Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft?

Wenn zwei Personen sich mit ihrer Ge­schäfts­idee selbst­stän­dig machen und gemeinsam ein Un­ter­neh­men gründen möchten, müssen sie sich erst einmal auf eine Rechts­form einigen. Da eine Per­so­nen­ge­sell­schaft in der Regel leichter zu gründen ist als eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, fällt die Ent­schei­dung häufig auf eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft, bei der keine Min­dest­ein­la­ge und kein festes Kapital vor­ge­schrie­ben ist.

Doch wie es häufig heißt: Die perfekte Rechts­form gibt es nicht. Jede einzelne hat ihre Vor- und Nachteile. Was macht also die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) aus be­zie­hungs­wei­se was versteht man überhaupt darunter? Und welche Vor- sowie Nachteile ergeben sich aus der Rechts­form der KG für die Un­ter­neh­mer? Wir verraten es Ihnen.

Was ist eine KG? Bedeutung und Herkunft

Bei einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft, kurz KG, schließen sich min­des­tens zwei Personen zusammen, um gemeinsam ein Han­dels­ge­wer­be zu betreiben. Die KG gehört zur Gruppe der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und kann von zwei oder mehr na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Personen gegründet werden.

Das besondere an der Rechts­form KG – die praktisch eine Art Son­der­form der Offenen Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) darstellt und grund­sätz­li­chen denselben Gesetzen un­ter­liegt – sind die un­ter­schied­li­chen Re­ge­lun­gen ihrer Ge­sell­schaf­ter hin­sicht­lich der Haftung.

Zwei Ge­sell­schaf­ter mit un­ter­schied­li­cher Haftung: Der Kom­man­di­tist

Der Kom­man­di­tist bringt bei der Gründung der Firma einen be­stimm­ten Geld­be­trag, Kom­man­dit­ein­la­ge genannt, aus seinem per­sön­li­chen Vermögen mit ein. Die Höhe der Einlage ist ge­setz­lich nicht geregelt und kann in­di­vi­du­ell und in Absprache mit den anderen Ge­sell­schaf­tern fest­ge­legt werden. Im Fall einer Insolvenz haftet der Kom­man­di­tist lediglich in Höhe der er­brach­ten Einlage, sodass sein Pri­vat­ver­mö­gen un­an­ge­tas­tet bleibt. Somit ist der Kom­man­di­tist rechtlich haf­tungs­be­schränkt. Vor­aus­set­zung dafür ist al­ler­dings, dass er die Einlage (sie kann übrigens sowohl aus Geld als auch Sach­wer­ten bestehen) bis zu diesem Zeitpunkt voll­stän­dig erbracht hat.

Genau dadurch un­ter­schei­det sich die Kom­man­dit­ge­sell­schaft von einer Offenen Han­dels­ge­sell­schaft, bei der nach § 128 HGB „die Ge­sell­schaf­ter für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft den Gläu­bi­gern als Ge­samt­schuld­ner per­sön­lich haften“.

Zwei Ge­sell­schaf­ter mit un­ter­schied­li­cher Haftung: Der Kom­ple­men­tär

Neben dem Kom­man­di­tis­ten muss eine KG auch einen Kom­ple­men­tär als Ge­sell­schaf­ter haben. Dieser al­ler­dings haftet un­ein­ge­schränkt gegenüber Gläu­bi­gern, also mit dem gesamten Ge­sell­schafts- und im Notfall auch seinem Pri­vat­ver­mö­gen. Als Kom­ple­men­tär (gilt auch für Kom­man­di­tis­ten) kann sowohl eine na­tür­li­che als auch eine ju­ris­ti­sche Person in die Kom­man­dit­ge­sell­schaft eintreten – so bei­spiels­wei­se eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH), sodass die ur­sprüng­li­che KG zu einer GmbH & Co. KG wird.

Hinweis

Fungiert eine GmbH als Kom­ple­men­tär einer KG, lässt sich auf diese Weise auch eine Haf­tungs­be­schrän­kung des Kom­ple­men­tärs erreichen. Denn die Haftung des Kom­ple­men­tärs wird dann auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der Kom­ple­men­tär-GmbH begrenzt.

Kom­ple­men­tä­re tragen also ein weitaus höheres Risiko bei der KG-Gründung, haben dafür im Gegenzug al­ler­dings das Recht, das Un­ter­neh­men alleine zu führen – sind also die Ver­tre­tung nach innen und nach außen hin. Ein Kom­man­di­tist ist von der Ge­schäfts­füh­rung der Firma grund­sätz­lich aus­ge­nom­men, kann al­ler­dings eine Hand­lungs­voll­macht oder Prokura erteilt bekommen – als Ab­wei­chung ist dies im Ge­sell­schafts­ver­trag fest­zu­hal­ten.

De­fi­ni­ti­on: Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)

Bei einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft, kurz KG, handelt es sich um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, die von min­des­tens zwei na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Personen gegründet wurde und die ein Han­dels­ge­wer­be zum Ge­gen­stand hat. Eine KG besteht immer aus einem un­ein­ge­schränkt be­zie­hungs­wei­se per­sön­lich haftendem Ge­sell­schaf­ter, dem so­ge­nann­ten Kom­ple­men­tär, und einem Ge­sell­schaf­ter, der lediglich in Höhe der ge­leis­te­ten Einlage haftet – dem Kom­man­di­tis­ten. Während der Kom­ple­men­tär, der mit seinem Pri­vat­ver­mö­gen haftet, das Un­ter­neh­men voll­stän­dig leitet, hat der Kom­man­di­tist keinerlei Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se und ist nicht zur Mitarbeit im Un­ter­neh­men ver­pflich­tet.

Vorteile und Nachteile einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft

So wie jede andere Rechts­form hat auch die KG spezielle Vorteile und Nachteile, die Sie in Ihre Ent­schei­dung über die Rechts­form Ihres Un­ter­neh­mens be­rück­sich­ti­gen sollten.

Vorteile Nachteile
Ver­gleichs­wei­se schnelle Gründung (form­frei­er Ge­sell­schafts­ver­trag), KG schon vor Eintrag in das Han­dels­re­gis­ter rechts­fä­hig, relativ geringe Kosten KG muss in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und als Gewerbe an­ge­mel­det werden, Dienst­leis­tun­gen eines Notars sind er­for­der­lich und ver­ur­sa­chen Kosten
Als Kom­man­di­tist sind Sie Teil­haf­ter und haften lediglich in Höhe Ihrer Einlage Als Kom­ple­men­tär sind Sie Voll­haf­ter und haften somit auch mit Ihrem per­sön­li­chen Vermögen
Min­dest­ein­la­ge und festes Kapital ge­setz­lich nicht vor­ge­schrie­ben Als Kom­ple­men­tär leiten Sie allein das Un­ter­neh­men, eine große Ver­ant­wor­tung
Ge­wer­be­steu­er­frei­be­trag wie beim Ein­zel­un­ter­neh­men (24.500 Euro) Als Kom­man­di­tist haben Sie kein Mit­be­stim­mungs­recht
Ka­pi­tal­entnah­men ohne ver­trag­li­che Fest­le­gung möglich, gelten nicht als verdeckte Ge­winn­aus­schüt­tun­gen Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge oft schwie­ri­ger als bei anderen Rechts­for­men
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Kom­man­dit­ge­sell­schaft – ein Beispiel aus der Praxis

Eine KG bietet Ge­sell­schaf­tern zahl­rei­chen Vorteile und eignet sich besonders gut für Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men. Wer als Kom­ple­men­tär in die Kom­man­dit­ge­sell­schaft eintreten möchte, der sollte sich al­ler­dings seiner Ver­ant­wor­tung bewusst sein und die Ent­schei­dung gründlich abwägen. Folgendes Beispiel ver­deut­licht die Folgen einer un­über­leg­ten Ent­schei­dung:

Jörg Weise hat schon immer davon geträumt, sein eigener Chef zu sein. Nach reich­li­cher Über­le­gung be­schließt er, sich mit dem Vertrieb in­no­va­ti­ver Büromöbel selbst­stän­dig zu machen. Aus­klapp­ba­re und in ihrer Höhe ver­stell­ba­re Tische, Bü­ro­stüh­le mit in­te­grier­ter Mas­sa­ge­funk­ti­on und Lampen, die ihre Licht­stär­ke dem Ta­ges­licht anpassen – das sollen in Zukunft seine Ver­kaufs­schla­ger werden.

Seine Schwester Anja und sein Bruder Alexander sind be­geis­tert von der Ge­schäfts­idee und wollen sich mit einem be­acht­li­chen Geld­be­trag daran be­tei­li­gen. Da der ehemalige Kom­mi­li­to­ne von Alexander erst vor einigen Jahren eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft gegründet hat, weiß Alexander um die Vorteile dieser Rechts­form und kann Jörg schnell davon über­zeu­gen, eine KG zu gründen. Für Jörg Weise war von vorn­her­ein klar, dass er das Un­ter­neh­men leiten möchte und so bringt er als Kom­ple­men­tär ein Kapital von rund 30.000 Euro in das Un­ter­neh­men „Bü­ro­In­no­va­tiv“ mit ein. Seine Ge­schwis­ter Anja und Alexander be­tei­li­gen sich als Kom­man­di­tis­ten mit jeweils 10.000 Euro, die sie zeit­gleich als Haftsumme in das Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen.

Ein Jahr lang laufen die Geschäfte gut, mit der Ge­winn­ver­tei­lung und der Ver­tei­lung der Ver­ant­wort­lich­kei­ten sind alle Ge­sell­schaf­ter zufrieden. Doch im dritten Ge­schäfts­jahr strömen zahl­rei­che Kon­kur­ren­ten auf den Markt, die mit deutlich nied­ri­ge­ren Preisen bei fast gleich­blei­ben­der Qualität über­zeu­gen. „Bü­ro­In­no­va­tiv“ wird zah­lungs­un­fä­hig und muss Schulden in Höhe von 100.000 Euro be­glei­chen. Doch dazu reicht das vor­han­de­ne Kom­man­dit­ka­pi­tal (30.000 Euro von Jörg Weise und jeweils 10.000 Euro von seinen Ge­schwis­tern) nicht aus.

Anja und Alexander verlieren jeweils 10.000 Euro, haben damit aber ihre Pflicht als Kom­man­di­tis­ten einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft erfüllt – ihr privates Vermögen bleibt un­an­ge­tas­tet. Jörg als Kom­ple­men­tär muss hingegen die restliche Schuld in Höhe von 50.000 Euro selbst be­glei­chen. Und dabei spielt es keine Rolle, ob er über aus­rei­chend fi­nan­zi­el­le Mittel auf seinem Bankkonto verfügt. Zur Tilgung werden im Zweifel auch sein Auto, sein Haus, seine Wohnung – also auch sein Sach­ei­gen­tum – her­an­ge­zo­gen.

Die KG auf­zu­lö­sen, würde in dem Fall nichts bringen. Denn auch nach einer Auflösung muss Jörg Weise weiterhin mit seinem Pri­vat­ver­mö­gen die Schulden be­glei­chen. Wer als Kom­ple­men­tär eine KG gründen möchte, sollte sich dieser Ver­ant­wor­tung bewusst sein. Das Haf­tungs­ri­si­ko hätte Jörg Weise nur mindern können, wenn er als Kom­ple­men­tär eine haf­tungs­be­schränk­te Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­setzt hätte.

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