Menschen schließen sich gern zusammen, um ein ge­mein­sa­mes Ziel zu verfolgen. Das kann eine ge­mein­sa­me Autofahrt sein, bei der man sich die Sprit­kos­ten teilt. Andere bauen und betreiben gemeinsam eine Wohn­an­la­ge. Familien gründen ein Un­ter­neh­men, um gemeinsam eine Dienst­leis­tung an­zu­bie­ten und Geld zu verdienen. Alle diese Beispiele können ju­ris­tisch gesehen Ge­sell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts (GbR) sein. Viele Menschen sind sogar Ge­sell­schaf­ter in einer GbR, ohne dies aktiv wahr­zu­neh­men, etwa bei einem mündlich ver­ein­bar­ten Projekt. Nicht ohne Grund ist die GbR eine beliebte Ge­sell­schafts­form für Exis­tenz­grün­der. Es lohnt sich also in jedem Fall, sich eingehend damit zu be­schäf­ti­gen, was eine GbR ist und wie man sie gründet.

IONOS Start-up-Programm
Die Cloud, die mit Ihrem Start-up wächst
  • 5.000 € für das IONOS Pro­dukt­port­fo­lio
  • Per­sön­li­cher Support sowie DSGVO-konforme Services

Was ist eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts?

Die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) wird als einzige Ge­sell­schaft im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB) geregelt. Was sie im Kern ist, steht dort in § 705 „Inhalt des Ge­sell­schafts­ver­trags“:

Zitat

„Durch den Ge­sell­schafts­ver­trag ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter ge­gen­sei­tig, die Er­rei­chung eines ge­mein­sa­men Zweckes in der durch den Vertrag be­stimm­ten Weise zu fördern, ins­be­son­de­re die ver­ein­bar­ten Beiträge zu leisten.“ (§ 705 BGB)

Eine GbR ist demnach eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, ein Zu­sam­men­schluss von min­des­tens zwei na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Personen, die ein ge­mein­sa­mes Ziel verfolgen. Maßgebend für diese Ge­sell­schaft ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag. Er kann auch mündlich und formlos ab­ge­schlos­sen werden und benötigt keinen Notar. Der Vertrag stellt die Grundlage für den ge­mein­sa­men Zweck der GbR dar. Deren Ge­sell­schaf­ter oder Mit­glie­der ver­pflich­ten sich zur Förderung des ver­ein­bar­ten Zwecks und zur Ein­hal­tung der Rechts­grund­la­gen und Ver­trags­be­stim­mun­gen.

Für eine GbR gelten keine be­son­de­ren Be­din­gun­gen wie Min­dest­ka­pi­tal, Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter oder ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung. Damit kann ein Han­dels­ge­wer­be, wie es im Han­dels­ge­setz­buch (§ 1 HGB) und der Ab­ga­ben­ord­nung (§ 141 AO) definiert ist, nur als GbR betrieben werden, wenn es sich um ein so­ge­nann­tes Klein­ge­wer­be handelt. Für die freien Berufe laut Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 18 EStG) gibt es dagegen keine Ein­schrän­kung dieser Art.

De­fi­ni­ti­on

Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist als Form einer Per­so­nen­ge­sell­schaft ein Zu­sam­men­schluss von min­des­tens zwei na­tür­li­chen und/oder ju­ris­ti­schen Personen, die ein ge­mein­sa­mes Ziel verfolgen. Grundlage einer GbR ist ein formloser Ge­sell­schafts­ver­trag, der den Zweck der Ge­sell­schaft definiert.

Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist als Per­so­nen­ge­sell­schaft keine ju­ris­ti­sche Person, hat aber dennoch gewisse Rechte und Pflichten: So kann eine GbR Vermögen besitzen, als Ar­beit­ge­ber auftreten sowie vor Gericht als Klägerin oder Beklagte auftreten.

Was sind die Vorteile und Nachteile einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)?

