Form zweier Fol­ge­prin­zi­pi­en: Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip und Im­pa­ri­täts­prin­zip.

  • Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip: Das Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip dient vor­der­grün­dig dem Gläu­bi­ger­schutz und besagt, dass Gewinne nur dann zu be­rück­sich­ti­gen sind, wenn sie am Ab­schluss­tag rea­li­siert wurden. Nicht rea­li­sier­te Gewinne bleiben somit un­be­rück­sich­tigt.
  • Im­pa­ri­täts­prin­zip: Das Im­pa­ri­täts­prin­zip besagt, dass alle vor­her­seh­ba­re Verluste und Risiken bereits vor Rea­li­sa­ti­on be­rück­sich­tigt werden müssen – bei­spiels­wei­se durch die Bildung von Rück­stel­lun­gen.

Durch die ungleiche Be­hand­lung rea­li­sier­ter Gewinne und Verluste führt das in Deutsch­land do­mi­nie­ren­de Vor­sichts­prin­zip zu ver­gleichs­wei­se pes­si­mis­ti­schen, aber rea­lis­ti­schen Jah­res­be­rich­ten.

Das Prinzip der Maß­geb­lich­keit

Anders als der Abschluss gemäß IFRS ist der HGB-Abschluss im Rahmen der Zah­lungs­be­mes­sungs­funk­ti­on auch Grundlage für die Be­steue­rung eines Un­ter­neh­mens. In Deutsch­land ist die han­dels­recht­li­che Ge­winn­ermitt­lung im Rahmen des Jah­res­ab­schlus­ses über das Prinzip der Maß­geb­lich­keit mit der steu­er­recht­li­chen Ge­winn­ermitt­lung (Steu­er­bi­lanz) verbunden. Die Steu­er­bi­lanz wird unter Be­rück­sich­ti­gung ein­kom­men­steu­er­li­cher Vor­schrif­ten direkt aus der Han­dels­bi­lanz ab­ge­lei­tet. Alle han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten, denen der Jah­res­ab­schluss formal und in­halt­lich un­ter­liegt, werden dabei durch das Prinzip der Maß­geb­lich­keit auf die Steu­er­bi­lanz über­tra­gen, soweit keine ei­gen­stän­di­ge steu­er­li­che Regelung besteht. Für die steu­er­li­che Ge­winn­ermitt­lung sind grund­sätz­lich die Werte an­zu­set­zen, die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) ermittelt wurden.

Die Bi­lan­zie­rung nach IFRS hingegen ist für die Steu­er­erhe­bung nicht relevant.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü