Viele An­ge­stell­te träumen davon, sich selbst­stän­dig zu machen und endlich ihr eigener Chef zu sein. Tat­säch­lich ist dieser Schritt gar nicht so schwer. Eine Erfolg ver­spre­chen­de Ge­schäfts­idee, gute Vor­be­rei­tung und Vertrauen in die eigenen Fä­hig­kei­ten – mehr ist zunächst gar nicht nötig. Zum Ein­zel­un­ter­neh­mer kann man auch werden, wenn man weder über um­fang­rei­ches Start­ka­pi­tal noch ein­fluss­rei­che Ge­schäfts­part­ner verfügt. Doch welche Vor­aus­set­zun­gen müssen erfüllt sein, welche For­ma­li­tä­ten sind zu beachten, wie sieht der Ge­schäfts­all­tag aus und welche Risiken sollte man im Voraus kennen?

Was ist ein Ein­zel­un­ter­neh­men? De­fi­ni­ti­on und Hin­ter­grün­de

Mit einem Ein­zel­un­ter­neh­men kann in Deutsch­land jeder, der sich selbst­stän­dig machen will, relativ un­kom­pli­ziert sein eigenes Un­ter­neh­men gründen. Wie der Name schon vermuten lässt, ist die Vor­aus­set­zung, dass es von einer Ein­zel­per­son gegründet und geführt wird. Es können jedoch von Anfang an oder mit zu­neh­men­dem Ge­schäfts­er­folg beliebig viele Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt werden.

Das Ein­zel­un­ter­neh­men ist eine ei­gen­stän­di­ge Rechts­form, die gleich­be­rech­tigt neben Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten wie Ein­per­so­nen-GmbH, -UG oder -AG steht, die ebenfalls von nur einer Person geführt werden. Für deren Gründung schreibt das Gesetz (je nach Ge­sell­schafts­form z. B. GmbH-Gesetz, Ak­ti­en­ge­setz etc.) al­ler­dings ein Min­dest­ka­pi­tal vor. Dieses gibt es für das Ein­zel­un­ter­neh­men nicht, was vor allem jungen Gründern den Schritt in die Selbst­stän­dig­keit deutlich er­leich­tert. Das ist einer der wich­tigs­ten Gründe dafür, warum das Ein­zel­un­ter­neh­men die am weitesten ver­brei­te­te Un­ter­neh­mens­form in Deutsch­land ist.

De­fi­ni­ti­on: Ein­zel­un­ter­neh­men

Das Ein­zel­un­ter­neh­men wird von einer Ein­zel­per­son gegründet, die jedoch beliebig viele Mit­ar­bei­ter be­schäf­ti­gen kann. Als ei­gen­stän­di­ge Rechts­form steht es gleich­be­rech­tigt neben Ein­per­so­nen­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Für die Gründung ist kein Start­ka­pi­tal vor­ge­schrie­ben, al­ler­dings haftet der Ein­zel­un­ter­neh­mer nicht nur mit dem Firmen-, sondern auch mit seinem Pri­vat­ver­mö­gen bis zu den ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Pfän­dungs­gren­zen.

Sie können als ein­ge­tra­ge­ner Kaufmann (e. K.), Klein­ge­wer­be­trei­ben­der oder Frei­be­ruf­ler ein Ein­zel­un­ter­neh­men gründen. Es ist wichtig, dass Sie sich vorher genau damit aus­ein­an­der­set­zen, was auf Sie zutrifft, denn die An­for­de­run­gen und Pflichten der genannten Per­so­nen­grup­pen un­ter­schei­den sich teils erheblich. Näheres dazu erfahren Sie im Rat­ge­ber­ar­ti­kel zur Gründung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens, in dem alle er­for­der­li­chen Schritte aus­führ­lich erklärt werden.

Was macht ein Ein­zel­un­ter­neh­men aus?

Was un­ter­schei­det das Ein­zel­un­ter­neh­men nun von anderen Un­ter­neh­mens­for­men? Es steht auf einer Ebene mit Kapital- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und ist wie diese auch an bestimmte Vorgaben gebunden, die von Re­ge­lun­gen zur Benennung bis hin zur steu­er­li­chen Be­hand­lung vor dem Finanzamt reichen. Erst wenn Sie sich aus­führ­lich über alle Rechte und Pflichten eines Ein­zel­un­ter­neh­mers in­for­miert haben, können Sie die Ent­schei­dung treffen, ob diese Un­ter­neh­mens­form die richtige für Ihre Ge­schäfts­idee ist. Im Zwei­fels­fall sollten Sie die Hilfe von pro­fes­sio­nel­len Beratern in Anspruch nehmen.

Fir­men­na­me – das zu­künf­ti­ge Aus­hän­ge­schild

Zunächst muss das zu­künf­ti­ge Un­ter­neh­men einen Namen bekommen. Klein­ge­wer­be­trei­ben­de und Frei­be­ruf­ler sind dabei von vorn­her­ein auf ihren eigenen Namen fest­ge­legt. Sie können jedoch einen Zusatz anhängen, der die Branche oder die spe­zi­fi­sche Dienst­leis­tung deutlich be­schreibt. Ein­ge­tra­ge­ne Kaufleute können den Namen dagegen frei wählen, denn ihre Identität wird durch den Eintrag im Han­dels­re­gis­ter öf­fent­lich gemacht. Der Kauf­manns­sta­tus muss al­ler­dings mit dem an­ge­häng­ten Kürzel e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. deutlich gemacht werden. Auch hier empfiehlt sich eine bran­chen­ty­pi­sche Be­zeich­nung, die zu­künf­ti­gen Kunden und Ge­schäfts­part­nern deutlich macht, welche Waren oder Dienst­leis­tun­gen angeboten werden.

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Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung nach außen

Die Ge­schäfts­füh­rung übernimmt im Regelfall der Gründer des Un­ter­neh­mens, doch die Be­zeich­nung „Ge­schäfts­füh­rer“ sollte nicht verwendet werden, denn dabei handelt es sich um einen of­fi­zi­el­len Titel in der Hier­ar­chie von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Im schlimms­ten Fall kann der un­recht­mä­ßi­ge Ge­schäfts­füh­rer­ti­tel sogar mit einer Abmahnung bestraft werden. Mit der Be­zeich­nung „Inhaber“ ist man auf der sicheren Seite.

Der Inhaber hat die Mög­lich­keit, das Führen der Geschäfte durch Prokura oder Han­dels­voll­mach­ten auf eine andere Person zu über­tra­gen bzw. die Füh­rungs­auf­ga­ben zu teilen. Das ist besonders sinnvoll, wenn das Un­ter­neh­men immer weiter wächst und allein nur noch schwer zu be­wäl­ti­gen ist.

Start­ka­pi­tal

Für die Gründung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens gibt es kein vor­ge­schrie­be­nes Start­ka­pi­tal. Ganz ohne fi­nan­zi­el­le Rücklagen geht es dennoch nicht, denn je nach Un­ter­neh­men müssen zunächst Maschinen, Werkzeuge oder zumindest die grund­le­gen­de Bü­ro­aus­stat­tung an­ge­schafft werden. Außerdem kann es etwas dauern, bis das Un­ter­neh­men erste Gewinne einbringt. In dieser Zeit sollten die laufenden Kosten (Ver­si­che­run­gen, Kam­mer­bei­trä­ge etc.) auf jeden Fall abgedeckt sein.

Haftung

Die Haftung ist einer der Schwach­punk­te des Ein­zel­un­ter­neh­mens. Der Inhaber haftet nämlich voll­stän­dig sowohl mit dem Firmen- als auch seinem Pri­vat­ver­mö­gen. Dazu zählen auch Im­mo­bi­li­en, Fahrzeuge und Wert­ge­gen­stän­de wie Schmuck, Kunst­wer­ke oder Ähnliches. All das kann bis zur im Gesetz fest­ge­leg­ten Wert­gren­ze gepfändet werden, falls das Un­ter­neh­men zah­lungs­un­fä­hig wird.

Es ist deshalb wichtig, sich schon vor der Gründung sämt­li­cher ge­schäft­li­cher Risiken bewusst zu sein. Besteht ein hohes un­ter­neh­me­ri­sches Risiko, ist eine haf­tungs­be­schränk­te Un­ter­neh­mens­form wie die GmbH womöglich besser geeignet. Wenn Sie sich trotzdem für ein Ein­zel­un­ter­neh­men ent­schei­den, ist es wichtig, sich mit zu­sätz­li­chen Ver­si­che­run­gen für Selbst­stän­di­ge vor der Insolvenz zu schützen.

Buch­füh­rung

Jeder Ein­zel­un­ter­neh­mer ist dazu ver­pflich­tet, dem Finanzamt am Ende des Ge­schäfts­jah­res eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben zu über­mit­teln, die als Grundlage für die zu­künf­ti­ge steu­er­li­che Be­hand­lung des Un­ter­neh­mens dient.

Für Klein­ge­wer­be­trei­ben­de und Frei­be­ruf­ler reicht die einfache Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) aus, die der jähr­li­chen Steu­er­erklä­rung beigefügt wird.

Im Gegensatz dazu werden Kaufleute gemäß § 242 des Han­dels­ge­setz­bu­ches von vorn­her­ein zur doppelten Buch­füh­rung auf­ge­for­dert. Es gibt al­ler­dings eine Ausnahme: Er­wirt­schaf­ten sie in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jahren weniger als 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn, reicht auch für sie die einfache Buch­füh­rung mit der EÜR aus.

Steuern

Nach der Anmeldung beim Ge­wer­be­amt oder (für Frei­be­ruf­ler) der Meldung beim Finanzamt muss der zu­künf­ti­ge Ein­zel­un­ter­neh­mer einen Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung ausfüllen, auf dessen Grundlage die Höhe der zukünftig zu ent­rich­ten­den Steuern berechnet wird.

Folgende Steuern werden fällig:

  • Ge­wer­be­steu­er: nur für Kaufleute und Klein­ge­wer­be­trei­ben­de mit einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Jahr
     
  • Ein­kom­men­steu­er: auf alle Einkünfte aus selbst­stän­di­ger und nicht selbst­stän­di­ger Arbeit (falls das Ein­zel­un­ter­neh­men nur als Ne­ben­be­schäf­ti­gung betrieben wird)
     
  • Um­satz­steu­er: von allen Ein­zel­un­ter­neh­mern, deren Umsatz mehr als 22.000 Euro pro Jahr beträgt
     
  • Lohn­steu­er: falls das Un­ter­neh­men An­ge­stell­te be­schäf­tigt
Hinweis

Liegt der Jah­res­um­satz unter 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) , können Ein­zel­un­ter­neh­mer von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch machen. Damit sind sie von der Um­satz­steu­er befreit und müssen keine Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung vornehmen.

Auflösung

So schnell, wie das Ein­zel­un­ter­neh­men gegründet werden kann, lässt es sich auch wieder auflösen. Dazu muss nur das Ge­schäfts­ver­mö­gen in Pri­vat­ver­mö­gen um­ge­wan­delt, also bei­spiels­wei­se vom Firmen- auf das Pri­vat­kon­to über­wie­sen und dem Finanzamt die Ein­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs mit­ge­teilt werden.

Ein­ge­tra­ge­ne Kaufleute müssen sich zu­sätz­lich darum kümmern, dass ihr Eintrag aus dem Han­dels­re­gis­ter gelöscht wird.

Die wich­tigs­ten Fakten zum Ein­zel­un­ter­neh­men im Überblick

  • Gründung: nur von einer Ein­zel­per­son (Kaufmann, Klein­ge­wer­be­trei­ben­der oder Frei­be­ruf­ler)
  • Fir­men­na­me: Name des Gründers + mögliche Ergänzung (Frei­be­ruf­ler und Kaufleute), frei wählbar für Kaufleute
  • Start­ka­pi­tal: nicht ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben
  • Haftung: un­be­schränkt (mit Geschäfts- und Pri­vat­ver­mö­gen)
  • An­mel­dun­gen: Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung nur für Kaufleute, für Klein­ge­wer­be­trei­ben­de frei­wil­lig; Anmeldung beim Ge­wer­be­amt (nicht für Frei­be­ruf­ler); Anmeldung beim Finanzamt; Anmeldung bei der Agentur für Arbeit nur, wenn Mit­ar­bei­ter be­schäf­tigt werden sollen; IHK oder HWK
  • Buch­füh­rung: ver­ein­fach­te Buch­füh­rung mit Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) für Klein­ge­wer­be­trei­ben­de und Frei­be­ruf­ler; ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung für Kaufleute
  • Steuern: Ge­wer­be­steu­er (für Kaufleute und Ge­wer­be­trei­ben­de), Ein­kom­men­steu­er, ggf. Um­satz­steu­er und Lohn­steu­er
  • Auflösung: Ge­schäfts­ver­mö­gen wird in Pri­vat­ver­mö­gen um­ge­wan­delt und das Finanzamt wird in­for­miert

Ein­zel­un­ter­neh­men – Vorteile und Nachteile im Überblick

Der größte Vorteil bei der Gründung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens ist si­cher­lich, dass kein Start­ka­pi­tal nötig ist. Dazu kommen die ver­hält­nis­mä­ßig geringen bü­ro­kra­ti­schen Hürden. Frei­be­ruf­ler etwa müssen sich lediglich beim Finanzamt anmelden. Bei ge­werb­li­chen Un­ter­neh­men kommen noch die Ge­wer­be­an­mel­dung, Mit­glied­schaf­ten in der Industrie- und Han­dels­kam­mer (IHK) oder der Hand­werks­kam­mer (HWK) und eventuell die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung hinzu. Die für die Gründung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten not­wen­di­gen notariell be­glau­big­ten Un­ter­la­gen entfallen jedoch. Damit bleiben auch die Kosten für die Gründung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens in einem über­schau­ba­ren Rahmen.

All diesen Vorteilen steht al­ler­dings auch ein großer Nachteil gegenüber: die un­be­schränk­te Haftung. Das bedeutet, dass der Inhaber mit seinem gesamten Vermögen – also auch dem Pri­vat­ver­mö­gen – haftet. Aus diesem Grund sollte sich jeder Gründer im Vorfeld genau überlegen, ob bei seiner Ge­schäfts­idee eventuell ein erhöhtes un­ter­neh­me­ri­sches Risiko besteht, und in dem Fall lieber eine Un­ter­neh­mens­form mit Haf­tungs­be­schrän­kung wählen.

Vorteile Nachteile
Einfache, kos­ten­güns­ti­ge Gründung Un­be­schränk­te Haftung mit Geschäfts- und Pri­vat­ver­mö­gen
Kein Start­ka­pi­tal notwendig Aufnahme weiterer Inhaber nicht möglich
Notariell be­glau­big­te Satzung oder Ge­sell­schafts­ver­trag nicht er­for­der­lich
Bei geringen Umsätzen Befreiung von der Ge­wer­be­steu­er sowie Um­satz­steu­er (Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung)

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