Die ne­ben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit ist un­ver­än­dert beliebt: Der KfW Grün­dungs­mo­ni­tor fand heraus, dass sich in Deutsch­land rund doppelt so viele Menschen ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen wie haupt­be­ruf­lich. Das hat gute Gründe: So exis­tie­ren Un­ter­neh­men, die zunächst ne­ben­be­ruf­lich und an­schlie­ßend haupt­be­ruf­lich betrieben werden, im Schnitt länger. Wenn Sie sich ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen wollen, gibt es jedoch einiges zu beachten.

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Ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen: Welche Vorteile hat es?

Sie haben eine gute Idee für ein eigenes Geschäft, wissen aber nicht recht, ob das Konzept Erfolg ver­spricht. Viel­leicht rechnen Sie mit einer längeren Auf­bau­pha­se oder Sie wollen Ihren Haupt­be­ruf nicht aufgeben. In allen solchen Fällen ist die ne­ben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit eine gute Option. Sie bleiben in einem An­ge­stell­ten­ver­hält­nis, starten aber trotzdem nebenbei Ihr eigenes Un­ter­neh­men.

Zu­sam­men­ge­fasst bietet ein Start in die Selbst­stän­dig­keit im Ne­ben­be­ruf diese Vorteile:

Weniger Risiko beim Einstieg

Viel­leicht wissen Sie nicht genau, ob Ihre Ge­schäfts­idee auch trägt. Dann können Sie Ihr Un­ter­neh­mens­kon­zept mit über­schau­ba­rem Risiko prüfen, wenn Sie ne­ben­be­ruf­lich anfangen: Funk­tio­niert es, so wie Sie es geplant haben? Bekommen Sie genügend Kunden? Sie haben noch die Mög­lich­keit, notfalls Än­de­run­gen am Ge­schäfts­mo­dell vor­zu­neh­men. Sie haben Zeit zu lernen und sich auf eine haupt­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit vor­zu­be­rei­ten.

Tipp

Das Portal Selbst­staen­dig­keit.de bietet hilf­rei­ches Wissen für Gründer, Un­ter­neh­mer, Selbst­stän­di­ge und KMUs.

Hilfe in der Start­pha­se

Besonders in der An­fangs­zeit einer be­ruf­li­chen Selbst­stän­dig­keit bietet ein ge­re­gel­tes Einkommen fi­nan­zi­el­le Si­cher­heit. Je nach der an­ge­streb­ten Tätigkeit kann eine Exis­tenz­grün­dung zunächst mehr oder weniger hohe In­ves­ti­tio­nen erfordern. Je mehr Sie davon aus Ihrem laufenden Einkommen stemmen können, desto weniger sind Sie auf Er­spar­nis­se und Bank­kre­di­te an­ge­wie­sen. Außerdem müssen Sie während der Start­pha­se damit rechnen, dass die Einnahmen erst all­mäh­lich anwachsen.

Mehr Si­cher­heit für alle Fälle

Auch Durst­stre­cken über­brü­cken Sie leichter, wenn Sie nur ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig sind. Außerdem besteht immer die Mög­lich­keit, dass ein Un­ter­neh­men scheitert. Wenn Sie noch eine andere Ein­kom­mens­quel­le haben, ist ein solcher Rück­schlag besser zu ver­kraf­ten.

Ihr Start in die ne­ben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit

Sie wollen ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig sein, wissen aber nicht, wo Sie anfangen sollen? Im Prinzip gibt es für eine Selbst­stän­dig­keit im Ne­ben­be­ruf keine Be­schrän­kun­gen. Man kann arbeiten, was man will (sofern man die Be­din­gun­gen einer möglichen Be­rufs­ord­nung erfüllt), und man kann beliebig viel verdienen – das ist sogar im Grund­ge­setz verankert (§ 12 – Be­rufs­frei­heit). In der Praxis sind aber doch bestimmte Regeln und auch Ein­schrän­kun­gen zu beachten. Dazu zählen:

  • Abhängig Be­schäf­tig­te müssen sich mit ihrem Ar­beit­ge­ber ab­spre­chen.
  • Bei­trags­pflich­ten zu den So­zi­al­ver­si­che­run­gen sind zu klären.
  • Ne­ben­be­ruf­li­che Einkünfte können sich auf So­zi­al­leis­tun­gen auswirken.

In diesem Zu­sam­men­hang exis­tie­ren auch Regeln darüber, bis zu welchem Umfang eine Be­schäf­ti­gung als ne­ben­be­ruf­lich ak­zep­tiert wird. Diese Kriterien betreffen den Verdienst und die auf­ge­wen­de­te Ar­beits­zeit und können sich je nach Ein­zel­fall (Steuer, So­zi­al­ver­si­che­rung) deutlich un­ter­schei­den. Als Faust­re­geln gelten:

  • Der Zeit­auf­wand sollte 18 Stunden pro Woche nicht über­stei­gen.
     
  • Der Verdienst sollte nicht über dem der Haupt­be­schäf­ti­gung liegen.

Darüber hinaus kann auch die Art der Haupt­be­schäf­ti­gung (an­ge­stellt, Student, ar­beits­los) eine wichtige Rolle spielen. Auf jeden Fall sollten Sie sich gründlich darüber in­for­mie­ren, was Sie bei ihrer geplanten Selbst­stän­dig­keit im Ne­ben­be­ruf hin­sicht­lich Be­steue­rung und sozialer Ab­si­che­rung zu beachten haben.

Ansonsten gelten für ne­ben­be­ruf­lich Selbst­stän­di­ge dieselben Regeln wie für andere Selbst­stän­di­ge auch:

  • Wer ein Gewerbe betreiben will, muss dieses anmelden und Mitglied der zu­stän­di­gen Industrie- und Han­dels­kam­mer oder Hand­werks­kam­mer werden.
     
  • Wer als Frei­be­ruf­ler arbeiten will, muss dies beim Finanzamt anmelden.
     
  • Kaufleute im Sinne des Gesetzes müssen sich ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen.

Vor­aus­set­zung dafür ist jeweils, dass der Ne­ben­be­ruf nach­hal­tig und mit der Absicht zur Ge­winn­erzie­lung ausgeübt werden soll.

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Konzept für die ne­ben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit

Wie Sie in der Praxis mit ihrer selbst­stän­di­gen Arbeit beginnen, hängt natürlich stark davon ab, was Sie tun wollen. Viel­leicht haben Sie eine zündende Ge­schäfts­idee oder sie wollen ein Hobby zum Beruf machen. Auf jeden Fall müssen Sie sich überlegen, wie viel Geld und Zeit Sie in­ves­tie­ren wollen und wofür, wie viel Sie im Gegenzug verdienen wollen und wie lange es vor­aus­sicht­lich dauern wird, bis Sie Ihr Ziel erreichen. Kurz: Sie benötigen ein Konzept für Ihre geplante ne­ben­be­ruf­li­che Tätigkeit (einen „Busi­ness­plan“).

Ein solches Konzept ist wichtig. Sie ordnen darin Ihre Gedanken und erkennen, ob und unter welchen Umständen sich Ihre geplante Ne­ben­tä­tig­keit lohnt und was Sie tun müssen, damit Sie ihre Ziele auch erreichen. Außerdem hilft Ihnen der Plan zu erkennen, welche Risiken Sie mit Ihrem Projekt Ne­ben­tä­tig­keit eingehen: Wie viel Start­ka­pi­tal benötigen Sie? Können Sie es selbst auf­brin­gen oder benötigen Sie einen Bank­kre­dit? Viel­leicht müssen Sie ein Büro oder eine Werkstatt anmieten und ein­rich­ten. Das andere Extrem wäre, dass Sie in Ihrer Freizeit auf ihrem häus­li­chen Computer Texte verfassen und anbieten. Dann bräuchten Sie keine In­ves­ti­tio­nen und hätten auch kaum ein fi­nan­zi­el­les Risiko.

Wichtige Schritte zum Ne­ben­be­ruf

Wie immer Sie ihre Selbst­stän­dig­keit im Ne­ben­be­ruf gestalten: Hier sind einige wichtige Schritte, die Sie zum Start un­ter­neh­men sollten:

Ge­neh­mi­gun­gen

Prüfen Sie im Vorfeld, ob Sie für die Ausübung Ihrer ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­di­gen Tätigkeit eine Ge­neh­mi­gung oder eine besondere Qua­li­fi­ka­ti­on brauchen und ggf. welche. Wollen Sie einem er­laub­nis­frei­en oder er­laub­nis­pflich­ti­gen Beruf nachgehen? Eine Zu­las­sungs­pflicht gibt es für die ver­schie­dens­ten Bereiche, darunter für:

  • Bauträger/in
  • Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen
  • Haus­meis­ter­diens­te
  • In­kas­so­bü­ro
  • Im­mo­bi­li­en­mak­ler/in
  • Me­di­zi­ni­sche Fußpflege
  • Rei­se­ge­wer­be
  • Über­set­zer/in (er­mäch­tigt)

Solche Zu­las­sun­gen sind vielfach auch an be­ruf­li­che Qua­li­fi­ka­tio­nen gebunden. Nicht zuletzt gibt es für viele Hand­werks­be­ru­fe die Meis­ter­pflicht.

Anmeldung

Wenn Sie sich ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen, müssen Sie ein Ne­ben­ge­wer­be anmelden. Sie durch­lau­fen denselben An­mel­dungs­pro­zess wie bei einer Selbst­stän­dig­keit in Vollzeit. Welche Schritte bei der Anmeldung er­for­der­lich werden, hängt u. a. von Ihrer Un­ter­neh­mens­form ab. Hierzu ist es wichtig, ob Sie als Frei­be­ruf­ler arbeiten oder ein Gewerbe betreiben wollen.

Frei­be­ruf­ler oder doch Ge­wer­be­trei­ben­der?

Welche Berufe zu den freien Berufen zählen, findet man im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 18 EStG) – Jour­na­lis­ten, Autoren sowie Rechts­be­ra­tungs- und Heil­be­ru­fe sind darunter. Als Frei­be­ruf­ler müssen Sie kein Gewerbe anmelden und damit auch keine Ge­wer­be­steu­er zahlen. Dennoch sind auch Sie dazu ver­pflich­tet, ihre Selbst­stän­dig­keit im Ne­ben­be­ruf dem Finanzamt zu melden. Im Anschluss bekommen Sie einen Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung.

Wenn Sie ein Gewerbe als Ne­ben­be­ruf planen, dann melden Sie Ihr Un­ter­neh­men beim örtlichen Ge­wer­be­amt an. Dort bekommen Sie einen An­mel­de­bo­gen, auf dem Sie klar angeben, dass Sie ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig arbeiten werden. Außerdem werden Sie auf­ge­for­dert, Ihre künftige Tätigkeit im Ne­ben­er­werb zu benennen und zu be­schrei­ben. Dazu wird eine kleine An­mel­de­ge­bühr fällig. Au­to­ma­tisch erhalten Sie dann nach circa 14 Tagen den Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung vom Finanzamt zu­ge­schickt.

Ab­stim­mung mit dem Ar­beit­ge­ber

Im Prinzip dürfen Sie sich als Ar­beit­neh­mer jederzeit zu­sätz­lich ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen, und dies darf auch in einem Ar­beits­ver­trag nicht generell aus­ge­schlos­sen werden. Al­ler­dings gibt es Grenzen, und die liegen da, wo Sie mit Ihrer Ne­ben­tä­tig­keit in Konflikt mit Ihrer Haupt­be­schäf­ti­gung kommen. Dies kann auf ver­schie­de­ne Weise geschehen:

Über­be­an­spru­chung durch die Ne­ben­be­schäf­ti­gung

Eine Ne­ben­tä­tig­keit kann un­zu­läs­sig sein, wenn Sie dadurch so sehr be­an­sprucht werden, dass Sie Ihren regulären Ar­beits­ver­trag nicht aus­rei­chend erfüllen können – etwa, weil Sie ständig müde sind.

Kon­kur­renz­tä­tig­keit

Sie dürfen Ihrem Ar­beit­ge­ber mit Ihrer Ne­ben­tä­tig­keit keine Kon­kur­renz machen. Dieser Punkt wird in vielen Ar­beits­ver­trä­gen aus­drück­lich genannt, gilt aber auch ohne eine ent­spre­chen­de Ver­trags­klau­sel. Manche Ar­beits­ver­trä­ge enthalten sogar einen Kon­kur­renz­aus­schluss über das Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers aus dem Un­ter­neh­men hinaus.

Während des Urlaubs ausgeübte Ne­ben­tä­tig­keit

Eine weitere Grenze für Ne­ben­tä­tig­kei­ten kann sich aus den Be­stim­mun­gen des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes ergeben. Das erlaubt dem Ar­beit­neh­mer während des Urlaubs keine „dem Ur­laubs­zweck wi­der­spre­chen­de“ Er­werbs­tä­tig­keit (§ 8 BUrlG).

Re­prä­sen­ta­ti­on des Ar­beit­ge­bers

Nach der Recht­spre­chung ist die Ein­schrän­kung von Ne­ben­tä­tig­kei­ten durch den Ar­beit­ge­ber zulässig, wenn der Ar­beit­neh­mer den Betrieb des Ar­beit­ge­bers nach außen vertritt – etwa als leitender An­ge­stell­ter. Das Verhalten eines solchen Mit­ar­bei­ters in seiner Freizeit wirkt auf seinen Ar­beit­ge­ber zurück, daher muss er auch hier auf dessen be­rech­tig­te In­ter­es­sen Rücksicht nehmen – so auch bei der Aufnahme einer Ne­ben­tä­tig­keit.

Daneben gibt es ar­beits­recht­li­che und auch ta­rif­ver­trag­li­che Ein­schrän­kun­gen für Ne­ben­tä­tig­kei­ten – Beamte benötigen nach dem Be­am­ten­ge­setz auf jeden Fall eine Ge­neh­mi­gung für eine Ne­ben­tä­tig­keit. Mit­ar­bei­tern des öf­fent­li­chen Dienstes kann laut Ta­rif­ver­trag eine Ne­ben­tä­tig­keit ein­ge­schränkt oder untersagt werden, wenn „diese geeignet ist, die Erfüllung der ar­beits­ver­trag­li­chen Pflichten der Be­schäf­tig­ten oder be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers zu be­ein­träch­ti­gen“.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, den Ar­beit­ge­ber über eine geplante Ne­ben­tä­tig­keit zu in­for­mie­ren und sich darüber mit ihm ab­zu­stim­men. Damit lassen sich mögliche spätere Konflikte schon im Vorfeld vermeiden.

Hinweis

Verstoßen Sie gegen einen der oben genannten Kon­flikt­punk­te, ist es Ihrem Ar­beit­ge­ber rechtlich gestattet, die Ne­ben­tä­tig­keit zu verbieten oder aber Ihnen zu kündigen.

So­zi­al­ver­si­che­rung

In Deutsch­land gibt es eine Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht – auch für Selbst­stän­di­ge. Zusammen mit der Renten-, Ar­beits­lo­sen-, Unfall- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bildet sie das deutsche So­zi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem. Wenn Sie eine Existenz gründen, können Sie ent­schei­den, ob sie sich frei­wil­lig ge­setz­lich oder privat ver­si­chern wollen. Wenn Sie sich ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen, dann greift diese Wahl­frei­heit jedoch nicht mehr, da Sie bereits über ihre haupt­be­ruf­li­che Tätigkeit ver­si­chert sind. Sind Sie abhängig be­schäf­tigt, verlangt eine ge­setz­li­che Kran­ken­kas­se zumeist auch keine weiteren Beiträge. Al­ler­dings setzen die Kran­ken­kas­sen u. U. eigene Grenzen für die ne­ben­be­ruf­li­che Arbeit. Genauer sollten Sie sich auch in­for­mie­ren, wenn Sie

  • über die Eltern oder den Partner/die Partnerin fa­mi­li­en­kran­ken­ver­si­chert sind
  • als Student kran­ken­ver­si­chert sind
  • BAföG beziehen und/oder
  • Ihre Eltern noch Kin­der­geld für Sie beziehen

In jedem Fall müssen Sie Ihre (ge­setz­li­che) Kran­ken­kas­se in­for­mie­ren, wenn Sie sich ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen wollen. Die Beiträge privater Kran­ken­kas­sen sind un­ab­hän­gig vom Einkommen, sodass eine Ne­ben­be­schäf­ti­gung hier keine Rolle spielt.

Tipp

Teilen Sie Ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung auch Än­de­run­gen bei Ihrer be­ruf­li­chen Situation immer kurz­fris­tig mit. So vermeiden Sie mögliche Nach­zah­lun­gen.

Läuft Ihre ne­ben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit gut, dann über­stei­gen die Einnahmen oder die Ar­beits­zeit ir­gend­wann die aus dem Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis. Ist dies der Fall, können Sie sich überlegen, voll­stän­dig oder im Haupt­be­ruf selbst­stän­dig zu werden. Ab dann ent­schei­den Sie selbst, ob Sie sich privat oder frei­wil­lig ge­setz­lich kran­ken­ver­si­chern. Mit dem Status „Selbst­stän­di­ger“ sind Sie auch nicht mehr dazu ver­pflich­tet, Beiträge für die Ar­beits­lo­sen- und die Ren­ten­ver­si­che­rung zu ent­rich­ten.

Ne­ben­be­ruf­lich selbst­stän­dig: Diese Steuern fallen an

Auch für Ihren Verdienst im Rahmen Ihrer ne­ben­be­ruf­li­chen Selbst­stän­dig­keit fallen in aller Regel Steuern an. Wichtig sind diese drei Steu­er­ar­ten:

Wenn Sie in Deutsch­land leben, sind Sie zumeist um­satz­steu­er­pflich­tig. Auf alle Produkte oder Dienst­leis­tun­gen, die Sie verkaufen, müssen Sie entweder 7 oder 19 Prozent Um­satz­steu­er auf­schla­gen und an das Finanzamt abgeben.

Hinweis

Wenn Sie als Klein­un­ter­neh­mer gelten, dann sind Sie von der Um­satz­steu­er­pflicht befreit, können aber auch keine Vorsteuer aus Rech­nun­gen von Lie­fe­ran­ten geltend machen. Sofern Ihr Umsatz im Grün­dungs­jahr (auf das ganze Jahr gerechnet) vor­aus­sicht­lich 50.000 Euro nicht über­schrei­tet, gewährt Ihnen das Finanzamt auf Antrag diesen Status.

Ein­kom­men­steu­er

Wenn Sie Einkünfte aus einer Ne­ben­be­schäf­ti­gung erzielen, müssen Sie zumeist auch eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abgeben und ggf. zu­sätz­li­che Ein­kom­men­steu­er zahlen. Dabei gibt es Frei­be­trä­ge:

  • Bis zu 410 Euro an Ne­ben­ein­künf­ten pro Jahr (etwas ver­ein­facht gesagt) ist gar keine Steu­er­erklä­rung er­for­der­lich (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Von da an müssen Sie auf die Ne­ben­ein­künf­te Steuern zahlen, doch es gibt den so­ge­nann­ten Här­te­aus­gleichs­be­trag, der bis 820 Euro Verdienst abgezogen wird (§ 70 EStDV).
     
  • 2.400 Euro sind steu­er­frei, wenn Sie ne­ben­be­ruf­lich als Übungs­lei­ter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder der­glei­chen tätig sind bzw. Einkünfte aus künst­le­ri­schen Tä­tig­kei­ten oder durch die Pflege alter, kranker oder be­hin­der­ter Menschen im öf­fent­li­chen oder ge­mein­nüt­zi­gen Auftrag erzielen. Al­ler­dings werden zu­ge­hö­ri­ge Be­triebs­aus­ga­ben bis zur selben Höhe an­ge­rech­net (§ 3 Nr. 26 EStG).

Es ist sinnvoll, einen Teil Ihrer Einkünfte aus selbst­stän­di­ger Tätigkeit für die Ein­kom­men­steu­er zu­rück­zu­le­gen. Al­ler­dings wird das Finanzamt nach Ihrer ersten Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mit Ein­künf­ten aus der Ne­ben­be­schäf­ti­gung u. U. ent­spre­chen­de Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen von Ihnen verlangen, sodass die Be­steue­rung am Ende des Ge­schäfts­jahrs nicht so über­ra­schend kommt.

Es geschieht nicht selten, dass Sie mit Ihrer selbst­stän­di­gen Tätigkeit im ersten Jahr oder sogar mehrere Jahre lang Verluste machen. Diese können Sie dann von Ihrem Ge­samt­ein­kom­men in dem Jahr abziehen und so eventuell bereits gezahlte Ein­kom­men­steu­ern zu­rück­er­hal­ten. Notfalls lassen sich solche Verluste über­tra­gen, sogar auf spätere Jahre oder das vorherige Jahr (Ver­lust­vor­trag bzw. Ver­lust­rück­trag). Doch Vorsicht: Allzu oft dürfen Sie aus ihrer ne­ben­be­ruf­li­chen Tätigkeit keinen Verlust ausweisen. Sonst stuft das Finanzamt Ihre ne­ben­be­ruf­li­che Tätigkeit als „Lieb­ha­be­rei“ ein und erkennt die Verluste nicht an.

Ge­wer­be­steu­er

Sofern Sie ein Gewerbe an­ge­mel­det haben, zahlen Sie ggf. zu­sätz­lich noch Ge­wer­be­steu­er. Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Ge­wer­be­steu­er ist ebenfalls Ihr Gewinn. Die Ge­wer­be­steu­er ist eine Ge­mein­de­steu­er, und wie hoch der Steu­er­satz ausfällt, un­ter­schei­det sich daher von Gemeinde zu Gemeinde. Mit dem Ge­wer­be­steu­er­rech­ner können Sie ungefähr ermitteln, ob und welche Kosten ggf. auf Sie zukommen.

Fakt

Auch als Ein­zel­un­ter­neh­mer betreiben Sie ein Gewerbe (falls Sie keinen der freien Berufe ausüben) und sind damit zur Zahlung von Ge­wer­be­steu­er ver­pflich­tet: Sie pro­fi­tie­ren jedoch (wie auch eine Per­so­nen­ge­sell­schaft) von einem Steu­er­frei­be­trag von 24.500 Euro. Das bedeutet: Liegt Ihr Jah­res­ge­winn unterhalb dieses Frei­be­trags, zahlen Sie keine Ge­wer­be­steu­er.

Ver­si­che­run­gen für ne­ben­be­ruf­lich Selbst­stän­di­ge

Wenn Sie sich im Ne­ben­be­ruf selbst­stän­dig machen, sollten Sie auch daran denken, sich gegen Schäden ab­zu­si­chern, die durch diese Tätigkeit entstehen und auch sehr teuer werden können. Die wich­tigs­ten Ver­si­che­run­gen sind:

Tipp

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Betriebs-/Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung

Die Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung springt bei Schäden ein, die Sie durch Ihre be­ruf­li­che Tätigkeit oder auch nur in deren Verlauf ver­ur­sa­chen. Solche Schäden haben oft ganz einfache Ursachen, können aber schwer­wie­gend sein. So könnte sich ein Kunde in Ihren Be­triebs­räu­men verletzen. Oder Ihnen un­ter­läuft als Hand­wer­ker ein fach­li­cher Fehler: Sie montieren ein Fenster falsch, und es gibt einen Was­ser­scha­den. Großes Unheil kann auch Schad­soft­ware anrichten, die Sie un­wis­sent­lich mit einer E-Mail ver­brei­ten.

Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung für beratende Berufe

Für Berufe, in denen Sie beraten, be­gut­ach­ten, prüfen, verwalten, voll­stre­cken, be­ur­kun­den oder eine Aufsicht führen, sollten Sie auch an eine zu­sätz­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung gegen Ver­mö­gens­schä­den denken. Dies gilt etwa für Ver­mö­gens­be­ra­ter, Steu­er­be­ra­ter und Im­mo­bi­li­en­mak­ler, aber auch für Verwalter oder selbst einfache Vertreter. Die Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt Ver­mö­gens­schä­den oft nicht ab.

In­ven­tar­ver­si­che­rung

Wenn Sie einen Büroraum oder eine Werkstatt nutzen, schützt eine In­ven­tar­ver­si­che­rung – wie der Name sagt – Ihr Inventar, also Ein­rich­tung und Wa­ren­be­stän­de, vor ver­schie­de­nen möglichen Schäden. Diese Ver­si­che­rung können Sie auch um eine Ver­si­che­rung gegen Ele­men­tar­schä­den (Sturm, Hoch­was­ser etc.), Glasbruch oder Be­triebs­un­ter­bre­chun­gen erweitern.

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