Sie wollen sich gemeinsam selbst­stän­dig machen? Gründen Sie ein Han­dels­ge­wer­be mit min­des­tens einer weiteren Person, ist die offene Han­dels­ge­sell­schaft (kurz: OHG) ein schneller Weg zum eigenen Un­ter­neh­men. Denn die OHG benötigt kein Stamm­ka­pi­tal wie etwa eine GmbH (Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung). Lediglich die er­for­der­li­chen An­mel­dun­gen beim Ge­wer­be­amt, im Han­dels­re­gis­ter, beim Finanzamt und der IHK führen zu Ausgaben bei der Gründung.

Auch im täglichen Geschäft bietet diese Per­so­nen­ge­sell­schaft einige Vorteile. Die Ge­sell­schaf­ter sind in den meisten Fällen in der Ge­schäfts­lei­tung tätig und verfügen auch allein über die volle Ent­schei­dungs­voll­macht. Nicht zuletzt hat die OHG mehr Ansehen im Ge­schäfts­ver­kehr als die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), da sie im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

Ent­wick­lung der offenen Han­dels­ge­sell­schaft

Die Ge­schich­te der offenen Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) geht bis ins 19. Jahr­hun­dert zurück: Sie ist im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) geregelt, das bereits 1900 erstmals in Kraft trat und in weiten Teilen auf das All­ge­mei­ne Deutsche Han­dels­ge­setz­buch (ADHGB) aus dem Jahr 1861 zu­rück­geht. Dessen Rechts­nor­men ori­en­tier­ten sich wiederum am fran­zö­si­schen Code de commerce von 1807. Dort wurde eine Société en nom collectif geregelt, die der OHG als Vorbild diente.

Größere Än­de­run­gen an den Be­stim­mun­gen zur OHG gab es erst wieder 1976, als Re­ge­lun­gen ein­ge­führt wurden, um auch ju­ris­ti­sche Personen als Ge­sell­schaf­ter haften zu lassen. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten hatten bis dahin häufig den Umstand genutzt, dass sie als Ge­sell­schaf­ter im Fall eines Konkurses nicht haften mussten. Weitere größere Eingriffe gab es 1998: Im Zuge einer groß­flä­chi­gen Über­ar­bei­tung des HGB regelte der Ge­setz­ge­ber auch die An­wen­dungs­be­rei­che der offenen Han­dels­ge­sell­schaft neu und änderte Be­stim­mun­gen über das Aus­schei­den von Ge­sell­schaf­tern und die an­schlie­ßen­de Fort­füh­rung des Un­ter­neh­mens.

Was ist eine OHG?

Die offene Han­dels­ge­sell­schaft ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, also ein Un­ter­neh­men, das von min­des­tens zwei ju­ris­ti­schen und/oder na­tür­li­chen Personen gegründet und betrieben wird, die mit Ihrem vollen Vermögen haften. Sie ist ge­wis­ser­ma­ßen eine kom­ple­xe­re Form der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) gemäß dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch. Wie es auch im Gesetz heißt, folgen die Re­ge­lun­gen für die OHG, soweit im Han­dels­ge­setz­buch nicht anders geregelt, denen der GbR (§ 105 Abs. 3 HGB). Tat­säch­lich kann ein ge­werb­li­ches Un­ter­neh­men, das als GbR anfängt, später in eine OHG übergehen, wenn sein Ge­schäfts­um­fang über ein be­stimm­tes Maß hin­aus­wächst.

De­fi­ni­ti­on OHG

Die OHG, aus­ge­schrie­ben „offene Han­dels­ge­sell­schaft“, ist ein Han­dels­ge­wer­be mit min­des­tens zwei Ge­sell­schaf­tern, die die Ge­sell­schaft unter einer ge­mein­sa­men Fir­men­be­zeich­nung (ju­ris­tisch: „Firma“) führen. Die OHG ist eine im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen­ge­sell­schaft mit per­sön­lich haftenden Ge­sell­schaf­tern. Die Ge­schäfts­lei­tung gestaltet Ihre Struk­tu­ren frei.

