Auf jeden Fir­men­grün­der kommt die Frage zu, welche Rechts­form für sein Un­ter­neh­men die richtige ist. Prin­zi­pi­ell kann man dabei zunächst zwischen einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und einer Per­so­nen­ge­sell­schaft wählen. Wie bei den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gibt es auch bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wiederum ver­schie­de­ne Rechts­for­men. Hier erfahren Sie, was eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist und was sie gegenüber einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­zeich­net. Zudem erläutern wir die Vor- und Nachteile der ver­schie­de­nen Arten von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten.

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Was ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft?

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist der Zu­sam­men­schluss mehrerer so­ge­nann­ter Rechts­trä­ger, die ein ge­mein­sa­mes Ziel verfolgen. Solche Rechts­trä­ger können (je nach Rechts­form) na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Personen (zumeist Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten) und auch wiederum Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sein. Cha­rak­te­ris­tisch für eine solche Ge­sell­schaft ist die enge Ver­bin­dung der Ge­sell­schaf­ter mit ihr. Das wirkt sich vor allem dadurch aus, dass diese Ge­sell­schaf­ter meist ohne Ein­schrän­kung per­sön­lich dafür haften, und das grenzt die Per­so­nen­ge­sell­schaft deutlich von der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ab.

Die Per­so­nen­ge­sell­schaft ist rechts­fä­hig, das heißt, sie kann Eigentum erwerben und auch vor Gericht auftreten. Sie ist aber – anders als eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft – keine ju­ris­ti­sche Person. Das heißt, sie existiert rechtlich nicht un­ab­hän­gig von ihren Ge­sell­schaf­tern. Wie der Name andeutet, stehen die be­tei­lig­ten Personen im Mit­tel­punkt, und Ge­sell­schaf­ter und Ge­sell­schaft sind niemals voll­stän­dig von­ein­an­der getrennt.

Ein weiterer Un­ter­schied zur Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist der allgemein ein­fa­che­re recht­li­che Rahmen für die Gründung und den Betrieb einer Per­so­nen­ge­sell­schaft. Dies macht sie besonders für Grün­der­teams und Pro­jekt­grup­pen zur at­trak­ti­ven Wahl. Al­ler­dings gibt es hier auch Grenzen: Zum Beispiel un­ter­liegt eine solche Ver­ei­ni­gung den stren­ge­ren An­for­de­run­gen an ein „Han­dels­ge­wer­be“, wenn sie ein Gewerbe betreiben soll und eine gewisse Größe über­schrei­tet – zu diesen An­for­de­run­gen gehören die no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung, der Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter und die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung mit Jah­res­ab­schlüs­sen.

De­fi­ni­ti­on: Per­so­nen­ge­sell­schaft

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist ein Zu­sam­men­schluss von min­des­tens zwei Rechts­trä­gern zur Ver­fol­gung eines ge­mein­sa­men Ziels. Grundlage dieses Zu­sam­men­schlus­ses ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag. In einer solchen Ge­sell­schaft haften die Ge­sell­schaf­ter mit gewissen Ausnahmen un­be­schränkt per­sön­lich.

Min­dest­ein­la­gen und Haftung

Anders als bei einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­schränkt sich die Haftung der Ge­sell­schaf­ter für die Ver­bind­lich­kei­ten einer Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht auf ihre jeweilige Ka­pi­tal­be­tei­li­gung. Vielmehr haften sie in der Regel per­sön­lich, und zwar ohne Grenze (eine Ausnahme bilden die Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten – siehe unten). Auf der anderen Seite erfordert eine Per­so­nen­ge­sell­schaft bei der Gründung aber auch keine Min­dest­ein­la­ge durch die Ge­sell­schaf­ter.

Wenn Sie sich also bei einer Un­ter­neh­mens­grün­dung für eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­schei­den, sparen Sie zwar ihre Pflicht­ein­la­ge, gehen aber ein größeres fi­nan­zi­el­les Risiko ein als bei einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Bei einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft haften zwar manche Ge­sell­schaf­ter als Kom­man­di­tis­ten nur mit ihrem ein­ge­brach­ten Kapital. Doch muss es hier auch einen oder mehrere Kom­ple­men­tä­re geben, die notfalls un­be­schränkt für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft einstehen.

Hinweis

Viele Gründer ent­schei­den sich für eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft anstelle einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, damit ihr Pri­vat­ver­mö­gen im Notfall geschützt bleibt. Dieser Vorteil ist zum Preis einer Pflicht­ein­la­ge von 25.000 Euro bei der Gründung zu haben. Mit der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) hat der Ge­setz­ge­ber jedoch auch eine GmbH-Variante ge­schaf­fen, bei der die Ge­sell­schaf­ter diese Einlage nicht gleich auf­brin­gen müssen, sondern all­mäh­lich zu­sam­men­spa­ren können.

Ge­schäfts­füh­rung

In einer Per­so­nen­ge­sell­schaft führen die Ge­sell­schaf­ter selbst die Geschäfte (wobei diese Rolle zumeist nur einem oder zweien von ihnen über­tra­gen wird). Im Gegensatz dazu ist das bei den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht zwingend der Fall: Bei ihnen können auch Au­ßen­ste­hen­de die Ge­schäfts­füh­rung über­neh­men (als so­ge­nann­te Fremd­or­gan­schaft). In Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ist dies al­len­falls in Form einer Ver­tre­tung möglich.

Eine Palette von Rechts­for­men

Unter dem Begriff der Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­sam­melt sich nach deutschem Recht eine ganze Palette ver­schie­de­ner Rechts­for­men, die sich in ihren Merkmalen je nach den Vor­be­din­gun­gen und den an­ge­streb­ten Zielen deutlich un­ter­schei­den. Das beginnt mit einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die im ein­fachs­ten Fall schon dadurch entsteht, dass zwei oder mehr Personen unter einem ge­mein­sa­men Namen nach außen auftreten. Es findet kein be­son­de­rer Grün­dungs­akt statt, und falls es keinen schrift­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag gibt, gilt er implizit als mündlich ver­ein­bart. Insoweit fallen für die Gründung nicht einmal Kosten an. Am anderen Ende steht die Kom­man­dit­ge­sell­schaft, die bereits Züge einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aufweist.

Dies sind die we­sent­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die das deutsche Recht kennt:

Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)

Die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist, wie ihr Name schon andeutet, im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch geregelt (§§ 705–749 BGB). Die Be­stim­mun­gen dort dienen auch als Aus­gangs­punkt für alle anderen Rechts­for­men von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. So geht etwa die un­be­schränk­te per­sön­li­che Haftung der Ge­sell­schaf­ter für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft implizit aus ihnen hervor.

Eine GbR ist kein Han­dels­ge­wer­be im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs, und damit entfällt auch die Pflicht zur no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung, zum Eintrag in Han­dels­re­gis­ter sowie zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung mit Jah­res­ab­schlüs­sen. Das Finanzamt gibt sich statt­des­sen mit einer einfachen Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung zufrieden. Al­ler­dings gibt es für Ge­wer­be­be­trie­be Grenzen für diese Er­leich­te­run­gen. Laut Ab­ga­ben­ord­nung liegen sie bei 600.000 Euro Jah­res­um­satz oder 60.000 Euro Jah­res­ge­winn (§ 141 AO); wird eine davon über­schrit­ten, ist die GbR au­to­ma­tisch ein strenger ge­re­gel­tes Han­dels­ge­wer­be, nämlich eine offene Han­dels­ge­sell­schaft. Für die so­ge­nann­ten freien Berufe (Künstler, Jour­na­lis­ten, Ärzte, Rechts­an­wäl­te und andere) gelten dagegen immer die ein­fa­che­ren Vor­schrif­ten.

Falls der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts anderes vorsieht, führen die Ge­sell­schaf­ter ihre GbR ge­mein­schaft­lich. Für jedes Geschäft ist die Zu­stim­mung aller er­for­der­lich.

Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)

Eine offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) ist, einfach gesagt, eine GbR, die han­dels­recht­lich als Han­dels­ge­wer­be ein­ge­stuft wird. Für sie sind die no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung, der Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter und die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung samt Jah­res­ab­schlüs­sen also Pflicht. Tat­säch­lich entsteht die OHG rechtlich sogar durch den Akt des Han­dels­re­gis­ter­ein­trags – falls die Ge­sell­schaft nicht schon vorher aktiv wird.

Anders als bei der GbR ist bei der OHG die un­be­schränk­te per­sön­li­che Haftung der Ge­sell­schaf­ter aus­drück­lich vor­ge­schrie­ben (§ 128 HGB). Außerdem gelten für sie besondere Vor­schrif­ten für den Kon­kur­renz­aus­schluss. Das heißt, ein Ge­sell­schaf­ter darf nicht ohne Ein­wil­li­gung der übrigen Ge­sell­schaf­ter an­der­wei­tig im Ge­schäfts­be­reich der OHG aktiv werden 112 HGB).

Als Be­son­der­heit kann bei einer OHG – anders als bei der GbR – jeder Ge­sell­schaf­ter, der (per Gesetz oder durch den Ge­sell­schafts­ver­trag) zur Ge­schäfts­füh­rung be­rech­tigt ist, allein handeln, solange kein anderer ge­schäfts­füh­ren­der Ge­sell­schaf­ter wi­der­spricht (§ 115 Abs. 1 HGB).

Eher selten werden Son­der­for­men der OHG genutzt, bei der Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten als ju­ris­ti­sche Personen die Rolle von Ge­sell­schaf­tern über­neh­men: GmbH & Co. OHG (OHGmbH) und AG & Co. OHG. Solange es dabei auch noch per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter gibt, gelten solche Kon­struk­tio­nen weiterhin als Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)

Als Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) gilt laut Gesetz ganz einfach eine OHG, bei der nicht alle Ge­sell­schaf­ter per­sön­lich für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft haften (§ 161 HGB). Die Be­son­der­heit dieser Rechts­form liegt darin, dass es eben diese Kom­man­di­tis­ten gibt. Ihre Rechte gegenüber der Ge­sell­schaft sind we­sent­lich ein­ge­schränkt; vor allem können sie nicht aktiv an ihr mitwirken. Dafür haften sie auch nur bis zur Höhe ihrer je­wei­li­gen Einlage. Im Übrigen gibt es für solche Einlagen ganz nach dem Prinzip der Per­so­nen­ge­sell­schaft keine Min­dest­hö­he.

Eine besondere Form der KG ist die GmbH & Co. KG. Als per­sön­lich haftender Kom­ple­men­tär fungiert hier eine GmbH, deren Ge­sell­schaf­ter wiederum nur mit ihren Ge­schäfts­an­tei­len haften. Daher ist diese Art der KG formal immer noch eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, faktisch aber eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, und wird rechtlich auch so behandelt – bei­spiels­wei­se hin­sicht­lich einer er­wei­ter­ten Bi­lan­zie­rungs­pflicht (§ 264a HGB).

Eine andere Son­der­form der KG, die Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA), wird von vorn­her­ein als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­stuft, auch wenn sie einen per­sön­lich haftenden Ge­sell­schaf­ter als Kom­ple­men­tär hat. Bei dieser Rechts­form werden Aktien anstelle der Einlagen von Kom­man­di­tis­ten aus­ge­ge­ben.

Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG)

Eine Part­ner­schaft ist laut Part­ner­schafts­ge­sell­schafts­ge­setz eine Ge­sell­schaft, in der sich An­ge­hö­ri­ge freier Berufe zu deren Ausübung zu­sam­men­schlie­ßen. An­ge­hö­ri­ge einer Part­ner­schaft können nur na­tür­li­che Personen sein (§ 1 PartGG). Aufgrund des ge­setz­li­chen Status der freien Berufe ist eine solche Ge­sell­schaft kein Han­dels­ge­wer­be und kommt damit wie eine GbR mit einer einfachen Buch­füh­rung mit Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung als Abschluss aus.

Wie alle anderen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten beruht eine Part­ner­schaft auf einem Ge­sell­schafts­ver­trag – al­ler­dings muss dieser hier zumindest schrift­lich vorliegen. Außerdem muss die Part­ner­schaft analog zum Han­dels­re­gis­ter­ein­trag über ein Re­gis­ter­ge­richt in ein be­son­de­res Part­ner­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden, al­ler­dings ohne no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung.

Auch eine Part­ner­ge­sell­schaft ist rechts­fä­hig; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht auftreten – letzteres als Be­son­der­heit sogar in Funktion eines Prozess- oder Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten (etwa als Anwalt – natürlich nur, wenn der be­tref­fen­de Vertreter der Part­ner­schaft selbst dafür qua­li­fi­ziert ist).

Die große Be­son­der­heit der Part­ner­ge­sell­schaft und damit auch ihr Un­ter­schied zur GbR liegt in der Haftung der Partner: Zwar müssen sie wie bei den anderen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auch un­be­schränkt ge­mein­schaft­lich für die Ver­bind­lich­kei­ten der Part­ner­schaft ge­ra­de­ste­hen. Wenn es aber um die Haftung für be­ruf­li­che Fehler geht, haftet jeder Partner nur für sich selbst. Wer mit einem be­stimm­ten Auftrag nicht befasst war, braucht auch nicht zu haften, wenn es dabei zu einem Fehler gekommen ist.

Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartG mbB)

Diese Rechts­form ent­spricht fast voll­stän­dig einer einfachen Part­ner­schafts­ge­sell­schaft – mit einem we­sent­li­chen Un­ter­schied: Hier haftet keiner der Partner für be­ruf­li­che Fehler. Vielmehr tritt dafür eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ein, und die Haftung be­schränkt sich auf deren De­ckungs­sum­me für den be­tref­fen­den Fall. Umgekehrt heißt das aber auch: Wenn es für einen be­stimm­ten freien Beruf keine an­er­kann­te Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gibt, lässt sich auch keine ent­spre­chen­de PartG mbB gründen.

Die Leis­tun­gen einer solchen Ver­si­che­rung sind für den ent­spre­chen­den Beruf von der je­wei­li­gen Be­rufs­ver­ei­ni­gung fest­ge­legt. Ver­si­chert wird stets die gesamte Part­ner­schaft, und die Ver­si­che­rung muss auch bei der Ein­tra­gung ins Part­ner­schafts­re­gis­ter nach­ge­wie­sen werden. Im Übrigen benötigt der Name der Part­ner­schaft den Zusatz „mbB“ oder „mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung“, damit die Haf­tungs­be­schrän­kung auch greift.

Stille Ge­sell­schaft

Als stille Ge­sell­schaft be­zeich­net man eine fi­nan­zi­el­le oder sonstige Be­tei­li­gung einer Person (natürlich oder ju­ris­tisch) an einem Ge­wer­be­be­trieb ohne aktive Mit­wir­kung daran. Als so­ge­nann­te In­nen­ge­sell­schaft wirkt sie nicht nach außen, sondern nur im Ver­hält­nis der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der, und ist damit zwar eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, aber ei­gent­lich keine Rechts­form im Sinn des Han­dels­rechts (§§ 230–236 HGB). Wenn ein stiller Ge­sell­schaf­ter nicht nur am Gewinn, sondern auch am sonstigen Erfolg einer Ge­sell­schaft beteiligt ist (z. B. am Wert­zu­wachs) und aktiv daran teil­neh­men kann, gilt er als so­ge­nann­ter aty­pi­scher stiller Ge­sell­schaf­ter und damit als Mit­un­ter­neh­mer. Ansonsten hat eine stille Ge­sell­schaft eher den Charakter eines einfachen Schuld­ver­hält­nis­ses ohne eigene Rechts­fä­hig­keit. Für die Gründung und den Ge­sell­schafts­ver­trag einer stillen Ge­sell­schaft gibt es keine be­son­de­ren Form­vor­schrif­ten. Mit dieser Kon­struk­ti­on können Un­ter­neh­men ihr Kapital schnell und un­kom­pli­ziert auf­sto­cken, ohne dass die Sou­ve­rä­ni­tät der Ge­sell­schaf­ter be­ein­träch­tigt wird.

So werden Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten besteuert

Da Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten keine ju­ris­ti­sche Person sind, prägt stets das enge Ver­hält­nis zwischen Ge­sell­schaft und Ge­sell­schaf­tern ihre Be­steue­rung. Je nach Steuerart ist für manche Steuern die Ge­sell­schaft das „Steu­er­sub­jekt“ (ist von der Steu­er­pflicht betroffen), für andere sind es die Ge­sell­schaf­ter. Hier ist eine Übersicht über die ver­schie­de­nen re­le­van­ten Steu­er­ar­ten:

  • Um­satz­steu­er: Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, die dazu dient, im Ver­hält­nis nach außen Einkommen zu erzielen, un­ter­liegt auch der Pflicht zur Zahlung von Um­satz­steu­er (und kann auf der anderen Seite Vor­steu­ern geltend machen). Das kann durchaus auch für Leis­tun­gen gelten, die eine Ge­sell­schaft für ihre Ge­sell­schaf­ter erbringt. Auch der um­ge­kehr­te Fall ist möglich, und dann ist der Ge­sell­schaf­ter um­satz­steu­er­pflich­tig.
     
  • Ein­kom­men­steu­er: Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind hierfür keine ei­gen­stän­di­gen Steu­er­sub­jek­te. Das Einkommen der Per­so­nen­ge­sell­schaft wird steu­er­lich aus­schließ­lich den Ge­sell­schaf­tern zu­ge­rech­net.
     
  • Ge­wer­be­steu­er: Die Per­so­nen­ge­sell­schaft gilt ge­ge­be­nen­falls als ge­wer­be­steu­er­pflich­ti­ger Betrieb. Der zu­grun­de­lie­gen­de Gewinn der Ge­sell­schaft wird dabei anhand der Ein­kom­men­steu­er­pflicht der Ge­sell­schaf­ter ermittelt.
     
  • Lohn­steu­er: Falls die Per­so­nen­ge­sell­schaft Mit­ar­bei­ter be­schäf­tigt, muss sie für sie auch Lohn­steu­ern abführen, wobei ei­gent­lich die Mit­ar­bei­ter steu­er­pflich­tig sind.
     
  • Erb­schaft­steu­er: Der Erb­schaft­steu­er un­ter­lie­gen nach deutschem Recht die Empfänger einer Erbschaft. Das heißt, eine zu ver­er­ben­de Ge­sell­schaft (oder ein Anteil davon) ist nicht Steu­er­sub­jekt. Das gilt nach neuerer Recht­spre­chung auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als Empfänger von Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen: Ihre Ge­sell­schaf­ter sind die Steu­er­sub­jek­te.

Übersicht über die ver­schie­de­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Un­ter­neh­mens­grün­der können je nach Vor­be­din­gun­gen und Prä­fe­ren­zen bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten aus einer Palette von Rechts­for­men wählen. Hier noch einmal die re­le­van­ten Varianten in einer Übersicht zu­sam­men­ge­stellt:

Rechts­form Akronym Merkmale Typische An­wen­dungs­bei­spie­le für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten
Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts GbR (auch BGB-Ge­sell­schaft genannt) Zu­sam­men­schluss min­des­tens zweier na­tür­li­cher Personen oder Ge­sell­schaf­ten zur Ver­fol­gung eines ge­mein­sa­men Ziels; kein Kauf­manns­sta­tus; einfache Buch­füh­rung; Ge­sell­schaf­ter handeln gemeinsam; Ge­sell­schaf­ter haften per­sön­lich un­be­schränkt Grün­der­team, kleineres Ge­wer­be­un­ter­neh­men, Frei­be­ruf­ler, Pro­jekt­grup­pe, Ar­beits­ge­mein­schaft, Mar­ke­ting­agen­tur, Bie­ter­ge­mein­schaft, Wohn­ge­mein­schaft, Musikband, Tipp­ge­mein­schaft, Fahr­ge­mein­schaft
Offene Han­dels­ge­sell­schaft OHG Zu­sam­men­schluss min­des­tens zweier na­tür­li­cher oder ju­ris­ti­scher Personen zur Ausübung eines ge­mein­sa­men Han­dels­ge­wer­bes; Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter; ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung mit Jah­res­ab­schlüs­sen; bei großen Un­ter­neh­men auch Pu­bli­zi­täts­pflicht; Ge­sell­schaf­ter können einzeln handeln; Ge­sell­schaf­ter haften per­sön­lich un­be­schränkt; Handels- und Hand­werks­un­ter­neh­men mit Umsätzen und Gewinnen oberhalb gewisser Grenzen (laut Ab­ga­ben­ord­nung 600.000/60.000 Euro), kleinere Her­stel­ler
Kom­man­dit­ge­sell­schaft KG Zu­sam­men­schluss min­des­tens zweier na­tür­li­cher oder ju­ris­ti­scher Personen zur Ausübung eines ge­mein­sa­men Han­dels­ge­wer­bes; Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter; ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung mit Jah­res­ab­schlüs­sen; die Ge­sell­schaf­ter haften als Kom­ple­men­tä­re per­sön­lich un­be­schränkt, als Kom­man­di­tis­ten nur mit ihrer Ka­pi­tal­be­tei­li­gung Un­ter­neh­men, in denen nicht alle Ge­sell­schaf­ter gleich­mä­ßig haften sollen, z. B. Ka­pi­tal­ge­ber; genießt deswegen bei Ka­pi­tal­ge­bern ein hohes Ansehen Eignet sich vor allem für Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men, wenn im Erbfall die Ver­ant­wor­tung nicht gleich­mä­ßig auf­ge­teilt werden soll
Part­ner­schafts­ge­sell­schaft PartG Zu­sam­men­schluss min­des­tens zweier na­tür­li­cher Personen zur Ausübung von freien Berufen; Eintrag ins Part­ner­schafts­re­gis­ter (sonst GbR); einfache Buch­füh­rung mit Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung; Die Partner haften nur für Ver­bind­lich­kei­ten un­be­schränkt und ge­mein­schaft­lich; für be­rufs­be­ding­te Fehler haftet jeder Partner in­di­vi­du­ell Frei­be­ruf­ler, also z. B. Künstler, Jour­na­lis­ten, Ärzte, Ar­chi­tek­ten, Anwälte, In­ge­nieu­re, Rechts­an­wäl­te, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, beratende Be­triebs­wir­te
Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung PartG mbB Zu­sam­men­schluss min­des­tens zweier na­tür­li­cher Personen zur Ausübung be­stimm­ter freier Berufe; Eintrag ins Part­ner­schafts­re­gis­ter (sonst GbR); einfache Buch­füh­rung mit Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung; Die Partner haften nur für Ver­bind­lich­kei­ten un­be­schränkt und ge­mein­schaft­lich; für be­rufs­be­ding­te Fehler tritt eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ein Freie Berufe, für die es eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gibt, z. B. Ärzte, Ar­chi­tek­ten In­ge­nieu­re, Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer
Stille Ge­sell­schaft StGes Zu­sam­men­schluss min­des­tens zweier Ge­sell­schaf­ter im In­nen­ver­hält­nis; kommt zustande, wenn sich eine na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person an einem Han­dels­ge­wer­be beteiligt, sodass im Prinzip nur ein Schuld­ver­hält­nis entsteht; diese Be­tei­li­gung ist in der Regel nach außen un­sicht­bar (kein Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter); die Be­tei­li­gung geht in das Vermögen der Ge­sell­schaft über In einer „aty­pi­schen“ stillen Ge­sell­schaft hat der stille Teilhaber mehr Kon­troll­be­fug­nis­se und oft Mit­be­stim­mungs­rech­te. Reine Fi­nanz­be­tei­li­gung an einem Un­ter­neh­men Un­ter­neh­mer können schnell und un­kom­pli­ziert das Un­ter­neh­mens­ka­pi­tal auf­sto­cken, ohne ihre Sou­ve­rä­ni­tät im Un­ter­neh­men gefährden zu müssen.

Vor- und Nachteile ver­schie­de­ner Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Wenn Sie sich bei der Gründung einer Ge­sell­schaft für eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­schie­den haben, kommen für die Wahl der richtigen Rechts­form noch weitere Kriterien ins Spiel. Dazu zählen die Art der Tätigkeit, die Größe der geplanten Ge­sell­schaft, die per­sön­li­chen Vorlieben der Ge­sell­schaf­ter, eventuell die Be­tei­li­gung anderer Ge­sell­schaf­ten und mehr. Hier finden Sie einen Überblick über typische Vor- und Nachteile der ver­schie­de­nen Rechts­for­men, der Ihnen bei der Wahl Ihrer Per­so­nen­ge­sell­schaft als Hilfe dienen kann.

Per­so­nen­ge­sell­schafts­form Vorteile Nachteile
Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) Einfache, günstige Gründung, einfache Buch­hal­tung mit Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung, kein Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter, geringe laufende Kosten, für freie Berufe ohne Ein­schrän­kung nutzbar Für Ge­wer­be­be­trie­be nur bis zu gewissen Umsatz- und Ge­winn­gren­zen nutzbar, Ge­sell­schaf­ter müssen gemeinsam handeln, für Au­ßen­ste­hen­de (Kunden, Banken) wenig durch­schau­bar, bei freien Berufen auch ge­mein­sa­me Haftung für be­ruf­li­che Fehler
Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) Durch ord­nungs­ge­mä­ße Buch­hal­tung und Bi­lan­zie­rung für Au­ßen­ste­hen­de durch­schau­bar, alle Ge­sell­schaf­ter bestimmen mit, Ge­schäfts­füh­rer können selbst­stän­dig handeln Bü­ro­kra­ti­scher Aufwand: Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter, ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung mit Jah­res­ab­schlüs­sen
Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) Durch ord­nungs­ge­mä­ße Buch­hal­tung und Bi­lan­zie­rung für Au­ßen­ste­hen­de durch­schau­bar, Kom­man­di­tis­ten haften nur mit ihrer Einlage, einfache Ka­pi­tal­be­schaf­fung, hand­lungs­fä­hi­ge Leitung durch wenige Ge­sell­schaf­ter mit Lei­tungs­be­fug­nis Bü­ro­kra­ti­scher Aufwand: Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter, ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung mit Jah­res­ab­schlüs­sen, Kom­man­di­tis­ten haben häufig hohen Einfluss bei be­schränk­ter Haftung
Part­ner­ge­sell­schaft (PartG) und Part­ner­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartG mbB) Keine ge­mein­schaft­li­che oder gar keine Haftung für be­ruf­li­che Fehler von einzelnen Frei­be­ruf­lern, günstige und un­kom­pli­zier­te Gründung, einfache Buch­hal­tung mit Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung, kein Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter notwendig, geringe laufende Kosten Nur für Frei­be­ruf­ler bzw. auf freie Berufe mit Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung be­schränkt, Partner können wie bei der GbR nur gemeinsam handeln, keine Vererbung
Stille Ge­sell­schaft (StGes) Für einfache Ka­pi­tal­be­schaf­fung gut geeignet, stille Ge­sell­schaf­ter in der Regel ohne Einfluss auf die Ge­sell­schaft, keine Haftung stiller Ge­sell­schaf­ter Keine echte Rechts­form für eine Ge­sell­schaft, stille Ge­sell­schaf­ter ohne Mit­spra­che­recht und ohne Ver­mö­gens­be­tei­li­gung, atypische stille Ge­sell­schaf­ter verfügen trotzdem über Mit­spra­che­recht

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