Als Gründer müssen Sie sich ent­schei­den, welche Rechts­form Ihre neue Firma haben soll. Dazu haben Sie per Gesetz die Mög­lich­keit, eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu bilden. Das kann Ihrem späteren Un­ter­neh­men Vorteile bringen, hat aber auch bestimmte Nachteile. Um eine solche Ent­schei­dung treffen zu können, müssen Sie jedoch erst einmal verstehen, was genau eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­zeich­net und welche ver­schie­de­nen Arten von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten es gibt. Die gängige Al­ter­na­ti­ve dazu wäre eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, doch worin liegt der Un­ter­schied zwischen ihr und einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft?

IONOS Start-up-Programm
Die Cloud, die mit Ihrem Start-up wächst
  • 5.000 € für das IONOS Pro­dukt­port­fo­lio
  • Per­sön­li­cher Support sowie DSGVO-konforme Services

Was ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft?

Unter dem Begriff Ka­pi­tal­ge­sell­schaft fasst man eine ganze Kategorie von Rechts­for­men zusammen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie ihre Existenz auf Ver­mö­gens­wer­te gründen, die ihnen ihre Ge­sell­schaf­ter zur Verfügung stellen, und insoweit un­ab­hän­gig von diesen An­teils­eig­nern exis­tie­ren. Daraus leiten sich die zwei wich­tigs­ten Ei­gen­schaf­ten von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ab: Sie sind selbst­stän­di­ge ju­ris­ti­sche Personen und die Haftung für Ver­bind­lich­kei­ten be­schränkt sich auf das Vermögen des Un­ter­neh­mens, statt auf die Ge­sell­schaf­ter über­zu­grei­fen.

De­fi­ni­ti­on: Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

Die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist ein von einer oder mehreren Personen ge­grün­de­tes Un­ter­neh­men mit eigener Rechts­per­sön­lich­keit, das ein be­stimm­tes (meist un­ter­neh­me­ri­sches) Ziel verfolgen soll. Als ju­ris­ti­sche Person haftet eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nur mit ihrem eigenen Vermögen für Ver­bind­lich­kei­ten, d. h. die Haftung ist auf die Ge­sell­schaft selbst be­schränkt. Die Ge­sell­schaf­ter haften also nur mit ihrer je­wei­li­gen Einlage (Aktien, Stamm­ka­pi­tal). Je nach Rechts­form kann sich auch ihre Aktivität in der Ge­sell­schaft auf diese Be­tei­li­gung be­schrän­ken.

Die ver­schie­de­nen Typen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

Dies sind die wich­tigs­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten nach deutschem Recht:

  • Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG): In dieser klas­si­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft treten die Ge­sell­schaf­ter als Aktionäre auf. Das Grund­ka­pi­tal beträgt min­des­tens 50.000 Euro und wird in Form von Wert­pa­pie­ren anteilig von den Ak­tio­nä­ren auf­ge­bracht. Die AG besteht aus Vorstand, Auf­sichts­rat und der Haupt­ver­samm­lung, in der alle Aktionäre vertreten sind.
     
  • Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH): Die GmbH kann mit mehreren oder nur einem Ge­sell­schaf­ter gegründet werden. Das Stamm­ka­pi­tal beträgt min­des­tens 25.000 Euro. Das Kapital kann sowohl aus Geld- als auch aus Sach­leis­tun­gen bestehen. Die GmbH besteht aus Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, Ge­schäfts­füh­rung (eine oder mehrere na­tür­li­che Personen) und eventuell einem Auf­sichts­rat.
     
  • Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) (UG): Auch als Mini-GmbH bekannt, un­ter­liegt die UG grund­sätz­lich den gleichen Regeln wie die GmbH. Der wich­tigs­te Un­ter­schied besteht darin, dass das Stamm­ka­pi­tal nicht zur Gründung be­reit­ste­hen muss, sondern durch die Bildung von Rücklagen all­mäh­lich „angespart“ werden kann.
     
  • Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA): Eine KGaA stellt eine Son­der­form der Ak­ti­en­ge­sell­schaft dar, und vereint Aspekte einer AG mit denen einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Statt eines Vorstands besitzt die KGaA per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter. Die KGaA erscheint nicht selten auch als GmbH & Co. KGaA oder AG & Co. KGaA. Bei diesen Ge­sell­schafts­for­men bildet eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft den Kom­ple­men­tär. Das heißt, keine na­tür­li­che Person ist per­sön­lich haftbar.
     
  • Societas Europaea (SE): Auch die SE ist eine Son­der­form der AG, die al­ler­dings nur mit in­ter­na­tio­na­lem eu­ro­päi­schem Bezug gebildet werden kann. Bei der SE beträgt das benötigte Kapital sogar 120.000 Euro. Bei der Leitung bietet diese Rechts­form die Wahl zwischen dem dua­lis­ti­sches Modell mit Auf­sichts­rat und Vorstand und einem mo­nis­ti­sches System mit einem Ver­wal­tungs­rat (Board of Directors), der sowohl leitet als auch kon­trol­liert.
     
  • Private company limited by shares (Ltd.): Diese britische Rechts­form ist auch in Deutsch­land anerkannt. Sie ähnelt der deutschen GmbH, un­ter­liegt al­ler­dings dem eng­li­schen Recht und setzt min­des­tens eine Adresse im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich voraus. Auch hier ist nur ein nominales Grün­dungs­ka­pi­tal von einem bri­ti­schen Pfund nötig. Die Ltd. muss min­des­tens eine na­tür­li­che Person (ab 16 Jahre alt) als Vorstand besitzen.

Weitere Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten

Bei einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft denkt man zunächst an eine un­ter­neh­me­risch tätige Ver­ei­ni­gung von Ge­sell­schaf­tern, doch kann diese Form der Ge­sell­schaft auch ohne wirt­schaft­li­che Ziele gebildet werden. Im diesem Sinn ist auch ein ein­ge­tra­ge­ner Verein (e. V.) eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft: Er ist eine ju­ris­ti­sche Person, und seine Mit­glie­der haften nur mit dem ein­ge­brach­ten Vermögen für Ver­bind­lich­kei­ten des Vereins. Dass das Ver­eins­ziel nur ideell und nicht wirt­schaft­lich ist, macht für den Charakter als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft keinen Un­ter­schied.

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) gilt wegen ihrer per­sön­lich haftenden Ge­sell­schaf­ter (Kom­ple­men­tä­re) als Per­so­nen­ge­sell­schaft, obwohl es bei ihr auch Kom­man­di­tis­ten als Ge­sell­schaf­ter gibt, die nur mit ihrer Ka­pi­tal­be­tei­li­gung haften. Bei dieser Rechts­form kann jedoch (wie bei der KGaA) auch eine be­schränkt haftende Ge­sell­schaft als Kom­ple­men­tär auftreten – etwa in Form einer GmbH & Co. KG. Dann handelt es sich faktisch ebenfalls um eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft.

Wie für an­ders­ar­ti­ge Ge­sell­schaf­ten auch gilt es als typisch für eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, dass sich mehrere Personen darin zu­sam­men­fin­den, um als Ge­sell­schaf­ter gemeinsam ein un­ter­neh­me­ri­sches oder auch sonstiges Ziel zu verfolgen. Manche dieser Un­ter­neh­mens­for­men (etwa eine GmbH, eine UG oder eine „kleine AG“) können aber auch Ein­zel­per­so­nen gründen und betreiben.

Merkmale einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

Auch wenn die ver­schie­de­nen Typen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ganz un­ter­schied­li­che Ei­gen­schaf­ten haben, gibt es einige ge­mein­sa­me Merkmale.

Rechts­stel­lung

Eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist eine „ju­ris­ti­sche Person“. Das bedeutet: Rechtlich besteht sie un­ab­hän­gig von ihren Ge­sell­schaf­tern. Dadurch kann das Un­ter­neh­men Besitz erwerben und als Partei vor Gericht auftreten (das gilt al­ler­dings auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten). Weiterhin besteht die Mög­lich­keit, dass nicht Ge­sell­schaf­ter, sondern Dritte eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach außen vertreten (so­ge­nann­te Fremd­or­gan­schaft). Schließ­lich behält die Ge­sell­schaft un­ab­hän­gig davon ihre Identität, ob Ge­sell­schaf­ter ein- oder austreten. Bei einer öf­fent­li­chen AG als Ex­trem­fall können die Anteile sogar frei gehandelt werden (in fran­ko­pho­nen Ländern heißt diese Rechts­form deshalb auch „société anonyme“ – anonyme Ge­sell­schaft).

