Die Wahl des richtigen Fir­men­na­mens ist es­sen­zi­ell für jede Un­ter­neh­mens­grün­dung. Erweist sich dieser als Name mit Mar­ken­po­ten­zi­al – gewinnt er also schnell an Po­pu­la­ri­tät und steht für über­zeu­gen­de Qualität –, ist es besonders sinnvoll, ihn schützen zu lassen. Aber schon allein um si­cher­zu­stel­len, dass nur Sie den Namen Ihres Un­ter­neh­mens verwenden dürfen, sollten Sie Ihren Un­ter­neh­mens­na­men schützen – durch eine Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter oder als Marke. Beide Maßnahmen bieten un­ter­schied­li­che Schutz­um­fän­ge.

Warum sollte man den Fir­men­na­men schützen lassen?

Den Fir­men­na­men schützen zu lassen, ist wichtig, um die Ex­klu­si­vi­tät Ihres Un­ter­neh­mens­na­mens zu sichern und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden. Ein ge­schütz­ter Name gibt Ihnen das alleinige Nut­zungs­recht und stärkt die Marke lang­fris­tig. Die Kosten für den Schutz des Fir­men­na­mens hängen davon ab, ob Sie ihn ins Han­dels­re­gis­ter eintragen oder als Marke schützen lassen. In beiden Fällen lohnt sich die In­ves­ti­ti­on, um Ihren Un­ter­neh­mens­na­men vor un­be­fug­ter Nutzung zu schützen.

Fir­men­na­men schützen bei der Exis­tenz­grün­dung

Gerade als Exis­tenz­grün­der oder -gründerin stehen Sie schnell vor der Frage, wie Sie Ihren Fir­men­na­men am besten schützen. Zu­al­ler­erst sollten Sie jedoch prüfen, ob er nicht schon von einem anderen Un­ter­neh­men verwendet wird. Dazu können Sie neben der all­ge­mei­nen In­ter­net­re­cher­che auch of­fi­zi­el­le Da­ten­ban­ken wie die On­line­su­che des Un­ter­neh­mens­re­gis­ters oder die Mar­ken­su­che des Deutschen Marken- und Pa­tent­amts (DPMA) nutzen. Ist Ihr Wunsch­na­me noch verfügbar, haben Sie zwei Mög­lich­kei­ten:

  • Einen grund­sätz­li­chen – jedoch regional be­grenz­ten – Schutz des Namens erhalten Sie, wenn Sie Ihr Un­ter­neh­men ins Han­dels­re­gis­ter eintragen (was für viele Firmen ohnehin ver­pflich­tend ist).
  • Weit­rei­chen­der ab­ge­si­chert ist Ihr Un­ter­neh­mens­na­me, wenn Sie ihn als Marke re­gis­trie­ren lassen.

Aber worin bestehen die genauen Un­ter­schie­de? Und wie hoch sind die Kosten, wenn Sie Ihren Fir­men­na­men schützen lassen?

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Fir­men­na­men über einen Eintrag im Han­dels­re­gis­ter schützen

In Deutsch­land dient das Han­dels­re­gis­ter als Ver­zeich­nis für an­ge­mel­de­te Kaufleute und Un­ter­neh­men und in­for­miert über deren we­sent­li­che recht­li­che und wirt­schaft­li­che Ver­hält­nis­se (z. B. Name und Rechts­form der Firma, Fir­men­sitz, Höhe der Ka­pi­tal­ein­la­ge etc.). Kaufleute und Han­dels­ge­sell­schaf­ten (bei­spiels­wei­se die Un­ter­neh­mens­for­men GmbH, OHG oder AG) sind zu einem Eintrag im Han­dels­re­gis­ter ver­pflich­tet. Daneben gibt es auch Ge­schäfts­for­men, bei denen die Aufnahme ins Han­dels­re­gis­ter nicht ob­li­ga­to­risch ist, aber trotzdem frei­wil­lig beantragt werden kann – das gilt etwa für Frei­be­ruf­ler bzw. Frei­be­ruf­le­rin­nen und Klein­un­ter­neh­mer.

Aber inwiefern pro­fi­tiert man von einem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag? Wie funk­tio­niert die Anmeldung und welche Kosten kommen dabei auf einen zu?

Warum sollte man den Fir­men­na­men im Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen?

Durch die Ein­tra­gung ist Ihr Fir­men­na­me grund­le­gend davor geschützt, dass andere Un­ter­neh­men ihn verwenden – al­ler­dings nur regional: Einen rechts­gül­ti­gen Schutz genießt der Name allein in der Gemeinde, in der sie ihn eintragen lassen.

