Wenn Sie als Un­ter­neh­mer der Buch­füh­rungs­pflicht un­ter­lie­gen, müssen Sie dem Finanzamt einen Jah­res­ab­schluss (Bilanz & Gewinn-und Ver­lust­rech­nung (GuV)) über­mit­teln, der im Sinne der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung erstellt wurde. Zur Bi­lan­zie­rung gehören unter anderem auch das korrekte Bilden und Auflösen von Rück­stel­lun­gen. Doch was genau sind Rück­stel­lun­gen – und wie werden sie gebildet, verbucht und wieder aufgelöst? Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt die einzelnen Bu­chungs­sät­ze.

Fakt

Als buch­füh­rungs­pflich­tig gelten Sie, wenn Sie laut § 141 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) einen Jah­res­um­satz von mehr als 600.000 Euro bzw. einen Jah­res­ge­winn von mehr als 60.000 Euro erzielen. Frei­be­ruf­ler sowie Un­ter­neh­mer, die sich unter dieser Schwelle bewegen, un­ter­lie­gen lediglich der einfachen Buch­füh­rung. Sie müssen keine Bilanz erstellen und können ihren Gewinn gemäß §4 Abs.3 EstG mittels der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) ermitteln.

Was sind Rück­stel­lun­gen?

Rück­stel­lun­gen sind im Prinzip nichts anderes als Ver­bind­lich­kei­ten, Auf­wen­dun­gen oder Verluste, die hin­sicht­lich ihrer Höhe und Ent­ste­hung ungewiss sind, und dem laufenden Wirt­schafts­jahr zu­zu­ord­nen sind. Da gemäß § 249 HGB eine Pas­si­vie­rungs­pflicht für solche Fälle besteht, müssen dem­entspre­chend Rück­stel­lun­gen gebildet werden. Zudem findet in diesem Zu­sam­men­hang das han­dels­recht­li­che Vor­sichts­prin­zip Anwendung, das si­cher­stel­len soll, dass die wirt­schaft­li­che Lage eines Un­ter­neh­mens korrekt dar­ge­stellt wird. Wenn Sie sich z. B. in einem laufenden Ge­richts­pro­zess befinden, dann können Sie davon ausgehen, dass in naher Zukunft An­walts­kos­ten zu erwarten sind. Häufig zieht sich der Prozess al­ler­dings noch bis in das nächste Ka­len­der­jahr. Für Ihren Jah­res­ab­schluss bilden Sie dann eine Rück­stel­lung mit dem Wert, der Ihrer Kal­ku­la­ti­on zufolge dem das Wirt­schafts­jahr be­tref­fen­den Anteil der Pro­zess­kos­ten ent­spricht. Sobald die später folgende Rechnung tat­säch­lich beglichen wurde, lösen Sie die Rück­stel­lung wieder auf.

Doch warum müssen Un­ter­neh­men einen solchen Aufwand betreiben? Grund dafür ist das deutsche Steu­er­sys­tem: Jedes Un­ter­neh­men muss am Ende eines Wirt­schafts­jah­res seinen Jah­res­ge­winn berechnen und das Ergebnis dem Finanzamt mitteilen – je nachdem, wie hoch Ihr Gewinn am Ende ausfällt, werden ent­spre­chend Steuern erhoben. Rück­stel­lun­gen werden ge­winn­min­dernd be­rück­sich­tigt, da sie dem laufenden Wirt­schafts­jahr zu­zu­ord­nen sind. Der Vorteil: Die zu er­war­ten­den Kosten werden steu­er­min­dernd be­rück­sich­tigt und schaffen so zu­sätz­li­che Li­qui­di­tät. Bei Rück­stel­lun­gen handelt es sich im Übrigen um Fremd­ka­pi­tal, das neben dem Ei­gen­ka­pi­tal auf der Pas­siv­sei­te der Bilanz aus­ge­wie­sen wird.

Fazit

Das Bilden und Auflösen von Rück­stel­lun­gen bedeutet zwar einen gewissen Aufwand, al­ler­dings sind Rück­stel­lun­gen auch mit einigen Vorteilen verbunden: So kann man die Steu­er­last durch Rück­stel­lun­gen im laufenden Wirt­schafts­jahr ver­rin­gern, was die aktuelle Li­qui­di­tät des Betriebes erhöht. In folgendem Artikel finden Sie mehr In­for­ma­tio­nen zu dem Thema Rück­stel­lun­gen sowie zu den einzelnen Rück­stel­lungs­ar­ten.