Haf­tungs­be­gren­zung

Eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft hat ihr eigenes Kapital, das die Ge­sell­schaf­ter in das be­tref­fen­de Un­ter­neh­men in­ves­tie­ren. Da die Ge­sell­schaft eine Rechts­per­son ist, wirken sich alle ihre Ge­schäfts­vor­gän­ge nur auf ihr eigenes Vermögen aus. Zwar haben sich die Ge­sell­schaf­ter (zur Gründung oder zu einem anderen Zeitpunkt) mit einer Einlage an dem Un­ter­neh­men beteiligt, aber das un­ter­neh­me­ri­sche Risiko erstreckt sich nur auf diese Be­tei­li­gung, die zu einem Teil der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft geworden ist. Dadurch ist das sonstige Eigentum der Ge­sell­schaf­ter nicht in Gefahr, sollte das Un­ter­neh­men im schlimms­ten Fall Insolvenz anmelden müssen. Nicht zuletzt dient diese Ri­si­ko­be­gren­zung dazu, den In­ves­ti­ti­ons­wil­len zu stärken.

Diese Haf­tungs­be­schrän­kung hat al­ler­dings nicht nur Vorteile: Da die Ge­sell­schaft mit ihrem eigenen Kapital haftet, ist auch die Aus­schüt­tung von Kapital an Ge­sell­schaf­ter generell ein­ge­schränkt. Um die In­ter­es­sen der öf­fent­li­chen Wirt­schaft zu wahren, stellt der Ge­setz­ge­ber zudem je nach Rechts­form besondere An­for­de­run­gen an die Rech­nungs­le­gung einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Im Übrigen kann auch die Leitung einer solchen Ge­sell­schaft per­sön­lich zur Re­chen­schaft gezogen werden, wenn sie sich un­lau­te­res Verhalten zu­schul­den kommen lässt.

Ver­tre­tung nach außen

In einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist es nicht notwendig, dass Ge­sell­schaf­ter auch das Un­ter­neh­men leiten oder umgekehrt. Vielmehr ist wie erwähnt auch Fremd­or­gan­schaft möglich, d. h. Dritte können es nach außen vertreten. Doch ist es durchaus üblich, dass etwa die Ge­sell­schaf­ter einer GmbH einen Ge­schäfts­füh­rer aus ihren Reihen wählen oder Aktionäre im Vorstand oder vor­zugs­wei­se im Auf­sichts­rat einer AG sitzen. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, Ka­pi­tal­ge­ber und Un­ter­neh­mens­lei­tung zu trennen. Schließ­lich verfügt ein Ka­pi­tal­ge­ber nicht au­to­ma­tisch auch über die Eignung oder den Willen zur Führung der Ge­sell­schaft.

Gründung

Im Zu­sam­men­hang mit der un­ab­hän­gi­gen Rechts­stel­lung und der auf das eigene Vermögen be­schränk­ten Haftung stellt das Gesetz strengere An­for­de­run­gen an die Gründung einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Sie erfordert einen notariell be­glau­big­ten Ge­sell­schafts­ver­trag und einen durch ein Re­gis­ter­ge­richt bewirkten Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter. Außerdem muss zur Abdeckung des Haf­tungs­ri­si­kos Kapital be­reit­ge­stellt werden. Diese Einlage bildet das Stamm­ka­pi­tal (GmbH) bzw. Grund­ka­pi­tal (AG) und reicht je nach Rechts­form bis zu 120.000 Euro (bei der SE). Die Höhe des vor­han­de­nen Kapitals kann sich dabei im Laufe des Bestehens einer Ge­sell­schaft verändern. Nicht immer muss der volle Betrag tat­säch­lich sofort ein­ge­zahlt werden, nämlich:

  • Bei einer AG ein Viertel des Nenn­be­trags der Aktien, bei dem Min­dest­ka­pi­tal von 50.000 Euro also 12.500 Euro (zuzüglich einem ent­spre­chen­den Mehr­be­trag, falls die Aktien zu mehr als ihrem Nennwert aus­ge­ge­ben werden – § 36 Abs. 1 AktG)
     
  • Bei der GmbH die Hälfte des Min­dest­ka­pi­tals von 25.000 Euro, also ebenfalls 12.500 Euro (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)

Eine UG (haf­tungs­be­schränkt) lässt sich mit beliebig niedrigem Stamm­ka­pi­tal gründen (ab 1 Euro). Al­ler­dings muss diese Ge­sell­schaft an­schlie­ßend so lange ein Viertel ihrer (um Ver­lust­be­trä­ge ver­rin­ger­ten) Jah­res­ge­win­ne zu­rück­le­gen, bis das Min­dest­stamm­ka­pi­tal einer GmbH von 25.000 Euro erreicht ist (§ 5a GmbHG).

Ge­winn­aus­schüt­tung und Wil­lens­bil­dung

Die Ge­sell­schaf­ter führen dem Un­ter­neh­men in der Regel un­ter­schied­li­che große Geldwerte zu. Ent­spre­chend dem Anteil, den man zum Kapital einer Ge­sell­schaft beiträgt, fällt in der Regel auch der jeweilige Anteil an Gewinn und Verlust des Un­ter­neh­mens aus. Hat ein Ge­sell­schaf­ter bei­spiels­wei­se 20 Prozent des Kapitals gestellt, dann stehen ihm grund­sätz­lich auch 20 Prozent des Gewinns zu. Das Gleiche gilt bei der Auflösung der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft: Der Li­qui­da­ti­ons­er­lös wird ebenfalls unter Be­rück­sich­ti­gung des ein­ge­zahl­ten Kapitals an die An­teils­eig­ner aus­ge­schüt­tet. Dieses Ver­tei­lungs­prin­zip gilt nicht nur für Gewinn und Verlust, sondern greift ebenfalls bei der Mit­spra­che: Die Stimme des be­tref­fen­den Ge­sell­schaf­ters hat 20 Prozent Gewicht bei Un­ter­neh­mens­ent­schei­dun­gen.

Buch­füh­rung und Be­steue­rung

Für jede Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gelten die Buch­füh­rungs­re­geln des Han­dels­ge­setz­buchs. Eine solche Ge­sell­schaft gilt ge­setz­lich als Kaufmann und ist daher zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung mit aus­führ­li­chen Jah­res­ab­schlüs­sen ver­pflich­tet. Dafür enthält das Han­dels­ge­setz­buch gerade für Ge­sell­schaf­ten dieser Art zahl­rei­che Vor­schrif­ten, die vieles bis ins letzte Detail regeln. Al­ler­dings gewährt das Gesetz für kleinere Ge­sell­schaf­ten gewisse Er­leich­te­run­gen, die den Aufwand für die Aus­ar­bei­tung der Ab­schlüs­se ver­rin­gern.

Dazu teilt das Gesetz Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in vier Grö­ßen­klas­sen ein: kleinst, klein, mittel und groß. Kriterien sind dabei die Bi­lanz­sum­me, der Umsatz und die Anzahl der Mit­ar­bei­ter (§ 267 HGB):

  Kleinst Klein Mittel Groß
Bi­lanz­sum­me in Mio. € ≤ 0,35 > 0,35 – ≤ 6 > 6 – ≤ 20 > 20
Um­satz­er­lö­se in Mio. € ≤ 0,7 > 0,7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 40 > 40
Anzahl An­ge­stell­te ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind außerdem ver­pflich­tet, ihre Jah­res­ab­schlüs­se im Bun­des­an­zei­ger zu ver­öf­fent­li­chen; es besteht also Pu­bli­ka­ti­ons­pflicht. Auch hier sieht das Gesetz für kleinere Un­ter­neh­men bestimmte Er­leich­te­run­gen vor.

Auch steu­er­recht­lich gilt die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft als selbst­stän­di­ge Einheit. Das bedeutet, dass außer Um­satz­steu­er und Ge­wer­be­steu­er auch Kör­per­schafts­steu­er zu zahlen ist. Außerdem muss die Ge­sell­schaft bei Ge­winn­aus­schüt­tun­gen an die An­teils­eig­ner zumeist Ka­pi­tal­ertrags­steu­er ein­be­hal­ten und abführen.

Vor- und Nachteile der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

Die Ent­schei­dung, welche Rechts­form ein Un­ter­neh­men haben sollte, ist nicht leicht zu fällen. Die Wahl kann letztlich er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Wesen und den Erfolg des Un­ter­neh­mens haben, und eine einmal gewählte Rechts­form lässt sich nicht mehr so leicht ändern. Daher ist es sinnvoll, sich die Vor- und Nachteile der ver­schie­de­nen Rechts­for­men vor Augen zu führen, bevor man sich für eine ent­schei­det.

Die auf das Fir­men­ver­mö­gen be­schränk­te Haftung einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist wahr­schein­lich ihr größter Vorteil für einen Fir­men­grün­der. Sein un­ter­neh­me­ri­sches Risiko ist dadurch fest­ge­legt und über­schau­bar. Hinzu kommt die weniger enge Bindung zwischen der Ge­sell­schaft und ihren An­teils­eig­nern: Fir­men­an­tei­le lassen sich ver­gleichs­wei­se leicht ver­schie­ben und über­tra­gen – bis hin zu den frei han­del­ba­ren Aktien einer AG.

