Zum Vermögen einer GmbH und ihrer „kleinen Schwester“, der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft, gehört das Stamm­ka­pi­tal, das die Ge­sell­schaf­ter zur Verfügung stellen und damit zu Teil­ha­bern werden. Unter be­stimm­ten Umständen können aber darüber hinaus auch noch weitere Ein­zah­lun­gen er­for­der­lich werden. Diese Nach­schuss­pflicht sieht ge­ge­be­nen­falls der Ge­sell­schafts­ver­trag vor. Auch unter anderen Umständen kann es eine Nach­schuss­pflicht geben – bei einer ein­ge­tra­ge­nen Ge­nos­sen­schaft bei­spiels­wei­se im Fall einer Insolvenz oder bei einer Geld­an­la­ge.

Nach­schuss­pflicht-De­fi­ni­ti­on für das Ge­sell­schafts­recht

De­fi­ni­ti­on: Nach­schuss­pflicht

Als „Nach­schuss­pflicht“ be­zeich­net man allgemein die Pflicht, Verluste durch zu­sätz­li­che Zahlungen aus­zu­glei­chen. Sie ist zumeist ver­trag­lich geregelt, kann aber auch ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben sein. Nach­schuss­pflich­ten sind im Ge­sell­schafts­recht, aber auch in der Fi­nanz­welt bekannt.

Als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft verfügt die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) über Stamm­ka­pi­tal, in das alle ihre Ge­sell­schaf­ter anteilig ein­ge­zahlt haben. Ver­gleich­ba­res gilt für die leichter zu gründende, aber ähnlich geartete Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG).

Wie es im „Gesetz be­tref­fend die Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung“ (GmbHG) heißt, kann es der Ge­sell­schafts­ver­trag einer GmbH den Ge­sell­schaf­tern erlauben, per Beschluss Nach­schüs­se über die Höhe der Ge­schäfts­an­tei­le hinaus zu verlangen. In diesem Fall haben die Ge­sell­schaf­ter dann eine Nach­schuss­pflicht (§ 26 GmbHG). Vor­stell­bar sind ganz un­ter­schied­li­che Szenarien, die eine Erhöhung des Stamm­ka­pi­tals einer GmbH er­for­der­lich machen. Dies kann etwa der Fall sein, um zu­sätz­li­ches Wachstum der Ge­sell­schaft zu fi­nan­zie­ren oder um eine Krise ab­zu­wen­den und das Überleben der Firma zu sichern. Je­den­falls fordert das Gesetz, dass sich die Höhe der einzelnen Zahlungen nach den Ge­schäfts­an­tei­len richtet. Wer also zum Beispiel 20 Prozent des Stamm­ka­pi­tals ein­ge­zahlt hat, muss auch 20 Prozent des Nach­schus­ses auf­brin­gen.

Bei der UG gibt es darüber hinaus noch eine besondere Art der Nach­schuss­pflicht: Eine solche Ge­sell­schaft lässt sich mit nur einem Euro Start­ka­pi­tal ins Leben rufen. Ihre Ge­sell­schaf­ter sind al­ler­dings dazu ver­pflich­tet, jährlich min­des­tens so lange ein Viertel ihres ef­fek­ti­ven Jah­res­über­schus­ses in eine Rücklage ein­zu­zah­len, bis sie als Stamm­ka­pi­tal insgesamt den für eine GmbH vor­ge­schrie­be­nen Betrag von 25.000 Euro beträgt. (Damit wird eine UG übrigens au­to­ma­tisch zu einer normalen GmbH, kann aber ihre ur­sprüng­li­che Be­zeich­nung wei­ter­füh­ren – § 5a GmbHG).

Zwei Arten der Nach­schuss­pflicht

Grund­sätz­lich un­ter­schei­det man zwischen der be­schränk­ten Nach­schuss­pflicht und der un­be­schränk­ten Nach­schuss­pflicht. Bei der ersten Variante legt der Ge­sell­schafts­ver­trag fest, wie hoch die ein­zu­zah­len­den Beträge im Ver­hält­nis zu den Ge­schäfts­an­tei­len höchstens sein dürfen, bei der zweiten gibt es diese Grenze nicht. Für die zwei Varianten sieht das Gesetz un­ter­schied­li­che Re­ge­lun­gen für den Fall vor, dass ein Ge­sell­schaf­ter seine Nach­schuss­pflicht nicht erfüllen kann oder will.

Be­schränk­te Nach­schuss­pflicht

Wenn ein Ge­sell­schaf­ter einer Zah­lungs­auf­for­de­rung im Rahmen einer be­schränk­ten Nach­schuss­pflicht nicht recht­zei­tig nachkommt, dann droht ihm, falls der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts anderes bestimmt, eine emp­find­li­che Strafe – die so­ge­nann­te Ka­du­zie­rung (§ 28 GmbHG): Wie bei der Ein­zah­lung der Stamm­ein­la­ge verliert der Ge­sell­schaf­ter nach einer er­folg­lo­sen Mahnung mit Nachfrist seinen Ge­schäfts­an­teil an die Ge­sell­schaft – ein­schließ­lich etwaiger bereits ge­leis­te­ter Teil­zah­lun­gen. Zudem schuldet der Ge­sell­schaf­ter der Ge­sell­schaft weiterhin den noch offenen Nach­schuss­be­trag.

Wenn der säumige Ge­sell­schaf­ter seinen Ge­schäfts­an­teil zuvor von jemandem anderen über­nom­men hat, dann haftet auch dieser Rechts­vor­gän­ger für den offenen Betrag. Er kann aber gegen Zahlung dieses Betrags den Ge­schäfts­an­teil erwerben. Wenn sich auch kein Rechts­vor­gän­ger findet, der den Betrag bezahlt, kann die Ge­sell­schaft den Ge­schäfts­an­teil öf­fent­lich ver­stei­gern (§§ 21–23 GmbHG).

Un­be­schränk­te Nach­schuss­pflicht

Bei der un­be­schränk­ten Nach­schuss­pflicht können die Ge­sell­schaf­ter einer GmbH theo­re­tisch per Beschluss beliebig hohe Ein­zahl­be­trä­ge verlangen. Da dies einzelne von ihnen in den Ruin treiben könnte, sieht das Gesetz dafür einen weniger strengen Ausweg vor: das Preis­ga­be­recht (auch Ab­an­don­recht genannt – vom eng­li­schen „to abandon“ = preis­ge­ben): Sofern ein Ge­sell­schaf­ter seine Stamm­ein­la­ge voll­stän­dig ein­ge­zahlt hat, kann er innerhalb eines Monats der Ver­pflich­tung zur Nach­schuss­zah­lung entgehen, indem er den Betrag aus seiner Einlage aufbringt (und insoweit auf seinen Ge­schäfts­an­teil ver­zich­tet). Wenn beides – die Ein­zah­lung und die Preisgabe – un­ter­bleibt, kann die Ge­sell­schaft auch von sich aus auf die be­tref­fen­de Einlage zugreifen. An­schlie­ßend muss der Ge­schäfts­an­teil jeweils öf­fent­lich ver­stei­gert werden.

Damit ist der Ge­sell­schaf­ter zwar von der Nach­schuss­pflicht befreit, aber auch nicht mehr Teilhaber der Ge­sell­schaft. Die durch die Auktion ein­ge­nom­me­ne Geldsumme wird dazu verwendet, den Nach­schuss auf­zu­brin­gen. Immerhin erhält der aus­schei­den­de Ge­sell­schaf­ter einen etwaigen Über­schuss: Was zur Deckung des Nach­schus­ses gebraucht wird, fließt in die Ge­sell­schaft, der Rest wird an den nun ehe­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ter aus­ge­zahlt (§ 27 GmbHG).

Hinweis

Die Ka­du­zie­rung kann in erster Linie erfolgen, wenn ein Ge­sell­schaf­ter nicht recht­zei­tig die Stamm­ein­la­ge aufbringt, zu der er sich ver­pflich­tet hat.

Andere Nach­schuss­pflich­ten

Auch bei der ein­ge­tra­ge­nen Ge­nos­sen­schaft (eG) gibt es eine Nach­schuss­pflicht über die Einlagen der Mit­glie­der hinaus, aber nur unter au­ßer­ge­wöhn­li­chen Umständen, nämlich bei einer Insolvenz. Laut Ge­nos­sen­schafts­ge­setz müssen die Mit­glie­der Nach­schüs­se leisten, wenn die In­sol­venz­mas­se zu gering ist, um die For­de­run­gen der Gläubiger zu be­frie­di­gen. Diese Pflicht lässt sich aber in der Satzung der Ge­nos­sen­schaft be­schrän­ken oder ganz aus­schlie­ßen (§ 105 GenG).

Im Fi­nanz­we­sen sind ebenfalls Nach­schuss­pflich­ten üblich. So muss zum Beispiel der Kre­dit­neh­mer bei einem so­ge­nann­ten Lom­bard­kre­dit, für den Wert­pa­pie­re als Si­cher­heit dienen, zu­sätz­lich Si­cher­heit leisten, also nach­schie­ßen, wenn der Kurswert der als Si­cher­heit dienenden Wert­pa­pie­re unter den offenen Kre­dit­be­trag fällt. Bei manchen Op­ti­ons­pa­pie­ren, die mit einem „Hebel“ arbeiten, das heißt, deren Gewinn- oder Ver­lust­chan­cen größer sind als die des zu­grun­de­lie­gen­den Fi­nanz­in­stru­ments, kann die Nach­schuss­pflicht ins Extreme ausarten. Vor einigen Jahren wurde ein Fall bekannt, bei dem jemand 2.800 Euro auf Wäh­rungs­dif­fe­ren­zen setzte und aufgrund un­glück­li­cher Umstände einen Verlust von 280.000 Euro aus­zu­glei­chen hatte.

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