Vorteile Nachteile
Einfache und günstige Gründung, bü­ro­kra­tisch nicht aufwendig Unter Umständen größerer Re­ge­lungs­be­darf durch den Ge­sell­schafts­ver­tag
Keine Pflicht zur Be­ur­kun­dung Erfordert eine starke Ver­trau­ens­ba­sis unter den Ge­sell­schaf­tern
Keine Pflicht zum Eintrag in öf­fent­li­che Register, keine Pu­bli­zi­täts­pflicht Eher auf das Vertrauen von Kunden und Ge­schäfts­part­nern an­ge­wie­sen
Keine Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung und Bi­lan­zie­rung Nur ein­ge­schränkt für kauf­män­ni­sche Un­ter­neh­men (Han­dels­ge­wer­be) zulässig
Kein Min­dest­ka­pi­tal er­for­der­lich Ge­sell­schaf­ter haften per­sön­lich mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen
Steu­er­li­che Vorteile als Per­so­nen­ge­sell­schaft Jeder Ge­sell­schaf­ter ist getrennt steu­er­pflich­tig

Wie gründet man eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts?

Sie haben sich also ent­schlos­sen, eine GbR zu gründen. Die Gründung einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts sollte in mehreren Schritten erfolgen. Dabei gilt: Je sorg­fäl­ti­ger und um­sich­ti­ger Sie vorgehen, desto geringer ist die Gefahr, dass es später zu Problemen oder Mehr­auf­wand kommt.

Tipp

Mit seinen Pro­gram­men er­leich­tert Microsoft 365 den Ar­beits­all­tag - erstellen Sie sich jetzt bei IONOS ein Paket für Ihre Be­dürf­nis­se!

Schritt 1: Die Grund­la­gen klären

Die Personen, die sich zu einer GbR zu­sam­men­schlie­ßen möchten, sollten vorab wichtige Fragen klären:

  • Welche Ge­sell­schaf­ter sollen die GbR bilden? Sind auch ju­ris­ti­sche Personen dabei?
  • Was ist der ge­mein­sa­me Zweck der Ge­sell­schaf­ter? Was ist das Un­ter­neh­mens­ziel der GbR?
  • Wird ein Busi­ness­plan benötigt und welchen Inhalt soll dieser haben?
  • Wie viel Start­ka­pi­tal soll die Ge­sell­schaft erhalten? Welcher Ge­sell­schaf­ter kann wie viel Kapital auf­brin­gen?
  • Welche Kosten entstehen für die Gründung einer GbR?
  • Welche Un­ter­la­gen werden für die Gründung benötigt?
  • Wie ist die Ge­schäfts­füh­rung geregelt? Sollen eine oder mehrere Personen die Ge­schäfts­füh­rung über­neh­men oder sind alle Ge­sell­schaf­ter gleich­be­rech­tigt?
  • Wie werden die Geld­ge­schäf­te geregelt? Soll es ein Ge­schäfts­kon­to geben und wer hat Zugriff darauf?
  • Soll die Haftung ver­trag­lich geregelt werden und wenn ja, wie?

Viele dieser Fragen lassen sich formlos be­ant­wor­ten. Wich­ti­ge­re Punkte, allen voran der Un­ter­neh­mens­zweck, die Ge­schäfts­füh­rung und die Haf­tungs­auf­tei­lung, sollten schrift­lich fest­ge­hal­ten werden und Eingang in einen Ge­sell­schafts­ver­trag finden.

