Aktiva und Passiva stehen – allgemein ge­spro­chen – für die Ver­wen­dung und Herkunft der Geld­mit­tel eines Un­ter­neh­mens. Sie sind die zwei Hälften jeder Bilanz und stehen sich darin direkt gegenüber: die Aktiva links, die Passiva rechts.

Die zwei Seiten müssen dabei stets ge­gen­ein­an­der aus­ge­gli­chen sein – das ist eine wichtige Grund­re­gel für jede Bilanz. Und das bedeutet: Die Addition aller Aktiva muss die gleiche Summe ergeben wie die Addition aller Passiva.

De­fi­ni­ti­on Aktiva und Passiva

Die Aktiva bilden das Vermögen eines Un­ter­neh­mens oder sonstigen Wirt­schafts­sub­jekts voll­stän­dig ab. Die Passiva geben darüber Auf­schluss, aus welchen Quellen das Kapital eines Un­ter­neh­mens stammt und wie groß die ver­schie­de­nen Ka­pi­tal­an­tei­le sind.

Aktiva – die Mit­tel­ver­wen­dung

Die Aktiva einer Bilanz umfassen das ver­füg­ba­re Vermögen eines Un­ter­neh­mens, also die­je­ni­gen Güter und anderen Mittel, mit denen das Un­ter­neh­men arbeiten kann, um seine be­trieb­li­chen Aufgaben zu erfüllen. Die Aktiva werden auf der linken Seite einer Bilanz auf­ge­führt. Im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ist geregelt, wie sie ge­glie­dert werden müssen (§ 266 Abs. 2 HGB):

  • An­la­ge­ver­mö­gen
  • Um­lauf­ver­mö­gen
  • Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten
  • aktive latente Steuern
  • aktiver Un­ter­schieds­be­trag aus der Ver­mö­gens­ver­rech­nung

An­la­ge­ver­mö­gen

Zum An­la­ge­ver­mö­gen zählen alle Anlagen und anderen Güter, die dem Un­ter­neh­men dauerhaft zur Verfügung stehen und im Ge­schäfts­be­trieb ein­ge­setzt werden (§ 247 Abs. 2 HGB). Das schließt bei­spiels­wei­se Pro­duk­ti­ons­ma­schi­nen, einen Fuhrpark, Grund­stü­cke und Gebäude ein, aber auch im­ma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter wie Patente, Lizenzen und Marken sowie lang­fris­ti­ge Fi­nanz­an­la­gen und Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen.

Um­lauf­ver­mö­gen

Das Um­lauf­ver­mö­gen umfasst hingegen die Geld­mit­tel und Güter, über die das Un­ter­neh­men kurz­fris­tig für be­trieb­li­che Zwecke verfügen kann. Dabei handelt es sich etwa um Rohstoffe, Bauteile oder Vor­pro­duk­te, die in der Folge entweder ver­braucht, verkauft oder in andere Produkte um­ge­wan­delt werden. Auch Bank­gut­ha­ben, Bar­geld­be­stän­de, For­de­run­gen gegenüber Schuld­nern sowie kurz­fris­tig ver­füg­ba­re Fi­nanz­an­la­gen eines Un­ter­neh­mens zählen zu dessen Um­lauf­ver­mö­gen (§ 266 Abs. 2 HGB).

Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten

Bei den Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten handelt es sich um Werte, die in eine andere Rech­nungs­pe­ri­ode verweisen. Auf der Ak­tiv­sei­te umfassen diese Posten Ausgaben, die vor dem Bi­lanz­stich­tag getätigt, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Aufwand dar­stel­len, bei­spiels­wei­se An­zah­lun­gen (§ 250 Abs. 1 HGB).

Aktive latente Steuern

Aktive latente Steuern können in die Ak­tiv­sei­te der Bilanz auf­ge­nom­men werden, wenn sich die han­dels­recht­li­che und die steu­er­recht­li­che Bilanz in einer Weise un­ter­schei­den, dass im nächsten Ge­schäfts­jahr eine Steu­er­ent­las­tung zu erwarten ist, z. B. durch einen Ver­lust­vor­trag (§ 274 HGB).