Neben diesem lokalen Schutz des Fir­men­na­mens gehen mit einem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag aber noch weitere Be­din­gun­gen einher. In man­cher­lei Hinsicht ergibt sich daraus ein Nutzen für die Firmen. Es gibt aber auch Nachteile bzw. einige Pflichten, die zu erfüllen sind und mehr Aufwand bedeuten. Im Folgenden die größten Vor- und Nachteile:

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Welche Vorteile hat die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter?

  • Nach der Ein­tra­gung genießt ihr Fir­men­na­me einen lokalen Schutz, d. h. in Ihrem Amts­ge­richts­be­zirk darf keine Firma den gleichen oder einen ähnlichen Namen tragen. Dies stellt sicher, dass Sie auf dem lokalen Markt mit Ihrem Namen einmalig sind und keine Ver­wechs­lungs­ge­fahr mit der Kon­kur­renz besteht.
  • Die Aufnahme in das Ver­zeich­nis lässt Ihr Un­ter­neh­men seriöser wirken. Ge­schäfts­part­ner und -part­ne­rin­nen haben dann in der Regel größeres Vertrauen in Ihre Firma, da man sich durch die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter an bestimmte Pflichten aus dem Han­dels­ge­setz­buch (HGB) bindet.
  • Erst mit der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung dürfen Sie Ihrer Firma einen eigenen, frei erfunden Namen geben. Wer mit seinem Betrieb nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, muss stets den Namen des voll haftenden Inhabers bzw. der Inhaberin in die Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung in­te­grie­ren, was einem besonders griffigen Namen zumeist im Weg steht.

Welche Nachteile hat die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter?

  • Der Fir­men­na­me ist allein in Ihrem Amts­ge­richts­be­zirk geschützt – außerhalb dieses Gebiets können Betriebe den gleichen oder einen ähnlichen Namen besitzen. Mit einem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag erhalten Sie also keinen au­to­ma­ti­schen deutsch­land­wei­ten Schutz Ihres Fir­men­na­mens.
  • Der Eintrag in das Han­dels­re­gis­ter ist ge­büh­ren­pflich­tig. Darüber hinaus entstehen Kosten für einen Notar, der für die Re­gis­trie­rung ebenfalls er­for­der­lich ist.
  • Mit der Ein­tra­gung binden Sie sich an ver­schie­de­ne Pflichten, z. B. eine jährliche Inventur, die Ver­öf­fent­li­chung von Jah­res­ab­schlüs­se oder – ab einem gewissen Umsatz – die doppelte Buch­füh­rung.

Wie gelingt und was kostet der Eintrag des Fir­men­na­mens im Han­dels­re­gis­ter?

Für die Aufnahme Ihres Betriebs in das Ver­zeich­nis melden Sie sich auf der of­fi­zi­el­len Website des Han­dels­re­gis­ters an. Hierfür sind Angaben zur Firma wie die Anschrift, der Un­ter­neh­mens­zweck, die Rechts­form und das Grund- bzw. Stamm­ka­pi­tal er­for­der­lich. Zudem muss Ihre Ein­tra­gung notariell be­glau­bigt werden. Die Gebühr für den Eintrag in das Han­dels­re­gis­ter ist von der Größe des Un­ter­neh­mens und seiner Rechts­form abhängig. Die Ge­samt­kos­ten (inklusive der Anmeldung durch einen Notar) beginnen im niedrigen drei­stel­li­gen Bereich.

Wann lohnt es sich, den Fir­men­na­men über den Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter zu schützen?

Für viele Un­ter­neh­men stellt sich diese Frage gar nicht, da sie aufgrund ihrer Un­ter­neh­mens­form sowieso dazu ver­pflich­tet sind, sich im Han­dels­re­gis­ter re­gis­trie­ren zu lassen.

Alle anderen, für die eine Ein­tra­gung nicht vor­ge­schrie­ben ist (wie Klein­ge­wer­be­trei­ben­de und Free­lan­cer), müssen in­di­vi­du­ell be­ur­tei­len, ob die Ein­tra­gung sinnvoll ist. Abwägen sollt man vor allem, ob sich der Mehr­auf­wand durch die dem Kauf­manns­sta­tus zu­ge­hö­ri­gen Pflichten tat­säch­lich lohnt. An­de­rer­seits gewinnt das Auftreten Ihres Betriebs an Se­rio­si­tät, sobald es einen Han­dels­re­gis­ter­ein­trag vorweisen kann. Das kann je nach Kund­schaft von größerem oder ge­rin­ge­rem Interesse sein – gerade im B2B-Bereich (Business to Business) dürfte sich ein Eintrag positiv auswirken. Und auch gegenüber Banken weisen Sie so eine weitere Si­cher­heit vor.

