Ar­beit­neh­mer haben einen Anspruch darauf und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che möchten, dass Bewerber es ihnen zur Einsicht senden: das Ar­beits­zeug­nis. Dabei wird zwischen zwei Arten von Ar­beits­zeug­nis­sen un­ter­schie­den: dem einfachen und dem qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis. Das einfache Ar­beits­zeug­nis gibt Auskunft über die Art und Dauer der Tätigkeit beim vor­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber. In einem qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis werden zu­sätz­lich die sozialen und fach­li­chen Kom­pe­ten­zen des Ar­beit­neh­mers beurteilt. Dies soll ein möglichst genaues Bild von der er­brach­ten Leistung ver­mit­teln.

Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che können dem Ar­beits­zeug­nis entnehmen, ob ein Bewerber über die not­wen­di­gen Er­fah­run­gen und Kom­pe­ten­zen für die an­ge­streb­te Position verfügt. Doch ob einfach oder qua­li­fi­ziert, wenn Sie ein Ar­beits­zeug­nis erstellen, müssen Sie folgende zwei Pflichten be­rück­sich­ti­gen:

  • Wahr­heits­pflicht: Die Angaben im Ar­beits­zeug­nis müssen wahr sein.
     
  • Wohl­wol­lens­pflicht: Das Ar­beits­zeug­nis muss wohl­wol­lend for­mu­liert sein. Die Bewertung sollte sich auf die tat­säch­li­chen Leis­tun­gen beziehen und dabei möglichst die Stärken betonen.
Fakt

Der Anspruch auf ein Ar­beits­zeug­nis ist in der Ge­wer­be­ord­nung § 109 fol­gen­der­ma­ßen geregelt:

1. Der Ar­beit­neh­mer hat bei Be­en­di­gung seines Ar­beits­ver­hält­nis­ses Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeugnis. Das Zeugnis muss min­des­tens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Ar­beit­neh­mer kann verlangen, dass die Angaben darüber hinaus auch auf die Leistung und das Verhalten im Ar­beits­ver­hält­nis (qua­li­fi­zier­tes Zeugnis) eingehen.

2. Das Zeugnis muss klar und ver­ständ­lich for­mu­liert sein. Es darf keine Merkmale oder For­mu­lie­run­gen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut er­sicht­li­che Aussage über den Ar­beit­neh­mer zu treffen.

3. Die Erteilung des Zeug­nis­ses in elek­tro­ni­scher Form ist aus­ge­schlos­sen.

Einfaches Ar­beits­zeug­nis

Das einfache Ar­beits­zeug­nis be­inhal­tet die we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen zur Tätigkeit und Be­schäf­ti­gungs­dau­er. Zu den zentralen Inhalten gehören per­sön­li­che Daten zum Ar­beit­neh­mer, die Position innerhalb des Un­ter­neh­mens, die be­ruf­li­che Ent­wick­lung, das Auf­ga­ben­ge­biet, die ab­sol­vier­ten Tä­tig­kei­ten und die Be­schäf­ti­gungs­dau­er. Die aus­ge­üb­ten Tä­tig­kei­ten müssen dabei so be­schrie­ben werden, dass po­ten­zi­el­le spätere Ar­beit­ge­ber die be­ruf­li­chen Er­fah­run­gen des Bewerbers nach­voll­zie­hen können. Wichtig bei der Er­stel­lung eines einfachen Ar­beits­zeug­nis­ses ist vor allem eines: Es dürfen keine Be­wer­tun­gen in das Zeugnis mit­ein­flie­ßen. Darin liegt auch der zentrale Un­ter­schied zum qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis, in dem eine Bewertung der Tätigkeit durch den Ar­beit­ge­ber aus­drück­lich erwünscht ist.

Die fehlende Bewertung ist gleich­zei­tig Vor- und Nachteil des einfachen Ar­beits­zeug­nis­ses. Kam es während der Be­schäf­ti­gung zu Schwie­rig­kei­ten zwischen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer, werden diese nicht do­ku­men­tiert. Fehlende Angaben zum per­sön­li­chen Verhalten des Ar­beit­neh­mers können al­ler­dings für Miss­trau­en bei möglichen neuen Ar­beit­ge­bern sorgen: Warum hat der Bewerber kein qua­li­fi­zier­tes Ar­beits­zeug­nis? Dennoch ist ein einfaches Ar­beits­zeug­nis in einigen Fällen sinnvoll: Wenn das Ar­beits­ver­hält­nis bei­spiels­wei­se zu kurz war, um fundierte Angaben über das Verhalten des Ar­beit­neh­mers machen zu können, bietet sich ein einfaches Zeugnis an.

Qua­li­fi­zier­tes Ar­beits­zeug­nis

Anders als in einem einfachen Ar­beits­zeug­nis werden in einem qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis die per­sön­li­chen und sozialen Kom­pe­ten­zen des Ar­beit­neh­mers genannt und bewertet. Jeder Ar­beit­neh­mer hat Anspruch auf ein qua­li­fi­zier­tes Zeugnis, un­ab­hän­gig vom Grund des Aus­schei­dens, der Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit oder der Position. Der Anspruch auf ein Ar­beits­zeug­nis verfällt drei Jahre nach Be­en­di­gung des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses – auch dies ganz un­ab­hän­gig von der Stellung des Mit­ar­bei­ters.

Das qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis: Inhalt und Aufbau

Damit sich zu­künf­ti­ge Ar­beit­ge­ber einen um­fas­sen­den Eindruck von Leistung und Verhalten des Bewerbers machen können, sollten einige Be­stand­tei­le in keinem Ar­beits­zeug­nis fehlen. Für Aufbau und Inhalt eines qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses gibt es keine Vor­schrif­ten oder Normen, dennoch finden sich einige in­halt­li­che Punkte in nahezu jedem Ar­beits­zeug­nis wieder. Qua­li­fi­zier­te Ar­beits­zeug­nis­se lassen auch im Aufbau meistens einen gewissen Standard erkennen.

Die Inhalte im Detail:

  • Über­schrift: Wählen Sie je nach Zeug­nis­typ die passende Über­schrift: z. B. Ar­beits­zeug­nis, Zwi­schen­zeug­nis, Aus­bil­dungs­zeug­nis oder Prak­ti­kums­zeug­nis.
     
  • Ein­lei­tung: Die Ein­lei­tung be­inhal­tet die per­sön­li­chen Daten des Ar­beit­neh­mers: den Vor- und Nachnamen, das Ge­burts­da­tum, den Be­schäf­ti­gungs­zeit­raum und die Position. Die Anschrift des Mit­ar­bei­ters gehört nicht in das Zeugnis.
     
  • Kurz­be­schrei­bung des Un­ter­neh­mens: Fassen Sie die we­sent­li­chen Daten Ihres Un­ter­neh­mens zusammen: Was sind Ihre Kern­kom­pe­ten­zen und Schwer­punk­te? Nennen Sie zudem Ihren Un­ter­neh­mens­sitz und die Mit­ar­bei­ter­an­zahl.
     
  • Tä­tig­keits­be­schrei­bung: Nennen Sie alle Tä­tig­kei­ten, die der Ar­beit­neh­mer während des gesamten Be­schäf­ti­gungs­zeit­raums ausgeübt hat.
     
  • Be­ur­tei­lung von Leistung und So­zi­al­ver­hal­ten: Sollte der Ar­beit­neh­mer über spezielle Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se verfügen, werden diese hier genannt.
     
  • Be­en­di­gungs­grund: Der Be­en­di­gungs­grund darf nur mit Ein­ver­ständ­nis des Ar­beit­neh­mers in das Zeugnis auf­ge­nom­men werden. Gängige Be­en­di­gungs­for­meln sind u.a. „auf eigenen Wunsch“, „be­triebs­be­dingt“ oder „in bei­der­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men“.
     
  • Schluss­for­mel und Zu­kunfts­wün­sche: An dieser Stelle können Sie sich bei dem Mit­ar­bei­ter für die Zu­sam­men­ar­beit bedanken und Zu­kunfts­wün­sche aus­spre­chen.
     
  • Un­ter­schrift, Datum und Fir­men­stem­pel: Mit Angabe des Aus­stel­lungs­or­tes und Aus­stel­lungs­da­tums und mit der Un­ter­schrift des Aus­stel­lers ist das Zeugnis voll­stän­dig.
     

So werden Leistung und So­zi­al­ver­hal­ten beurteilt

Hat Ihr Mit­ar­bei­ter die ihm über­tra­ge­nen Aufgaben zu Ihrer Zu­frie­den­heit erfüllt? Und wenn ja, in welchem Maß? Diese Fragen be­ant­wor­ten Sie im Zuge der Leis­tungs­be­ur­tei­lung. Dabei geht es ins­be­son­de­re um die Be­ur­tei­lung, wie stark bestimmte Kom­pe­ten­zen bei Ihrem Mit­ar­bei­ter aus­ge­prägt waren. In der Regel bewertet man in einem qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis folgende Kom­pe­ten­zen:

  • Ar­beits­be­reit­schaft: Ziel­stre­big­keit, Pflicht­be­wusst­sein, En­ga­ge­ment, Ein­satz­be­reit­schaft, Ei­gen­in­itia­ti­ve
     
  • Ar­beits­be­fä­hi­gung: Ur­teils­ver­mö­gen, Stress­re­sis­tenz, Denk­ver­mö­gen, Auf­fas­sungs­ga­be, Be­last­bar­keit, Fle­xi­bi­li­tät
     
  • Ar­beits­wei­se und Ar­beits­stil: Ei­gen­ver­ant­wor­tung, Ge­wis­sen­haf­tig­keit, Methodik, Selbst­stän­dig­keit, Zu­ver­läs­sig­keit
     
  • Ar­beits­er­geb­nis­se und Ar­beits­er­folg: Qualität, Quantität, Fer­tig­kei­ten, In­ten­si­tät, Pro­duk­ti­vi­tät
     
  • Spezielle Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se: besondere Erfolge und Leis­tun­gen
     
  • Vor­han­de­ne Füh­rungs­kom­pe­ten­zen: Füh­rungs­stil, Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit, Mo­ti­va­ti­ons­fä­hig­keit
     
  • Bewertung der Ge­samt­leis­tung: all­ge­mei­ne Zu­frie­den­heit mit den Leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers

Die Bewertung und Ge­wich­tung der einzelnen Kriterien ist abhängig von den konkreten An­for­de­run­gen an die Position im Un­ter­neh­men. Genauso, wie sich ein gewisser Aufbau und eine bestimmte Rei­hen­fol­ge in der der Praxis durch­ge­setzt haben, haben sich stan­dar­di­sier­te For­mu­lie­run­gen zur ab­schlie­ßen­den Leis­tungs­be­ur­tei­lung etabliert. Diese ori­en­tie­ren sich an den Schul­no­ten von „sehr gut“ bis „un­ge­nü­gend“:

  • „stets zu unserer vollsten Zu­frie­den­heit“ = sehr gute Leistung
     
  • „stets zur vollen Zu­frie­den­heit“ = gute Leistung
     
  • „stets zur Zu­frie­den­heit“ = be­frie­di­gen­de Leistung
     
  • „zur Zu­frie­den­heit“ = aus­rei­chen­de Leistung
     
  • „stets bemüht zur Zu­frie­den­heit“ = man­gel­haf­te bis un­ge­nü­gen­de Leistung
Hinweis

Oft wirken For­mu­lie­run­gen in Ar­beits­zeug­nis­sen auf den ersten Blick positiv, meinen jedoch etwas Negatives. Solche in Ar­beits­zeug­nis­sen gängigen Ge­heim­codes enthalten Hinweise auf ein Fehl­ver­hal­ten oder spezielle Cha­rak­ter­zü­ge des Mit­ar­bei­ters. Welche Aussagen sich wirklich hinter gängigen For­mu­lie­run­gen verbergen, erfahren Sie in unserem Beitrag For­mu­lie­run­gen im Ar­beits­zeug­nis.

Neben der Leistung wird im Ar­beits­zeug­nis auch das So­zi­al­ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers beurteilt. Hierbei liegt der Fokus auf sozialen Kom­pe­ten­zen und Soft Skills. Drei Aspekte sollten Sie bei der Be­ur­tei­lung des So­zi­al­ver­hal­tens be­rück­sich­ti­gen:

  • Verhalten gegenüber Internen: Vor­ge­setz­te, Kollegen und Mit­ar­bei­ter
     
  • Verhalten gegenüber Externen: Kunden und externe An­sprech­part­ner
     
  • Sonstiges So­zi­al­ver­hal­ten und Kom­pe­ten­zen: Ehr­lich­keit, In­te­gri­tät, Durch­set­zungs­fä­hig­keit oder Kom­pro­miss­be­reit­schaft

Ar­beits­zeug­nis: Ein Beispiel

Hinweis

Zu folgenden Themen dürfen keine Angaben im Ar­beits­zeug­nis gemacht werden:

- Ab­mah­nun­gen

- Al­ko­hol­kon­sum

- Ar­beits­lo­sig­keit

- Be­hin­de­run­gen

- Be­triebs­rats­tä­tig­kei­ten und Frei­stel­lun­gen

- Höhe des Ein­kom­mens

- Krank­hei­ten und damit ver­bun­de­ne Fehl­zei­ten

- El­tern­zei­ten

- Details aus dem Pri­vat­le­ben

- Straf­ta­ten

Check­lis­te für ein qua­li­fi­zier­tes Ar­beits­zeug­nis: Was ist wichtig?

Besteht das qua­li­fi­zier­te Zeugnis aus den folgenden Ab­schnit­ten und Inhalten?

Über­schrift (Ar­beits­zeug­nis/Zwi­schen­zeug­nis)

Ein­lei­tung

Kurz­be­schrei­bung des Un­ter­neh­mens

Tä­tig­keits­be­schrei­bung

Be­ur­tei­lung von Leistung und So­zi­al­ver­hal­ten

Be­en­di­gungs­grund

Schluss­for­mel und Zu­kunfts­wün­sche

Un­ter­schrift, Datum und Fir­men­stem­pel

Fir­men­da­ten

Ist die Form des Zeug­nis­ses korrekt?

Sind die Angaben im Ar­beits­zeug­nis wahr­heits­ge­treu und wohl­wol­lend?

Ist das Zeugnis frei von sub­jek­ti­ven Wertungen?

Ist der Text sauber for­ma­tiert?

Sind Recht­schrei­bung und Satzbau korrekt?

Ist die Tä­tig­keits­be­schrei­bung um­fang­reich genug?

Sind die Aufgaben der Bedeutung nach geordnet (das Wich­tigs­te zuerst)?

Wurde das Zeugnis auf Ge­schäfts­pa­pier aus­ge­stellt? (Ein Ge­schäfts­pa­pier muss die Un­ter­neh­mens­da­ten, die Rechts­form und die Anschrift des Un­ter­neh­mens enthalten.)

Stimmt das Aus­stel­lungs­da­tum mit dem Datum des letzten Ar­beits­ta­ges überein?

Tipp

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