Wie Sie Rück­stel­lun­gen bilden, buchen und auflösen

Wer die Bi­lan­zie­rung bzw. doppelte Buch­füh­rung in ihren Grund­zü­gen ver­stan­den hat, dem wird das Bilden, Buchen und Auflösen von Rück­stel­lun­gen nicht schwer fallen. Für all jene, die sich noch nie mit der Bi­lanz­er­stel­lung und der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) aus­ein­an­der­ge­setzt haben, bietet dieser Artikel zu doppelter Buch­füh­rung eine gute Ein­füh­rung. Aufgrund der Kom­ple­xi­tät und Viel­schich­tig­keit des Themas werden im Folgenden nur die zentralen Aspekte der Bi­lan­zie­rung noch einmal auf­ge­grif­fen.

Die Grund­re­geln der Bi­lan­zie­rung

Damit Sie die Bu­chungs­sät­ze von Rück­stel­lun­gen pro­blem­los bilden, buchen und auflösen können, müssen Sie sich folgende ver­ein­facht dar­ge­stell­te Grund­glie­de­rung der Bilanz in Er­in­ne­rung rufen.

Die Bilanz ist in eine Aktiv- und Pas­siv­sei­te ge­glie­dert:

  • Die Ak­tiv­sei­te stellt das bi­lan­zi­el­le Vermögen dar. Sie umfasst unter anderem die Summe der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de wie Sach­an­la­gen (tech­ni­sche Anlagen, Maschinen etc.), Vorräte (Roh-, Hilfs- und Be­triebs­stof­fe) und Ver­mö­gens­wer­te (z. B. Wert­pa­pie­re, aber auch das Um­lauf­ver­mö­gen, zu dem unter anderem das Bank­gut­ha­ben und For­de­run­gen an Kunden gehören).
  • Die Pas­siv­sei­te umfasst hingegen das Eigen- und Fremd­ka­pi­tal. Letzteres be­inhal­tet zum Beispiel Kredite, Ver­bind­lich­kei­ten aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, aber auch Rück­stel­lun­gen.

Es muss ein Gleich­ge­wicht zwischen der Aktiv- und der Pas­siv­sei­te bestehen: Das bedeutet, dass der Wert der Summe der Ak­tiv­sei­te immer dem Wert der Summe der Pas­siv­sei­te ent­spre­chen muss.

Rück­stel­lun­gen in der Bilanz

Als ungewisse Ver­bind­lich­kei­ten stehen Rück­stel­lun­gen auf der Passiv-Seite der Bilanz. Durch ihren Kosten- bzw. Auf­wands­cha­rak­ter wirken sich Rück­stel­lun­gen in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ge­winn­min­dernd aus. In § 266 des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) finden Sie eine Übersicht, unter welcher Position Sie Ihre Rück­stel­lun­gen in die Bilanz eintragen müssen. Ihnen stehen drei Un­ter­pos­ten zur Verfügung:

  1. Rück­stel­lun­gen für Pensionen und ähnliche Ver­pflich­tun­gen
  2. Steu­er­rück­stel­lun­gen
  3. sonstige Rück­stel­lun­gen
Fakt

Andere Rück­stel­lun­gen, die nicht im HGB ver­zeich­net sind, dürfen in der Bilanz bzw. GuV nicht be­rück­sich­tigt werden.

Bei­spiel­rech­nung: So buchen Sie Rück­stel­lun­gen

Beispiel 1: Greifen wir das Beispiel mit dem Ge­richts­pro­zess auf: Da sich der Prozess über einen längeren Zeitraum erstreckt und zum Bi­lanz­stich­tag (31.12.) noch nicht beendet ist, müssen Sie in Ihrer Bilanz eine Rück­stel­lung bilden. Sie schätzen, dass durch den schwe­ben­den Prozess für das laufende Wirt­schafts­jahr anteilige An­walts­kos­ten in Höhe von 14.000,00 Euro netto entstehen werden. Wie gehen Sie vor?