Was die Leitung einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft betrifft, so ist die optionale Trennung zwischen Ge­sell­schaf­tern und der Fir­men­lei­tung (Fremd­or­gan­schaft) ein weiterer Vorteil: Ein Geldgeber möchte viel­leicht in ein Un­ter­neh­men in­ves­tie­ren, hat aber weder ein Interesse daran noch die nötigen Fä­hig­kei­ten dazu, die Ge­sell­schaft auch zu leiten. Dafür ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft die gegebene Lösung.

Tipp

Ein weiterer Vorteil der Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ist das hohe Ansehen, das sie im Wirt­schafts­le­ben und in der Öf­fent­lich­keit genießen. Besonders GmbH und AG sind allgemein geläufige Rechts­for­men, die man mit einem soliden Un­ter­neh­men verbindet.

Die Gründung einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft stellt angehende Un­ter­neh­mer al­ler­dings mög­li­cher­wei­se vor Probleme. Der mehr­stu­fi­ge Vorgang inklusive no­ta­ri­el­ler Be­glau­bi­gung und Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter ist aufwendig und mit Kosten verbunden. Hinzu kommt das Start­ka­pi­tal: Wenn man sich nicht gerade für die UG ent­schei­det, muss man min­des­tens 25.000 Euro auf­brin­gen – für eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft sogar 50.000 Euro.

Ein weiterer Nachteil von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten liegt in ihrer Be­steue­rung. Ihre Gewinne un­ter­lie­gen sowohl der Kör­per­schaft­steu­er als auch der Ka­pi­tal­ertrag­steu­er für aus­ge­schüt­te­te Beträge. Zusammen mit dem So­li­dar­zu­schlag und der Ge­wer­be­steu­er kann die Steu­er­be­las­tung dadurch bis fast 50 Prozent erreichen.

Vorteile Nachteile
Haf­tungs­be­schrän­kung Start­ka­pi­tal er­for­der­lich
Über­trag­bar­keit von Anteilen Auf­wen­di­ger Grün­dungs­vor­gang
Fremd­or­gan­schaft Strenge Bi­lan­zie­rungs­vor­schrif­ten
Öf­fent­li­ches Ansehen Höhere Ge­winn­be­steue­rung

Un­ter­schied zwischen Per­so­nen­ge­sell­schaft und Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

Am Ende müssen sich Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten immer mit Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als Al­ter­na­ti­ve messen lassen. Der größte Un­ter­schied besteht darin, dass eine Per­so­nen­ge­sell­schaft keine ju­ris­ti­sche Person ist. Das hat mehrere Aus­wir­kun­gen: Zwar hat auch eine Per­so­nen­ge­sell­schaft Rechte und Pflichten, ihre Rechts­fä­hig­keit ist al­ler­dings nicht voll aus­ge­prägt. Außerdem ist die private Haftung der Ge­sell­schaf­ter nicht be­schränkt: Un­ter­neh­mer müssen mit ihrem eigenen Vermögen für die Ver­bind­lich­kei­ten ihrer Per­so­nen­ge­sell­schaft einstehen.

Auch die Be­steue­rung funk­tio­niert anders: Da die Per­so­nen­ge­sell­schaft keine ju­ris­ti­sche Person ist, werden ihre Gewinne auch nicht direkt besteuert. Statt­des­sen zahlt nur jeder Teilhaber gesondert Steuern auf seine Einkünfte aus dem Ge­wer­be­be­trieb. Weitere Vorteile gegenüber der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft sind der weniger kom­pli­zier­te Grün­dungs­vor­gang und das aufgrund der direkten Haftung der Ge­sell­schaf­ter weg­fal­len­de Start­ka­pi­tal. Grund­sätz­lich können Sie also bei der Gründung einer Per­so­nen­ge­sell­schaft selbst ent­schei­den, ob Sie Start­ka­pi­tal vorsehen wollen und wie hoch dieses ggf. sein soll.

Ka­pi­tal­ge­sell­schaft Per­so­nen­ge­sell­schaft
Ju­ris­ti­sche Person Keine ju­ris­ti­sche Person
Haftung bis zur Höhe der Be­tei­li­gun­gen Volle per­sön­li­che Haftung
Kör­per­schafts­steu­er Nur Be­steue­rung der Ge­sell­schaf­ter
Start­ka­pi­tal er­for­der­lich Kein Start­ka­pi­tal er­for­der­lich

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü