Wer in Deutsch­land ein Un­ter­neh­men gründet, kann je nach Art und Umfang des Vorhabens zwischen ver­schie­de­nen Rechts­for­men wählen. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen alle nach deutschem Recht re­le­van­ten Rechts­for­men vor und geben Tipps zur Wahl der Rechts­form für Ge­wer­be­trei­ben­de, Klein­ge­wer­be­trei­ben­de und frei­be­ruf­lich Tätige.

Hinweis

Der Artikel be­schäf­tigt sich aus­schließ­lich mit Rechts­for­men für pri­vat­wirt­schaft­li­che Un­ter­neh­men. Spezielle Rechts­for­men, die Ein­rich­tun­gen des öf­fent­li­chen Rechts wie ent­spre­chen­de Kör­per­schaf­ten, Anstalten oder Stif­tun­gen betreffen, werden aus­ge­klam­mert.

Was sind Rechts­for­men?

Das deutsche Recht bietet Ein­zel­un­ter­neh­me­rin­nen und Ein­zel­un­ter­neh­mern sowie Personen- und Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten eine ganze Reihe an Rechts­for­men zur Auswahl. Mit der Rechts­form bestimmen die Ge­sell­schaf­ten­den und Teil­ha­ben­den von Un­ter­neh­men auch ihre Rechte und Pflichten un­ter­ein­an­der sowie gegenüber dem Staat und gegenüber anderen Markt­teil­neh­men­den. Je nach Rechts­form un­ter­schei­den sich Un­ter­neh­men sowohl hin­sicht­lich des er­for­der­li­chen Grün­dungs­auf­wands als auch hin­sicht­lich ihrer Fi­nan­zie­rungs- und Haf­tungs­mög­lich­kei­ten. Zudem hat die Rechts­form Aus­wir­kun­gen auf die Buch­füh­rungs- und Pu­bli­zi­täts­pflich­ten sowie auf die Be­steue­rung eines Un­ter­neh­mens. Bei der Gründung eines Un­ter­neh­mens spielt die Wahl der Rechts­form also eine ent­schei­den­de Rolle.

Welche Rechts­for­men gibt es?

Die für die deutsche Pri­vat­wirt­schaft re­le­van­ten Rechts­for­men lassen sich in drei Gruppen un­ter­tei­len:

Nach deutschem Recht sind die möglichen Rechts­for­men auch mit zwei ver­schie­de­nen Subjekten verbunden, die rechts­fä­hig sind (das heißt, die selbst Rechte ausüben können und Pflichten haben). Das sind die beiden folgenden:

  • Na­tür­li­che Personen: Menschen in ihrer Rolle als Rechts­sub­jek­te. Alle lebenden Menschen sind in diesem Sinn na­tür­li­che Personen.
  • Ju­ris­ti­sche Personen: Per­so­nen­grup­pen oder Zweck­ver­mö­gen mit recht­li­cher Selbst­stän­dig­keit, als pri­vat­recht­li­che oder öf­fent­lich-recht­li­che Entitäten. Man un­ter­schei­det dabei auch zwischen ju­ris­ti­schen Personen des Pri­vat­rechts und des öf­fent­li­chen Rechts.

Nur eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft wird bei ihrer Gründung zu einer ju­ris­ti­schen Person und somit zum Rechts­sub­jekt. Im Gegensatz dazu sind Ein­zel­un­ter­neh­men und die meisten Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten keine eigenen Rechts­per­so­nen. Sie sind rechtlich un­trenn­bar mit den na­tür­li­chen Personen verbunden, die das Un­ter­neh­men führen. Tragende von Rechten und Pflichten bleiben bei diesen Rechts­for­men die na­tür­li­chen Personen, die als In­ha­be­rin­nen und Inhaber oder Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter fungieren.

Seit der Ein­füh­rung des MoPeG (Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts) haben jedoch bestimmte Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, wie die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die Mög­lich­keit, durch eine Ein­tra­gung ins Ge­sell­schafts­re­gis­ter den Status einer ju­ris­ti­schen Person zu erhalten, was ihnen eine eigene Rechts­per­sön­lich­keit verleiht. Dies bietet zu­sätz­li­che Mög­lich­kei­ten, etwa bei der Haf­tungs­be­schrän­kung und bei der Teilnahme am Rechts­ver­kehr.

Übersicht der Rechts­for­men

Ein­zel­un­ter­neh­men

  • Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG), Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG), GmbH & Co. KG, Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG), Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartGmbB)
  • Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten: Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG), Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH), Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) (UG), Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA), Limited Company (Ltd.), Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft (SE)
  • Sonstige Rechts­for­men: ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft (eG), ein­ge­tra­ge­ner Verein (e.V.)

Generelle Regeln für alle Rechts­for­men

  • Nie­der­las­sungs­frei­heit: EU-Bür­ge­rin­nen und -Bürger sowie Un­ter­neh­men mit Sitz in der EU dürfen sich in jedem Mit­glied­staat dauerhaft wirt­schaft­lich betätigen.
  • Ge­wer­be­frei­heit: Jede Person kann sich grund­sätz­lich ge­werb­lich betätigen.

Diese Grund­frei­hei­ten sind zwar in vielen Fällen durch Ein­zel­re­ge­lun­gen ein­ge­schränkt, gelten aber trotzdem als generelle Prin­zi­pi­en. Auch steu­er­li­che und so­zi­al­staat­li­che Regeln gelten weithin ohne Ein­schrän­kun­gen für bestimmte Rechts­for­men. So besteht für alle Un­ter­neh­men mit abhängig Be­schäf­tig­ten die Pflicht zur Abführung von Lohn­steu­ern und So­zi­al­bei­trä­gen. Das gilt für Un­ter­neh­men jeder Größe, selbst für die Ein-Mann-GmbH, bei der sich der Un­ter­neh­mer selbst als Ge­schäfts­füh­rer be­schäf­tigt.

Ein­zel­un­ter­neh­men

Die ein­fachs­te Form eines Un­ter­neh­mens ist die Ein­zel­un­ter­neh­mung. Ein Un­ter­neh­men dieser Rechts­form entsteht au­to­ma­tisch, wenn:

  • Eine frei­be­ruf­lich tätige Person eine Steu­er­num­mer beim Finanzamt erhält.
  • Jemand ein Klein­ge­wer­be beim Ge­wer­be­amt anmeldet.
  • Kaufleute eine Tätigkeit beim Ge­wer­be­amt anmelden und sich ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen.
Hinweis

Klein­ge­wer­be­trei­ben­de können sich frei­wil­lig ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen und erhalten damit den Rechts­sta­tus “ein­ge­tra­ge­ne Kauffrau oder ein­ge­tra­ge­ner Kaufmann (e. K.)” mit den ent­spre­chen­den Rechten und Pflichten.

Da Ein­zel­un­ter­neh­men anders als Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten keine eigene Rechts­per­son sind, haftet der Inhaber oder die Inhaberin per­sön­lich und un­be­schränkt mit dem Pri­vat­ver­mö­gen. Die Gründung erfordert kein Min­dest­ka­pi­tal. Je nach Tätigkeit sind Ein­zel­un­ter­neh­me­rin­nen und Ein­zel­un­ter­neh­mer ge­wer­be­steu­er­pflich­tig und zahlen Ein­kom­men­steu­er. Bei ge­rin­ge­ren Umsätzen (bis zu 22.000 Euro) greift die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (UstG §19), wodurch keine Um­satz­steu­er erhoben wird. Auch Ein­zel­un­ter­neh­me­rin­nen und Ein­zel­un­ter­neh­mer sind gemäß § 1 HGB prin­zi­pi­ell Kaufleute im und damit zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Frei­be­ruf­lich Tätige und Klein­ge­wer­be­trei­ben­de hingegen nutzen die einfache Buch­füh­rung durch eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR – § 4 Abs. 3 EstG).

Die Ein­zel­un­ter­neh­mung im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Ei­gen­tü­me­rin/Ei­gen­tü­mer ist Ge­schäfts­füh­re­rin/Ge­schäfts­füh­rer (Ver­tre­tung durch Pro­ku­ris­ten möglich)
Haftung Un­be­schränk­te Haftung mit Geschäfts- und Pri­vat­ver­mö­gen
Steuern Ge­wer­be­trei­ben­de: Ge­wer­be­steu­er, Ein­kom­men­steu­er, Um­satz­steu­er (in der Regel)
Frei­be­ruf­lich Tätige: Ein­kom­men­steu­er, Um­satz­steu­er (in der Regel)
Min­dest­ka­pi­tal Kein Min­dest­ka­pi­tal er­for­der­lich
Buch­füh­rung Kaufleute: ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung gemäß HGB (Jah­res­ab­schluss, Inventur
Klein­un­ter­neh­men­de und Frei­be­ruf­li­che: einfache Buch­füh­rung (EÜR)
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ein­tra­gung als Kaufmann/-frau möglich
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Ein­ge­tra­ge­ne Kaufleute: Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz („e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“
Frei­be­ruf­li­che oder Klein­ge­wer­be­trei­ben­de: Vor- und Zuname, wahlweise ergänzt mit einer Bran­chen­be­zeich­nung oder einem Fan­ta­sie­be­griff.