Die zu er­war­ten­den Kosten in Höhe von 14.000,00 Euro werden ge­winn­min­dernd auf der Soll-Seite auf das Bu­chungs­kon­to „6770 Rechts- und Be­ra­tungs­kos­ten“ gebucht. Das Ge­gen­kon­to „3930 Sonstige Rück­stel­lung“ buchen Sie rechts auf die Haben-Seite.

Nach Abschluss des Ver­fah­rens im April 2018 über­sen­det Ihnen der Anwalt eine Rechnung in Höhe von 17.255,00 Euro, die sie sofort per Bank­über­wei­sung bezahlen.

Dabei gehen Sie fol­gen­der­ma­ßen vor:

Da der Ge­richts­pro­zess ab­ge­schlos­sen ist und Sie die Rechnung vom Anwalt erhalten haben, ist die Rück­stel­lung nicht länger notwendig. Lösen Sie die Rück­stel­lung auf, indem Sie den vollen Betrag in Höhe von 14.000,00 Euro auf dem Bu­chungs­kon­to „Sonstige Rück­stel­lun­gen“ links auf der Soll-Seite verbuchen. Ihre Rück­stel­lung ist damit aufgelöst. Auf der Haben-Seite steht hingegen der Schuld­be­trag in Höhe von 17.255,00 Euro. Bilden Sie hierzu den Bu­chungs­satz „3930 an 1200 “. Im nächsten Schritt ziehen Sie vom Rech­nungs­be­trag die Vorsteuer ab, denn diese können Sie später beim Finanzamt geltend machen:

17.255,00 Euro : 119 ∙ 100 = 14.500,00 Euro

Die Vorsteuer beträgt 2.755,00 Euro.

Das Ergebnis zeigt, dass der Anwalt einen Netto-Betrag in Höhe von 14.500,00 Euro ein­for­dert. Sie haben sich in Ihrer Kal­ku­la­ti­on also um 500,00 Euro ver­schätzt. Daher müssen Sie die zu­sätz­li­chen Kosten in Höhe von 500,00 Euro auf das Aufwands- bzw. Bu­chungs­kon­to „6770 Rechts- und Be­ra­tungs­kos­ten“ auf der Soll-Seite (links) buchen.

Beispiel 2: Doch was passiert, wenn der Rech­nungs­be­trag niedriger als Ihr kal­ku­lier­ter Wert ausfällt? Nehmen wir an, die An­walts­kos­ten belaufen sich auf 16.065,00 Euro. In diesem Fall sähen Ihre Bu­chungs­sät­ze fol­gen­der­ma­ßen aus:

Der Bu­chungs­satz am 31.12.2017 bleibt in diesem Beispiel gleich. Sie gehen im Ka­len­der­jahr 2017 immer noch davon aus, dass Sie im nächsten Jahr eine Rechnung in Höhe von 14.000,00 Euro zu be­glei­chen haben. Im April 2018 erhalten Sie den tat­säch­li­chen Rech­nungs­be­trag in Höhe von 16.065,00 Euro, die sie per Bank­über­wei­sung bezahlen. Un­ver­än­dert bleibt, dass Sie die Rück­stel­lung auf der Soll-Seite wieder auflösen müssen („3930 an 1200“) – und zwar immer mit dem Ein­gangs­wert, den Sie im ersten Bu­chungs­satz verwendet haben. Die Vorsteuer beträgt in diesem Fall 2.565,00 Euro.

Nachdem Sie die Vorsteuer von dem Rech­nungs­be­trag in Höhe von 16.065,00 Euro abgezogen haben, stellen Sie nun fest, dass Sie dem Anwalt nur 13.500,00 Euro netto zahlen müssen. Also 500,00 Euro weniger, als Sie im Jahr 2017 kal­ku­liert hatten. Diesen Wert buchen Sie dann als Ertrag auf der Haben-Seite. Hierfür nehmen Sie das Buchungs- bzw. Er­trags­kon­to „4930 Erträge aus der Auflösung von Rück­stel­lun­gen“. Ihr Gewinn hat sich am Ende um 500,00 Euro vermehrt.

Ein weiteres Beispiel finden Sie in diesem an­schau­li­chen Video:

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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