Die Ge­schäfts­fä­hig­keit regelt, wer Rechts­ge­schäf­te ab­schlie­ßen darf und wer nicht oder nur ein­ge­schränkt. Ge­schäfts­un­fä­hi­ge Personen sollen so davor geschützt werden, sich oder andere un­wis­sent­lich zu schädigen. Ob eine Person ge­schäfts­fä­hig ist, bemisst sich nach ihrem Alter oder ihrer geistigen Ge­sund­heit.

Was versteht man unter Ge­schäfts­fä­hig­keit?

Ge­schäfts­fä­hig­keit ist per De­fi­ni­ti­on die Fähigkeit einer Person, Wil­lens­er­klä­run­gen ver­bind­lich abzugeben und ent­ge­gen­zu­neh­men. Wer ge­schäfts­fä­hig ist, darf ver­bind­li­che Rechts­ge­schäf­te ab­schlie­ßen – z. B. eine Kündigung oder Rück­tritts­er­klä­rung.

Im Gegensatz zur Rechts­fä­hig­keit, die alle Menschen von Geburt an besitzen, ist die Ge­schäfts­fä­hig­keit vom Alter und der geistigen Ge­sund­heit einer Person abhängig. Das heißt, dass es Personen gibt, die nicht oder nur ein­ge­schränkt ge­schäfts­fä­hig sind. Nicht ge­schäfts­fä­hi­ge Personen sollen davor geschützt werden, sich selbst fi­nan­zi­ell zu schaden. Zu dieser Gruppe gehören in erster Linie Kinder unter 7 Jahren und Personen, die nicht nur vor­über­ge­hend unter einer geistigen Be­ein­träch­ti­gung leiden. Diese Be­ein­träch­ti­gung muss al­ler­dings so stark sein, dass sie in ihrer freien Wil­lens­bil­dung ein­ge­schränkt sind und bei­spiels­wei­se nicht ein­schät­zen können, inwieweit sie mit einer Handlung nach­hal­ti­ge Probleme für sich bzw. andere ver­ur­sa­chen.

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Welche Arten von Ge­schäfts­fä­hig­keit gibt es?

Wie bereits erwähnt, sind alle na­tür­li­chen Personen ab ihrer Geburt rechts­fä­hig, jedoch wird nach dem BGB in vier ver­schie­de­ne Stufen der Ge­schäfts­fä­hig­keit, abhängig vom Alter und der geistigen Ge­sund­heit, un­ter­schie­den:

  • volle bzw. un­be­schränk­te Ge­schäfts­fä­hig­keit
  • partielle bzw. be­schränk­te Ge­schäfts­fä­hig­keit
  • Ge­schäfts­un­fä­hig­keit
Bild: Übersicht der Geschäftsfähigkeit nach Altersgruppen
Dieses Drei­ecks­dia­gramm zeigt die Stufen der Ge­schäfts­fä­hig­keit.

Volle Ge­schäfts­fä­hig­keit

Menschen ab ihrem 18. Le­bens­jahr sind un­be­schränkt ge­schäfts­fä­hig, daher dürfen sie Wil­lens­er­klä­run­gen, die darauf abzielen, eine Rechts­fol­ge her­bei­zu­füh­ren (z. B. das Ab­schlie­ßen eines Kauf­ver­trags) frei abgeben.

Beispiel: Laura ist 19 Jahre alt und möchte sich einen Laptop von ihrem eigenen Geld kaufen. Sie darf den Kauf­ver­trag beim Händler und somit ein Rechts­ge­schäft ab­schlie­ßen.

Ge­setz­li­cher Vertreter für über 18-Jährige

Wenn aufgrund einer Krankheit oder infolge eines Unfalls eine voll­jäh­ri­ge Person nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu bestimmen, muss ein ge­setz­li­cher Vormund bestimmt werden. In der Regel sind das die Eltern. Es ist auch möglich, dass eine nicht verwandte Person als Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ter bzw. -be­voll­mäch­tig­te die An­ge­le­gen­hei­ten der voll­jäh­ri­gen ge­schäfts­un­fä­hi­gen Person wahrnimmt.

