Ein Ist­kauf­mann ist jede na­tür­li­che Person, die ein Han­dels­ge­wer­be betreibt, wie es im ersten Pa­ra­gra­phen des Han­dels­ge­setz­buchs heißt. Das bedeutet, die wirt­schaft­li­che Tätigkeit macht jemanden zu einem Ist­kauf­mann.

Was ist ein Ist­kauf­mann?

Wer ein so­ge­nann­tes Han­dels­ge­wer­be betreibt, gilt gemäß Han­dels­ge­setz­buch (§ 1 HGB) in der Regel als Kaufmann. Das kann eine Ein­zel­per­son sein, aber prin­zi­pi­ell auch eine beliebige Ge­sell­schaft (§ 6 HGB).

Für den Ist­kauf­mann gilt zwar die Pflicht zum Eintrag im Han­dels­re­gis­ter, dieser ist aber nicht kon­sti­tu­tiv, sondern de­kla­ra­to­risch. Das heißt: Man wird nicht zum Ist­kauf­mann, indem man sich in das Han­dels­re­gis­ter eintragen lässt. Man ist es schon zuvor und macht den Status durch den Eintrag nur noch publik. Ebenso kann ein Ist­kauf­mann seinen Status als Kaufmann zwar aufgeben, falls die Be­din­gun­gen dafür nicht mehr gegeben sind (§ 241a HGB), das geschieht aber nicht dadurch, dass er seinen Han­dels­re­gis­ter­ein­trag löschen lässt.

Fakt

Da man au­to­ma­tisch zu einem Ist­kauf­mann wird und nicht selbst über den Status ent­schei­den kann, wird dieser Kauf­manns­ty­pus ge­le­gent­lich auch Muss­kauf­mann genannt.

Als Ist­kauf­mann be­zeich­net man einfach erklärt im Sprach­ge­brauch eine Person, die kraft ihrer Tätigkeit ein Kaufmann ist. Umgekehrt ist jeder Ge­wer­be­be­trieb prin­zi­pi­ell ein Han­dels­ge­wer­be, aber es gibt dabei bestimmte Ausnahmen – laut Gesetz nämlich dann, wenn das Gewerbe dies nach Art oder Umfang nicht erfordert.

Für Ein­zel­kauf­leu­te nennt das Han­dels­ge­setz­buch eine Grenze von 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr als Grenze für den Ge­schäfts­um­fang (§ 241a HGB). Darunter gelten sie als Klein­ge­wer­be­trei­ben­de. Genau genommen sind sie damit zwar immer noch Kaufleute, aber von der Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­hal­tung und Auf­stel­lung von Bilanzen befreit. Damit zählt man sie auch nicht zu den Ist­kauf­leu­ten. Die Ab­ga­ben­ord­nung setzt dieselbe Grenze übrigens für alle Ge­wer­be­trei­ben­den – somit auch für Ge­sell­schaf­ten, die nicht schon durch ihre Rechts­form buch­hal­tungs­pflich­tig, also Form­kauf­leu­te sind (§ 141 AO).

Ähnliches gilt für Forst- und Landwirte, die ebenfalls nicht als Ist­kauf­leu­te gelten. Es ist al­ler­dings für solche Betriebe sowie auch für Klein­ge­wer­be möglich, sich in das Han­dels­re­gis­ter eintragen zu lassen. Dann werden sie zu Kann­kauf­leu­ten.

Außerdem gelten bestimmte Be­rufs­grup­pen nicht als Ge­wer­be­trei­ben­de, sodass sie grund­sätz­lich keine Kaufleute und damit auch keine Ist­kauf­leu­te sind. Das betrifft die so­ge­nann­ten freien Berufe: Ärzte, Rechts­an­wäl­te, In­ge­nieu­re, Ar­chi­tek­ten, Steu­er­be­ra­ter, Jour­na­lis­ten, Wis­sen­schaft­ler, Künstler, Lehrer und noch einige mehr.

Ein Ist­kauf­mann übt seine Tätigkeit zudem selbst­stän­dig aus. Als abhängig be­schäf­tig­te Person in einem Un­ter­neh­men kann man selbst kein Kaufmann im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs sein. Als Ne­ben­tä­tig­keit ist dies jedoch selbst­ver­ständ­lich möglich.

Ein kauf­män­nisch geführtes Han­dels­ge­wer­be muss darüber hinaus noch weitere Kriterien erfüllen: So soll es mit der Absicht zur Ge­winn­erzie­lung als Un­ter­neh­men auf dem Markt auftreten, wobei Leis­tun­gen gegen Entgelt angeboten werden. Außerdem muss die Tätigkeit nach­hal­tig und planmäßig sein: Ein Ge­wer­be­be­trieb nach kauf­män­ni­scher Art ist also auf Dauer angelegt und wird re­gel­mä­ßig ausgeübt. Damit un­ter­schei­det sich die kauf­män­ni­sche Tätigkeit bei­spiels­wei­se von einem reinen Hobby, das eventuell Gewinn abwirft. Ein Ist­kauf­mann betreibt sein Gewerbe demnach dauerhaft und nach einem Plan.

Hinweis

Der Ge­setz­ge­ber geht grund­sätz­lich von einer kauf­män­ni­schen Aus­rich­tung eines Ge­wer­be­be­triebs aus. Sollte man der Meinung sein, man erfülle nicht die Kauf­manns­ei­gen­schaf­ten, muss man dies ent­spre­chend darlegen.

Wie un­ter­schei­den sich Ist­kauf­mann, Kann­kauf­mann und Form­kauf­mann?

Je nach Wesen und Ent­ste­hungs­art des Kauf­manns­sta­tus un­ter­schei­det man ver­schie­de­ne Typen:

  • Ist­kauf­mann – sozusagen die Grundform: jede na­tür­li­che Person, die ein Gewerbe betreibt, das den Kauf­manns­sta­tus erfordert
  • Kann­kauf­mann – eine na­tür­li­che Person, die einen Ge­wer­be­be­trieb frei­wil­lig ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lässt und damit den Kauf­manns­sta­tus erlangt
  • Form­kauf­mann – eine Ge­sell­schaft, die durch ihre Rechts­form als Kaufmann ein­ge­stuft wird

Sowohl der Kann­kauf­mann als auch der Form­kauf­mann erlangen (spä­tes­tens) durch einen Han­dels­re­gis­ter­ein­trag den Kauf­manns­sta­tus.

Darüber hinaus gibt es noch die Be­zeich­nun­gen Fik­tiv­kauf­mann und Schein­kauf­manns. Beim Fik­tiv­kauf­mann handelt es sich um eine Person oder Gruppe, die un­recht­mä­ßig im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ein Schein­kauf­mann ist eine Person ohne Kauf­manns­sta­tus (und ohne Eintrag im Han­dels­re­gis­ter), die aber den Anschein erweckt, diesen Status zu besitzen.

Pflichten des Ist­kauf­manns

Für einen Ist­kauf­mann gelten selbst­ver­ständ­lich Pflichten wie für jeden anderen Kaufmann auch.

Un­ter­neh­mens­na­men

Man ist ver­pflich­tet, eine „Firma“, das heißt einen Un­ter­neh­mens­na­men zu führen, unter dem der Ge­wer­be­be­trieb seine Geschäfte betreibt. Dazu kann man entweder seinen eigenen Namen wählen, einen Begriff nutzen, der das Angebot be­schreibt, oder sich sogar einen Fan­ta­sie­na­men ausdenken. Wichtig ist nur, dass der Name keine Tätigkeit sug­ge­riert, die die Firma nicht leisten kann, und sich zudem von den Namen anderer Un­ter­neh­men un­ter­schei­den lässt. Unter der Firma kann ein Ist­kauf­mann zudem auch vor Gericht auftreten, das heißt, klagen und selbst angeklagt werden.

Pflicht­an­ga­ben auf Ge­schäfts­do­ku­men­ten

Of­fi­zi­el­le Ge­schäfts­do­ku­men­te – auch digitale – müssen Kaufleute mit spe­zi­fi­schen Pflicht­an­ga­ben versehen: Außer dem Namen und der Rechts­form sind der Fir­men­sitz, das zu­stän­di­ge Re­gis­ter­ge­richt und die Nummer des Eintrags sowie bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten noch die Namen der Mit­glie­der der Füh­rungs­ebe­ne anzugeben.

Schließ­lich – und dies ist für die meisten Grün­de­rin­nen und Gründer wohl am in­ter­es­san­tes­ten – gelten für Ist­kauf­leu­te strenge Buch­füh­rungs­pflich­ten. Nur wenn ein Ist­kauf­mann zwei Jahre hin­ter­ein­an­der weniger als 600.000 Euro Jah­res­um­satz und weniger als 60.000 Euro Über­schuss er­wirt­schaf­tet, ist er von dieser Pflicht befreit. Ansonsten muss er nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) Bücher führen, und zwar in Form der doppelten Buch­füh­rung. Zu der Buch­füh­rungs­pflicht gehören auch Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nun­gen sowie Inventur.

Rechte des Ist­kauf­manns

Auch die Rechte eines Ist­kauf­manns un­ter­schei­den sich nicht von denen eines Kaufmanns. Eines der wich­tigs­ten Rechte eines Kaufmanns liegt in der Prokura: Der Ist­kauf­mann ist ebenfalls dazu be­rech­tigt, Voll­mach­ten aus­zu­spre­chen. Prokura und Hand­lungs­voll­mach­ten er­mög­li­chen es An­ge­stell­ten des Kaufmanns, in dessen Namen wichtige Geschäfte zu tätigen. Prokurist (also der Be­voll­mäch­tig­te) und Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te können in un­ter­schied­li­chem Umfang die Geschäfte des Un­ter­neh­mens durch­füh­ren. So ist der Prokurist auch befugt, bran­chen­über­grei­fen­de Geschäfte ab­zu­schlie­ßen, während man mit einer Hand­lungs­voll­macht be­schränk­ter ist.

Grund­sätz­lich gilt für Ist­kauf­leu­te das Han­dels­ge­setz­buch vor dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB). Wo die beiden Ge­set­zes­tex­te kol­li­die­ren, hat also für den Kaufmann das HGB Vorrang. Darüber hinaus ist für den Ist­kauf­mann der Ver­brau­cher­schutz ein­ge­schränkt: Der Ge­setz­ge­ber geht davon aus, dass ein er­fah­re­ner Kaufmann im Ge­schäfts­le­ben weniger schutz­be­dürf­tig ist als ein eher un­be­darf­ter Konsument.

Ab wann ist man ein Ist­kauf­mann? Drei Beispiele

Ab wann zählt man zu den Ist­kauf­leu­ten? Drei Beispiele sollen ver­deut­li­chen, wann Personen als Ist­kauf­leu­te gelten und was für diesen Status notwendig ist.

Beispiel 1: Fahr­rad­werk­statt

Monika hat eine Fahr­rad­werk­statt aufgebaut. Der an­fäng­lich kleine Betrieb, den sie allein geführt hat, ist zu einer größeren Werkstatt an­ge­wach­sen. In­zwi­schen be­schäf­tigt Monika sogar 20 Mit­ar­bei­ten­de – in der Werkstatt selbst, aber auch in der der Buch­hal­tung. Ihr Jah­res­ge­winn beträgt über 100.000 Euro. Ins Han­dels­re­gis­ter hat sich Monika noch nicht eintragen lassen.

Antwort: Monika ist ein Ist­kauf­mann. Ihr Ge­wer­be­be­trieb ist dafür groß genug. Sie muss ord­nungs­ge­mäß ihre Bücher führen, und den Han­dels­re­gis­ter­ein­trag muss sie definitiv nachholen, denn für Ist­kauf­leu­te ist dieser ob­li­ga­to­risch.

Beispiel 2: eBay-Shop

Jonas verkauft hin und wieder alte Bücher auf eBay. Dabei er­wirt­schaf­tet er nur minimalen Gewinn. Er arbeitet allein und schreibt sich seine Einkünfte und Ausgaben formlos auf. Wenn er im Urlaub ist, lässt er sein Geschäft voll­kom­men ruhen.

Antwort: Jonas ist kein Ist­kauf­mann. Sein Betrieb ist viel zu klein, und er führt es auch nicht nach kauf­män­ni­scher Art. Zwar tritt Jonas als Anbieter nach außen auf, aber er wirt­schaf­tet weder planmäßig noch nach­hal­tig. Theo­re­tisch könnte sich Jonas frei­wil­lig für einen Han­dels­re­gis­ter­ein­trag ent­schei­den und damit zum Kann­kauf­mann werden, doch die Pflichten, die er damit einginge, wären seinem kleinen eBay-Shop nicht an­ge­mes­sen.

Beispiel 3: Steu­er­be­ra­ter

Peter ist Steu­er­be­ra­ter. In seiner Kanzlei hat er mehrere An­ge­stell­te, führt ein großes Büro und be­schäf­tigt auch jemanden für seine Buch­hal­tung. Da er viele Kundinnen und Kunden hat, sind sowohl Umsatz als auch Gewinn be­acht­lich.

Antwort: Peter kann kein Ist­kauf­mann sein, denn als Steu­er­be­ra­ter gehört er den freien Berufen an. Die Größe seines Betriebs spielt daher keine Rolle.

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