Für Klein­un­ter­neh­men gelten in Deutsch­land ver­ein­fa­chen­de Re­ge­lun­gen im Um­satz­steu­er­recht. Man spricht in diesem Zu­sam­men­hang von der  Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung. Wer als Klein­un­ter­neh­mer gilt und welche steu­er­recht­li­chen Be­son­der­hei­ten bei Klein­un­ter­neh­mern greifen, erfahren Sie bei uns.

Wer gilt als Klein­un­ter­neh­mer?

Als Klein­un­ter­neh­mer gilt, wer von der so­ge­nann­ten Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch macht – einer Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung im Um­satz­steu­er­recht (§ 19 UStG). Die Vor­aus­set­zun­gen für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung sind:

  • Ihr Umsatz lag im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht über 22.000 Euro.
  • Ihr Umsatz im aktuellen Ka­len­der­jahr beträgt vor­aus­sicht­lich maximal 50.000 Euro.

Für Exis­tenz­grün­der gilt: Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung kann bereits im ersten Jahr der Selbst­stän­dig­keit genutzt werden, sofern der Ge­samt­um­satz vor­aus­sicht­lich nicht höher als 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) sein wird.

Be­rech­nungs­grund­la­ge ist der Ge­samt­um­satz nach ver­ein­nahm­ten Entgelten (Ist-Be­steue­rung) zuzüglich Um­satz­steu­er.

Hinweis

Bei der Ist-Be­steue­rung wird die Um­satz­steu­er erst dann fällig, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Bei der Soll-Be­steue­rung wird sie bereits bei Rech­nungs­stel­lung fällig.

Die Ist-Be­steue­rung können nutzen:

  • Un­ter­neh­men, deren Vor­jah­res­um­satz max. 500.000 Euro betrug
  • Frei­be­ruf­ler
  • Un­ter­neh­men, die wegen be­son­de­rer Umständen von der Buch­füh­rungs­pflicht befreit sind

Ein Un­ter­neh­mer, der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen möchte, muss diese nicht be­an­tra­gen. Wer die oben auf­ge­führ­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, ist au­to­ma­tisch Klein­un­ter­neh­mer, hat jedoch die Mög­lich­keit, auf diese Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung im Um­satz­steu­er­recht zu ver­zich­ten. Man spricht dann von der Option zur Re­gel­be­steue­rung. Eine ent­spre­chen­de Ver­zichts­er­klä­rung kann dem zu­stän­di­gen Finanzamt jederzeit frist- und formlos mit­ge­teilt werden.

Achtung: Eine Ver­zichts­er­klä­rung bindet einen Klein­un­ter­neh­mer für fünf Ka­len­der­jah­re an die Option zur Re­gel­be­steue­rung.

De­fi­ni­ti­on: Klein­un­ter­neh­mer

Bei einem Klein­un­ter­neh­mer handelt es sich um einen Un­ter­neh­mer, der die in § 19 UStG genannten Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung im Um­satz­steu­er­recht erfüllt und von dieser Gebrauch macht.

Wer die Vor­aus­set­zun­gen für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung erfüllt, muss für steu­er­ba­re und steu­er­pflich­ti­ge Umsätze keine Um­satz­steu­er abführen. Die Um­satz­steu­er-Vor­anmel­dung entfällt.

Klein­un­ter­neh­mer sind damit nicht be­rech­tigt, die Um­satz­steu­er auf Rech­nun­gen gesondert aus­zu­wei­sen. Ein Beispiel für eine Klein­un­ter­neh­mer­rech­nung finden Sie in unserem wei­ter­füh­ren­den Artikel zum Thema.

Hinweis

Weist ein Klein­un­ter­neh­men die Um­satz­steu­er ver­se­hent­lich oder mit Vorsatz auf Rech­nun­gen aus, ist diese trotz Klein­un­ter­neh­mer­sta­tus an das Finanzamt ab­zu­füh­ren. Gemäß § 14c (UStG) führt ein un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis au­to­ma­tisch zur Steu­er­schuld.

Zu den Vor­aus­set­zun­gen ein kurzes Beispiel:

Makler Egon hat in 2018 mit der Ver­mitt­lung von Im­mo­bi­li­en einen Umsatz in Höhe von 17.000 Euro er­wirt­schaf­tet. Die Geschäfte gehen gut. Ausgehend von der Auf­trags­la­ge schätzt er, dass er seinen Umsatz im Jahr 2019 auf 34.000 Euro ver­dop­peln wird. Sowohl der Umsatz in 2018 als auch die Schätzung für 2019 liegen unter den ge­setz­li­chen Um­satz­gren­zen der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung. Egon kann somit auch 2019 als Klein­un­ter­neh­mer auftreten.

Doch was passiert, wenn Egons tat­säch­li­cher Umsatz über der Schätzung für 2019 und wohl­mög­lich über der Um­satz­gren­ze für das laufende Ka­len­der­jahr liegt? An­ge­nom­men Egon würde 2019 nicht 34.000 Euro, sondern 57.000 Euro Umsatz er­wirt­schaf­ten. Auch dann könnte der Makler die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für dieses Ka­len­der­jahr in Anspruch nehmen.

Solange Un­ter­neh­mer die Um­satz­pro­gno­se nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen, entfällt die Klein­un­ter­neh­mer­be­steue­rung auch bei Über­schrei­ten der Um­satz­steu­er­gren­ze nicht rück­wir­kend. Im Ka­len­der­jahr 2020 jedoch sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in beiden Szenarien nicht mehr erfüllt (denn der Vor­jah­res­um­satz liegt jeweils über 22.000 Euro). Egon muss seine Umsätze ab 2020 regulär ver­steu­ern.

Welche Rechts­for­men stehen Klein­un­ter­neh­mern offen?

Ob ein Un­ter­neh­mer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen kann, ist aus­schließ­lich davon abhängig, wie viel Umsatz er er­wirt­schaf­tet hat bzw. vor­aus­sicht­lich er­wirt­schaf­ten wird. Die Rechts­form des Un­ter­neh­mens wird bei der Be­ur­tei­lung ebenso wenig be­rück­sich­tigt wie die Ar­beit­neh­mer­an­zahl oder die Anzahl der Be­triebs­stät­ten. Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung steht somit allen in Deutsch­land zu­läs­si­gen Rechts­for­men zu.

Hinweis

Gemäß § 19 UStG können nur in­län­di­sche Un­ter­neh­mer Klein­un­ter­neh­mer sein. Un­ter­neh­mer mit Sitz im Ausland können die Befreiung von der Um­satz­steu­er nicht in Anspruch nehmen.

Klein­un­ter­neh­mer vs. Klein­ge­wer­be

Der Klein­un­ter­neh­mer wird häufig mit dem Klein­ge­wer­be­trei­ben­den ver­wech­selt. Die Begriffe ähneln sich, sind jedoch mit un­ter­schied­li­chen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen verbunden. Während die steu­er­recht­li­che Ver­ein­fa­chung für Klein­un­ter­neh­mer im Um­satz­steu­er­ge­setz geregelt ist, leitet sich die Un­ter­schei­dung von Gewerbe und Klein­ge­wer­be aus dem Han­dels­recht ab.

Ein Klein­un­ter­neh­mer ist ein Un­ter­neh­mer, der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nimmt. Bei einem Klein­ge­wer­be­trei­ben­den hingegen handelt es sich um einen Un­ter­neh­mer, der einen Ge­wer­be­be­trieb unterhält, der nach Art und Umfang der Ge­schäfts­tä­tig­keit keinen kauf­män­nisch ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb erfordert. Klein­ge­wer­be­trei­ben­de sind daher von der Ein­tra­gungs­pflicht in Han­dels­re­gis­ter befreit und gelten nicht als Kaufleute.

Ein Klein­ge­wer­be­trei­ben­der kann (sofern alle Vor­aus­set­zun­gen) erfüllt sind, al­ler­dings die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen.

Klein­un­ter­neh­mer: Vorteile im Pri­vat­kun­den­ge­schäft an einem Beispiel erklärt

Darüber hinaus ergibt sich für Klein­un­ter­neh­mer ein leichter Wett­be­werbs­vor­teil im Pri­vat­kun­den­ge­schäft. End­ver­brau­cher ver­glei­chen Preise für Produkte und Dienst­leis­tun­gen in der Regel inklusive Um­satz­steu­er (im all­ge­mei­ne Sprach­ge­brauch auch Mehr­wert­steu­er genannt). Klein­un­ter­neh­men brauchen diese nicht berechnen und sind so auch gegenüber größeren, um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Kon­kur­ren­ten wett­be­werbs­fä­hig, die End­ver­brau­chern Brut­to­prei­se inklusive Um­satz­steu­er anbieten müssen.

Dazu ein Beispiel:

Klein­un­ter­neh­me­rin Julia verkauft Retro-Roll­schu­he über die Han­dels­platt­form eBay. Ihr Ein­kaufs­preis pro Stück liegt bei 50 Euro brutto. Ihre Käufer zahlen ihr 100 Euro. Julias Gewinn pro Verkauf beträgt somit 50 € (Ver­kaufs­preis minus Ein­kaufs­preis).

Das um­satz­steu­er­pflich­ti­ge Un­ter­neh­men Fischer KG kauft dasselbe Produkt ebenfalls für 50 Euro brutto ein. Die Fischer KG möchten pro Paar Roll­schu­he ebenfalls 50 € Gewinn erzielen. Damit das gelingt, muss das Un­ter­neh­men von ihren Kunden al­ler­dings 109,50 € verlangen. Wie kommt das?

Die Fischer KG bekommt 19 Prozent Ihres Brut­to­ein­kaufs­prei­ses als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Ihr Net­to­ein­kaufs­preis liegt also bei 42,02 Euro (50/119 x 100). Die Fischer KG muss an­de­rer­seits auf ihren Net­to­ver­kaufs­preis 19 Prozent auf­schla­gen und diesen Betrag als Um­satz­steu­er an das Finanzamt abführen. Möchte die Fischer KG 50 Euro Gewinn erzielen, muss sie dem­zu­fol­ge mit einem Net­to­ver­kaufs­preis von 92,02 Euro kal­ku­lie­ren (42,02+50). Schlägt sie auf diesen 19 % Um­satz­steu­er auf, ergibt das einen Brut­to­ver­kaufs­preis von 109,50 Euro (92,02/100 x 119).

Die Kunden werden lieber bei Julia einkaufen, da sie die Roll­schu­he bei ihr günstiger bekommen. Julia hat dadurch gegenüber der Fischer KG einen Wett­be­werbs­vor­teil.

Der Wett­be­werbs­vor­teil im Pri­vat­kun­den­ge­schäft re­la­ti­viert sich jedoch gegenüber Ge­schäfts­kun­den, die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sind und die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

Die in § 19 UStG geregelte steu­er­recht­li­che Ver­ein­fa­chung erspart Klein­un­ter­neh­mern viel bü­ro­kra­ti­schen Aufwand. Trotzdem muss man sich gut überlegen, ob die Klein­un­ter­neh­mer­reg­lung wirklich sinnvoll für das eigene Un­ter­neh­men ist.

Für kleine Un­ter­neh­men und Exis­tenz­grün­der, die in erster Linie im B2B-Geschäft tätig sind oder vor allem in der An­fangs­pha­se mit hohen Be­triebs­aus­ga­ben und In­ves­ti­tio­nen rechnen, kann es durchaus von Vorteil sein, sich für die Re­gel­be­steue­rung zu ent­schei­den. Sie bekommen die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.

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