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten entstehen, wenn sich mehrere na­tür­li­che Personen zu­sam­men­schlie­ßen, um von größerem Ei­gen­ka­pi­tal oder ge­mein­sa­mem Fach­wis­sen zu pro­fi­tie­ren. Wie das Ein­zel­un­ter­neh­men ist auch die Per­so­nen­ge­sell­schaft keine ju­ris­ti­sche Person. Daher tragen Ge­sell­schaf­ten­de alle Rechte und Pflichten und haften in der Regel un­be­schränkt mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Ausnahmen sind Son­der­for­men wie die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG), die GmbH & Co. KG oder die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartGmbB).

Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)

Die Rechts­form der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist die ein­fachs­te Form der Per­so­nen­ge­sell­schaft. Sie entsteht, wen sich zwei oder mehr na­tür­li­che Personen für einen ge­mein­sa­men Zweck zu­sam­men­schlie­ßen (§§ 705 ff. BGB). Ein formeller Ge­sell­schafts­ver­trag ist nicht zwingend er­for­der­lich, wird aber dringend empfohlen.

Neu durch das Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) ist die Mög­lich­keit, die GbR in das Han­dels­re­gis­ter eintragen zu lassen. Dadurch wird die GbR zur rechts­fä­hi­gen GbR (eGbR), was ihr mehr Rechts­si­cher­heit und er­wei­ter­te Hand­lungs­mög­lich­kei­ten im Rechts­ver­kehr bietet. Die Ein­tra­gung ist z. B. er­for­der­lich, wenn die GbR im Grundbuch ein­ge­tra­gen werden oder als Ge­sell­schaf­ter einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auftreten will. Die Ein­tra­gung ist meist frei­wil­lig, aber in be­stimm­ten Fällen er­for­der­lich.

Eine GbR zu gründen, eignet sich für Frei­be­ruf­li­che und Klein­ge­wer­be­trei­ben­de, aber nicht für Kaufleute mit einem kauf­män­ni­schen Ge­schäfts­be­trieb – diese müssen als OHG firmieren. Die GbR ist rechts­fä­hig und kann klagen sowie verklagt werden. Die Haftung erfolgt so­li­da­risch mit dem Privat- und Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, und jeder Ge­sell­schaf­ter bzw. jede Ge­sell­schaf­te­rin ist ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Die GbR selbst kann ge­wer­be­steu­er- und um­satz­steu­er­pflich­tig sein.

Der auf jeden Fall emp­feh­lens­wer­te Ge­sell­schafts­ver­trag einer GbR sollte Re­ge­lun­gen zur Ge­schäfts­füh­rung, zur Haf­tungs­ver­tei­lung, zur Be­schluss­fas­sung sowie zur Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung enthalten.

Tipp

Die IHK Frankfurt am Main stellt einen Mus­ter­ver­trag für die GbR online zur Verfügung.

Die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Ge­mein­schaft­li­che Ge­schäfts­füh­rung durch alle be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter, Zu­stän­dig­kei­ten können im Ge­sell­schaf­ter­ver­trag geregelt werden
Haftung Keine Haf­tungs­be­schrän­kung: So­li­da­risch mit Privat- und Ge­sell­schafts­ver­mö­gen
Steuern Ge­werb­li­che GbR: Ein­kom­men­steu­er, Um­satz­steu­er, Ge­wer­be­steu­er
Nicht-ge­werb­li­che GbR: Ein­kom­men­steu­er, Um­satz­steu­er
GbR für frei­be­ruf­lich Tätige: Ein­kom­men­steu­er, Um­satz­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Kein Min­dest­ka­pi­tal er­for­der­lich
Buch­füh­rung Keine Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB: einfache Buch­füh­rung (EÜR)
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Nein, jedoch kann eine Ein­tra­gung ins Ge­sell­schafts­re­gis­ter erfolgen (eGbR)
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Vor- und Zunamen aller Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter mit „GbR“, ggf. inklusive Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff nach den Ei­gen­na­men
Beispiel: Mus­ter­mann & Partner GbR

Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)

Die offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) ist eine Rechts­form, die für den Zu­sam­men­schluss von zwei oder mehr Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­men mit dem Status “Kaufmann/Kauffrau” (§§ 105 ff. HGB) gewählt werden kann. Für die Gründung der OHG ist kein Min­dest­ka­pi­tal er­for­der­lich, und der Ge­sell­schafts­ver­trag kann formlos ab­ge­schlos­sen werden. Die OHG entsteht durch den Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter.

Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter haften un­be­schränkt mit Pri­vat­ver­mö­gen, und die OHG ist zur Buch­füh­rung gemäß HGB ver­pflich­tet. Steu­er­lich zahlt die OHG Gewerbe- und Um­satz­steu­er, während die Ge­sell­schaf­ten­den Ein­kom­men­steu­er auf ihre Ge­winn­an­tei­le zahlen.

Die offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Alle Ge­sell­schaf­ten­den sind zur Ge­schäfts­füh­rung be­rech­tigt; Ein­zel­ver­tre­tung ist möglich, Ein­schrän­kun­gen können im Ge­sell­schaf­ter­ver­trag geregelt werden.
Haftung Keine Haf­tungs­be­schrän­kung: Ge­sell­schaf­ten­de haften so­li­da­risch mit Ge­sell­schafts- und Pri­vat­ver­mö­gen.
Steuern Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter: Ein­kom­men­steu­er
OHG: Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Kein Min­dest­ka­pi­tal er­for­der­lich
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ja
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform, Rechts­form­zu­satz „OHG“

Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft mit zwei Ge­sell­schaf­ter­ty­pen: Kom­man­di­tis­tin­nen bzw. Kom­man­di­tis­ten, die nur fi­nan­zi­ell beteiligt sind und bis zur Höhe ihrer Einlage haften, und Kom­ple­men­tä­rin­nen bzw. Kom­ple­men­tä­ren, die un­be­schränkt mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen haften und zur Ge­schäfts­füh­rung befugt sind.

Für die Gründung einer KG ist kein Min­dest­ka­pi­tal er­for­der­lich; es genügt ein form­frei­er Ge­sell­schafts­ver­trag und die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Ge­sell­schaf­ten­de ver­steu­ern ihren Anteil als Einkommen. Die Rech­nungs­le­gung erfolgt nach dem HGB. Ein Mus­ter­for­mu­lar dafür findet man bei­spiels­wei­se auf der Website der IHK Frankfurt am Main. Die KG zahlt Ge­wer­be­steu­er und Um­satz­steu­er, die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter ver­steu­ern ihren Anteil als Einkommen. Die Rech­nungs­le­gung erfolgt nach dem HGB.

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Kom­ple­men­tä­rin­nen und Kom­ple­men­tä­re sind allein zur Ge­schäfts­füh­rung und zur Ver­tre­tung der KG be­rech­tigt.
Haftung Kom­ple­men­tä­rin­nen und Kom­ple­men­tä­re haften un­be­schränkt mit Privat- und Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, Kom­man­di­tis­tin­nen und Kom­man­di­tis­ten haften be­schränkt auf ihre Einlage.
Steuern KG: Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er
Ge­sell­schaf­ten­de: Ein­kom­men­steu­er für Ge­winn­an­tei­le
Min­dest­ka­pi­tal Kein Min­dest­ka­pi­tal er­for­der­lich.
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ja
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „KG“

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine spezielle Form der Kom­man­dit­ge­sell­schaft, bei der eine GmbH als Kom­ple­men­tär auftritt. So ergibt sich als Rechts­form eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, bei der trotzdem niemand mit seinem gesamten Vermögen haftet. Häufig sind die Ge­sell­schaf­ten­den der GmbH auch gleich­zei­tig Kom­man­di­tis­tin­nen oder Kom­man­dis­ten in der KG, und sogar eine Ein­zel­per­son kann diese Kon­struk­ti­on wählen, indem sie als Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten­de und Al­lein­ge­sell­schaf­ten­de der GmbH agiert.

Mit dem MoPeG wurden neue Re­ge­lun­gen ein­ge­führt, die die Ein­heits­ge­sell­schaft offiziell an­er­ken­nen. Dabei ist die KG alleinige Ge­sell­schaf­te­rin der Kom­ple­men­tär-GmbH, was den Vorteil hat, dass bei einer Über­tra­gung der Ge­sell­schaft keine ge­son­der­te Über­tra­gung der GmbH-Ge­schäfts­an­tei­le er­for­der­lich ist.

Die GmbH & Co. KG punktet vor allem durch Haf­tungs­be­schrän­kung und Fle­xi­bi­li­tät bei Um­struk­tu­rie­run­gen und Be­sit­zer­wech­seln. Diese Vorteile stehen einem höheren Ver­wal­tungs­auf­wand und den strengen Pu­bli­zi­täts­pflich­ten (§ 264a HGB) gegenüber. Um die GmbH & Co. KG zu gründen, braucht man zunächst eine GmbH, was bedeutet, dass zwei Un­ter­neh­men separat gegründet und verwaltet werden müssen.

