Für so­ge­nann­te Klein­ge­wer­be gelten in Deutsch­land besondere Re­ge­lun­gen. Der Ge­setz­ge­ber erspart kleineren Un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se die ord­nungs­ge­mä­ße kauf­män­ni­sche Buch­füh­rung (§ 141 AO) und erlaubt ihnen auch, die Um­satz­steu­er nicht nach den ge­stell­ten Rech­nun­gen, sondern nach den tat­säch­li­chen Einnahmen zu berechnen und ab­zu­füh­ren (§ 20 UstG). Doch was bedeutet das im Einzelnen?

Hier erfahren Sie, was das Klein­ge­wer­be vom kauf­män­ni­schen Ge­wer­be­be­trieb un­ter­schei­det. Wir erläutern die Vor- und Nachteile, die mit einem Klein­ge­wer­be ein­her­ge­hen, und stellen heraus, unter welchen Vor­aus­set­zun­gen der Betreiber eines Un­ter­neh­mens als Klein­un­ter­neh­mer gilt.

Was ist ein Klein­ge­wer­be?

Die Ge­wer­be­ord­nung (GewO) macht keinen Un­ter­schied zwischen großen und kleinen Ge­wer­be­be­trie­ben. Alle Rechte und Pflichten dieses Gesetzes gelten in vollem Umfang für Un­ter­neh­men jeder Größe, wenn es sich um Ge­wer­be­be­trie­be handelt. Dagegen erklärt das Han­dels­ge­setz­buch gleich im ersten Pa­ra­gra­fen, dass es für ein solches Un­ter­neh­men nicht zuständig ist, das „nach Art oder Umfang einen in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb nicht erfordert“ § 1 Abs. 2 Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch hat sich für solche Un­ter­neh­men aufgrund ihrer Größe der Begriff Klein­ge­wer­be etabliert.

De­fi­ni­ti­on: Klein­ge­wer­be

Als Klein­ge­wer­be be­zeich­net man eine ge­werb­li­che Selbst­stän­dig­keit, deren Größe eine Ein­rich­tung als kauf­män­ni­scher Ge­wer­be­be­trieb nicht er­for­der­lich macht. Anders als Kaufleute un­ter­lie­gen Klein­ge­wer­be­trei­ben­de damit nicht dem HGB, jedoch weiterhin der GewO sowie den Steu­er­vor­schrif­ten.

Ge­werb­li­che Tätigkeit

Als ge­werb­li­che Tätigkeit wird in Deutsch­land jede be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit definiert, die folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt: Die selbst­stän­di­ge Tätigkeit ist …

  • nach außen gerichtet,
  • auf Dauer angelegt und wird
  • mit Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht betreiben.

Aus­ge­nom­men davon sind eine Palette frei­be­ruf­li­cher Tä­tig­kei­ten sowie die so­ge­nann­te Ur­pro­duk­ti­on. Welche Tä­tig­kei­ten zu den freien Berufen gehören, listet der § 18 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) auf – daher be­zeich­net man sie auch als „Ka­ta­log­be­ru­fe“. Auch die so­ge­nann­ten „ka­ta­lo­g­ähn­li­chen Berufe“ (also Berufe, die nicht im genannten Pa­ra­gra­fen auf­ge­führt werden, die aber ähnliche Tä­tig­kei­ten umfassen wie die Ka­ta­log­be­ru­fe) können zu den freien Berufen gezählt werden. Die Ur­pro­duk­ti­on umfasst Tä­tig­kei­ten wie Land- und Forst­wirt­schaft, Jagd, Fischerei und Bergbau. Sie gelten schon kraft Ge­wohn­heits­recht nicht als Ge­wer­be­tä­tig­keit.

Gewerbe ohne kauf­män­ni­schen Ge­schäfts­be­trieb

Das Han­dels­ge­setz­buch sowie die Ab­ga­ben­ord­nung nennen zwei ein­deu­ti­ge Grenz­wer­te dafür, ob der Umfang einer ge­werb­li­che Tätigkeit einen Ge­schäfts­be­trieb nach kauf­män­ni­schen Regeln erfordert oder ob ein Klein­ge­wer­be zulässig ist (§ 241a HGB, § 141 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO). Dies sind jeweils

  • 600.000 Euro jährliche Um­satz­er­lö­se oder
  • 60.000 Euro Jah­res­über­schuss.

Weitere Be­din­gun­gen werden dort nicht genannt.