Schritt 2: Den Ge­sell­schafts­ver­trag aufsetzen

Lassen Sie sich zunächst vom Begriff „Vertrag“ nicht beirren: Für eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) reicht grund­sätz­lich sogar eine mündliche Absprache. Eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung bietet aber viele Vorteile. Sollte in Zukunft Un­klar­heit bezüglich der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Be­din­gun­gen bestehen oder interner Streit entstehen, ist ein gemeinsam for­mu­lier­tes und un­ter­schrie­be­nes Schrift­stück immer besser als eine nur mündliche Ver­ein­ba­rung. Ein schrift­li­cher Ge­sell­schafts­ver­trag für die GbR ist daher dringend anzuraten. Er enthält ty­pi­scher­wei­se folgende Details:

  • Un­ter­neh­mens­zweck
  • Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung
  • Interne Haf­tungs­ver­tei­lung
  • Ent­nah­me­recht
  • Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung
  • In­for­ma­ti­ons- und Kon­troll­recht
  • Wett­be­werbs­ver­bot
  • Abtretung von Ge­schäfts­an­tei­len
  • Regelung beim Aus­schei­den eines Ge­sell­schaf­ters
  • Regelung für den Tod eines Ge­sell­schaf­ters

Der Ge­sell­schafts­ver­trag wird – sofern er schrift­lich verfasst wurde – erst mit der Un­ter­schrift jedes einzelnen Ge­sell­schaf­ters gültig.

Tipp

In unserem Artikel zum Thema GbR-Vertrag erfahren im Detail, wie ein lü­cken­lo­ser Ge­sell­schafts­ver­trag aussieht.

Schritt 3: Eine ge­werb­li­che GbR anmelden

Wenn Ihre GbR ein Gewerbe betreiben soll, müssen Sie sie gemäß Ge­wer­be­ord­nung beim örtlichen Ge­wer­be­amt anmelden (§ 14 GewO). Abhängig von Ihrem Bun­des­land geht das auch bei der Industrie- und Han­dels­kam­mer und/oder der Hand­werks­kam­mer. Für die freien Berufe und auch für Ge­sell­schaf­ten, die „Ur­pro­duk­ti­on“ betreiben (Land- und Forst­wirt­schaft, Fischerei und Fisch­zucht), gilt dies nicht.

Dabei erfordert die Anmeldung eines Gewerbes zwei Schritte, da eine GbR keine ju­ris­ti­sche Person ist. Zuerst müssen die künftigen Ge­sell­schaf­ter in­di­vi­du­ell als Ein­zel­un­ter­neh­mer einen Ge­wer­be­schein be­an­tra­gen. Durch den Zu­sam­men­schluss dieser Ge­sell­schaf­ter entsteht dann die GbR, und sie wird dann im zweiten Schritt beim örtlichen Ge­wer­be­amt an­ge­mel­det.

Wie die Formulare zur Anmeldung einer GbR aussehen, hängt stark von der je­wei­li­gen Behörde ab. Wichtig sind in jedem Fall die voll­stän­di­gen per­sön­li­chen Angaben zu den einzelnen Ge­sell­schaf­tern samt Kon­takt­da­ten und Be­schrei­bung der Tätigkeit innerhalb der GbR. Grund­sätz­lich ist es emp­feh­lens­wert, die ent­spre­chen­de Tätigkeit so genau wie möglich zu be­schrei­ben. Un­klar­hei­ten führen sonst zu Nach­fra­gen durch das Ge­wer­be­amt und dadurch eventuell zu Ver­zö­ge­run­gen. Außer dem aus­ge­füll­ten Formular fordert Ihr Ge­wer­be­amt mög­li­cher­wei­se weitere Un­ter­la­gen an. Dazu zählen:

  • Iden­ti­täts­nach­weis (Per­so­nal­aus­weis oder Reisepass)
  • Für aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge: Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung und Erlaubnis der Ge­wer­be­tä­tig­keit
  • Per­sön­li­ches Füh­rungs­zeug­nis
  • In­lands­be­voll­mäch­ti­gung und In­lands­an­schrift
  • Auszug aus dem Ge­wer­be­zen­tral­re­gis­ter
  • Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung des Fi­nanz­amts
  • Zah­lungs­art für die Gebühren
  • Abhängig von Ihrem Tä­tig­keits­feld zu­sätz­li­che Nachweise und Un­ter­la­gen (z. B. Qua­li­fi­ka­tio­nen, Zeugnisse)

In­for­mie­ren Sie sich am besten vorab bei Ihrem örtlichen Ge­wer­be­amt, welche Un­ter­la­gen zur Ge­wer­be­an­mel­dung er­for­der­lich sind. Die er­folg­rei­che Ge­wer­be­an­mel­dung kann – abhängig von Ihrem Standort – ein paar Wochen dauern. Wenn Sie sich gut vor­be­rei­ten, ver­rin­gert sich womöglich Ihre Wartezeit.

Hinweis

Auch die Kosten einer Ge­wer­be­an­mel­dung hängen von Ihrem Standort ab, liegen aber ty­pi­scher­wei­se zwischen 15 und 50 Euro.

Nach er­folg­rei­cher Ge­wer­be­an­mel­dung hat Ihre GbR einen Eintrag im örtlichen Ge­wer­be­re­gis­ter. Außerdem leitet das Ge­wer­be­amt alle re­le­van­ten Daten an wichtige Stellen weiter, darunter Ihre Kran­ken­kas­se, das Finanzamt, die Ar­beits­agen­tur, das Steueramt und die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft. Zwar ist ein Ge­wer­be­schein zeitlich nicht begrenzt, doch müssen Sie Än­de­run­gen (Ge­schäfts­sitz, per­sön­li­che Daten usw.) beim Ge­wer­be­amt melden. Genauso muss die Auflösung einer GbR dem Ge­wer­be­amt mit­ge­teilt werden. Beachten Sie, dass jeder Vorgang meist eine Gebühr nach sich zieht.

Eine ge­werb­li­che GbR müssen Sie auch bei der re­le­van­ten Be­rufs­ge­nos­sen­schaft (u. a. Träger der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung) anmelden, falls dies nicht bereits über die Ge­wer­be­an­mel­dung erfolgt ist. Die für Ihre Branche passende Be­rufs­ge­nos­sen­schaft können Sie kostenlos bei der Deutschen Ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung (DGUV) erfragen.

Ist Ihre GbR für die örtliche Handels- oder Hand­werks­kam­mer relevant, dann meldet sie sich meist selbst­stän­dig bei Ihnen. Eventuell müssen Sie dort eine Mit­glied­schaft be­an­tra­gen. Frei­be­ruf­ler sind in der Regel von einer solchen Mit­glieds­pflicht aus­ge­nom­men, bran­chen­spe­zi­fi­sche Be­rufs­grup­pen wie Anwälte und Ar­chi­tek­ten jedoch nicht.

Tipp

Zwar leitet Ihr Ge­wer­be­amt zumeist In­for­ma­tio­nen über die Gründung Ihrer GbR an die re­le­van­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger weiter; dies sollten Sie aber auch noch einmal selbst über­prü­fen, da Ver­säum­nis­se geahndet werden können. Zu den re­le­van­ten In­sti­tu­tio­nen zählen die Kranken- und Pfle­ge­kas­se, die Ren­ten­ver­si­che­rung, die Ar­beits­agen­tur, die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft und eventuell die Künst­ler­so­zi­al­kas­se. Gehen Sie besser auf Nummer sicher.

Schritt 4: Die GbR beim Finanzamt anmelden

Auch das Finanzamt un­ter­schei­det zwischen ge­werb­li­chen und nicht­ge­werb­li­chen Ge­sell­schaf­ten:

  • Eine nicht­ge­werb­li­che GbR melden Sie lediglich formlos über einen steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bo­gen beim Finanzamt an.
  • Nach der Gründung einer ge­werb­li­chen GbR wird sich das Finanzamt bei Ihnen melden. Sie müssen Fra­ge­bö­gen zur steu­er­li­chen Erfassung ausfüllen und zu­rück­sen­den. Weil Sie in der Regel Umsatz- und Ge­wer­be­steu­er ent­rich­ten, erhalten Sie auch eine Steu­er­num­mer, mit der Sie fortan Rech­nun­gen aus­stel­len dürfen, sowie eine Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.