Steu­er­lich un­ter­liegt die GmbH & Co. KG der Ge­wer­be­steu­er und der Um­satz­steu­er, während die Ge­sell­schaf­ten­den ihre Ge­winn­an­tei­le mit der Ein­kom­men­steu­er und die GmbH mit der Kör­per­schaft­steu­er ver­steu­ern. Beide Un­ter­neh­mens­tei­le sind zur Buch­füh­rung gemäß HGB ver­pflich­tet, ein­schließ­lich eines separaten Jah­res­ab­schlus­ses.

Die GmbH & Co. KG im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Die GmbH & Co. KG wird durch die Ge­schäfts­lei­tung der Kom­ple­men­tär-GmbH vertreten.
Haftung Die Kom­ple­men­tär-GmbH haftet be­schränkt in Höhe ihres Ge­sell­schafts­ver­mö­gens. Die Kom­man­di­tis­tin­nen und Kom­man­di­tis­ten haften bis zur Höhe ihrer Einlagen.
Steuern GmbH & Co. KG: Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er
Ge­sell­schaf­ten­de: Ein­kom­men­steu­er für Ge­winn­an­tei­le
Kom­ple­men­tär-GmbH: Kör­per­schaft­steu­er für Ge­winn­an­tei­le, ggf. Ge­wer­be­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Kom­ple­men­tär-GmbH: Stamm­ka­pi­tal von min­des­tens 25.000 Euro (die Hälfte der Bar­ein­la­gen muss sofort ein­ge­zahlt werden)
KG: Kein Min­dest­ka­pi­tal
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss für GmbH und KG separat (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ja
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „GmbH & Co. KG“.
Beispiel: Mus­ter­mann Hochbau GmbH & Co. KG

Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG)

Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG) ist eine Rechts­form, die aus­schließ­lich An­ge­hö­ri­gen der freien Berufe (frei­be­ruf­lich Tätige) gemäß Part­ner­schafts­ge­sell­schafts­ge­setz (PartGG) of­fen­steht. Dazu zählen die im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz genannten „Ka­ta­log­be­ru­fe“ (§ 18 EstG) sowie „ka­ta­lo­g­ähn­li­che“ Berufe:

  • Heil­be­ru­fe: z. B. Ärztinnen und Ärzte, Heil­prak­ti­ke­rin­nen und Heil­prak­ti­ker, Phy­sio­the­ra­peu­tin­nen und Phy­sio­the­ra­peu­ten
  • Rechts-, steuer- und wirt­schafts­be­ra­ten­de Berufe: z. B. Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­te­rin­nen und Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­voll­mäch­tig­te
  • Na­tur­wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Berufe: z. B. In­ge­nieu­rin­nen und In­ge­nieu­re, Ar­chi­tek­tin­nen und Ar­chi­tek­ten
  • Sprach- und in­for­ma­ti­ons­ver­mit­teln­de Berufe: z. B. Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten, Dol­met­sche­rin­nen und Dol­met­scher, Über­set­ze­rin­nen und Über­set­zer
Hinweis

Freie Berufe zeichnen sich durch eine besondere be­ruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on oder kreative Begabung aus und bieten per­sön­lich und ei­gen­ver­ant­wort­lich Dienst­leis­tun­gen im Interesse ihrer Auf­trag­ge­ber und der All­ge­mein­heit an (§ 1 Abs. 2 PartGG).

Auch be­rufs­stän­di­sche Ordnungen enthalten teils Be­stim­mun­gen für den Zu­sam­men­schluss zu Part­ner­schaf­ten. So dürfen Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te sich gemäß der Bun­des­rechts­an­walts­ord­nung etwa mit Wirt­schafts­prü­fe­rin­nen und Wirt­schafts­prü­fern oder Steu­er­be­ra­te­rin­nen und Steu­er­be­ra­tern in einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft zu­sam­men­schlie­ßen, nicht aber mit Hebammen oder Lotsinnen und Lotsen (§ 59a BRAO).

Die Gründung einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft erfordert kein Min­dest­ka­pi­tal. Es muss jedoch ein schrift­li­cher Vertrag abgefasst werden, der den Namen und Sitz der Part­ner­schaft, die Namen der Ge­sell­schaf­ten­den sowie deren Be­rufs­be­zeich­nung, den Wohnsitz der Ge­sell­schaf­ten­den sowie den Ge­gen­stand der Part­ner­schaft (in der Regel die ge­mein­schaft­li­che Be­rufs­aus­übung) enthält (§ 3 PartGG). Die Anmeldung einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft erfolgt über eine Notarin oder einen Notar beim elek­tro­ni­schen Part­ner­schafts­re­gis­ter (§ 4 PartGG).

Prin­zi­pi­ell haften Part­ne­rin­nen und Partner für Ver­bind­lich­kei­ten der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft ge­samt­schuld­ne­risch mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Eine Ausnahme stellen Ver­bind­lich­kei­ten dar, die sich aus Aufträgen ergeben, mit denen sich nach­weis­lich nur einer der Part­ne­rin­nen bzw. Partner befasst hat. Als Auftrag gelten bei­spiels­wei­se Be­ra­tungs­auf­trä­ge, Mandate oder Be­hand­lungs­ver­trä­ge. In diesem Fall übernimmt die be­tref­fen­de Partnerin oder der Partner die Ver­ant­wor­tung (§ 8 PartGG).

Ist die Haftung der frei­be­ruf­lich tätigen Person per Be­rufs­ge­setz be­schränkt, muss eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen werden (siehe PartG mbB unten). Die Be­weis­last, dass die Haftung be­schränkt ist oder Aufträge in die Ver­ant­wor­tung eines be­stimm­ten Partners oder einer Partnerin fallen, liegt jeweils bei der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft.

Eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft muss keine Ge­wer­be­steu­er ent­rich­ten. Aber sie zahlt für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gemäß dem Um­satz­steu­er­ge­setz bei ent­spre­chen­den Tä­tig­kei­ten Um­satz­steu­er und kann Vorsteuer geltend machen. Ge­winn­an­tei­le werden als Einkommen der Part­ne­rin­nen und Partner ver­steu­ert.

Als Zu­sam­men­schluss von frei­be­ruf­lich Tätigen un­ter­liegt die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft nicht der Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB. Die Ge­winn­ermitt­lung erfolgt in der Regel durch eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung.

Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG) im Überblick

Ge­schäfts­füh­rung Alle Part­ne­rin­nen und Partner fungieren als Ge­schäfts­füh­rung
Haftung Für Ver­bind­lich­kei­ten haften die Ge­sell­schaft und darüber hinaus die Part­ne­rin­nen und Partner ge­mein­schaft­lich. Für be­ruf­li­che Fehler haftet nur der jeweilige Partner oder die Partnerin, sofern diese nach­weis­lich allein für den Schaden ver­ant­wort­lich sind.
Steuern Partner: Ein­kom­men­steu­er für Ge­winn­an­tei­le
PartG: ggf. Um­satz­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal­ein­la­ge Kein ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nes Min­dest­ka­pi­tal
Buch­füh­rung Keine Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (einfache Buch­füh­rung): Ge­winn­ermitt­lung durch EÜR
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Nein
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Nachname min­des­tens eines Partners bzw. einer Partnerin sowie der Zusatz „& Partner“, „Part­ner­schaft“ oder „Partner(schafts)ge­sell­schaft“. Beispiel: Rechts­an­wäl­te Mus­ter­mann & Partner
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Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartG mbB)

Bei der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartG mbB) handelt es sich um eine Variante der PartG, die die per­sön­li­che Haftung der Part­ne­rin­nen und Partner für be­ruf­li­che Fehler aus­schließt. Vor­aus­set­zung ist eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die für die gesamte Part­ner­schafts­ge­sell­schaft gilt. Alle Part­ne­rin­nen und Partner, die aus­schließ­lich für die Ge­sell­schaft arbeiten, sind über die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung PartG mbB mit­ver­si­chert. Separate Ver­si­che­run­gen werden also nicht benötigt.

Zur Gründung der PartG mbB ist ein schrift­li­cher Ge­sell­schafts­ver­trag er­for­der­lich. Dieser muss den Namen und den Sitz der Part­ner­schaft, die Namen und Be­rufs­be­zeich­nun­gen der Part­ne­rin­nen und Partner, ihren Wohnsitz sowie den Ge­gen­stand der Part­ner­schaft (in der Regel die ge­mein­schaft­li­che Be­rufs­aus­übung) enthalten. Darüber hinaus regelt der Ge­sell­schafts­ver­trag die Ge­schäfts­füh­rung, die Ver­tei­lung von Gewinn und Verlust sowie die Haftung. Einen Mus­ter­ver­trag für die PartG mbB stellt die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Hamburg online zur Verfügung.

Hinweis

Die Haf­tungs­be­schrän­kung der PartG mbB gilt nur für Schäden, die auf be­ruf­li­che Fehler zu­rück­zu­füh­ren sind. Für wirt­schaft­li­che Risiken, die sich aus Kredit-, Miet-, Leasing oder Ar­beits­ver­trä­gen ergeben, haften die Ge­sell­schaft und darüber hinaus die Part­ne­rin­nen und Partner ge­mein­schaft­lich mit ihren Pri­vat­ver­mö­gen.

