Was ist eine Ab­schlags­rech­nung? Eine Ab­schlags­rech­nung ist eine her­kömm­li­che Rechnung, al­ler­dings mit der Be­son­der­heit, dass sie nur einen Teil einer Ge­samt­rech­nung darstellt. Die Ab­rech­nung größerer, über einen längeren Zeitraum laufender Aufträge (z. B. Bau­vor­ha­ben) wird oft in mehrere Ab­schlags­rech­nun­gen un­ter­teilt, die abhängig vom Fort­schritt der Auf­trags­aus­füh­rung bezahlt werden. Für den Auf­trag­neh­mer hat das den Vorteil, dass er nicht den gesamten Auftrag vor­fi­nan­zie­ren muss. Auch das Risiko eines kom­plet­ten Zah­lungs­aus­falls ist dadurch geringer.

Der Vorteil für den Auf­trag­ge­ber liegt darin, dass der Auf­trag­neh­mer an­ge­spornt wird, die einzelnen Auf­trags­leis­tun­gen pünktlich und feh­ler­frei aus­zu­füh­ren. Die Höhe und Frequenz von Ab­schlags­rech­nun­gen ergibt sich dabei aus der Art und dem Zeit­ab­lauf der ver­ein­bar­ten Lieferung bzw. der ver­ein­bar­ten Leistung.

De­fi­ni­ti­on: Ab­schlags­rech­nung

Eine Ab­schlags­rech­nung umfasst einen Teil der Ge­samt­rech­nung für eine Lieferung oder Leistung, deren Aus­füh­rung sich über einen be­stimm­ten Zeit­ab­lauf erstreckt und die in ent­spre­chen­de Teil­leis­tun­gen un­ter­teilt wird. Es gibt keine ge­setz­li­che Regelung für die Höhe von Ab­schlags­rech­nun­gen, sie werden jeweils zwischen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer aus­ge­han­delt. Im Un­ter­schied zu Teil­rech­nun­gen können Ab­schlags­rech­nun­gen in ihrer Höhe variieren.

An­wen­dungs­be­rei­che und Zweck von Ab­schlags­rech­nun­gen

In der Bau­bran­che sind Ab­schlags­rech­nun­gen weithin üblich. Bau­vor­ha­ben er­stre­cken sich meist über einen be­stimm­ten Zeitraum, und unter Be­rück­sich­ti­gung des zu er­war­ten­den Bau­fort­schritts werden schritt­wei­se Abnahmen und ent­spre­chend Zahlungen mittels Ab­schlags­rech­nun­gen ver­ein­bart. Üblich ist auch eine An­zah­lungs­rech­nung, die der Kunde vor Baubeginn bezahlt. An­schlie­ßend werden die Leis­tun­gen abhängig von den erzielten Bau­fort­schrit­ten mit Ab­schlags­rech­nun­gen beglichen.

In anderen Sparten des Handwerks und im An­la­gen­bau kommen Ab­schlags­rech­nun­gen vor allem dann zum Einsatz, wenn es um län­ger­fris­ti­ge Projekte geht. Auch dabei sind An­zah­lun­gen vor Pro­jekt­be­ginn nicht selten, woraufhin meist eine Ab­schlags­rech­nung folgt, sobald die erste ver­ein­bar­te Leistung erbracht und ab­ge­nom­men worden ist.

Ab­schlags­rech­nun­gen sind aber auch für Aufträge anderer Art in vielen Branchen keine Sel­ten­heit: Selbst­stän­di­ge, die über längere Zeit an­dau­ern­de Aufträge ausführen, ver­ein­ba­ren mit ihren Kunden oft Ab­schlags­rech­nun­gen, um sich ein re­gel­mä­ßi­ges Einkommen zu sichern. Im Gegenzug ver­ein­ba­ren Kunden mit Firmen Ab­schlags­rech­nun­gen, um ihre Zahlungen besser über die Zeit planen zu können. Von einem gleich­mä­ßi­gen Geldfluss in Teil­be­trä­gen pro­fi­tie­ren also häufig beide Seiten.

Was eine Ab­schlags­rech­nung enthalten muss

Eine Ab­schlags­rech­nung un­ter­schei­det sich in ihrer Grundform nicht von jeder anderen Rechnung. Es gibt also eine Reihe von Pflicht­an­ga­ben, die auf keiner Ab­schlags­rech­nung fehlen dürfen.

Zunächst muss eine Ab­schlags­rech­nung eindeutig als solche be­zeich­net werden, ein­schließ­lich ihrer laufenden Nummer (1. oder 2. Ab­schlags­rech­nung usw.)

Die weiteren Pflicht­an­ga­ben gelten generell für jede Rechnung:

  • Name, Anschrift und Firma des Rech­nungs­stel­lers
  • Name, Anschrift und ggfs. Firma des Rech­nungs­emp­fän­gers
  • Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Rech­nungs­stel­lers
  • Aus­stel­lungs­da­tum
  • Fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer
  • Lie­fe­rungs­zeit­punkt/Zeitpunkt der Er­brin­gung der Leistung
  • Details zur Ware/Dienst­leis­tung
  • Steu­er­satz
  • Net­to­be­trag
  • Um­satz­steu­er­be­trag
  • Brut­to­be­trag
  • Falls Befreiung von Um­satz­steu­er: Gründe für die Befreiung

Darüber hinaus kann es nicht schaden, eine Ab­rech­nung über be­gli­che­ne und noch offene Ab­schlags­zah­lun­gen anzufügen. Erstellen Sie eine letzte Ab­schlags­rech­nung, deren Be­glei­chung dann die Bezahlung der Ge­samt­sum­me ab­schließt, müssen Sie die Ge­samt­rech­nung beifügen und alle bisher ge­leis­te­ten Ab­schlags­rech­nun­gen darin vermerken. Die letzte Ab­schlags­rech­nung enthält also eine End­rech­nung, sofern die volle Leistung erbracht wurde.

Tipp

Man sollte unbedingt auch eine An­zah­lungs­rech­nung als solche kenn­zeich­nen. Dann muss man nämlich die Um­satz­steu­er dafür erst abführen, wenn der Kunde gezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Satz a) UStG), und nicht schon nach Aus­stel­lung der Rechnung (bei der so­ge­nann­ten Soll­ver­steue­rung – § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Wie hoch muss die Ab­schlags­rech­nung sein?

Der Ge­setz­ge­ber überlässt es den Ver­trags­part­nern, die Höhe der Ab­schlags­rech­nun­gen fest­zu­le­gen. Sie ver­ein­ba­ren im Nor­mal­fall vor Pro­jekt­be­ginn, wann solche Rech­nun­gen fällig werden. Sie können al­ler­dings in Ab­stim­mung mit dem Kunden auch abhängig vom Pro­jekt­ver­lauf variabel gestellt werden. Ty­pi­scher­wei­se werden Pro­jekt­pha­sen oder Teil­pro­jek­te definiert, zu deren Abschluss dann jeweils eine ent­spre­chen­de Ab­schlags­rech­nung folgt, deren Höhe von der je­wei­li­gen Leistung abhängt oder auch vorab fest ver­ein­bart wird. Folgende Faktoren können die Höhe einer Ab­schlags­rech­nung be­ein­flus­sen:

  • Ver­ein­bar­ter Vorschuss. Oft handeln Kunde und Be­auf­trag­ter eine Vor­schuss­rech­nung aus, die dann in zu­künf­ti­gen Ab­schlags­rech­nun­gen be­rück­sich­tigt wird. Eine Vor­aus­zah­lung ver­rin­gert lo­gi­scher­wei­se die Höhe der ersten (und womöglich folgenden) Ab­schlags­zah­lun­gen, oder der Zeitpunkt der ersten Ab­schlags­rech­nung nach Pro­jekt­be­ginn wird aufgrund der Vor­aus­zah­lung in fernere Zukunft gelegt.
  • Ma­te­ri­al­kos­ten, Per­so­nal­kos­ten, Ver­wal­tungs­kos­ten. Was diese Kosten betrifft, ist es wichtig, gegenüber dem Kunden absolut trans­pa­rent zu sein – vor allem, wenn Rech­nungs­be­trä­ge nicht vorab fest ver­ein­bart worden sind. Si­cher­lich spielt hier auch Ver­hand­lungs­ge­schick eine Rolle.
  • Zu welchen Anlässen innerhalb des Projekts (Abschluss von Teil­pro­jek­ten etc.) Ab­schlags­rech­nun­gen versandt werden, bestimmt natürlich jeweils ihre Höhe. Aus der Pro­jekt­pla­nung sollten auch die Kosten für die einzelnen Phasen her­vor­ge­hen, damit der Kunde die Höhe der je­wei­li­gen Ab­schlags­rech­nun­gen vorab rea­lis­tisch ein­schät­zen kann. Denkbar ist auch eine Ge­stal­tung des Projekts in solch einer Weise, dass die Ab­schlags­rech­nun­gen in ihrer Frequenz und Höhe den Vor­stel­lun­gen des Kunden ent­ge­gen­kom­men.

Diese Fehler gilt es, bei Ab­schlags­rech­nun­gen zu vermeiden

  • Vergessen Sie auf keinen Fall die Pflicht­an­ga­ben.
  • Jede Ab­schlags­rech­nung enthält im Nor­mal­fall die in­di­vi­du­ell dafür be­rech­ne­te Um­satz­steu­er, die Sie auch getrennt ans Finanzamt abführen müssen. Das dürfen Sie nicht erst mit der End­rech­nung be­rück­sich­ti­gen!
  • Be­zeich­nen Sie niemals eine Ab­schlags­rech­nung als Teil­rech­nung. Noch einmal der Un­ter­schied: Eine Teil­rech­nung ist in der Höhe immer ein be­stimm­ter pro­zen­tua­ler Teil einer Ge­samt­rech­nung, Ab­schlags­rech­nun­gen sind dagegen variabel und ori­en­tie­ren sich an der aktuell er­brach­ten Leistung (Fort­schritt des Bau­pro­jekts, Wortmenge eines Text­auf­trags etc.).
  • Do­ku­men­tie­ren Sie alle Ab­schlags­rech­nun­gen ge­nau­es­tens in der Schluss­rech­nung.

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