Daneben gibt es Ver­öf­fent­li­chun­gen mit dif­fe­ren­zier­te­ren Dar­stel­lun­gen. Die IHK-Berlin stellt es bei­spiels­wei­se so dar, dass es auf das „Ge­samt­bild“ des Un­ter­neh­mens ankomme und nur die „Ge­samt­schau die Be­ur­tei­lung des Un­ter­neh­mens“ zulasse. Die dort genannten Kriterien sind unter anderem:

  • Art der Geschäfte: Vielfalt der Ak­ti­vi­tä­ten (Er­zeug­nis­se, Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, Leis­tun­gen), Fremd­fi­nan­zie­run­gen (In­an­spruch­nah­me und Gewährung), Teilnahme am Wechsel-, Scheck- und Fracht­ver­kehr, größere La­ger­hal­tung, viel Werbung
     
  • Umfang der Geschäfte: Um­satz­vo­lu­men, Anlage- und Um­lauf­ver­mö­gen, Zahl der Be­schäf­tig­ten, Zahl und Größe der Be­triebs­stät­ten, Aus­lands­fi­lia­len
     
  • Ge­samt­um­satz (je nach Branche/Art des Gewerbes – Richt­wer­te): Pro­duk­ti­on, Groß­han­del und Gast­stät­ten ab 300.000 Euro, Ein­zel­han­del und Ho­tel­le­rie ab 250.000 Euro, Dienst­leis­tun­gen ab 175.000 Euro
     
  • Be­triebs­ver­mö­gen: ab 100.000 Euro
     
  • Kre­dit­vo­lu­men: ab 50.000 Euro

Kein Han­dels­re­gis­ter­ein­trag für Klein­ge­wer­be

Für Ge­wer­be­trei­ben­de, die ein Han­dels­ge­wer­be mit ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­hal­tung un­ter­hal­ten, ist auch der Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Pflicht. Ein Klein­ge­wer­be zählt nicht als Han­dels­ge­wer­be, und sein Inhaber ist dem­entspre­chend von der Ein­tra­gungs­pflicht befreit (rechtlich zählen sie nicht zu den Kauf­leu­ten).

Hinweis

Einem Klein­un­ter­neh­men steht es offen, sich frei­wil­lig ins Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Das Klein­ge­wer­be wird damit rechtlich zum Han­dels­ge­wer­be, der Klein­ge­wer­be­trei­ben­de erhält den Kauf­manns­sta­tus und ist folglich an die Re­ge­lun­gen des HGB gebunden. Man spricht in diesem Fall von einem Kann-Kaufmann § 2 HGB.

Un­ter­schied: Klein­ge­wer­be – Klein­un­ter­neh­mer

Klein­ge­wer­be­trei­ben­de werden oft mit Klein­un­ter­neh­mern ver­wech­selt. Die zwei Begriffe be­schrei­ben jedoch grund­sätz­lich un­ter­schied­li­che Sach­ver­hal­te und sollten nicht synonym verwendet werden. Während es sich beim Klein­ge­wer­be um ein Un­ter­neh­men ohne Han­dels­re­gis­ter­ein­trag handelt, ist ein Klein­un­ter­neh­mer ein Un­ter­neh­mer, der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des Um­satz­steu­er­ge­set­zes in Anspruch nimmt (§ 19 UstG).

Hinweis

Wer sich dem Finanzamt gegenüber als Klein­un­ter­neh­men erklärt, braucht keine Um­satz­steu­er aus­zu­wei­sen oder ab­zu­füh­ren, kann sich im Gegenzug aber auch keinen Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen anderer Un­ter­neh­men erstatten lassen. Un­ter­neh­mer können die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz zuzüglich Steuern im ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) nicht über­stie­gen hat und im laufenden Ka­len­der­jahr 50.000 Euro vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird.

Rechts­form und Ge­schäfts­be­zeich­nung

Für die meisten Rechts­for­men, die ein Un­ter­neh­men haben kann, sind die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung samt Jah­res­ab­schluss mit Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung sowie der Han­dels­re­gis­ter­ein­trag zwingend vor­ge­schrie­ben – un­ab­hän­gig von der Un­ter­neh­mens­grö­ße. Dies gilt für jede Art von Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (AG, GmbH, UG), aber auch für die meisten Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (KG, oHG) sowie für Misch­for­men (z. B. KG auf Aktien). Damit stehen diese Rechts­for­men auch nicht für das Klein­ge­wer­be zur Verfügung. Für das Klein­ge­wer­be bleiben nur der einfache Ein­zel­un­ter­neh­mer und die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR – §§ 705ff BGB), bei der die Ge­sell­schaf­ter voll für das Un­ter­neh­men haftbar bleiben.

Als Ge­schäfts­be­zeich­nung für ein Klein­ge­wer­be ist jeder denkbare, noch ver­füg­ba­re Fan­ta­sie­be­griff möglich. Im Ge­schäfts­ver­kehr müssen jedoch zu­sätz­lich der Name des Klein­ge­wer­be­trei­ben­den inklusive Vorname sowie eine la­dungs­fä­hi­ge Adresse auf­ge­führt werden. Handelt es sich bei dem Klein­ge­wer­be um eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts ist der Zusatz „GbR“ zu empfehlen. Er ist zwar ge­setz­lich nicht vor­ge­schrie­ben, dient aber der Rechts­klar­heit.

Steuer- und Buch­füh­rungs­vor­schrif­ten

Der Status „Klein­ge­wer­be­trei­ben­der“ hat für Un­ter­neh­mer zwei we­sent­li­che Vorteile:

Ge­winn­ermitt­lung via Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung

Klein­ge­wer­be­trei­ben­de sind weder an das HGB noch an die damit ver­bun­de­nen Buch­füh­rungs­vor­schrif­ten – die so­ge­nann­te ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung – gebunden. Der zu be­steu­ern­de Ge­winn­be­trag wird statt­des­sen über eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) ermittelt.

Tipp

Die Ge­winn­ermitt­lung anhand der einfachen Buch­füh­rung, erläutern wir in einem wei­ter­füh­ren­den Artikel zur Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR).

Be­rech­nung der Um­satz­steu­er nach ver­ein­nahm­ten Entgelten

Gemäß § 16 Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG) wird die Um­satz­steu­er in Deutsch­land „nach ver­ein­bar­ten Entgelten“ berechnet. Die Um­satz­steu­er­schuld eines Un­ter­neh­mers entsteht somit im Prinzip, sobald Leistung ganz oder teilweise erbracht wurde. In der Praxis bedeutet das: im Moment der Rech­nungs­stel­lung. Diese Art der Um­satz­steu­er­be­rech­nung wird Soll-Be­steue­rung genannt.

Die Soll-Ver­steue­rung hat einen spe­zi­fi­schen Nachteil: Die be­rech­ne­te Um­satz­steu­er muss bereits nach der Rech­nungs­stel­lung abgeführt werden, also unter Umständen, bevor der Kunde die Rechnung mitsamt der Um­satz­steu­er gezahlt hat. Um kleineren Un­ter­neh­men diesen Nachteil zu ersparen, gewährt der Ge­setz­ge­ber gemäß § 20 Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG) die Mög­lich­keit, eine Ist-Be­steue­rung zu be­an­tra­gen, bei der die Um­satz­steu­er nach ver­ein­nahm­ten Entgelten berechnet wird, das heißt also, erst gezahlt werden muss, wenn auch der Kunde gezahlt hat.

Art der Be­steue­rung Zeitpunkt der Be­steue­rung
Soll-Be­steue­rung Ver­steue­rung nach dem ver­ein­bar­ten Entgelt (nach der Rech­nungs­stel­lung)
Ist-Be­steue­rung Ver­steue­rung nach dem ver­ein­nahm­ten Entgelt (nach der Zahlung)

Ein Ge­wer­be­trei­ben­der, der eine Ist-Be­steue­rung be­an­tra­gen möchte, muss min­des­tens eine der folgenden Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

  • Der Ge­samt­um­satz des Un­ter­neh­mers betrug im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr maximal 500 000 Euro.
  • Dem Un­ter­neh­mer wurden gemäß § 148 AO Er­leich­te­run­gen bei Buch­füh­rungs-, Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten bewilligt.

Klein­ge­wer­be­be­trie­be erfüllen in der Regel beide Kriterien. Sie können die ihren Kunden be­rech­ne­te Um­satz­steu­er am Ende des Vor­anmel­de­zeit­raums (oder am Ende des Jahres, wenn keine Pflicht zur Vor­anmel­dung besteht) abführen, in dem die Kunden die Rech­nun­gen jeweils bezahlt haben.

Tipp

Auch Frei­be­ruf­ler sind zur Ist-Be­steue­rung be­rech­tigt – un­ab­hän­gig von ihrem Umsatz.

Bei Klein­ge­wer­be­trei­ben­den, die als Klein­un­ter­neh­mer arbeiten, entfällt natürlich die Um­satz­steu­er­be­rech­nung. Die Soll- und die Ist-Be­steue­rung haben dann keine Bedeutung.

Vor und Nachteile des Klein­ge­wer­bes im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die wich­tigs­ten Vor- und Nachteile, die mit dem Status „Klein­ge­wer­be“ verbunden sind.

Vorteile Nachteile
Keine Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung Dem Umfang des Gewerbes sind Grenzen gesetzt.
Kein Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter Klein­un­ter­neh­men sind auf die Rechts­for­men „Ein­zel­un­ter­neh­men“ und „GbR“ be­schränkt.
Gewinn darf mithilfe der ein­fa­che­ren Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung ermittelt werden. Eine haf­tungs­be­schränk­te Rechts­form steht Klein­ge­wer­be­trei­ben­den nicht zur Auswahl.
Die Um­satz­steu­er kann im Rahmen der Ist-Ver­steue­rung später abgeführt werden.  

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