Schritt 5: Ein Ge­schäfts­kon­to eröffnen

Eine GbR erfordert als eher lockerer Verbund nicht unbedingt ein ge­mein­sa­mes Ge­schäfts­kon­to, al­ler­dings bietet dieses einige Vorteile. Dazu zählen nicht zuletzt Trans­pa­renz bei den Geld­ge­schäf­ten und eine ein­fa­che­re Buch­füh­rung. Auch die not­wen­di­gen steu­er­li­chen Abläufe werden einfacher, wenn nicht gleich mehrere Konten betroffen sind.

Die Wahl eines Ge­schäfts­kon­tos hängt von einigen Faktoren ab. In­for­mie­ren Sie sich am besten vorab bei örtlichen Banken über Ihre Mög­lich­kei­ten. Zu jedem er­folg­rei­chen Un­ter­neh­men gehört heute eine kom­pe­ten­te Bank mit einem passenden Leis­tungs­an­ge­bot, das ist bei einer GbR nicht anders. Darauf sollten Sie bei Ihrer künftigen Hausbank achten:

Kon­to­ge­büh­ren

Gerade bei einem Ge­schäfts­kon­to lohnt sich der Vergleich ver­schie­de­ner Banken. Sie sollten prüfen, bei welchen Kre­dit­in­sti­tu­ten es Angebote gibt, die den be­son­de­ren An­for­de­run­gen Ihrer geplanten Ge­schäfts­tä­tig­keit ent­ge­gen­kom­men.

Trans­ak­ti­ons­kos­ten

Viele Banken erheben für Un­ter­neh­mens­kon­ten Gebühren auf einzelne Trans­ak­tio­nen. In­for­mie­ren Sie sich am besten umfassend über solche Kon­di­tio­nen. Ob sich etwa ein Pau­schal­mo­dell oder eine Ein­zel­ab­rech­nung eher für Sie lohnt, hängt auch stark von der Art Ihrer geplanten ge­schäft­li­chen Tätigkeit ab.

Fi­nan­zi­el­le Fle­xi­bi­li­tät

Für Gründer ist eine solide fi­nan­zi­el­le Basis wichtig, aber ebenso ein Auf­fang­netz in Form eines so­ge­nann­ten Kon­to­kor­rent­kre­dits. Damit haben Sie mehr Fle­xi­bi­li­tät bei der Planung Ihrer Finanzen. Achten Sie auf die Zinsen und sonstigen Kon­di­tio­nen eines solchen Kre­dit­rah­mens.

On­line­ban­king

Wenn Sie die Finanzen Ihrer GbR über ein ge­mein­sa­mes Ge­schäfts­kon­to abwickeln, dann sollten Sie es auch un­kom­pli­ziert verwalten können. On­line­ban­king spielt dabei eine besondere Rolle, damit Sie am Ar­beits­platz oder mobil auf das Konto zugreifen können. Ebenso sollte das On­line­an­ge­bot be­nut­zer­freund­lich sein, damit Sie diese Funktion effizient einsetzen können.

Service

Ihre Bank sollte flexibel auf Probleme reagieren können und für bestimmte Notfälle rund um die Uhr er­reich­bar sein.

Zu­sätz­li­che Schritte

Abhängig von der Be­schaf­fen­heit Ihrer geplanten GbR sind weitere Schritte er­for­der­lich oder angeraten.

Wollen Sie etwa in Ihrer GbR Personal be­schäf­ti­gen, müssen Sie eine Be­triebs­num­mer bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit be­an­tra­gen. Diese Nummer erlaubt es Ihnen, Mit­ar­bei­ter bei den re­le­van­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern an­zu­mel­den. Das gilt im Übrigen auch für ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te – so­ge­nann­te Mini-Jobber – und für Aus­zu­bil­den­de. Für die Zuteilung der Be­triebs­num­mer fallen keine Gebühren an.