Aktiver Un­ter­schieds­be­trag aus der Ver­mö­gens­ver­rech­nung

Bei Al­ters­ver­sor­gungs­pflich­ten gegenüber Ar­beit­neh­mern und ähnlichen lang­fris­ti­gen Pflichten zählt der aktuelle Zeitwert des dazu dienenden Vermögens (anstelle des An­schaf­fungs­prin­zips), und diese Schulden werden entgegen dem sonst geltenden Sal­die­rungs­ver­bot mit dem Vermögen saldiert (§ 246 HGB). Zu einem aktiven Un­ter­schieds­be­trag kommt es, wenn das Vermögen höher ist als die Schulden. Der Betrag muss ebenfalls auf der Ak­tiv­sei­te der Bilanz auf­tau­chen.

Passiva – die Mit­tel­her­kunft

Die Passiva werden auf der rechten Seite einer Bilanz auf­ge­führt. Sie zeigen, woher die Mittel eines Un­ter­neh­mens kommen. Laut Gesetz (§ 266 Abs. 3 HGB) gliedert sich diese Pas­siv­sei­te einer Bilanz grob in:

  • Ei­gen­ka­pi­tal
  • Rück­stel­lun­gen
  • Ver­bind­lich­kei­ten
  • Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten
  • passive latente Steuern

Dabei fasst man hier alle Bi­lanz­pos­ten außer dem Ei­gen­ka­pi­tal unter dem Begriff Fremd­ka­pi­tal zusammen. Das sind Werte, die dem Un­ter­neh­men zwar zur Verfügung stehen, aber (sicher oder eventuell) in ab­seh­ba­rer Zeit zu­rück­ge­zahlt werden müssen. Auch Rück­stel­lun­gen, die im Hinblick auf erwartete Ver­bind­lich­kei­ten gebildet werden, zählen dazu.

Ei­gen­ka­pi­tal

Zum Ei­gen­ka­pi­tal gehört das ge­zeich­ne­te Kapital. Je nach Rechts­form des Un­ter­neh­mens heißt dieses Stamm- oder Grund­ka­pi­tal, dazu kommen etwaige Ka­pi­tal­erhö­hun­gen. Darüber hinaus besteht das Ei­gen­ka­pi­tal aus den Rücklagen. Zu einer Ka­pi­tal­rück­la­ge eines Un­ter­neh­mens kommt es bei­spiels­wei­se, wenn Aktien über dem Nennwert aus­ge­ge­ben werden (§ 272 Abs. 2 HGB). Diese Rücklage wird sozusagen von außen fi­nan­ziert, während die Ge­winn­rück­la­ge aus dem Un­ter­neh­men selbst stammt und ggf. aus dem Ge­schäfts­er­geb­nis des Un­ter­neh­mens gebildet werden muss (§ 272 Abs. 3 HGB). Der Gewinn- oder Ver­lust­vor­trag zählt ebenfalls zum Ei­gen­ka­pi­tal. Hierbei handelt es sich um einen Ge­winn­rest oder Verlust aus dem Vorjahr. Als Letztes gehört auch der Jah­res­über­schuss oder Jah­res­fehl­be­trag zum Ei­gen­ka­pi­tal.

Rück­stel­lun­gen

Bei den so­ge­nann­ten Rück­stel­lun­gen handelt es sich um Ver­pflich­tun­gen, z. B. für zu­künf­ti­ge Pen­si­ons­zah­lun­gen oder Steuern, die bezüglich ihrer tat­säch­li­chen Höhe sowie des Zeit­punkts ihres Ein­tre­tens ungewiss sind.

Ver­bind­lich­kei­ten

Auch sämtliche konkreten Schulden des Un­ter­neh­mens werden auf der Pas­siv­sei­te der Bilanz auf­ge­führt. Die ent­spre­chen­den Gelder sind noch vorhanden, müssen aber zu bekannten Terminen zu­rück­ge­zahlt werden. Daher zählen sie hier zum Fremd­ka­pi­tel.

Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten

Leis­tun­gen, die das Un­ter­neh­men erst nach dem Bi­lanz­stich­tag erbringt, aber schon vorher ab­ge­rech­net hat, er­schei­nen als passive Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten in der Bilanz (z. B. Miet­ein­nah­men für das nächste Jahr).

Passive latente Steuern

Wie die aktiven latenten Steuern gibt es auch passive latente Steuern. Das sind für die Zukunft erwartete Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen an das Finanzamt, die sich aus un­ter­schied­li­chen Be­wer­tun­gen von Vermögen, Schulden und Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten nach han­dels­recht­li­chen und steu­er­li­chen Kriterien ergeben. Sie gehören zum Fremd­ka­pi­tal und müssen daher auf der Pas­siv­sei­te der Bilanz auf­tau­chen (§ 274 HGB).

Wie Vermögen und Kapital (Aktiva und Passiva) zu­sam­men­hän­gen

Die Passiva auf der rechten Seite der Bilanz geben darüber Auf­schluss, woher das Kapital eines Un­ter­neh­mens stammt, während die Aktiva auf der linken Seite aufzeigen, was mit diesem Kapital geschieht, d. h. welches Vermögen damit ge­schaf­fen wird. Kurz gesagt: Vermögen entsteht, wenn Kapital in­ves­tiert wird. Passiva ge­ne­rie­ren Aktiva.

Deshalb müssen die zwei Seiten einer Bilanz auch aus­ge­gli­chen sein. Wäre eine Bilanz un­aus­ge­gli­chen und wären die Aktiva bei­spiels­wei­se größer als die Passiva, hieße das, es wäre mehr Geld in­ves­tiert worden, als dem Un­ter­neh­men – inklusive Fremd­ka­pi­tal – zur Verfügung stand. Das ist vom Prinzip her nicht möglich.

Brutto- und Net­to­ver­mö­gen

Vom Brut­to­ver­mö­gen, also dem Ge­samt­ver­mö­gen eines Un­ter­neh­mens, un­ter­schei­det man das tat­säch­li­che Net­to­ver­mö­gen, das so­ge­nann­te Rein­ver­mö­gen. Das Ge­samt­ver­mö­gen umfasst den Ge­samt­wert der Ver­mö­gens­ob­jek­te eines Un­ter­neh­mens (oder einer sonstigen Wirt­schafts­ein­heit), also sein Sach­ver­mö­gen sowie Geld­mit­tel und For­de­run­gen. Das Rein­ver­mö­gen besteht aus diesem Ge­samt­ver­mö­gen abzüglich der Ver­bind­lich­kei­ten des Un­ter­neh­mens. Die Pas­siv­sei­te der Bilanz gibt dabei Auf­schluss über diese Schulden.

Ein Beispiel: Ein Un­ter­neh­men besitzt eine Immobilie im Wert von 3 Millionen Euro. Dieser Ver­mö­gens­wert wird als Teil des An­la­ge­ver­mö­gens auf der Ak­tiv­sei­te der Bilanz auf­ge­führt. Der Pas­siv­sei­te lässt sich hingegen entnehmen, dass die Immobilie zu 50 Prozent kre­dit­fi­nan­ziert ist. Die Immobilie trägt zwar mit den 3 Millionen Euro zum Ge­samt­ver­mö­gen des Un­ter­neh­mens bei, schlägt aber beim Rein­ver­mö­gen rech­ne­risch nur mit 1,5 Millionen Euro zu Buche.

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Welche Bedeutung Aktiva und Passiva für die Buch­füh­rung haben

Die Aktiva und Passiva bilden die rechte und linke Seite der Bilanz eines Un­ter­neh­mens. Diese Bilanz ist wiederum ein wichtiges In­stru­ment, das Auskunft über die wirt­schaft­li­che Situation des je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens gibt. Eine Bilanz ist gemäß der Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung auf­zu­stel­len, also nach den Regeln, die bi­lan­zie­rungs­pflich­ti­ge Un­ter­neh­mer bei der Auf­zeich­nung ihrer Ge­schäfts­vor­gän­ge im Rahmen der laufenden Buch­füh­rung beachten müssen.

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