Be­schränkt ge­schäfts­fä­hig

Min­der­jäh­ri­ge zwischen 7 und 17 Jahren können al­ters­üb­li­che Einkäufe des täglichen Lebens tätigen, ohne bei ihren ge­setz­li­chen Ver­tre­tern um Erlaubnis bitten zu müssen. Ob ein Geschäft al­ters­üb­lich oder all­täg­lich ist, ist si­tua­ti­ons­ab­hän­gig. Kinder und Ju­gend­li­che zwischen 7 und 17 Jahren können Dinge wie Schreib­wa­ren, Le­bens­mit­tel, Ki­no­kar­ten etc. jederzeit pro­blem­los kaufen.

Fakt

All­täg­li­che Rechts­ge­schäf­te be­zeich­nen Geschäfte des täglichen Lebens und Bedarfs. Dazu zählen der Einkauf von Le­bens­mit­teln, Ge­nuss­mit­teln, Textilien, Kosmetik und Büchern ebenso wie die Nutzung von Telefon, Internet und öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder Fri­seur­be­su­che und Ver­an­stal­tungs­be­su­che. Nicht alle dieser Rechts­ge­schäf­te sind jedoch auch al­ters­üb­lich.

Min­der­jäh­ri­ge zwischen 13 und 17 Jahren können bezahlte Ar­beits­ver­hält­nis­se eingehen. Die ge­setz­li­chen Vertreter müssen dazu aber immer ihre Ein­wil­li­gung geben und, falls ein solcher ab­ge­schlos­sen wird, auch den Ar­beits­ver­trag un­ter­schrei­ben. Das gilt selbst dann, wenn es nur ums Ba­by­sit­ten, die Gar­ten­ar­beit beim Nachbarn oder Fe­ri­en­jobs geht. Das Gleiche gilt für den Aus­bil­dungs­ver­trag. Er muss sowohl von dem oder der Aus­zu­bil­den­den als auch von den ge­setz­li­chen Ver­tre­tern un­ter­schrie­ben werden.

Be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­ge können selbst über ihre Einkünfte aus eigenem Erwerb bestimmen – bei­spiels­wei­se über das Lehr­lings­ge­halt. Dies gilt auch für Sachen, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sowie Sach- und Geld­ge­schen­ke. Dabei ist es wichtig, dass die Le­bens­be­dürf­nis­se, zu denen die Haltung der Wohnung sowie aus­rei­chend Kleidung und Nahrung zählen, nicht gefährdet werden. Sobald diese gesichert sind, können Min­der­jäh­ri­ge ihre Einkünfte frei verwalten.

Fakt

Ta­schen­geld­pa­ra­graf: Der Ta­schen­geld­pa­ra­graf (§ 110 BGB) besagt, dass Kinder und Ju­gend­li­che von dem ihnen zur Verfügung ge­stell­ten Geld kaufen können, was sie möchten – es sei denn, sie wissen im Vorfeld, das die Eltern dem Kauf nicht zustimmen würden. Der Preis darf al­ler­dings nicht höher sein als das (an­ge­spar­te) Ta­schen­geld oder Geld­ge­schen­ke. Des Weiteren muss das Kind den Betrag sofort und bar bezahlen, damit ein Vertrag zustande kommt. Über­wei­sun­gen oder Ra­ten­käu­fe sind unwirksam und somit nicht zulässig.

Der Ta­schen­geld­pa­ra­graf ist eine recht­li­che Grauzone. Es wird kein Grenz­be­trag genannt, bis zu dem Einkäufe von Kindern generell zulässig sind. Wichtig ist aber, dass immer auf das dem Alter an­ge­mes­se­ne Ta­schen­geld ab­ge­stellt wird, nicht das tat­säch­li­che Ta­schen­geld des Kindes. Eine Hilfe können die Ta­schen­geld­ta­bel­len der Ju­gend­äm­ter sein.

Fakt

Der Abschluss eines Jahres-Abos oder der Kauf einer teuren Spie­le­kon­so­le sind keine ge­ring­fü­gi­gen An­ge­le­gen­hei­ten des all­täg­li­chen Lebens. Min­der­jäh­ri­ge können diese Rechts­ge­schäf­te nicht wirksam ab­schlie­ßen. Solche Geschäfte verlangen immer eine Zu­stim­mung der ge­setz­li­chen Vertreter.

Beispiel: Lara ist 17 Jahre alt. Sie geht noch zur Schule und hat kein eigenes Einkommen. Sie möchte unbedingt den Füh­rer­schein machen und schließt deshalb mit der Fahr­schu­le einen Vertrag über einen Fahr­schul­kurs ab. Von ihrem Ersparten leistet sie auch gleich eine Bar­an­zah­lung in Höhe von 100 Euro. Dieser Vertrag ist kein Geschäft des täglichen Lebens und auch kein Geschäft, das Min­der­jäh­ri­ge in Laras Alter üb­li­cher­wei­se ab­schlie­ßen. Erst durch die Zu­stim­mung Ihrer Eltern kommt der Vertrag zustande. Stimmen die Eltern nicht zu, kommt der Vertrag nicht zustande und die Fahr­schu­le muss die 100 Euro an Lara zu­rück­zah­len.

Fakt

Ein Vertrag, der kurz vor der Voll­jäh­rig­keit ab­ge­schlos­sen wird, tritt nicht au­to­ma­tisch in Kraft, wenn die Voll­jäh­rig­keit erreicht wurde. Um den Vertrag rechts­wirk­sam zu machen, muss der Vertrag schrift­lich anerkannt werden. Dem Ver­trags­part­ner bzw. der -partnerin ist es gestattet, eine Frist dieser An­er­ken­nung zu setzen, al­ler­dings muss der Ver­trags­part­ner bzw. die -partnerin auch darauf hinweisen, dass eine schrift­li­che Zu­stim­mung des oder der Voll­jäh­ri­gen vonnöten ist, um das Geschäft auf­recht­zu­er­hal­ten.

Ausnahme: Wenn Min­der­jäh­ri­ge ohne Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters Geschäfte (abgesehen von al­ters­üb­li­chen Ge­schäf­ten) ab­schlie­ßen, sind diese zunächst schwebend unwirksam. Das heißt, dass diese Geschäfte nur mit nach­träg­li­cher Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters rück­wir­kend gültig sind. Der Ge­schäfts­part­ner bzw. die -partnerin darf bis zur Zu­stim­mung von dem Geschäft nicht zu­rück­tre­ten und ist somit an sein oder ihr Angebot gebunden. Der Ver­trags­part­ner bzw. die -partnerin hat al­ler­dings die Mög­lich­keit, eine Frist für die Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters zu verlangen. Bis eine Zu­stim­mung eingeholt wurde, hat der Ver­trags­part­ner bzw. die -partnerin keine Leis­tungs­pflicht.

Partielle Ge­schäfts­fä­hig­keit

Der Bun­des­ge­richts­hof hat fest­ge­stellt, dass die partielle Ge­schäfts­un­fä­hig­keit eine Ein­gren­zung der Ge­schäfts­fä­hig­keit auf einen be­stimm­ten Le­bens­be­reich er­mög­licht. Eine partielle Ge­schäfts­un­fä­hig­keit liegt demnach vor, wenn die Ge­schäfts­un­fä­hig­keit nicht alle Le­bens­be­rei­che umfasst, sondern lediglich einzelne, ge­gen­ständ­lich ab­grenz­ba­re Bereiche, die etwa durch eine krank­haf­te Störung (die be­trof­fe­ne Person hat bei­spiels­wei­se Wahn­vor­stel­lun­gen ent­wi­ckelt, verhält sich al­ler­dings sonst im all­täg­li­chen Leben „normal“) oder Sucht betroffen sind. Wer partiell ge­schäfts­un­fä­hig ist, darf bei­spiels­wei­se bestimmte Geschäfte nicht ab­schlie­ßen. Ein pa­tho­lo­gi­scher Spieler bzw. eine solche Spielerin kann deshalb im Bereich des Glücks­spiel­ge­schäfts als ge­schäfts­un­fä­hig gelten.

Ge­schäfts­un­fä­hig (Kinder unter 7 Jahren)

Kinder, die das siebte Le­bens­jahr noch nicht vollendet haben, sind ge­schäfts­un­fä­hig und dürfen daher keine Rechts­ge­schäf­te tätigen. Statt­des­sen über­neh­men ge­setz­li­che Vertreter, z. B. die Eltern, die Wil­lens­er­klä­rung des Kindes.

Ge­setz­li­cher Vertreter für Min­der­jäh­ri­ge

Grund­sätz­lich sind beide El­tern­tei­le die ge­setz­li­chen Vertreter, die einzeln dazu be­rech­tigt sind, das Kind zu vertreten. Beim ge­mein­sa­men Sor­ge­recht vertreten die Eltern ge­mein­schaft­lich die In­ter­es­sen des Kindes. Dabei ist es ir­rele­vant, ob die Eltern mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet sind oder nicht.

Fakt

Eine Ver­tre­tungs­hand­lung ist auch dann rechtlich wirksam, wenn einer der beiden El­tern­tei­le dagegen ist. Al­ler­dings müssen beide Eltern zustimmen, wenn es sich um die Be­en­di­gung eines Aus­bil­dungs- oder Dienst­leis­tungs­ver­trags handelt.

Sollten sich die Eltern bei einer für das Kind be­deut­sa­men An­ge­le­gen­heit nicht einig werden, etwa bei Ge­sund­heits­be­lan­gen wie Impfungen oder spe­zi­el­len Un­ter­su­chun­gen, kann das Fa­mi­li­en­ge­richt einem El­tern­teil die alleinige Ent­schei­dungs­be­fug­nis zu­spre­chen (§ 1628 BGB).

In be­stimm­ten Fällen kann die ge­setz­li­che Ver­tre­tung auch an andere Personen oder an In­sti­tu­tio­nen wie das Vor­mund­schafts­ge­richt über­tra­gen werden. Dies ist bei­spiels­wei­se bei einer Ver­nach­läs­si­gung der el­ter­li­chen Pflichten, Kin­des­miss­brauch oder ähnlichem möglich.

Hinweis

Bei voll­jäh­ri­gen Ge­schäfts­un­fä­hi­gen kann die Ge­schäfts­fä­hig­keit der voll­jäh­ri­gen Person weiterhin von den ge­setz­li­chen Ver­tre­tern geregelt werden.

Voll­jäh­ri­ge Ge­schäfts­un­fä­hi­ge

Ge­setz­lich be­trach­tet ist jede Person, die das 18. Le­bens­jahr vollendet hat, voll ge­schäfts­fä­hig. Die Ge­schäfts­fä­hig­keit kann einer Person al­ler­dings aufgrund schwer­wie­gen­der und nicht nur vor­über­ge­hen­der geistiger Be­ein­träch­ti­gung ganz oder teilweise entzogen werden. Eine voll­jäh­ri­ge ge­schäfts­un­fä­hi­ge Person kann je nach Art und Schwere der Er­kran­kung dennoch ver­schie­de­ne all­täg­li­che Geschäfte ab­schlie­ßen. Das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch nennt diese Geschäfte wirksam, wenn sie „mit ge­ring­wer­ti­gen Mitteln“ getätigt werden können und keine Gefahr für die voll­jäh­ri­ge ge­schäfts­un­fä­hi­ge Person dar­stel­len (§ 105a BGB).

Beispiel: Wenn eine voll­jäh­ri­ge ge­schäfts­un­fä­hi­ge Person beim Kiosk Sü­ßig­kei­ten kauft oder beim Bäcker ein paar Brötchen, ist dies legitim, da es sich um übliche, ge­ring­fü­gi­ge Bar­ge­schäf­te handelt. Ob die Geschäfte als ge­ring­fü­gig oder al­ters­üb­lich beurteilt werden können, hängt vom konkreten Fall oder einer be­stimm­ten Situation ab.

Geistige Be­ein­träch­ti­gun­gen, die zur Ge­schäfts­un­fä­hig­keit führen

Laut Gesetz ist eine Person ge­schäfts­un­fä­hig, wenn sie sich in einem „die freie Wil­lens­be­stim­mung aus­schlie­ßen­den Zustand krank­haf­ter Störung der Geis­tes­tä­tig­keit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vor­über­ge­hen­der ist (§ 104 BGB)“.

Konkret gehören zu diesem Per­so­nen­kreis Menschen, bei denen bei­spiels­wei­se folgende Be­ein­träch­ti­gun­gen dia­gnos­ti­ziert wurden:

  • Geistige Be­hin­de­rung: Wird einer Person durch einen Arzt eine geistige Zu­rück­ge­blie­ben­heit oder eine geistige Re­tar­die­rung at­tes­tiert, kann eine Ge­schäfts­un­fä­hig­keit für diese Person beantragt werden. Hierbei kommt es aber auf die Stärke der geistigen Zu­rück­ge­blie­ben­heit an. Geistig be­hin­der­te Menschen können auch be­schränkt ge­schäfts­fä­hig sein.
  • Wahn und Hal­lu­zi­na­tio­nen: Menschen, die ohne nach­weis­ba­re externe Reiz­grund­la­ge Wahr­neh­mun­gen haben; diese Wahr­neh­mun­gen können auf allen Sin­nes­ebe­nen vorliegen.
  • Fort­ge­schrit­te­ne Demenz: Er­kran­kung des Gehirns, bei der die be­trof­fe­ne Person langsam an Ver­stan­des­kraft verliert
  • Affektive Störungen wie De­pres­sio­nen oder Manie: Bei einer af­fek­ti­ven Störung erlebt die be­trof­fe­ne Person akute Ver­än­de­run­gen der Stim­mungs­la­ge. Affektive Störungen können auch durch Dro­gen­miss­brauch her­vor­ge­ru­fen werden.

Da der Schutz einer nicht oder nur be­schränkt ge­schäfts­fä­hi­gen Person Vorrang für das Gesetz hat, kann es passieren, dass ab­ge­schlos­se­ne Verträge im Nach­hin­ein für nichtig erklärt werden. Manchmal kann nur ein Gericht fest­stel­len, ob eine Ge­schäfts­un­fä­hig­keit vorlag. Die Be­weis­last liegt bei der Person, die die Ge­schäfts­un­fä­hig­keit einsetzt. Um dies zu prüfen, wird der geistige Ge­sund­heits­zu­stand der be­trof­fe­nen Person fest­ge­stellt.

Fakt

Wer ge­schäfts­un­fä­hig ist, ist auch pro­zess­un­fä­hig. Daher muss eine Ge­schäfts­un­fä­hig­keit von einem Gericht bestimmt werden. Dieses benötigt den Nachweis eines Arztes. Eine einmal gegebene Ge­schäfts­un­fä­hig­keit bleibt bestehen, bis diese wieder von einem Gericht auf­ge­ho­ben wurde. Eine Ge­schäfts­un­fä­hig­keit verjährt demnach nicht.

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