In vielen Branchen gibt es bestimmte Vereine und Verbände für Gründer. Die Mit­glied­schaft ist frei­wil­lig, doch pro­fi­tiert Ihre GbR u. U. von der Beratung durch solche In­sti­tu­tio­nen und von den Kontakten, die sich auf diesem Weg knüpfen lassen. In manchen Branchen ver­mit­teln diese Vereine sogar Aufträge und versorgen Sie mit wert­vol­len wirt­schaft­li­chen In­for­ma­tio­nen. Außerdem vertreten Bran­chen­ver­bän­de häufig Ihre In­ter­es­sen nach außen. Über solche Mög­lich­kei­ten sollten Sie sich schon bei der Gründung Ihrer GbR in­for­mie­ren.

Wie wird eine GbR besteuert?

Auch Ge­sell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts un­ter­lie­gen einer Be­steue­rung. Al­ler­dings zahlen sie keine Einkommen- oder Kör­per­schaft­steu­er; vielmehr wird der Gewinn einer GbR den Ge­sell­schaf­tern anteilig zu­ge­ord­net und muss daher von ihnen ver­steu­ert werden. Um­satz­steu­er und eventuell Ge­wer­be­steu­er fallen auch bei einer GbR an, d. h. Sie müssen für die Ge­sell­schaft Um­satz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und Um­satz­steu­er­erklä­run­gen sowie ggf. Ge­wer­be­steu­er­erklä­run­gen abgeben. Nachdem Sie dem Finanzamt die Gründung der GbR mit­ge­teilt haben, leitet dieses ty­pi­scher­wei­se die not­wen­di­gen For­ma­li­tä­ten in die Wege. Da eine GbR keinen Status als Kaufmann haben kann (sonst müsste es eine Ge­sell­schaft nach dem Han­dels­recht sein, z. B. eine OHG), erfolgt die Ge­winn­fest­stel­lung durch eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung.

Hinweis

Sollte Ihr Jah­res­um­satz auf das erste Ka­len­der­jahr hoch­ge­rech­net vor­aus­sicht­lich nicht über 50.000 Euro liegen, können Sie für Ihre GbR die um­satz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG anwenden und sich von der Um­satz­steu­er befreien lassen.

Im Gegensatz zur ge­werb­li­chen GbR fällt bei einer rein frei­be­ruf­li­chen GbR (z. B. ge­mein­sa­me Arzt­pra­xis oder An­walts­kanz­lei) keine Ge­wer­be­steu­er an. Dasselbe gilt für Ge­sell­schaf­ten in der Land- und Forst­wirt­schaft.

Häufig gestellte Fragen zur Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)

Obwohl die GbR die wohl ein­fachs­te und daher auch recht beliebte Form der Per­so­nen­ge­sell­schaft ist, gibt es immer wieder Un­klar­hei­ten. Viele Details hängen an der in­di­vi­du­el­len Be­schaf­fen­heit der GbR (ge­werb­lich/nicht­ge­werb­lich, bran­chen­spe­zi­fisch usw.). Wir be­ant­wor­ten einige Fragen, die in Bezug auf diese Ge­sell­schafts­form immer wieder gestellt werden.

Wie kann ich meine GbR nennen?

Wie Sie Ihre Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts nennen können, ist nicht ge­setz­lich geregelt. Als ständige Praxis hat sich aber her­aus­ge­bil­det, dass die Ge­schäfts­be­zeich­nung der GbR immer die Vor- und Fa­mi­li­en­na­men aller Ge­sell­schaf­ter enthält. Wenn dies zu einem zu langen oder um­ständ­li­chen Namen führt, genügen im Ein­zel­fall die Nachnamen. Sie müssen al­ler­dings aus­rei­chen­de Kenn­zeich­nungs­kraft besitzen (d. h. nicht allzu häufig im Ge­schäfts­ver­kehr vorkommen). Die Abkürzung „GbR“ anzufügen ist zwar nicht vor­ge­schrie­ben, wird aber empfohlen.