Den Fir­men­na­men schützt ein Eintrag in das Han­dels­re­gis­ter jedoch nur auf un­zu­rei­chen­de Weise. Wenn Sie den Namen um­fang­reich gegen Miss­brauch absichern möchten, sollten Sie ihn unbedingt als Marke anmelden.

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Fir­men­na­men als Marke schützen

Mit der Re­gis­trie­rung Ihres Fir­men­na­mens als Marke haben Sie auch über die Gemeinde hinaus die al­lei­ni­gen Rechte an diesem. Zwar ist die Anmeldung teurer als ein Han­dels­re­gis­ter­ein­trag – dafür erhalten Sie aber einen um­fas­sen­de­ren Schutz.

Eine Marke ist generell eine Kenn­zeich­nung, die sich zumeist aus Wort- und/oder Bild­be­stand­tei­len zu­sam­men­setzt. Ein Fir­men­na­me wird klas­si­scher­wei­se als Wortmarke oder als Wort-Bild-Marke an­ge­mel­det.

Über eine Marke lassen sich Produkte, Dienst­leis­tun­gen und Betriebe eindeutig von anderen un­ter­schei­den und bekommen einen Wie­der­erken­nungs­wert. Bei der Ein­tra­gung einer Marke gilt: Sie darf nicht gegen be­stehen­des Schutz­recht verstoßen.

Warum sollte man den Fir­men­na­men als ein­ge­tra­ge­ne Marke schützen lassen?

Durch die Anmeldung einer Marke erhalten Sie das damit ver­bun­de­ne exklusive Mar­ken­recht. Sollte jemand anderes Ihren Mar­ken­na­men verwenden, können Sie dann eine Un­ter­las­sung durch­set­zen und in manchen Fällen auch Scha­dens­er­satz geltend machen.

In erster Linie geht es aber darum, dass Ihr Fir­men­na­me rechtlich best­mög­lich ab­ge­si­chert ist und Sie mit ihm dauerhaft operieren können. Al­ler­dings ist auch der Schutz eines Mar­ken­na­mens auf ein be­stimm­tes Ein­zugs­ge­biet be­schränkt: Wenn Sie in mehreren Ländern Ihren Un­ter­neh­mens­na­men als Marke eintragen möchten, müssen Sie sich meist mit ver­schie­de­nen Ämtern in Ver­bin­dung setzen – und auch bei jedem Amt für die Mar­ken­an­mel­dung zahlen.

Na­tio­na­ler Mar­ken­schutz

Einen deutsch­land­wei­ten Schutz Ihres Fir­men­na­mens erhalten Sie, wenn Sie diesen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eintragen lassen. Nach der Re­gis­trie­rung darf der Name für die re­gis­trier­ten Waren und Dienst­leis­tun­gen in Deutsch­land nur von Ihnen benutzt werden. Eine solche Marke können Sie online beim DPMA anmelden.

Al­ler­dings prüft das DPMA bei einer Anmeldung nicht, ob die ge­wünsch­te Marke unter diesem oder einem ähnlichen Namen schon existiert (womit die Anmeldung un­zu­läs­sig wäre) – das müssen Sie im Vorfeld selbst re­cher­chie­ren. Die ge­wöhn­li­che Mar­ken­an­mel­dung be­inhal­tet eine An­mel­de­ge­bühr von ca. 300 Euro und umfasst 3 Waren- oder Dienst­leis­tungs­klas­sen, über die Sie das ge­schütz­te Ein­satz­ge­biet Ihrer Marke bestimmen. Insgesamt stehen Ihnen 45 Klassen zur Auswahl. Jede zu­sätz­li­che Klasse beläuft sich auf weitere 100 Euro. Auf der Website vom DPMA finden Sie eine Übersicht zu allen Mar­ken­ge­büh­ren.

Eu­ro­päi­scher Mar­ken­schutz

Wenn Sie über die Rechte an Ihrem Fir­men­na­men auch über die Grenzen von Deutsch­land hinaus verfügen möchten, benötigen Sie mehr als einen Eintrag im DPMA-Mar­ken­re­gis­ter. Einen eu­ro­pa­wei­ten Schutz erhalten Sie mit der EU-Marke (eu­ro­päi­sche Uni­ons­mar­ke; ehemals Ge­mein­schafts­mar­ke) – mit nur einer Anmeldung sind alle Mit­glieds­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Union abgedeckt. Die Nut­zungs­rech­te der Marke un­ter­schei­den sich hier grund­sätz­lich nicht von denen des deutschen Mar­ken­schut­zes.

Für die Anmeldung einer Uni­ons­mar­ke wenden Sie sich an das Amt der Eu­ro­päi­schen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Die Gebühren für die Anmeldung fangen im oberen drei­stel­li­gen Bereich an und erhöhen sich mit der Anzahl der aus­ge­wähl­ten Klassen. Die genaue Auf­schlüs­se­lung finden Sie auf dem In­ter­net­auf­tritt der EUIPO.

In­ter­na­tio­na­ler Mar­ken­schutz

Wenn Sie Ihren Fir­men­na­men auch außerhalb der EU schützen wollen, benötigen Sie in den meisten Fällen eine IR-Marke (in­ter­na­tio­nal re­gis­trier­te Marke). Um eine IR-Marke zu be­an­tra­gen, muss die Marke bereits beim je­wei­li­gen na­tio­na­len Markenamt an­ge­mel­det worden sein. In Deutsch­land ist demnach eine Mar­ken­an­mel­dung beim DPMA er­for­der­lich. An das DPMA wenden Sie sich auch, um die Ein­tra­gung Ihrer in­ter­na­tio­nal re­gis­trier­ten Marke zu ver­an­las­sen.

Eine IR-Marke können Sie für ein Land, das dem Madrider Mar­ken­ab­kom­men (MMA) und/oder dem Protokoll zum Madrider Mar­ken­ab­kom­men (PMMA) bei­getre­ten sind – insgesamt sind dies über 150 Staaten. Der in­ter­na­tio­na­le Mar­ken­schutz ist mit dem eu­ro­päi­schen und dem deutschen ver­gleich­bar.

Mit der in­ter­na­tio­na­len Mar­ken­re­gis­trie­rung können Sie sich gezielt das Na­mens­recht in einzelnen Ländern sichern. Dazu lassen Sie dem DPMA einen Antrag auf in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­rung zukommen. Das Amt leitet diesen an die zu­stän­di­ge Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geistiges Eigentum (kurz: WIPO – World In­tellec­tu­al Property Or­ga­niza­ti­on) weiter. Die Kosten für die IR-Mar­ken­an­mel­dung beginnen im hohen drei­stel­li­gen Bereich und richten sich dabei stets nach der Anzahl der gewählten Länder und Klassen. Bei der Fest­stel­lung der Gebühren hilft Ihnen WIPO-Website.

Hinweis

Einige Länder wie Kanada oder Brasilien sind weder Teil vom MMA noch vom PMMA. Für diese Märkte müssen Sie sich an das jeweilige nationale Amt wenden, um einen Mar­ken­schutz zu erhalten.

Welche Fir­men­na­men lassen sich als Marke schützen?

Grund­sätz­lich gilt: Sie können selbst­ver­ständ­lich nur Fir­men­na­men als Marke eintragen und so vor Miss­brauch schützen, die nicht bereits unter Mar­ken­schutz stehen. Ein Mar­ken­na­me darf nicht bereits in iden­ti­scher oder ähnlicher Weise in derselben Branche für gleich­ar­ti­ge Un­ter­neh­men, Produkte oder Dienst­leis­tun­gen vergeben sein. Da keines der Ämter dies für Sie prüft, gehören die In­ter­net­re­cher­che sowie die Prüfung des Un­ter­neh­mens­re­gis­ters und des Mar­ken­re­gis­ters der DPMA deshalb zu Ihrem Pflicht­pro­gramm vor der Mar­ken­an­mel­dung. Falls Sie eine EU- und/oder IR-Marke anmelden wollen, sollten Sie unbedingt auch die Mar­ken­re­gis­ter der je­wei­li­gen Märkte studieren.

Der EUIPO-Web­auf­tritt empfiehlt zwei Da­ten­ban­ken für die Ver­füg­bar­keits­su­che von Marken im EU-Raum. Die WIPO bietet mit der Global Brand Database ebenfalls eine eigene Datenbank für die Recherche an.

Die Wahl des Mar­ken­na­mens un­ter­liegt zudem weiteren Ein­schrän­kun­gen: Nicht alle Worte und Zeichen sind für den Namen erlaubt. So dürfen bei­spiels­wei­se keine bran­chen­um­fas­sen­den und be­schrei­ben­den Begriffe genutzt werden (z. B. ist „Flugzeug“ als Mar­ken­na­me für eine Flug­ge­sell­schaft nicht zulässig). Das Patentamt der USA hat die Be­zeich­nung „Lektronic“ als Mar­ken­na­men nicht anerkannt, da dieser zu stark mit der Be­zeich­nung für elek­tro­ni­sche Ware verwandt ist. Apple Inc. darf nur deshalb unter diesem Mar­ken­na­men firmieren, weil das Un­ter­neh­men im Hardware- und Software-Bereich tätig ist – und eben nicht mit Äpfeln handelt. Des Weiteren sind zur Bildung einer Wortmarke zwar neben Groß- und Klein­buch­sta­ben und Ziffern auch ver­schie­de­ne Son­der­zei­chen erlaubt (wie „!“ oder „@“), jedoch nicht alle.

Wie lange ist der Mar­ken­schutz eines Fir­men­na­mens gültig?

Der Mar­ken­schutz Ihres Fir­men­na­mens greift erst ab der of­fi­zi­el­len Ein­tra­gung der Marke beim je­wei­li­gen Amt. Jedoch ver­streicht die Schutz­dau­er der Marke schon ab dem Tag, an dem Sie die Marke anmelden. Der Zeitraum, über den eine Marke nach der Anmeldung geschützt ist, und die Kosten für die Ver­län­ge­rung der Schutz­dau­er variieren dabei.

Schutz­dau­er einer deutschen Marke

  • Ab dem Tag, an dem die Re­gis­trie­rung beim DPMA eingeht, ist Ihre Marke für 10 Jahre geschützt.
  • Der Schutz kann gegen weitere Gebühren so oft Sie wollen ver­län­gert werden. Eine Ver­län­ge­rung ist jeweils für weitere 10 Jahre gültig. Die Ver­län­ge­rungs­ge­bühr beläuft sich beim DPMA für eine Marke mit bis zu drei Klassen auf 750 Euro. Für jede weitere Klasse werden zu­sätz­lich 260 Euro fällig.
  • Das DPMA erinnert Sie nicht an das Auslaufen Ihrer Marke.

Schutz­dau­er einer EU-Marke

  • Die Schutz­dau­er beträgt bei der eu­ro­päi­schen Uni­ons­mar­ke ab dem Datum der Anmeldung ebenfalls 10 Jahre.
  • Auch die Ver­län­ge­rung einer Uni­ons­mar­ke gilt für 10 zu­sätz­li­che Jahre und kann beliebig oft vor­ge­nom­men werden. Hierfür bezahlen Sie den gleichen Betrag, den Sie bereits für die Ein­tra­gung der EU-Marke gezahlt haben.
  • Das EUIPO weist Sie recht­zei­tig darauf hin, wenn Ihr Mar­ken­schutz abläuft.

Schutz­dau­er einer IR-Marke

  • Eine in­ter­na­tio­nal re­gis­trier­te Marke in einem Land, das dem PMMA bei­getre­ten ist, verfügt über einen 10-jährigen Schutz.
  • Die Schutz­dau­er einer Marke von einem Mit­glieds­staat des MMAs beträgt hingegen grund­sätz­lich 20 Jahre. Jedoch werden hierbei nach den ersten 10 Jahren Ver­län­ge­rungs­ge­büh­ren erhoben.
  • Auch die IR-Marken kann man um je 10 Jahre ver­län­gern. Die Kosten hierfür hängen von den je­wei­li­gen Ländern ab, in denen Ihre Marke geschützt wird.
  • In der Regel ver­schickt die WIPO 6 Monate, bevor die Schutz­dau­er ausläuft, eine Er­in­ne­rung an die Ver­län­ge­rung.

Zu­sam­men­fas­sung

Wenn Sie über­re­gio­nal oder in­ter­na­tio­nal wirt­schaf­ten wollen, genügt der Schutz des Han­dels­re­gis­ters nicht. Statt­des­sen sollten Sie Ihren Fir­men­na­men als Marke schützen lassen. Abhängig davon, ob Sie diesen Schutz deutsch­land­weit, in der EU oder in weiteren Ländern benötigen, wenden Sie sich dazu ans Deutsche Patent- und Markenamt und/oder das Amt der Eu­ro­päi­schen Union für Geistiges Eigentum. Zur Si­cher­heit empfiehlt es sich, einen Anwalt bzw. eine Anwältin zu Rate zu ziehen.

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