Eine OHG hat den Status eines Kaufmanns gemäß HGB. Dies erfordert eine kauf­män­ni­sche Buch­füh­rung („ord­nungs­ge­mä­ße“ doppelte Buch­füh­rung, Bi­lan­zie­rung). Eine Ge­sell­schaft dieser Art ist keine ju­ris­ti­sche Person, hat jedoch bestimmte Rechte und Pflichten. So kann sie Eigentum erwerben und vor Gericht auftreten. Außerdem ist sie ein­ge­schränkt steu­er­pflich­tig. Im deutschen Rechts­raum gehört die OHG zu einer Reihe ver­schie­de­ner Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten:

  • Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)
  • Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)
  • Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)
  • Part­ner­schafts­ge­sell­schaft
  • Stille Ge­sell­schaft
  • Eu­ro­päi­sche wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung (EWIV)
  • See­han­dels­ge­sell­schaf­ten (Bau­re­e­de­rei und Part­ner­ree­de­rei – bald obsolet)

Han­dels­ge­sell­schaf­ten gemäß HGB sind dabei OHG, KG und die EWIV.

Für die Ab­gren­zung zwischen GbR und OHG nennt die Ab­ga­ben­ord­nung zwei feste Kriterien: 60.000 Euro Jah­res­ge­winn oder 600.000 Euro Jah­res­um­satz (§ 141 AO). Daneben wurden in der Recht­spre­chung weitere Merkmale genannt, die das Finanzamt für die Be­ur­tei­lung her­an­zie­hen kann, ob für ein Un­ter­neh­men nicht doch Buch­füh­rungs­pflicht besteht, d. h. ob es nicht als GbR, sondern als OHG ein­ge­stuft wird. Dazu zählen bei­spiels­wei­se:

  • die Fähigkeit des Un­ter­neh­mens, zu Spit­zen­zei­ten Aufträge mit er­heb­li­chem Umfang aus­zu­füh­ren
  • eine über­re­gio­na­le Tätigkeit
  • mehr als nur einzelne An­ge­stell­te
  • in Anspruch genommene Kredite in er­heb­li­cher Höhe

Maßgebend soll dabei stets das Ge­samt­bild sein. In der Praxis gibt es u. U. eine Er­mes­sens­prü­fung in dieser Sache. Idea­ler­wei­se holen Sie sich bei der zu­stän­di­gen IHK oder HWK Rat zu Ihrer Rechts­form.

Für wen eignet sich die Gründung einer OHG?

Als Per­so­nen­ge­sell­schaft erfordert eine OHG keine strengen Vor­be­din­gun­gen für ihre Gründung. Ins­be­son­de­re benötigt sie, anders als etwa eine GmbH, kein Stamm­ka­pi­tal. Al­ler­dings brauchen Sie für die ge­for­der­te ord­nungs­ge­mä­ße Buch­hal­tung kauf­män­ni­sche Fä­hig­kei­ten, die Sie al­ler­dings auch bei einer Steu­er­be­ra­tung beziehen können (siehe hierzu auch die Kosten einer Steu­er­be­ra­tung). Insgesamt sind die Ein­stiegs­hür­den ver­gleichs­wei­se niedrig, und das eröffnet auch weniger be­gü­ter­ten Gründern einen Weg in die Selbst­stän­dig­keit.

Alle Ge­sell­schaf­ter einer OHG können an­ge­mes­se­ne Ge­schäfts­ent­schei­dun­gen jeweils allein treffen (soweit der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts anderes vorsieht). Das erfordert na­tur­ge­mäß Vertrauen zwischen den Partnern, trotzdem sollten Sie die Kom­pe­tenz­ver­tei­lung im Un­ter­neh­men im Voraus planen und festlegen. Nach geltender Rechts­mei­nung dürfen jedoch nur Ge­sell­schaf­ter die Ge­schäfts­füh­rung über­neh­men. Einen externen Ge­schäfts­füh­rer zu en­ga­gie­ren ist nicht erlaubt (Pflicht zur so­ge­nann­ten Selbst­or­gan­schaft).

Steck­brief der OHG

  • Rechts­form: Per­so­nen­ge­sell­schaft
  • Grundlage: Han­dels­ge­setz­buch §§ 105–160, Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch §§ 705 ff., Ge­wer­be­ord­nung
  • Ge­sell­schaf­ter: min­des­tens zwei Personen (natürlich oder auch ju­ris­tisch)
  • Leitung: Ein­zel­hand­lungs­frei­heit und Pflicht zur Selbst­or­gan­schaft; daneben ist die freie Ge­stal­tung der Ge­schäfts­füh­rung, z. B. mit Prokura, möglich.
  • Ver­tre­tung: durch Nicht­ge­sell­schaf­ter, ins­be­son­de­re Pro­ku­ris­ten möglich
  • Ge­sell­schafts­ver­trag: formfrei, bedarf keiner Schrift­form (ist jedoch zu empfehlen)
  • Ge­gen­stand: Han­dels­ge­wer­be gemäß HGB
  • Firma (Fir­men­be­zeich­nung): Per­so­nen­na­men, Sachnamen und Fan­ta­sie­na­men sind möglich. Der Name muss un­ter­scheid­bar und nicht ir­re­füh­rend sein. „OHG“ oder „offene Han­dels­ge­sell­schaft“ ist als Na­mens­zu­satz Pflicht.
  • Sitz: Deutsch­land
  • Kaufmann laut HGB: ja
  • Han­dels­re­gis­ter­ein­trag: vor­ge­schrie­ben (Abteilung A)
  • Buch­füh­rung: ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung mit Inventur und Bilanz
  • Of­fen­le­gungs­pflicht: nein (außer bei sehr hohem Umsatz)
  • Stamm­ka­pi­tal er­for­der­lich: nein
  • Ju­ris­ti­sche Person: nein
  • Rechts­fä­hig­keit: ja
  • Be­schäf­tig­te: sollten nicht weniger als fünf sein, sonst lohnt eher eine GbR
  • Haftung: in vollem Umfang durch die Ge­sell­schaf­ter, sowohl mit Geschäfts- als auch Pri­vat­ver­mö­gen
  • Steu­er­pflicht: Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er, ggf. Lohn­steu­er, Ge­sell­schaf­ter zahlen in­di­vi­du­ell Ein­kom­men­steu­er
  • Kosten bei der Gründung: etwa 250 bis 300 Euro

Was braucht man für die Gründung einer OHG?

Wer eine OHG gründet, muss lediglich einen formlosen Ge­sell­schafts­ver­trag mit seinen Partnern ab­schlie­ßen. Das kann mündlich, schrift­lich oder sogar still­schwei­gend erfolgen. Es reicht also bereits aus, wenn die Be­tei­lig­ten in Über­ein­kunft agieren. Ein schrift­li­cher Ge­sell­schafts­ver­trag wird jedoch dringend empfohlen, damit die we­sent­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten für den späteren Ge­schäfts­be­trieb klar und eindeutig geregelt sind.

Das gehört in den Ge­sell­schafts­ver­trag

Im Ge­sell­schafts­ver­trag sollte man zuerst den Zweck der OHG und die Namen der Ge­sell­schaf­ter fest­hal­ten. Der of­fi­zi­el­le Sitz des Un­ter­neh­mens gehört ebenso hinein. Per Gesetz haben alle Ge­sell­schaf­ter die gleichen Rechte und Pflichten. Je nach Be­tei­li­gung an den Einlagen, seien es Sach­leis­tun­gen, Geld oder Ar­beits­leis­tung, kann sich aber bei­spiels­wei­se der Anteil an Gewinnen oder Verlusten bemessen.

Die Ge­sell­schaf­ter können, aber müssen nicht alle in der Ge­schäfts­lei­tung sitzen. Es ist ebenso möglich, durch eine Prokura vertreten zu werden. Auch die Ent­schei­dungs­ge­walt über die Aufnahme von Krediten oder die Ver­wen­dung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens bedarf einer Regelung. Au­ßer­or­dent­li­che Verträge mit hohen Leis­tungs­sum­men bedürfen einer vor­he­ri­gen Absprache.

Auch über das Ende der OHG sollte man sich von Anfang an Gedanken machen. Bei­spiels­wei­se begrenzt man das Ge­schäfts­ver­hält­nis auf eine bestimmte Zeit. Treten Ge­sell­schaf­ter vorzeitig aus, sollten Ab­fin­dun­gen geregelt sein. Noch wichtiger für das Un­ter­neh­men ist die Frage, in welcher Form sie weiter besteht, wenn ein Ge­sell­schaf­ter austritt. Ein Wett­be­werbs­ver­bot ist bereits im Gesetz enthalten (§§ 112, 113 HGB). Es kann aber nicht schaden, diesen Punkt noch genauer zu klären, ins­be­son­de­re für aus­ge­schie­de­ne Ge­sell­schaf­ter.

Fakt

Das Wett­be­werbs­ver­bot untersagt Ge­sell­schaf­tern sowohl die eigene Gründung als auch die Be­tei­li­gung an kon­kur­rie­ren­den Un­ter­neh­men im gleichen Han­dels­zweig, wenn sie bereits zu einer Ge­sell­schaft gehören. Erlauben es die Ge­schäfts­part­ner im Ge­sell­schafts­ver­trag, kann die Regelung umgangen werden.

Einige Umstände verlangen eine formelle Aus­ar­bei­tung des Ge­sell­schafts­ver­trags. Dieser Fall ist gegeben, wenn bei der Un­ter­neh­mens­grün­dung Vorgänge an­ge­sto­ßen werden, die einer be­son­de­ren Form bedürfen. Soll bei­spiels­wei­se eine Immobilie als Einlage dienen, muss sie auf das Un­ter­neh­men um­ge­schrie­ben werden. Dann muss auch der Ge­sell­schafts­ver­trag, der diesen Punkt enthält, schrift­lich und notariell be­glau­bigt vorliegen.

Start­ka­pi­tal und Mel­de­pflich­ten

Es gibt kein Minimum für das Start­ka­pi­tal, wenn Sie eine OHG gründen. Ganz ohne Vermögen funk­tio­niert die Gründung in der Praxis natürlich nicht. Sie benötigen genügend Mittel, um Ihr Geschäft auf­zu­bau­en und die Zeit bis zu den ersten Erträgen zu über­brü­cken. Sämt­li­ches Un­ter­neh­mens­ei­gen­tum (Sachwerte sowie Ka­pi­tal­ein­la­gen) gehört letztlich allen Ge­sell­schaf­tern gemeinsam. Man nennt dies auch Ge­samt­hand­sver­mö­gen.

Wer eine OHG gründet, benötigt für das kauf­män­ni­sche Un­ter­neh­men einen Fir­men­na­men, unter dem es ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird. Sie können diesen Namen weit­ge­hend frei wählen. Sowohl Per­so­nen­na­men (Name der Betreiber) als auch Sachnamen, die sich auf die Tätigkeit des Un­ter­neh­mens beziehen und frei erfundene Fan­ta­sie­na­men sind möglich. Der Zusatz „OHG“ (auch: „oHG“ oder „offene Han­dels­ge­sell­schaft“) gehört als Kenn­zei­chen dazu. Erlaubt sind bei­spiels­wei­se „Özdemir und Schmitt OHG“ als Per­so­nen­fir­ma oder „Spindel der Klotho oHG“ als Fan­ta­sie­fir­ma für ein Tex­til­un­ter­neh­men.

Spä­tes­tens mit einem Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter gründen Sie Ihr Un­ter­neh­men mit Wirkung nach außen. Zugleich schützen Sie damit Ihren Fir­men­na­men. Diese Angaben gehören laut Gesetz ins Han­dels­re­gis­ter (§ 106 Abs. 2 HGB):

  • Name, Vorname, Ge­burts­da­tum und Wohnort jedes Ge­sell­schaf­ters
  • „Firma“ (Name) der Ge­sell­schaft
  • Fir­men­sitz und in­län­di­sche Ge­schäfts­an­schrift
  • Ver­tre­tungs­macht der Ge­sell­schaf­ter
Fakt

Die „Firma“ ist im Rechts­ver­kehr der Name, unter dem ein Un­ter­neh­men im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

Zu­sätz­lich zum Han­dels­re­gis­ter­ein­trag müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden und das Un­ter­neh­men mithilfe eines Fra­ge­bo­gens beim Finanzamt melden. Je nach Geschäft werden Sie außerdem ver­pflich­tend Mitglied bei der örtlichen Industrie- und Han­dels­kam­mer oder Hand­werks­kam­mer. Si­cher­heits­hal­ber sollten Sie sich auch bei einer ge­werb­li­chen Be­rufs­ge­nos­sen­schaft anmelden. Be­schäf­tigt das Un­ter­neh­men An­ge­stell­te, muss es sich bei der Ar­beits­agen­tur vor­stel­len, um eine Be­triebs­num­mer zu erhalten.

Die Ge­schäfts­lei­tung

Bei einer offenen Han­dels­ge­sell­schaft leiten alle Ge­sell­schaf­ter au­to­ma­tisch das Un­ter­neh­men, es sei denn, der Ge­sell­schafts­ver­trag bestimmt einen oder mehrere Personen für die Ge­schäfts­lei­tung. Dann sind alle anderen Ge­sell­schaf­ter davon aus­ge­schlos­sen.

Bei der OHG gilt das Prinzip der Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung. Demnach darf jedes Mitglied der Ge­schäfts­füh­rung im täglichen Geschäft ei­gen­mäch­tig handeln und das Un­ter­neh­men nach außen vertreten. Wi­der­spricht jedoch ein anderes Mitglied der Ge­schäfts­lei­tung, kommt das be­tref­fen­de Geschäft nicht zustande. Auch diese Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung können Sie im Ge­sell­schafts­ver­trag abändern – bei­spiels­wei­se so, dass die Ge­schäfts­füh­rer Verträge immer gemeinsam ab­schlie­ßen müssen.

Ein ge­mein­sa­mer Beschluss aller Ge­sell­schaf­ter ist laut HGB bei au­ßer­ge­wöhn­li­chen Ge­schäf­ten gefordert. Dazu zählt auch die Berufung eines Pro­ku­ris­ten (§ 116 Abs. 2, 3 HGB). An­schlie­ßend ist diese Prokura im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Egal, wie viele Pro­ku­ris­ten es gibt – die Pflicht zur Selbst­or­gan­schaft besagt, dass immer min­des­tens ein Ge­sell­schaf­ter zur Ge­schäfts­lei­tung gehören muss.

Buch­füh­rung, Steuern und Ge­winn­ver­tei­lung

Eine OHG erfordert als kauf­män­ni­scher Betrieb eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung (§§ 238 ff. HGB), d. h. doppelte Buch­füh­rung sowie re­gel­mä­ßi­ge In­ven­tu­ren und Bilanzen mit an­schlie­ßen­den Jah­res­ab­schlüs­sen. Die Bücher sind min­des­tens zehn Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Wer eine ge­werb­li­che GbR mit hohen Umsätzen betreibt, sollte nicht versäumen zu prüfen, ob nicht ein Übergang zu einer OHG mit Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter er­for­der­lich wird. Denn spä­tes­tens wenn die dazu laut Ab­ga­ben­ord­nung geltenden Kriterien gegeben sind (§ 141 AO), geht das Un­ter­neh­men ge­wis­ser­ma­ßen au­to­ma­tisch in die Re­ge­lun­gen der offenen Han­dels­ge­sell­schaft über. Dann beginnt auch die Buch­füh­rungs­pflicht.

Da alle Ge­sell­schaf­ter in der Ver­ant­wor­tung für die OHG stehen, sind sie auch bei den für die Ge­sell­schaft an­fal­len­den Steuern und sonstigen Abgaben gemeinsam Schuldner. Das betrifft zunächst die Um­satz­steu­er und ggf. die Ge­wer­be­steu­er. Gibt es An­ge­stell­te im Un­ter­neh­men, muss die Firma außerdem Lohn­steu­ern und So­zi­al­ab­ga­ben für sie abführen. Eine besondere Vergütung der Ge­schäfts­füh­rer ist steu­er­lich für die OHG nur insoweit relevant, als sie die zu ver­steu­ern­den Einkünfte aller Ge­sell­schaf­ter mindert. Denn jeder Ge­sell­schaf­ter muss dafür getrennt Ein­kom­men­steu­er zahlen, sofern es sich um dabei eine na­tür­li­che Person handelt. Ju­ris­ti­sche Personen zahlen die güns­ti­ge­re Kör­per­schaft­steu­er. Beide Steu­er­ar­ten bemessen sich gemäß dem Gewinn der Ge­sell­schaft.

Tipp

Kleine offene Han­dels­ge­sell­schaf­ten mit geringem Ertrag zahlen eventuell keine Ge­wer­be­steu­er. Denn dafür gibt es einen Steu­er­frei­be­trag von 24.500 Euro. Erst bei Erträgen darüber hinaus fällt die Steuer an, die mit dem Hebesatz der örtlichen Gemeinde und der Steu­er­mess­zahl von 3,5 Prozent berechnet wird.

Der Ge­winn­an­teil jedes Ge­sell­schaf­ters beträgt laut Gesetz zunächst vier Prozent seines je­wei­li­gen Ka­pi­tal­an­teils. Ist der Gewinn zu gering dafür, ver­rin­gert sich der pro­zen­tua­le Anteil ent­spre­chend. Darüber hin­aus­ge­hen­de Gewinne und auch Verluste werden zu gleichen Teilen verteilt (§ 121 HGB).

Beispiel: Die Özdemir und Schmitt OHG hat zwei Ge­sell­schaf­ter. Frau Özdemir zahlte 60.000 Euro als Einlage, Herr Schmitt bringt 45.000 Euro in das Un­ter­neh­men ein. Bis zum Jah­res­en­de er­wirt­schaf­tet die OHG einen Gewinn von 50.000 Euro. Demnach stehen Frau Özdemir vier Prozent des Gewinns zu, also 2.400 Euro. Herr Schmitt erhält 1.800 Euro. Es bleibt ein Rest­ge­winn von 45.800 Euro. Beide Ge­sell­schaf­ter teilen sich diesen Ge­winn­an­teil un­ab­hän­gig von ihrer Einlage und erhalten zu­sätz­lich jeweils 22.900 Euro.

Haftung der Ge­sell­schaf­ter

Ein nicht un­we­sent­li­cher Punkt für die Ge­sell­schaf­ter einer OHG ist ihre Haftung gegenüber Gläu­bi­gern der Ge­sell­schaft. Wie bereits erwähnt, haften Sie auch mit Ihrem privaten Vermögen, wenn Sie eine offene Han­dels­ge­sell­schaft betreiben. Dabei handelt es sich nicht nur um etwaige Er­spar­nis­se, sondern alle pfänd­ba­ren Mittel ein­schließ­lich Im­mo­bi­li­en oder Wert­ge­gen­stän­de. Dies gilt bis zum ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Pfän­dungs­li­mit.

Das Han­dels­ge­setz­buch cha­rak­te­ri­siert das Haf­tungs­ver­hält­nis als un­be­schränkt sowie per­sön­lich und ge­samt­schuld­ne­risch (§§ 105 Abs. 1, 128 HGB). D. h. dass jeder einzelne Ge­sell­schaf­ter notfalls für die gesamte Schuld gegenüber Dritten haftet – dies lässt sich auch nicht per Ge­sell­schafts­ver­trag ein­schrän­ken oder aus­schlie­ßen. Al­ler­dings kann in einem solchen Fall der in Anspruch genommene Ge­sell­schaf­ter von den anderen Ge­sell­schaf­tern einen Ausgleich verlangen.

Umso wichtiger ist es, Haft­pflicht- und/oder Ge­wer­be­ver­si­che­run­gen ab­zu­schlie­ßen. Es bestehen Haf­tungs­ri­si­ken gegenüber Mit­ge­sell­schaf­tern und ein all­ge­mei­nes Risiko in der je­wei­li­gen Branche.

Im Ge­sell­schafts­ver­trag kann die Haftung nach innen jedoch be­schränkt werden, bei­spiels­wei­se auf die Höhe der je­wei­li­gen Einlage des Ge­sell­schaf­ters. Dies be­ein­flusst al­ler­dings nicht die Schuld gegenüber Dritten. Auch wenn ein Ge­sell­schaf­ter einen Vertrag ab­schließt und dann zah­lungs­un­fä­hig wird, müssen die rest­li­chen Ge­sell­schaf­ter zahlen.

Beispiel: Ge­sell­schaf­ter Schmitt trägt laut Ge­sell­schafts­ver­trag 40 Prozent der an­fal­len­den Ver­bind­lich­kei­ten, Ge­sell­schaf­te­rin Özdemir 60 Prozent. Schließt Herr Schmitt jedoch einen Vertrag mit einem Zu­lie­fe­rer über 10.000 Euro und wird dann zah­lungs­un­fä­hig, muss Frau Özdemir die Ge­samt­schuld von 10.000 Euro be­glei­chen. Der Zu­lie­fe­rer ist nicht an ge­schäfts­in­ter­ne Ab­spra­chen gebunden. Ihm steht vielmehr der gesamte Betrag zu, den die OHG ihm schuldet.

Neue Ge­sell­schaf­ter tragen alle Ver­bind­lich­kei­ten mit, die die offene Han­dels­ge­sell­schaft bis dato angehäuft hat.

Tritt ein Ge­sell­schaf­ter aus der OHG aus, haftet er fünf Jahre nach dem Austritt weiter (§ 160 HGB) – eventuell auch länger, wenn Rechts­ver­fah­ren anhängig sind. Dabei soll der Austritt als vollzogen gelten, wenn die Person aus dem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag der OHG aus­ge­tra­gen ist. Falls kein ent­spre­chen­der Eintrag vor­ge­nom­men wird, beginnt die Frist, sobald die Ge­sell­schaft als Gläubiger von dem Aus­schei­den des Ge­sell­schaf­ters weiß – siehe hierzu das Urteil des Bun­des­ge­richts­hof mit dem Ak­ten­zei­chen II ZR 284/05 BGH.

Auch wenn – etwa durch Beschluss der Ge­sell­schaf­ter – eine OHG aufgelöst wird, haften sie weiterhin mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen dafür, und zwar nor­ma­ler­wei­se ebenfalls fünf Jahre lang.

Tipp

Bei nicht ein­zu­schät­zen­den Risiken sollten Sie die Rechts­form GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) in Betracht ziehen. Haben Sie schon eine OHG gegründet, er­mög­licht der Ge­setz­ge­ber auch einen Wechsel in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Im Gegensatz zu den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ist die Haftung bei einer solchen Ge­sell­schaft be­schränkt.

Auflösung der offenen Han­dels­ge­sell­schaft

Es gibt ver­schie­de­ne Gründe dafür, dass eine OHG ihre Arbeit einstellt. Im Gegensatz zur GbR führt der Tod eines Ge­sell­schaf­ters jedoch nicht zum Ende des Un­ter­neh­mens, wenn nichts anderes ver­ein­bart ist. Mögliche Auf­lö­sungs­grün­de sind:

  • Im Ge­sell­schafts­ver­trag befristen die Be­tei­lig­ten die Le­bens­dau­er des Un­ter­neh­mens.
  • Die Ge­sell­schaf­ter be­schlie­ßen gemeinsam, die OHG auf­zu­lö­sen.
  • Eine rich­ter­li­che Ent­schei­dung bestimmt die Auflösung.
  • Es kommt zu einem In­sol­venz­ver­fah­ren ohne Fort­be­stands­plan.

Das Ende einer offenen Han­dels­ge­sell­schaft erfolgt in drei Schritten. Ein Beschluss zur Auflösung oder ein sonstiger Anlass dazu ist dabei nur der erste Schritt. Bevor das Un­ter­neh­men voll­stän­dig aus dem Rechts­ver­kehr getilgt ist, erfolgen noch die Li­qui­da­ti­on und die Voll­be­en­di­gung.

Bei der Li­qui­da­ti­on, auch Aus­ein­an­der­set­zung genannt, wickelt die OHG ihre laufenden Ge­schäfts­vor­gän­ge ab, begleicht Ver­bind­lich­kei­ten und zieht eigene For­de­run­gen ein. Sind alle Aktiva verteilt, endet die Aus­ein­an­der­set­zung. Der letzte Schritt, die Voll­be­en­di­gung, erfolgt au­to­ma­tisch mit dem Austrag aus dem Han­dels­re­gis­ter.

Vor- und Nachteile der offenen Han­dels­ge­sell­schaft

Die OHG ist eine un­kom­pli­zier­te Rechts­form, die es Gründern er­mög­licht, schnell und günstig eine Ge­schäfts­idee in die Tat um­zu­set­zen. Die Pflichten zum Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter und zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung erhöhen den ad­mi­nis­tra­ti­ven Aufwand, steigern jedoch das Ansehen im Ge­schäfts­ver­kehr. Al­ler­dings birgt diese Rechts­form auch ihre Risiken, besonders für wirt­schaft­lich un­er­fah­re­ne Personen. Bevor man sich zur Gründung einer solchen Ge­sell­schaft ent­schließt, sollte man ihre Vor- und Nachteile gründlich abwägen.

Vorteile Nachteile
Kein Stamm­ka­pi­tal er­for­der­lich Die Gründung ist auf­wen­di­ger als bei einer GbR. Die Ge­sell­schaft muss unter Mit­wir­kung eines Notars ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.
Gründung bereits ab zwei Personen Per­sön­li­che, so­li­da­ri­sche Haftung, auch noch nach der Auflösung des Un­ter­neh­mens oder einem Austritt
Weit­ge­hend freie Ge­stal­tung des Ge­sell­schafts­ver­trags Ge­sell­schaf­ter müssen notfalls für­ein­an­der einstehen.
Ge­sell­schaf­ter können ei­gen­stän­dig ge­schäft­lich ent­schei­den. Pflicht zur Selbst­or­gan­schaft – externe Ge­schäfts­füh­rer nicht zulässig
Private Ri­si­ko­haf­tung und Kauf­manns­sta­tus erhöhen die Kre­dit­wür­dig­keit im Vergleich zur GbR. Kauf­män­ni­sche Buch­füh­rung mit Inventur und Bilanzen er­for­der­lich
Eintrag im Han­dels­re­gis­ter schützt den Namen des Un­ter­neh­mens. Alle Än­de­run­gen der Ge­sell­schaft müssen im Han­dels­re­gis­ter er­schei­nen.

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