Ein reiner Fan­ta­sie­na­me wird bei einer GbR kaum zu­ge­las­sen. Dagegen gilt die Kom­bi­na­ti­on eines Fantasie- oder Sach­na­mens mit den Vor- und Zunamen der Ge­sell­schaf­ter weithin als möglich. Wichtig ist dabei, die Be­zeich­nung überall ein­heit­lich zu verwenden. Va­ria­tio­nen sind nicht erlaubt.

Ent­schei­dend ist am Ende aber das Urteil der jeweils zu­stän­di­gen Behörden – der Industrie- und Han­dels­kam­mer, des Ge­wer­be­amts, des Fi­nanz­amts und anderer Stellen. Es empfiehlt sich daher, den ge­wünsch­ten Namen mit allen re­le­van­ten Instanzen ab­zu­stim­men.

Sie sollten außerdem unbedingt darauf achten, dass Sie keine Na­mens­rech­te verletzen. Über­prü­fen Sie vor der Anmeldung der GbR z. B. beim Un­ter­neh­mens­re­gis­ter des Bun­des­an­zei­ger-Verlags, ob Ihr ge­wünsch­ter Name bereits vergeben ist.

Muss ich meine GbR im Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen?

Nein. Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts zeichnet sich eben dadurch aus, dass sie keinen Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter erfordert. Einen Ge­wer­be­be­trieb können Sie nur als GbR betreiben, wenn es sich um ein so­ge­nann­tes Klein­ge­wer­be handelt. Für Frei­be­ruf­ler (Ärzte, Anwälte, Heil­prak­ti­ker, Jour­na­lis­ten etc.) gibt es gar keine Pflicht zum Han­dels­re­gis­ter-Eintrag.

Wo muss ich meine GbR anmelden?

Wenn eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts ge­werb­lich tätig sein soll, wird sie beim örtlichen Ge­wer­be­amt an­ge­mel­det. Dieses Amt leitet die Anmeldung an­schlie­ßend meist selbst­stän­dig an alle weiteren re­le­van­ten Stellen weiter. Notwendig ist außerdem die Anmeldung beim Finanzamt. Je nach Be­schaf­fen­heit der GbR und Branche müssen Sie die Ge­sell­schaft eventuell auch bei folgenden In­sti­tu­tio­nen anmelden: Han­dels­kam­mer/Hand­werks­kam­mer, Agentur für Arbeit, Be­rufs­ge­nos­sen­schaft, Bauamt/Ord­nungs­amt.

Was kostet die Gründung einer GbR?

Die Kosten für die Anmeldung einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts beim Ge­wer­be­amt hängen von Ihrem Standort ab. Die Gebühren dürften zwischen 15 und 50 Euro liegen.

Benötigt eine GbR ein Ge­schäfts­kon­to?

Rein rechtlich gesehen nein; der Ge­setz­ge­ber schreibt kein ge­son­der­tes Ge­schäfts­kon­to vor. Al­ler­dings bietet ein solches Konto Vorteile – darunter mehr Trans­pa­renz, ein­fa­che­re Ab­rech­nung und Buch­füh­rung sowie ef­fi­zi­en­te­res Fi­nanz­ma­nage­ment.

Gibt es bei einer GbR steu­er­li­che Vorteile?

Eine wirt­schaft­lich tätige GbR muss zwar Um­satz­steu­er und ggf. auch Ge­wer­be­steu­er zahlen; Ein­kom­men­steu­er oder Kör­per­schaft­steu­er fallen aber nicht an. Vielmehr ver­steu­ern die Ge­sell­schaf­ter ihre Ge­winn­an­tei­le selbst.

Ist die GbR eine ju­ris­ti­sche Person?

Die GbR ist zwar rechts­fä­hig und auch vor Gericht par­tei­fä­hig, aber keine volle ju­ris­ti­sche Person. Vor allem liegt die Haftung für For­de­run­gen nicht bei ihr, sondern bei den Ge­sell­schaf­tern.

Was gibt es bei der Haftung in einer GbR zu beachten?

Die Haftung in einer GbR über­neh­men im Prinzip alle Ge­sell­schaf­ter gemeinsam, so­li­da­risch und un­be­grenzt mit ihrem privaten Vermögen. Je nach Ge­sell­schafts­ver­trag können jedoch im Einzelnen ab­wei­chen­de Haf­tungs­re­geln fest­ge­legt werden.

Wie viele Ge­sell­schaf­ter benötigt eine GbR?

Für eine GbR müssen sich min­des­tens zwei Ge­sell­schaf­ter zu­sam­men­schlie­ßen. Eine Ober­gren­ze gibt es nicht.

Wer darf bei einer GbR Verträge ab­schlie­ßen?

Das hängt vom Ge­sell­schafts­ver­trag und der daraus folgenden Kom­pe­tenz­ver­tei­lung ab, etwa die explizite Nennung eines Ge­sell­schaf­ters, der stell­ver­tre­tend für die gesamte GbR Verträge ab­schlie­ßen darf. Denkbar ist auch die Variante, in der alle Ge­sell­schaf­ter gemeinsam einem Ver­trags­ab­schluss zustimmen müssen. Ansonsten kann theo­re­tisch jeder Ge­sell­schaf­ter der GbR Verträge ab­schlie­ßen.

Eignet sich eine GbR für Frei­be­ruf­ler?

Für Frei­be­ruf­ler eignet sich eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts sehr gut. Daher ist diese Ge­sell­schafts­form hier auch durchaus beliebt, z. B. als Ge­mein­schafts­pra­xis oder Sozietät. Anwälte, Ärzte, Jour­na­lis­ten und Phy­sio­the­ra­peu­ten nutzen gerne die un­kom­pli­zier­te Ge­stal­tung und die Frei­hei­ten der GbR.

Muss eine GbR beim Finanzamt an­ge­mel­det werden?

Ja, Sie müssen ihre GbR wie jedes andere Un­ter­neh­men auch beim Finanzamt anmelden. Diese Ge­sell­schafts­form zahlt zwar keine Einkommen- oder Kör­per­schafts­steu­er, sie un­ter­liegt aber der Um­satz­steu­er und ggf. auch der Ge­wer­be­steu­er.

Besteht bei einer GbR eine Nach­schuss­pflicht?

Nur, wenn diese im Ge­sell­schafts­ver­trag fest­ge­schrie­ben wird. Ansonsten kann es zu einer Nach­schuss­pflicht kommen, wenn die GbR aufgelöst wird.

Benötigt eine GbR Stamm­ka­pi­tal?

Als Per­so­nen­ge­sell­schaft benötigt eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts kein Stamm­ka­pi­tal. Unter anderem das macht diese Ge­sell­schafts­form schließ­lich so leicht zu­gäng­lich.

Wie läuft die Auflösung einer GbR ab?

Die Auflösung einer GbR erfolgt in drei Schritten:

  1. Beginn der Auflösung: Nach In­kraft­tre­ten eines ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Auf­lö­sungs­grunds (z. B. wenn ein Ge­sell­schaf­ter kündigt) wird die Auflösung in die Wege geleitet.
  2. Aus­ein­an­der­set­zung: In diesem Verfahren werden Ver­bind­lich­kei­ten geregelt und das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen auf­ge­teilt.
  3. Voll­be­en­di­gung: Die GbR gilt als aufgelöst.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü