Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) ist eine geeignete Rechts­form, wenn sich mehrere Personen für den Betrieb eines Gewerbes zu­sam­men­tun wollen – schließ­lich ist sie leichter zu gründen als eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und erfordert als Per­so­nen­ge­sell­schaft auch kein Min­dest­ka­pi­tal.

Das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) definiert die KG als Son­der­form der offenen Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) mit spe­zi­el­len Haf­tungs­re­geln. Während dort nämlich alle Ge­sell­schaf­ter im gleichen Maße un­be­schränkt haften, macht das Gesetz bei der KG einen klaren Un­ter­schied zwischen Kom­man­di­tis­ten und Kom­ple­men­tä­ren. Nur Letztere sind nämlich un­ein­ge­schränkt haftbar, haben dafür aber auch das Recht zur Führung des Un­ter­neh­mens. Kom­man­di­tis­ten haften dagegen nur bis zur Höhe ihrer Einlage, d. h. ihrer fi­nan­zi­el­len Be­tei­li­gung an dem Un­ter­neh­men.

Was ist ein Kom­ple­men­tär?

Eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft muss sich immer aus min­des­tens zwei Partnern – einem Kom­man­di­tis­ten und einem Kom­ple­men­tär – zu­sam­men­set­zen. Bei beiden kann es sich sowohl um na­tür­li­che als auch um ju­ris­ti­sche Personen, also Ge­sell­schaf­ten, handeln. Ein Kom­man­di­tist fungiert dabei in der Regel nur als Geldgeber und kann sich nicht aktiv ins Ta­ges­ge­schäft ein­mi­schen. In­fol­ge­des­sen ist er für die Ver­bind­lich­kei­ten der KG auch nur ein­ge­schränkt haftbar, und zwar im Rahmen seiner Be­tei­li­gung.

Dagegen agiert der Kom­ple­men­tär als Ge­schäfts­füh­rer und Vertreter des Un­ter­neh­mens nach außen und übernimmt auch die volle Haftung. Da er für die Be­glei­chung even­tu­el­ler Schulden zudem im Notfall mit seinem gesamten privaten Vermögen haftet, lastet auf ihm das größte Risiko beim Betrieb einer KG.

De­fi­ni­ti­on: Kom­ple­men­tär

Ein Kom­ple­men­tär ist ein per­sön­lich haftender Ge­sell­schaf­ter einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG). Er trägt die volle, un­mit­tel­ba­re und ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haftung mit seinem Pri­vat­ver­mö­gen und tritt in der Regel als Ge­schäfts­füh­rer und Vertreter des Un­ter­neh­mens auf. Eine KG kann mehrere Kom­ple­men­tä­re umfassen, die sowohl na­tür­li­che als auch ju­ris­ti­sche Personen sein können.

Oft handelt es sich bei einem Kom­ple­men­tär um einen am­bi­tio­nier­ten Gründer, dem aber das nötige Kapital und/oder andere Res­sour­cen fehlen (z. B. Baugrund, Know-how, Tech­no­lo­gie), um seine Ge­schäfts­idee umsetzen zu können. Er wendet sich daher bei­spiels­wei­se an Fa­mi­li­en­mit­glie­der, Verwandte oder enge Freunde, um sie als teil­ha­ben­de Ge­sell­schaf­ter zu gewinnen. Diese bringen ggf. als Kom­man­di­tis­ten Kapital in Form von Geld- oder Sach­leis­tun­gen ein und werden aufgrund dessen an den Gewinnen beteiligt, die das Un­ter­neh­men er­wirt­schaf­tet. Dabei müssen sie nur ein ver­gleichs­wei­se geringes Risiko in Kauf nehmen – nämlich den Verlust ihrer Ka­pi­tal­ein­la­gen –, sind aber auch vom Ta­ges­ge­schäft der Ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen.

Fakt

Eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft benötigt nur einen einzigen ge­schäfts­füh­ren­den Kom­ple­men­tär. Es können aber auch mehrere na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Personen als Kom­ple­men­tä­re tätig sein und das Un­ter­neh­men ent­spre­chend gemeinsam führen und nach außen hin vertreten.

Haftung des Kom­ple­men­tärs

Der Ge­sell­schafts­ver­trag einer KG ist an keine Form gebunden und kann schrift­lich oder sogar mündlich vorliegen, was den Ge­sell­schaf­tern bei der Aus­ge­stal­tung einige Freiräume erlaubt. Nicht so aber beim Thema Haftung: Der Kom­man­di­tist haftet grund­sätz­lich nur be­schränkt – und zwar aus­schließ­lich bis zur Höhe seiner per­sön­lich ge­leis­te­ten Kom­man­dit­ein­la­ge, die er als Geld­be­trag oder Sachwert ins Un­ter­neh­men ein­ge­bracht hat. Sein Pri­vat­ver­mö­gen bleibt dagegen un­an­ge­tas­tet.

Die Haftung des Kom­ple­men­tärs hingegen ent­spricht – wie auch alle seine anderen Pflichten (z. B. hin­sicht­lich der Wett­be­werbs­ent­hal­tung und Ver­lust­be­tei­li­gung) – den Re­ge­lun­gen, wie sie auch für Ge­sell­schaf­ter einer OHG gelten. Gemäß Han­dels­ge­setz­buch haftet er also für alle Ver­bind­lich­kei­ten der Kom­man­dit­ge­sell­schaft un­mit­tel­bar und ge­samt­schuld­ne­risch mit seinem Ge­samt­ver­mö­gen (§ 161 HGB).

„Un­mit­tel­bar“ heißt in diesem Zu­sam­men­hang, dass Gläubiger nicht dazu gezwungen sind, zuerst die Ge­sell­schaft in die Ver­ant­wor­tung zu nehmen, sondern auch direkt an den Kom­ple­men­tär her­an­tre­ten können. Sind mehrere Kom­ple­men­tä­re am Un­ter­neh­men beteiligt, müssen sie die Ge­samt­schuld grund­sätz­lich zu gleichen Teilen gemeinsam tragen, es sei denn, im Ge­sell­schafts­ver­trag ist etwas anderes ver­ein­bart. Wenn ein einzelner Kom­ple­men­tär weniger als seinen Anteil leisten kann, dann müssen die anderen Ge­sell­schaf­ter ent­spre­chend mehr zahlen. Dafür haben sie aber einen Anspruch auf Ausgleich (§ 426 BGB).

Diese Grund­sät­ze sind durch den Ge­setz­ge­ber so fest­ge­legt, dass es keine Mög­lich­keit gibt, sie mithilfe spe­zi­el­ler Klauseln im Ge­sell­schafts­ver­trag zu verändern. Ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen mit in­di­vi­du­el­len Gläu­bi­gern können dagegen u. U. eine Haf­tungs­be­schrän­kung er­mög­li­chen.

Eine Son­der­rol­le spielt hier die in Deutsch­land recht weit ver­brei­te­te Rechts­form GmbH & Co. KG. In dieser bildet eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung den Kom­ple­men­tär der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Seine Haftung ist damit auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der GmbH be­schränkt, sodass es im Ergebnis keinen per­sön­lich haftenden Ge­sell­schaf­ter gibt. Eine solche Ge­sell­schaft gilt dann nicht mehr als Per­so­nen­ge­sell­schaft, sondern als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit ent­spre­chend stren­ge­ren Pu­bli­zi­täts­pflich­ten.

Je­den­falls ist die Haftung der be­deu­tends­te Un­ter­schied zwischen Kom­man­di­tis­ten und Kom­ple­men­tä­ren einer KG. Eine strikte Trennung der beiden Ge­sell­schaf­ter­ty­pen findet al­ler­dings nicht von Anfang statt: Solange der Kom­man­di­tist seine Einlage noch nicht erbracht hat und dies akkurat im Han­dels­re­gis­ter do­ku­men­tiert ist, wird der Kom­man­di­tist rechtlich gesehen vorläufig als Kom­ple­men­tär behandelt – mit den zu­ge­hö­ri­gen Haf­tungs­pflich­ten. Eine Ausnahme gilt, wenn dem be­tref­fen­den Gläubiger die Stellung eines Ge­sell­schaf­ters als Kom­man­di­tist bekannt ist (§ 176 Abs. 1 HGB). Um Risiken für die Kom­man­di­tis­ten zu vermeiden, sollte also eine KG erst aktiv werden, wenn sie im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, oder die Kom­man­di­tis­ten sollten zumindest ihre Rolle in der Ge­sell­schaft gebührend bekannt machen.

Rechte eines Kom­ple­men­tärs

Kom­ple­men­tä­re haben zwar ein ge­stei­ger­tes Haf­tungs­ri­si­ko, genießen aber auch Hand­lungs­frei­heit im Un­ter­neh­men (falls der Ge­sell­schaf­ter­ver­trag nichts anderes vorsieht – § 163 HGB). Das Recht zur Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung versetzt sie in die Position der Ent­schei­der im Un­ter­neh­men – zumindest was ge­wöhn­li­che ge­schäft­li­che Hand­lun­gen anbelangt (etwa Wa­ren­ein­kauf, Zahlungen, Ein­stel­lung und Kündigung von Mit­ar­bei­tern – § 170 HGB). Für ihre Tätigkeit als Ge­schäfts­füh­rer steht ihnen außerdem eine besondere Vergütung zu. Vom rest­li­chen Gewinn erhält jeder Ge­sell­schaf­ter (inklusive der Kom­ple­men­tä­re) vier Prozent Zinsen auf seinen Ka­pi­tal­an­teil (sofern der Gewinn dazu ausreicht). Der übrige Gewinn – oder ggf. auch ein Verlust – geht zu gleichen Teilen an alle Ge­sell­schaf­ter.

Kom­man­di­tis­ten hingegen sind sie per Gesetz von der Ge­schäfts­füh­rung aus­ge­schlos­sen (§ 164 HGB), da sie nur un­voll­stän­dig für die Ver­bind­lich­kei­ten der KG haften. Außer bei be­son­de­ren Ent­schei­dun­gen, die nicht zum Ge­schäfts­all­tag zählen, haben sie somit auch kein Stimm-, Beschluss- oder Wi­der­spruchs­recht. Wie erwähnt, kann der Ge­sell­schafts­ver­trag hier auch etwas anderes vorsehen – etwa in Form einer Prokura oder Hand­lungs­voll­macht. Auf jeden Fall haben Kom­man­di­tis­ten das Recht, sich über die Lage des Un­ter­neh­mens zu in­for­mie­ren, etwa einen Jah­res­ab­schluss der Ge­sell­schaft anhand der Bücher zu über­prü­fen.

Tipp

Im IONOS Startup Guide erfahren Sie auch, was Sie bei der Gründung einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft beachten müssen.

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