Die Haftung der Part mbB für be­ruf­li­che Fehler be­schränkt sich auf die Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Diese wiederum wird vom je­wei­li­gen Be­rufs­recht vor­ge­schrie­ben. Zudem muss der Anmeldung einer PartG mbB zum Part­ner­schafts­re­gis­ter eine Ver­si­che­rungs­be­schei­ni­gung beigefügt sein, die bestätigt, dass die ent­spre­chen­de Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen wurde.

Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartG mbB) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Alle Part­ne­rin­nen und Partner fungieren als Ge­schäfts­füh­rer
Haftung Haf­tungs­be­schrän­kung für be­ruf­li­che Fehler; Vor­aus­set­zung ist eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Für Ver­bind­lich­kei­ten haften die Ge­sell­schaft und darüber hinaus die Part­ne­rin­nen und Partner ge­mein­schaft­lich.
Steuern Part­ne­rin­nen und Partner: Ein­kom­men­steu­er für Ge­winn­an­tei­le
PartG: Um­satz­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Kein ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­ka­pi­tal
Buch­füh­rung Keine Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (einfache Buch­füh­rung): Ge­winn­ermitt­lung durch EÜR
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Nein
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Nachname min­des­tens eines Partners oder einer Partnerin sowie der Zusatz „& Partner“, „Part­ner­schaft“ oder „Partner(schafts)ge­sell­schaft“. Zudem muss die Haf­tungs­be­schrän­kung durch den Zusatz „mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung oder „mbB“ aus­ge­wie­sen werden.
Beispiel: Rechts­an­wäl­te Mus­ter­mann & Partner mbB

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten

Anders als Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zeichnen sich Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten durch eine eigene Rechts­per­son aus. Die Ge­sell­schaft und die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter sind damit von­ein­an­der un­ab­hän­gi­ge Rechts­sub­jek­te. Das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen und das Pri­vat­ver­mö­gen einer ge­sell­schaf­ten­den Person sind klar von­ein­an­der getrennt. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten müssen neben Ge­wer­be­steu­er und Um­satz­steu­er auch Kör­per­schaft­steu­er abführen.

Als ju­ris­ti­sche Personen treten Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten im Ge­schäfts­ver­kehr selbst als Kaufleute gemäß Han­dels­ge­setz­buch (HGB) auf, schließen Verträge ab, ent­rich­ten Steuern und können Schul­den­de oder Geld­ge­ben­de sein sowie bei Gericht als Klagende oder Beklagte auftreten.

Gegenüber Ein­zel­un­ter­neh­mun­gen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zeichnen sich Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten dadurch aus, dass ihre Haftung auf das Ge­sell­schafts­ka­pi­tal be­schränkt ist. Ge­schäfts­leu­te, die sich für eine zu den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten zählende Rechts­form ent­schei­den, begrenzen somit ihr per­sön­li­ches un­ter­neh­me­ri­sches Risiko. Im Gegenzug dazu sind die Ge­sell­schaf­ten­den einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an eine Be­gren­zung der Aus­schüt­tun­gen gebunden. Diese so­ge­nann­te Aus­schüt­tungs­sper­re dient dem Erhalt des haftenden Kapitals einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft.

Hinweis

Eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft wird erst mit dem Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter zu einer ju­ris­ti­schen Person und haftet auch erst von diesem Zeitpunkt an. Für Ver­bind­lich­kei­ten, die während der Grün­dungs­pha­se entstehen, haften die Ge­sell­schaf­ten­den privat und un­be­schränkt. Vorsicht geboten ist daher bei allen Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen mit dem Kürzel i. G. (in Gründung) – z. B. GmbH i. G. oder UG i. G.

Ak­ti­en­ge­sell­schaft

Die Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) ist eine klas­si­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, deren Ursprünge bis ins 15. Jahr­hun­dert zu­rück­rei­chen. Das Kapital der AG ist in Aktien zerlegt, die als Wert­pa­pie­re an Börsen gehandelt werden können. Personen, die Aktien besitzen, werden Ak­ti­en­ha­ben­de genannt. Die Rechts­grund­la­ge dazu bildet das Ak­ti­en­ge­setz (AktG).

Aktien werden an Börsen handelbar und lassen sich daher formlos über­tra­gen. Zudem sind mit dem Besitz von Aktien keine Ver­pflich­tun­gen gegenüber der Ge­sell­schaft verbunden. Da Un­ter­neh­mens­an­tei­le in Form von Aktien einem großen Publikum über den all­ge­mei­nen Ka­pi­tal­markt zur Verfügung stehen, er­mög­licht die Rechts­form AG einen leichten Zugang zu Ei­gen­ka­pi­tal. Viele Groß­un­ter­neh­men mit ent­spre­chen­dem Ka­pi­tal­be­darf werden daher als Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten geführt.

Das Grund­ka­pi­tal einer AG muss min­des­tens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG) und kann in Bar- oder Sach­ein­la­gen auf­ge­bracht werden. Der Ge­sell­schafts­ver­trag einer AG wird Satzung genannt und muss notariell be­ur­kun­det werden. Eine Min­dest­an­zahl an Ge­sell­schaf­ten­den ist dabei nicht vor­ge­schrie­ben: Auch die Gründung einer Ein-Personen-AG ist möglich.

Das Grund­ka­pi­tal kann in Nenn­wert­ak­ti­en oder Stück­ak­ti­en zerlegt werden. Nenn­wert­ak­ti­en haben einen be­stimm­ten Wert, während Stück­ak­ti­en Anteile am Grund­ka­pi­tal dar­stel­len. Un­ab­hän­gig von der Anzahl der Grün­den­den schreibt der Ge­setz­ge­ber folgende Organe für eine AG vor:

  • Vorstand: Der Vorstand einer AG kann je nach Satzung aus einer be­lie­bi­gen Anzahl an Personen bestehen. Sie müssen selbst nicht Ak­ti­en­ha­ben­de der AG sein. Der Vorstand ist für die Ge­schäfts­füh­rung der AG ver­ant­wort­lich.
  • Auf­sichts­rat: Der Auf­sichts­rat besteht aus min­des­tens drei Personen und dient der Be­stel­lung, Ab­be­ru­fung und Über­wa­chung des Vorstands. Der Vorstand ist dem Auf­sichts­rat gegenüber re­chen­schafts­pflich­tig.
  • Haupt­ver­samm­lung: Die Haupt­ver­samm­lung dient den Ak­ti­en­ha­ben­den als Organ, ihre Rechte gegenüber der AG auszuüben.

Die Gründung einer AG erfolgt in sieben Schritten und ist komplexer als die Gründung einer GmbH oder Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG):

  1. Übernahme sämt­li­cher Aktien durch die Grün­den­den und Abschluss des Ge­sell­schafts­ver­trags (Satzung) unter no­ta­ri­el­ler Aufsicht
  2. Be­stel­lung des Auf­sichts­rats und des Ab­schluss­prü­fers oder der Ab­schluss­prü­fe­rin für das erste Voll­ge­schäfts­jahr
  3. Be­stel­lung des Vorstands
  4. Er­stel­lung des Grün­dungs­be­richts durch die Grün­den­den
  5. Grün­dungs­prü­fung durch Vorstand und Auf­sichts­rat
  6. Anmeldung der AG zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter durch alle Grün­den­den, den Vorstand sowie den Auf­sichts­rat
  7. Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter (erst damit erwirbt die AG den Status als Rechts­per­son)

Die Haftung der Ak­tio­nä­rin­nen und Aktionäre ist auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der AG be­schränkt. Sie haften also nur in Höhe ihrer Einlagen. Mit­glie­der des Vor­stan­des haften nur dann per­sön­lich, wenn sie die „Sorgfalt eines or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters“ (§ 93 Abs. 1 AktG) verletzen.

Die Ge­schäfts­tä­tig­keit der AG un­ter­liegt der Kör­per­schaft­steu­er und der Ge­wer­be­steu­er. Außerdem zahlt die AG für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen nach dem Um­satz­steu­er­ge­setz Um­satz­steu­er und kann Vorsteuer geltend machen. Für die Ar­beit­neh­men­den ist Lohn­steu­er ab­zu­füh­ren. Werden Gewinne (Di­vi­den­den) an die Ak­ti­en­ha­ben­den aus­ge­schüt­tet, ist die AG ver­pflich­tet, Ka­pi­tal­ertrag­steu­er ein­zu­be­hal­ten und an das Finanzamt ab­zu­füh­ren.

Die AG ist gemäß HGB zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung ver­pflich­tet.

Die Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Ge­schäfts­füh­rung durch Vorstand
Haftung Haftung auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt
Steuern AG: Kör­per­schaft­steu­er, Um­satz­steu­er, Ge­wer­be­steu­er
Ak­ti­en­ha­ben­de Person: Ka­pi­tal­ertrag­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Ge­setz­li­ches Min­dest­ka­pi­tal: 50.000 Euro
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ja
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „AG“.
Beispiel: Mus­ter­mann Tiefbau AG

Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH)

Die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) ist die mit Abstand häufigste Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in Deutsch­land. Sie kann als Zu­sam­men­schluss mehrerer Ge­sell­schaf­ten­der oder auch als Eine-Person-GmbH gegründet werden. Die Rechts­grund­la­ge bildet das GmbH-Gesetz (GmbHG): Es schreibt einen notariell be­glau­big­ten Ge­sell­schafts­ver­trag, einen Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter sowie ein Stamm­ka­pi­tal von min­des­tens 25.000 Euro vor.

Als Einlagen können Ge­sell­schaf­ten­de sowohl Geld als auch Sach­mit­tel (z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder Im­mo­bi­li­en) ein­brin­gen. Dabei müssen die Bar­ein­la­gen min­des­tens zur Hälfte zum Zeitpunkt des Han­dels­re­gis­ter­ein­trags auf­ge­bracht werden, die Sach­ein­la­gen voll­stän­dig. Der aus­ste­hen­de Ein­la­gen­an­teil wird als Forderung der Ge­sell­schaft gegenüber den Ge­sell­schaf­ten­den behandelt und spä­tes­tens bei der Insolvenz fällig. Alle Ge­sell­schaf­ten­den erhalten Ge­schäfts­an­tei­le in Höhe ihres Ein­la­gen­an­teils.

Die GmbH wird durch eine oder mehrere Ge­schäfts­füh­ren­de geführt, die na­tür­li­che Personen sein müssen. Die Haftung der GmbH ist auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt. Ge­sell­schaf­ten­de haften nur in Aus­nah­me­fäl­len per­sön­lich, zum Beispiel bei Verstößen gegen die Be­stim­mun­gen des Stamm­ka­pi­tals. Ge­schäfts­füh­ren­de haften nur bei Ver­let­zung der „Sorgfalt eines or­dent­li­chen Ge­schäfts­manns“ (§ 43 GmbHG).

Die GmbH zahlt Kör­per­schaft­steu­er, Ge­wer­be­steu­er sowie Um­satz­steu­er und kann für bezogene Leis­tun­gen Vorsteuer geltend machen. Für Ge­winn­aus­schüt­tun­gen an die An­teils­eig­ner ist Ka­pi­tal­ertrag­steu­er ab­zu­füh­ren. Zudem un­ter­liegt die GmbH der Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB.

Als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft un­ter­liegt eine GmbH der Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB.

Tipp

Hier können Sie eine aus­führ­li­che Check­lis­te für die GmbH-Gründung her­un­ter­la­den.

Die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Durch einen oder mehrere bestellte Ge­schäfts­füh­ren­de
Haftung Haftung auf Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt
Steuern GmbH: Kör­per­schaft­steu­er, Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er
An­teils­in­ha­ben­de: Ka­pi­tal­ertrag­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Die Min­dest­ka­pi­tal­ein­la­ge beträgt 25.000 Euro (die Hälfte der Bar­ein­la­ge muss bei Gründung sofort ein­ge­zahlt werden).
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ja
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „GmbH“
Beispiel: Max Mus­ter­mann Mess­ap­pa­ra­te GmbH

Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) (UG)

Bei der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt), kurz (UG), handelt es sich um eine Variante der GmbH. Auch die UG un­ter­liegt somit dem GmbH-Gesetz, das für diesen Zweck besondere Angaben enthält (§ 5a GmbHG). Mit einem ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Stamm­ka­pi­tal von lediglich 1 Euro pro ge­sell­schaf­ten­der Person richtet sich diese Rechts­form speziell an Gründende, die ein kleines ge­werb­li­ches Un­ter­neh­men ohne oder mit nur geringem Ei­gen­ka­pi­tal gründen möchten. Al­ler­dings muss das Stamm­ka­pi­tal anders als bei der normalen GmbH hier komplett und in bar ein­ge­zahlt werden.

Zudem muss die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft so lange ein Viertel ihrer Jah­res­über­schüs­se (abzüglich Ver­lust­vor­trag) als „ge­setz­li­che Rücklage“ (§ 150 AktG) ansparen, bis die Min­dest­ka­pi­tal­aus­stat­tung einer normalen GmbH erreicht ist.

Die Gründung einer UG setzt einen schrift­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag voraus. Al­ter­na­tiv bietet sich das so­ge­nann­te Mus­ter­pro­to­koll an, das der Ge­setz­ge­ber als Anlage des GmbH-Gesetzes zur Verfügung stellt. Al­ler­dings enthält dieses Dokument nur wenige grund­le­gen­de Angaben und darf nicht verändert oder ergänzt werden. In beiden Fällen müssen die Grün­den­den das Dokument von einem Notar oder einer Notarin be­ur­kun­den und zum Eintrag im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter vorlegen lassen.

Die UG ist haf­tungs­be­schränkt. Das heißt, als Haf­tungs­mas­se steht Geld­ge­ben­den das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der UG zur Verfügung. Mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen haften die Ge­sell­schaf­ten­den wie bei der GmbH nur in Aus­nah­me­fäl­len.

Anders als bei der GmbH wird die Haf­tungs­mas­se der UG erst im Laufe der Un­ter­neh­mens­ent­wick­lung aufgebaut. Das GmbH-Gesetz schreibt eine „ge­setz­li­che Rück­la­gen­bil­dung“ (§ 150 AktG) vor, bei der 25 Prozent des Gewinns ein­be­hal­ten werden muss, bis das minimale Ei­gen­ka­pi­tal einer GmbH von 25.000 Euro angespart ist. Von diesem Zeitpunkt an steht es der UG auch frei, in eine GmbH um­zu­fir­mie­ren.

Als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ent­rich­tet die UG Kör­per­schaft­steu­er und als Han­dels­ge­wer­be auch Ge­wer­be­steu­er. Für Ge­winn­aus­schüt­tun­gen führen An­teils­eig­ner und -eig­ne­rin­nen Ka­pi­tal­ertrag­steu­er ab. Außerdem zahlt eine UG für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gemäß dem Um­satz­steu­er­ge­setz Um­satz­steu­er und kann Vorsteuer geltend machen.

Eine UG ist gemäß HGB zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung ver­pflich­tet.

Fakt

Die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) geht auf das „Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Be­kämp­fung von Miss­bräu­chen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 zurück. Ziel der Reform war es unter anderem, deutschen Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mern eine zur eng­li­schen Limited Company (Ltd.) ver­gleich­ba­re Rechts­form zur Verfügung zu stellen. Rechtlich un­ter­liegt die UG dem ent­spre­chend an­ge­pass­ten GmbH-Gesetz.

Die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Durch einen oder mehrere bestellte Ge­schäfts­füh­ren­de
Haftung Haftung auf Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt
Steuern Steu­er­sub­jekt UG: Kör­per­schaft­steu­er, Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er Steu­er­sub­jekt
An­teils­in­ha­ben­de: Ka­pi­tal­ertrag­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Ge­setz­li­ches Min­dest­ka­pi­tal: 1 Euro Pflicht zur Rück­la­gen­bil­dung bis 25.000 Euro Min­dest­ka­pi­tal
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ja
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „UG (haf­tungs­be­schränkt)“
Beispiel: Mus­ter­mann IT-Systeme UG (haf­tungs­be­schränkt)

Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA)

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA) ist eine Son­der­form der Kom­man­dit­ge­sell­schaft, bei der das Grund­ka­pi­tal wie bei der Ak­ti­en­ge­sell­schaft durch Wert­pa­pie­re re­prä­sen­tiert wird. Wie die KG muss auch die KGaA min­des­tens eine per­sön­lich haftende ge­sell­schaf­ten­de Person aufweisen – den Kom­ple­men­tär bzw. die Kom­ple­men­tä­rin. Die übrigen Ge­sell­schaf­ten­den sind als Kom­man­dit­ak­tio­nä­rin­nen oder Kom­man­dit­ak­tio­nä­re am Grund­ka­pi­tal der KGaA beteiligt. Handelt es sich bei der Kom­ple­men­tä­rin bzw. dem Kom­ple­men­tär der KGaA nicht um eine na­tür­li­che, sondern um eine ju­ris­ti­sche Person, spricht man je nach Rechts­form von einer GmbH & Co. KGaA oder AG & Co. KGaA.

Rechtlich ist die KGaA im Ak­ti­en­ge­setz geregelt. Es gelten somit weit­ge­hend dieselben Re­ge­lun­gen wie für Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten. Ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben sind ein Min­dest­ka­pi­tal von 50.000 Euro sowie eine notariell be­ur­kun­de­te Satzung. Die Haf­tungs­be­schrän­kung der Kom­man­dit­ak­tio­nä­rin­nen oder Kom­man­dit­ak­tio­nä­re auf das Ge­sell­schafts­ka­pi­tal tritt mit dem Eintrag der Ge­sell­schaft ins Han­dels­re­gis­ter in Kraft. Die Kom­ple­men­tä­rin oder der Kom­ple­men­tär einer KGaA wird gemäß den Vorgaben zur Kom­man­dit­ge­sell­schaft laut §§ 161–177a HGB behandelt.

Die KGaA trägt Merkmale einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, wird rechtlich jedoch den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten zu­ge­ord­net. Es handelt sich somit auch um eine ju­ris­ti­sche Person. Jede KGaA ist gemäß HGB Kaufmann und gilt als Han­dels­ge­wer­be.

Die Leitung der KGaA kommt den per­sön­lich haftenden Kom­ple­men­tä­rin­nen und Kom­ple­men­tä­ren zu. Sie über­neh­men damit die Funktion des Vorstands einer AG. Die Kom­man­dit­ak­tio­nä­rin­nen oder Kom­man­dit­ak­tio­nä­re nehmen ebenso wie bei der AG über die Organe Haupt­ver­samm­lung und Auf­sichts­rat Einfluss auf das Un­ter­neh­men.

Die KGaA führt Kör­per­schaft­steu­er und Ge­wer­be­steu­er ab. Die Kom­ple­men­tä­rin oder der Kom­ple­men­tär einer KGaA wird wie eine ge­sell­schaf­ten­de Person einer Per­so­nen­ge­sell­schaft besteuert. Für Ge­winn­an­tei­le aus dem Ge­wer­be­be­trieb ist Ein­kom­men­steu­er zu ent­rich­ten. Bei Ge­winn­aus­schüt­tun­gen an die Kom­man­dit­ak­tio­nä­rin­nen oder Kom­man­dit­ak­tio­nä­re fällt Ka­pi­tal­ertrag­steu­er an. Außerdem zahlt eine KGaA für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gemäß dem Um­satz­steu­er­ge­setz Um­satz­steu­er und kann Vorsteuer geltend machen.

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Ge­schäfts­füh­rung durch Kom­ple­men­tä­re
Haftung Kom­ple­men­tä­rin­nen und Kom­ple­men­tä­re haften ge­mein­schaft­lich un­be­schränkt mit ihrem Privat- und Ge­sell­schafts­ver­mö­gen. Die Haftung der Kom­man­dit­ak­tio­nä­rin­nen oder Kom­man­dit­ak­tio­nä­re be­schränkt sich auf ihre Anteile am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen.
Steuern KGaA: Kör­per­schaft­steu­er, Um­satz­steu­er, Ge­wer­be­steu­er
Kom­ple­men­tä­rin/Kom­ple­men­tär: Ein­kom­men­steu­er
Ak­tio­nä­rin/Aktionär: Ka­pi­tal­ertrag­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Ge­setz­li­ches Min­dest­ka­pi­tal: 50.000 Euro
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ja
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „KGaA“
Beispiel: Mus­ter­mann und Söhne Tiefbau KGaA

Limited Company

Die britische Limited Company (Ltd. war in Deutsch­land lange Zeit eine an­er­kann­te Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, ins­be­son­de­re aufgrund der Nie­der­las­sungs­frei­heit innerhalb der Eu­ro­päi­schen Union. Dadurch konnten Ltd.-Ge­sell­schaf­ten mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land wie Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten auftreten, ähnlich der deutschen GmbH, und von der Haf­tungs­be­schrän­kung pro­fi­tie­ren. Seit dem Brexit wird die Ltd. jedoch grund­sätz­lich nicht mehr als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft anerkannt.

Aufgrund der Sitz­theo­rie muss eine Ge­sell­schaft nach dem Recht des Staates behandelt werden, in dem sie ihren Ver­wal­tungs­sitz hat. Da das Ver­ei­nig­te Kö­nig­reich nun als Dritt­staat be­trach­tet wird, werden Limiteds mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land rechtlich nicht mehr als Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten anerkannt, sondern je nach Fall als Per­so­nen­ge­sell­schaft (z. B. GbR oder OHG) oder als Ein­zel­un­ter­neh­men ein­ge­stuft. Dies bedeutet, dass Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter der Ltd. künftig per­sön­lich und un­be­schränkt haften.

Für be­stehen­de Limiteds in Deutsch­land wird empfohlen, die Ge­sell­schaft in eine deutsche Rechts­form wie die GmbH oder eine UG (haf­tungs­be­schränkt) um­zu­wan­deln, um die Haf­tungs­be­schrän­kung zu erhalten. Die Ein­tra­gung im deutschen Han­dels­re­gis­ter muss ent­spre­chend angepasst werden, und der Rechts­form­zu­satz “Limited” darf nicht mehr verwendet werden.

Hinweis

Eine Limited Company, die in Deutsch­land tätig ist, un­ter­liegt derselben Be­steue­rung wie eine im Inland ge­grün­de­te Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Gewinne, die in Groß­bri­tan­ni­en er­wirt­schaf­tet werden, werden dort nach bri­ti­schem Recht besteuert.

Die Private Limited Company (Ltd.) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Ge­schäfts­lei­tung (Director)
Haftung Per­sön­li­che und un­be­schränk­te Haftung der Ge­sell­schaf­ter bei Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land
Steuern Zweig­stel­le in Deutsch­land: Kör­per­schaft­steu­er, Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er
Gewinne in UK: Be­steue­rung nach bri­ti­schem Recht
Min­dest­ka­pi­tal­ein­la­ge Ge­setz­li­ches Min­dest­ka­pi­tal: 1 eng­li­sches Pfund
Buch­füh­rung Nach bri­ti­schem Recht gemäß UK-GAAP
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Eintrag in das englische Han­dels­re­gis­ter (Companies House); Zweig­stel­len in Deutsch­land müssen ins deutsche Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „Ltd.“
Beispiel: Mus­ter­mann Ltd.

Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft (Societas Europea, SE)

Die Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft (Societas Europaea, SE) bietet seit 2004 eine eu­ro­pa­weit ein­heit­li­che Rechts­form für Un­ter­neh­men. Das Grund­ka­pi­tal beträgt min­des­tens 120.000 Euro und ist in Aktien zerlegt, wobei die Haftung der Ak­tio­nä­rin­nen und Aktionäre auf das ge­zeich­ne­te Kapital be­schränkt ist. Die SE eignet sich besonders für Un­ter­neh­men, die grenz­über­schrei­tend im Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) tätig sind, da sie als ein­heit­li­che Rechts­per­sön­lich­keit auftritt.

Die Gründung der SE ist auf ver­schie­de­ne Weisen möglich:

  • Ver­schmel­zung von min­des­tens zwei Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten aus un­ter­schied­li­chen EU-Mit­glied­staa­ten
  • Gründung einer Holding-SE durch be­stehen­de Ge­sell­schaf­ten (z. B. GmbH oder AG), die in un­ter­schied­li­chen EU-Staaten tätig sind
  • Gründung einer Toch­ter­ge­sell­schaft als SE durch min­des­tens zwei Ge­sell­schaf­ten, die aus un­ter­schied­li­chen Mit­glied­staa­ten stammen
  • Form­wech­sel einer na­tio­na­len Ak­ti­en­ge­sell­schaft zur SE, sofern diese min­des­tens zwei Jahre über eine Toch­ter­ge­sell­schaft in einem anderen Mit­glied­staat verfügt

Die SE kann entweder dua­lis­tisch mit Vorstand und Auf­sichts­rat oder mo­nis­tisch mit einem Ver­wal­tungs­rat geführt werden, was eine flexible Anpassung der Un­ter­neh­mens­struk­tur er­mög­licht. Die recht­li­chen Grund­la­gen der SE sind in der EU-Ver­ord­nung über das Statut der Eu­ro­päi­schen Ge­sell­schaft (SE-VO) fest­ge­legt. Sie verweist für viele Themen, z. B. den Jah­res­ab­schluss, auf die je­wei­li­gen na­tio­na­len Vor­schrif­ten des Mit­glied­staa­tes, in dem die SE ihren Sitz hat.

Die Be­steue­rung der SE erfolgt im Sitzstaat der Ge­sell­schaft. Für Be­triebs­stät­ten in anderen EU-Staaten gelten die je­wei­li­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men. Dies bedeutet, dass für jede Be­triebs­stät­te eine separate Ge­winn­ermitt­lung vorgelegt werden muss.

Die Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft (SE) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Vorstand/Auf­sichts­rat oder Ver­wal­tungs­rat (dua­lis­tisch oder mo­nis­tisch)
Haftung Haftung auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt
Steuern Be­steue­rung im Sitzstaat; für Be­triebs­stät­ten gelten die je­wei­li­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men.
Min­dest­ka­pi­tal Ge­setz­li­ches Min­dest­ka­pi­tal: 120.000 Euro
Buch­füh­rung Nach den Richt­li­ni­en des Sitz­staats der SE
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Ein­tra­gung im Mit­glied­staat, in dem die SE ihren Sitz hat
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „SE“
Beispiel: IONOS Internet SE
Eigene E-Mail-Adresse erstellen
E-Mail-Kom­plett­pa­ke­te vom deutschen Markt­füh­rer
  • Mit KI schneller zur perfekten E-Mail: schreiben, über­set­zen, um­for­mu­lie­ren
  • Aus Deutsch­land – DSGVO-konform & sicher
  • Nur bei IONOS: Eigene Domain inklusive

Sonstige Rechts­for­men

Zu den Rechts­for­men, die sich weder den Personen- noch den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten zuordnen lassen, gehören die Ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft (eG) und der Ein­ge­tra­ge­ne Verein (e. V.). Beiden ist gemein, dass sie nicht in erster Linie der Ge­winn­erzie­lung dienen.

Ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft

Bei der ein­ge­tra­ge­nen Ge­nos­sen­schaft (eG) handelt es sich um eine Rechts­form, deren Gründung sowohl na­tür­li­chen als auch ju­ris­ti­schen Personen of­fen­steht. Vor­aus­set­zung ist, dass sich min­des­tens drei Grün­dungs­mit­glie­der durch das Un­ter­zeich­nen einer Satzung zu einem ge­mein­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb zu­sam­men­schlie­ßen. Rechts­grund­la­ge ist das „Gesetz be­tref­fend die Erwerbs- und Wirt­schafts­ge­nos­sen­schaf­ten“ (Ge­nos­sen­schafts­ge­setz – GenG).

Die eG ist gemäß § 17 GenG eine ju­ris­ti­sche Person, die Ge­schäfts­part­ne­rin­nen und -partnern gegenüber als Kaufmann auftritt. Sie verfügt über Einlagen, die ihre Mit­glie­der ein­brin­gen. Die Satzung der Ge­nos­sen­schaft legt die Höhe der Ge­nos­sen­schafts­an­tei­le fest, die von den Mit­glie­dern ein­zu­zah­len sind, sie gibt außerdem an, ob Sach­ein­la­gen zulässig sind, und definiert Re­ge­lun­gen zur Ge­ne­ral­ver­samm­lung der Ge­nos­sen­schafts­mit­glie­der. Eine no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung der Satzung ist nicht vor­ge­schrie­ben. Eine Prüfung erfolgt durch den re­gio­na­len Ge­nos­sen­schafts­ver­band. Darüber hinaus ist jede Ge­nos­sen­schaft ver­pflich­tet, einem Prüf­ver­band an­zu­ge­hö­ren.

Rechts­fä­hig­keit erhält die eG mit dem Eintrag ins Ge­nos­sen­schafts­re­gis­ter. Die Haftung der eG be­schränkt sich auf das Ge­nos­sen­schafts­ver­mö­gen. Per­sön­lich haften Genossen einer eG nur im Rahmen der im GenG vor­ge­se­he­nen Nach­schuss­pflicht.

Hinweis

Soweit die Nach­schuss­pflicht in der Satzung nicht aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt wurde, sind Genossen ver­pflich­tet, bei einer Insolvenz der Ge­nos­sen­schaft Nach­schuss zur In­sol­venz­mas­se zu leisten.

Laut GenG arbeitet eine eG mit folgenden Organen:

  • Vorstand: Der Vorstand dient der Ge­schäfts­füh­rung und Au­ßen­ver­tre­tung der Ge­nos­sen­schaft.
  • Auf­sichts­rat: Hat die Ge­nos­sen­schaft min­des­tens 21 Mit­glie­der, müssen die Ak­ti­vi­tä­ten des Vorstands von einem Auf­sichts­rat überwacht werden.
  • Ge­ne­ral­ver­samm­lung: In die Zu­stän­dig­keit der Ge­ne­ral­ver­samm­lung fällt unter anderem die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses.

Als Kaufmann gemäß HGB ist jede ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Darüber hinaus schreibt das GenG die An­fer­ti­gung eines Jah­res­ab­schlus­ses sowie einen La­ge­be­richt vor. Ein­rich­tun­gen, Ver­mö­gens­la­ge und Ge­schäfts­füh­rung der Ge­nos­sen­schaft un­ter­lie­gen zudem re­gel­mä­ßi­gen Kon­trol­len des Prüf­ver­bands.

Auf Gewinne führt die ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft in der Regel Kör­per­schaft­steu­er ab. Dabei können Rück­ver­gü­tun­gen an die Mit­glie­der, die aus Ge­schäf­ten mit ihnen stammen, als Be­triebs­aus­ga­ben vom Gewinn abgezogen werden. Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten, die Wohnungen an ihre Mit­glie­der vermieten, sowie bestimmte land- und forst­wirt­schaft­li­che Ge­nos­sen­schaf­ten zahlen keine Kör­per­schaft­steu­er (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG).

Aus­ge­zahl­te Ge­winn­an­tei­le aus Anteilen an eGs gelten als Einkünfte aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen, das heißt, für sie fällt die Ab­gel­tung­s­teu­er be­zie­hungs­wei­se Ein­kom­men­steu­er bei den Mit­glie­dern an. Daneben sind ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaf­ten grund­sätz­lich auch ge­wer­be­steu­er­pflich­tig.

Außerdem zahlt die eG für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gemäß dem Um­satz­steu­er­ge­setz Um­satz­steu­er und kann Vorsteuer geltend machen.

Die Ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft (eG) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Ge­schäfts­füh­rung durch Vorstand
Haftung Haftung auf das Ge­nos­sen­schafts­ver­mö­gen be­schränkt, Nach­schuss­pflicht durch Mit­glie­der möglich
Steuern Steu­er­sub­jekt Ge­nos­sen­schaft: ggf. Kör­per­schaft­steu­er, Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er
Steu­er­sub­jekt Mit­glie­der: Ein­kom­men­steu­er
Min­dest­ka­pi­tal Kein ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nes Min­dest­ka­pi­tal
Buch­füh­rung Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung): Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung), Inventur
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Nein, statt­des­sen Eintrag ins Ge­nos­sen­schafts­re­gis­ter
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Eigenname, Sach­be­zeich­nung, Fan­ta­sie­be­griff oder Mischform inklusive Rechts­form­zu­satz „eG“
Beispiel: Spar- und Bauverein Mus­ter­hau­sen eG

Ein­ge­tra­ge­ner Verein (e. V.)

Ein Verein wird in Deutsch­land als frei­wil­li­ger Zu­sam­men­schluss mit kör­per­schaft­li­cher Ver­fas­sung definiert, der un­ab­hän­gig vom Wechsel der Mit­glie­der einen ge­mein­sa­men Zweck verfolgt. Grund­sätz­lich ist die Bildung eines Vereins frei (§ 1 VereinsG). Ver­eins­mit­glie­der können neben na­tür­li­chen Personen auch ju­ris­ti­sche Personen sowie Ge­sell­schaf­ten ohne Rechts­fä­hig­keit (z. B. eine GbR) sein.

Das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) un­ter­schei­det zwischen wirt­schaft­li­chen und nicht­wirt­schaft­li­chen Vereinen („Ideal-Vereinen“ – §§ 21, 22 BGB). Während Ideal-Vereine durch die Ein­tra­gung rechts­fä­hig werden, müssen wirt­schaft­li­che Vereine die Rechts­fä­hig­keit durch Ge­neh­mi­gung der zu­stän­di­gen Lan­des­be­hör­de erlangen, was in der Praxis selten ist.

Für einen Verein hat die Rechts­fä­hig­keit nicht zuletzt auch Aus­wir­kun­gen auf die Haf­tungs­ver­hält­nis­se. Als ju­ris­ti­sche Person haftet ein Verein aus sich heraus und damit nur mit dem Ver­eins­ver­mö­gen. Bei nicht ein­ge­tra­ge­nen Vereinen haften im Namen des Vereins handelnde Mit­glie­der hingegen un­be­schränkt mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen.

Für die Gründung eines Vereins setzt der Ge­setz­ge­ber Folgendes voraus:

  • Mit­glie­der: Für einen Verein, der als e. V. Rechts­fä­hig­keit erlangen soll, sind min­des­tens sieben Grün­dungs­mit­glie­der vor­ge­schrie­ben (§ 56 BGB).
  • Satzung: Die Satzung eines Vereins umfasst die grund­le­gen­den Re­ge­lun­gen des Ver­eins­le­bens und muss durch das zu­stän­di­ge Amts­ge­richt bestätigt werden. Zudem wird in der Satzung der Ver­eins­na­me fest­ge­legt.

Prin­zi­pi­ell haben auch Vereine Gewerbe- und Kör­per­schaft­steu­er ab­zu­füh­ren. Außerdem zahlt der Verein für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gemäß dem Um­satz­steu­er­ge­setz Um­satz­steu­er und kann Vorsteuer geltend machen. Ein ge­mein­nüt­zi­ger Verein kann jedoch von der Gewerbe- und Kör­per­schaft­steu­er befreit werden (§ 3 Nr. 6 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Für bestimmte Einnahmen gilt der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Vereine haben keinen Kauf­mann­sta­tus und un­ter­lie­gen somit nicht prin­zi­pi­ell der Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB. Statt­des­sen erfolgt die steu­er­recht­li­che Ge­winn­ermitt­lung in der Regel in Form einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung. Wenn jedoch ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb besteht, der eine kauf­män­ni­sche Or­ga­ni­sa­ti­on erfordert, gelten die Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten des HGB auf den kauf­män­ni­schen Ge­schäfts­be­reich (ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung). Darüber hinaus müssen Vereine bei ihrer Buch­hal­tung un­ab­hän­gig vom sat­zungs­mä­ßi­gen Zweck die Re­chen­schafts­pflicht des Vorstands gegenüber den Mit­glie­dern beachten.

Der Ein­ge­tra­ge­ne Verein (e. V.) im Überblick

Teil­be­reich Was für diese Rechts­form gilt
Ge­schäfts­füh­rung Ge­schäfts­füh­rung durch Vor­stands­vor­sit­zen­de
Haftung Haftung auf Ver­eins­ver­mö­gen be­schränkt
Steuern Steu­er­sub­jekt e. V.: Kör­per­schaft­steu­er, Ge­wer­be­steu­er, Um­satz­steu­er.
Steu­er­be­frei­ung bzw. Er­leich­te­rung aufgrund ge­mein­nüt­zi­ger Tätigkeit möglich.
Min­dest­ka­pi­tal Kein ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nes Min­dest­ka­pi­tal
Buch­füh­rung Keine Buch­füh­rungs­pflicht gemäß HGB (einfache Buch­füh­rung): Ge­winn­ermitt­lung durch EÜR
Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Nein, statt­des­sen Eintrag ins Ver­eins­re­gis­ter
Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung Frei wählbare Be­zeich­nung inklusive Rechts­form­zu­satz „e. V.“. Es gelten der Prio­ri­täts­grund­satz sowie Grund­sät­ze der Na­mens­wahr­heit und -klarheit. Beispiel: Kita Räu­ber­höh­le e. V.

Wahl der Rechts­form: Welche ist die richtige?

Welche der Rechts­for­men für eine Un­ter­neh­mens­grün­dung in Frage kommt, hängt nicht zuletzt vom Status des Gründers oder der Gründerin ab. Hier kann man Ge­wer­be­trei­ben­de (Kaufleute), Klein­ge­wer­be­trei­ben­de und frei­be­ruf­lich Tätige un­ter­schei­den.

Ge­wer­be­trei­ben­de/Kaufleute

Wenn ein Un­ter­neh­men gegründet wird und die Tätigkeit nicht frei­be­ruf­lich ist, gilt die Person grund­sätz­lich als ge­wer­be­trei­bend. Die meisten Ge­wer­be­trei­ben­den sind Kaufleute gemäß Han­dels­ge­setz­buch (HGB) und daher ver­pflich­tet, ihr Un­ter­neh­men im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Kaufleute haben eine große Auswahl an Rechts­for­men je nach Größe, Ka­pi­tal­be­darf und weiteren Kriterien, wie z. B. Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men oder die Ein­bin­dung stiller Teil­ha­ben­der:

  • Ein­zel­un­ter­neh­mung
  • Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)
  • Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH)
  • Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)
  • GmbH & Co.KG
  • Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)
  • Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG)

Klein­ge­wer­be­trei­ben­de

Wer ein Klein­ge­wer­be betreibt, über­schrei­tet bestimmte Umsatz- oder Ge­winn­gren­zen nicht. Laut HGB sind dies Ein­zel­kauf­leu­te, die an zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Ge­schäfts­jah­ren jeweils nicht mehr als 600.000 Euro Um­satz­er­lö­se und 60.000 Euro Jah­res­über­schuss aufweisen (§ 241a HGB). Klein­ge­wer­be­trei­ben­de sind keine Kaufleute im Sinne des HGB und müssen sich daher nicht ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen. Typische Rechts­for­men sind:

  • Ein­zel­un­ter­neh­mung
  • Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)

Frei­be­ruf­lich Tätige

Frei­be­ruf­le­rin­nen und Frei­be­ruf­ler gelten nicht als Ge­wer­be­trei­ben­de und sind daher nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Typische Rechts­for­men für frei­be­ruf­li­che Tä­tig­kei­ten sind:

  • Ein­zel­un­ter­neh­mung
  • Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)
  • Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG)
  • Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (PartG mbB)

Daneben gibt es weitere Rechts­for­men, die auf ganz spezielle Ver­hält­nis­se zu­ge­schnit­ten sind und nur in be­son­de­ren Fällen für Wirt­schafts­un­ter­neh­men gewählt werden. Dazu zählen die ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft (eG) und der ein­ge­tra­ge­ne Verein (e. V.)

Wechsel der Rechts­form

Die Wahl der Rechts­form muss nicht endgültig sein. Dass sich Ge­sell­schaf­ten von einer Rechts­form in eine andere über­füh­ren lassen, legt unter anderem das Um­wand­lungs­ge­setz fest (§§ 190 – 305 UmwG). Dort ist auch geregelt, wie das zu erfolgen hat. Dazu ist zunächst ein Um­wand­lungs­be­schluss er­for­der­lich, dessen Inhalt genau geregelt ist (§§ 193, 194 UmwG).

Vor­aus­set­zung für den Form­wech­sel ist, dass die Identität des Un­ter­neh­mens sowie die grund­le­gen­den Mit­glied­schafts­rech­te erhalten bleiben.

Einen Form­wech­sel sieht § 191 UmwG für folgende Aus­gangs­rechts­for­men vor:

  • Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OHG, KG)
  • Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten (PartG, PartG mbB)
  • Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG, KGaA)
  • Ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaf­ten (eG)
  • Rechts­fä­hi­ge Vereine
  • Ver­si­che­rungs­ver­ei­ne auf Ge­gen­sei­tig­keit
  • Kör­per­schaf­ten und Anstalten des öf­fent­li­chen Rechts

Als mögliche Rechts­for­men nach dem Form­wech­sel werden dort genannt:

  • Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)
  • Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OHG, KG)
  • Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten (PartG, PartG mbB)
  • Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG oder KGaA)
  • Ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaf­ten (eG)

Einige Um­wand­lun­gen un­ter­lie­gen spe­zi­el­len Re­ge­lun­gen. So erfolgt die Um­wand­lung einer GbR in eine OHG „au­to­ma­tisch“ durch den Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter. Soll eine GbR in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft überführt werden (GmbH, UG oder AG), ist eine Neu­grün­dung er­for­der­lich. Dies gilt auch, wenn ein Ein­zel­un­ter­neh­mer oder eine Ein­zel­un­ter­neh­me­rin die Rechts­form einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft anstrebt.

Ein Wechsel von der Ein­zel­un­ter­neh­mung zur GbR erfolgt ebenfalls au­to­ma­tisch, wenn sich mehrere Ein­zel­un­ter­neh­me­rin­nen und Ein­zel­un­ter­neh­mer zu­sam­men­schlie­ßen.

Gründe für einen Wechsel der Rechts­form

Ein Form­wech­sel kann sehr un­ter­schied­li­che Gründe haben. Am häu­figs­ten sind jedoch folgende Faktoren Grund für einen Wechsel der Rechts­form:

  • Haf­tungs­be­schrän­kung: Wächst eine Per­so­nal­ge­sell­schaft, steigt auch die per­sön­li­che Haf­tungs­sum­me der Un­ter­neh­men­den. Ge­sell­schaf­ten­de, die dieses Risiko re­du­zie­ren möchten, ent­schei­den sich oft, das Un­ter­neh­men in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (GmbH, UG oder KG) zu über­füh­ren.
  • Austritt einer ge­sell­schaf­ten­den Person: Ge­sell­schafts­for­men wie GbR, OHG und KG benötigen min­des­tens zwei Ge­sell­schaf­ten­de. Bei Austritt einer ge­sell­schaf­ten­den Person kann ein Form­wech­sel notwendig sein, bei­spiels­wei­se in eine GmbH oder als Ein­zel­un­ter­neh­men. Letzteres stellt jedoch keinen Form­wech­sel im Sinne des UmwG dar.
  • Eintritt einer ge­sell­schaf­ten­den Person: Wenn eine geld­ge­ben­de Person ins Un­ter­neh­men auf­ge­nom­men werden soll, ohne an der Ge­schäfts­füh­rung beteiligt zu sein, kann ein Wechsel zu einer GmbH (mit Min­der­heits­ge­sell­schaf­te­rin oder -ge­sell­schaf­ter) oder einer KG (mit Kom­man­di­tis­tin oder Kom­man­dist) sinnvoll sein.
  • Erbfolge: Geht es bei einem Rechts­form­wech­sel um eine Erbfolge, soll eine Nach­fol­ge­rin oder ein Nach­fol­ger in der Regel zunächst in be­grenz­tem Umfang ins Un­ter­neh­men ein­ge­bun­den werden (z. B. als Min­der­heits­ge­sell­schaf­te­rin oder -ge­sell­schaf­ter einer GmbH). Zudem kann ein Wechsel der Rechts­form erbliche Ansprüche auf das Un­ter­neh­men aus­schlie­ßen – bei­spiels­wei­se, um das Un­ter­neh­men vor dem Einfluss zer­strit­te­ner Erbender zu schützen. Mögliche Ziel­rechts­for­men wären in diesem Fall OHG und KG.
  • Bör­sen­gang: Möchten Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer über die Börse Ei­gen­ka­pi­tal gewinnen, ist ein Form­wech­sel zur AG oder KGaA er­for­der­lich.

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