Der Ar­beits­schutz ist in Deutsch­land eine wichtige An­ge­le­gen­heit. Für den Ge­setz­ge­ber hat der Schutz der Ar­beit­neh­mer vor Unfällen und Ge­sund­heits­schä­den höchste Priorität. Aus diesem Grund hat er im so­ge­nann­ten Ar­beits­schutz­ge­setz (ArbSchG) zahl­rei­che Re­ge­lun­gen fest­ge­setzt, durch die die Si­cher­heit der An­ge­stell­ten im Betrieb erhöht werden soll. Die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten reichen von der sicheren Ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes über das Stellen von Schutz­aus­rüs­tung für bestimmte Tä­tig­kei­ten bis hin zur Fest­le­gung von Arbeits- und Er­ho­lungs­zei­ten für den Ar­beit­neh­mer.

Werden die Gesetze zum Ar­beits­schutz im Betrieb nicht ein­ge­hal­ten, muss sich der Ar­beit­ge­ber ge­ge­be­nen­falls vor Gericht ver­ant­wor­ten und mit emp­find­li­chen Geld­stra­fen und ar­beits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen rechnen. Aus diesem Grund sollte es in jedem Un­ter­neh­men min­des­tens eine Person geben (je nach Un­ter­neh­mens­grö­ße auch mehrere Personen), die sich um die Umsetzung der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen kümmert und die re­gel­mä­ßig durch ent­spre­chen­de Wei­ter­bil­dun­gen geschult wird.

Ar­beits­schutz und Ar­beits­schutz­ge­setz

Der Ar­beits­schutz umfasst laut De­fi­ni­ti­on sämtliche Maßnahmen, die Be­schäf­tig­te vor ar­beits­be­ding­ten Unfällen, Krank­hei­ten und anderen negativen Be­ein­träch­ti­gun­gen schützen sollen. Den recht­li­chen Rahmen dafür bietet das Ar­beits­schutz­ge­setz, dessen Fokus darauf liegt, die Ge­sund­heits- und Un­fall­ri­si­ken durch eine sichere Ge­stal­tung des Ar­beits­um­felds und der Ar­beits­be­din­gun­gen so gering wie möglich zu halten.

De­fi­ni­ti­on: Ar­beits­schutz­ge­setz (ArbSchG)

Sein voll­stän­di­ger Name lautet „Gesetz über die Durch­füh­rung von Maßnahmen des Ar­beits­schut­zes zur Ver­bes­se­rung der Si­cher­heit und des Ge­sund­heits­schut­zes der Be­schäf­tig­ten bei der Arbeit“. Es dient dem Zweck, sämtliche An­ge­stell­ten vor ar­beits­be­ding­ten Ge­sund­heits­schä­den sowie Ar­beits­un­fäl­len zu schützen. Seit 2013 be­inhal­tet das auch den Schutz vor psy­chi­schen Be­las­tun­gen.

Die wich­tigs­te Vor­aus­set­zung für wirksame Ar­beits­schutz­maß­nah­men ist eine Be­ur­tei­lung der Ar­beits­si­tua­ti­on und damit ein­her­ge­hend die Iden­ti­fi­ka­ti­on möglicher Ge­fah­ren­quel­len. Zu dieser ist jeder Ar­beit­ge­ber laut § 5 des Ar­beits­schutz­ge­set­zes ver­pflich­tet. Diese Be­ur­tei­lung muss nicht nur die Ge­ge­ben­hei­ten am Ar­beits­platz be­rück­sich­ti­gen, sondern ebenso auch die Ge­stal­tung von Ar­beits­ab­läu­fen sowie den Wis­sens­stand der Mit­ar­bei­ter.

Auf Basis dieser Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung werden Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men ent­wi­ckelt, die es den Mit­ar­bei­tern er­mög­li­chen sollen, ihre Arbeit sicher und feh­ler­frei aus­zu­füh­ren. Dazu zählt ins­be­son­de­re die fach­ge­rech­te Schulung und Ein­wei­sung, bevor jemand in einem neuen Ar­beits­um­feld tätig wird. Aber auch generelle ge­sund­heits­för­dern­de Maßnahmen wie die er­go­no­mi­sche Ge­stal­tung von Bü­ro­ar­beits­plät­zen, die Aus­rüs­tung mit not­wen­di­ger Schutz­klei­dung sowie die Schulung von Erst­hel­fern gehören zu den ge­setz­li­chen Ver­pflich­tun­gen jedes Ar­beit­ge­bers.

Welche Bereiche betrifft der Ar­beits­schutz im Betrieb?

Der Bereich Ar­beits­schutz in seiner Gänze ist sehr um­fang­reich und umfasst weit mehr als nur die die Themen, die im Ar­beits­schutz­ge­setz an­ge­spro­chen werden. Weitere Gesetze und Ver­ord­nun­gen, die ar­beits­schutz­re­le­van­te Re­ge­lun­gen enthalten, sind zum Beispiel:

An dieser Auf­zäh­lung wird deutlich, wie umfassend der Ar­beits­schutz in Deutsch­land geregelt ist. Grob lässt er sich in zwei Bereiche un­ter­tei­len, die sich mit den all­ge­mei­nen bzw. den sozialen Aspekten des Ar­beits­schut­zes befassen. Der all­ge­mei­ne Bereich umfasst in erster Linie Si­cher­heits­vor­schrif­ten, die Ar­beits­un­fäl­le ver­hin­dern und Ge­sund­heits­ge­fähr­dun­gen mi­ni­mie­ren sollen. Der soziale Bereich umfasst Re­ge­lun­gen, die Mit­ar­bei­ter vor Gefahren schützen, die aufgrund ihrer Lebens- und Ar­beits­si­tua­ti­on bestehen. Er enthält bei­spiels­wei­se Be­stim­mun­gen zur Be­schäf­ti­gung von Min­der­jäh­ri­gen, Schwan­ge­ren oder chronisch Kranken, aber auch zur all­ge­mei­nen Ge­stal­tung von Arbeits- und Pau­sen­zei­ten sowie Über­stun­den- und Ur­laubs­re­ge­lun­gen.

Pflichten von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer

Der Ar­beit­ge­ber ist ge­setz­lich bereits dazu ver­pflich­tet, sich um das Thema Ar­beits­schutz zu kümmern und die ent­spre­chen­den Gesetze und Maßnahmen um­zu­set­zen, wenn er nur einen An­ge­stell­ten hat. Die Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten bieten die dafür nötigen Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen an – diese müssen in re­gel­mä­ßi­gen Abständen besucht werden, damit Neue­run­gen und Ge­set­zes­än­de­run­gen recht­zei­tig be­rück­sich­tigt werden können.

In größeren Un­ter­neh­men gibt es neben einem Be­triebs­arzt min­des­tens eine weitere Fachkraft für Ar­beits­schutz. Beide Stellen sind Stabs­stel­len, die nicht den Weisungen der Ge­schäfts­füh­rung un­ter­lie­gen und außerdem eine beratende Funktion haben. Sie kümmern sich um sämtliche Belange des Ar­beits­schut­zes in einem Betrieb.

Eine weitere Pflicht des Ar­beit­ge­bers ist es, alle Mit­ar­bei­ter so zu schulen und zu in­for­mie­ren, dass sie ihre Arbeit sicher und ohne Ge­fähr­dung ihrer Ge­sund­heit ausüben können. Dazu gehört auch, dass sie mögliche Gefahren sofort erkennen und dem­entspre­chend darauf reagieren können.

Der Ar­beit­ge­ber muss gemäß § 3 des Ar­beits­schutz­ge­set­zes alle er­for­der­li­chen Mittel für die Or­ga­ni­sa­ti­on und Umsetzung des Ar­beits­schut­zes in seinem Un­ter­neh­men zur Verfügung stellen und darf die Kosten nicht auf die Ar­beit­neh­mer umlegen.

Auch für die Ar­beit­neh­mer entstehen Pflichten aus dem Ar­beits­schutz­ge­setz. Der § 15 legt fest, dass sie sich an die Weisungen ihres Ar­beit­ge­bers halten und ihre Arbeit so ausführen müssen, dass sie nicht fahr­läs­sig ihre eigene Ge­sund­heit oder die ihrer Kollegen gefährden: Das betrifft ins­be­son­de­re das vor­schrifts­ge­mä­ße Tragen von Schutz­klei­dung sowie den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit Werk­zeu­gen und Maschinen.

Darüber hinaus sind An­ge­stell­te dazu ver­pflich­tet, sämtliche Si­cher­heits­ri­si­ken (z. B. Mängel an Maschinen und Schutz­sys­te­men) sofort zu melden, damit recht­zei­tig ent­spre­chen­de Re­pa­ra­tu­ren und Ge­gen­maß­nah­men ver­an­lasst werden können.

Recht­li­che Folgen bei Verstößen gegen das Ar­beits­schutz­ge­setz

Die Ein­hal­tung von Ar­beits­schutz­be­stim­mun­gen wird in Deutsch­land von ver­schie­de­nen Stellen geprüft: bei­spiels­wei­se von den je­wei­li­gen Lan­des­be­hör­den, den Ge­wer­be­auf­sichts­be­hör­den sowie den Trägern der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­run­gen. Diese Behörden führen ei­ner­seits stich­pro­ben­ar­ti­ge Prüfungen durch, an­de­rer­seits können An­ge­stell­te ihren Ar­beit­ge­ber bei diesen Behörden auch (anonym) melden, sofern sie Mängel im Ar­beits­schutz bemerken, die trotz Meldung an den Ar­beit­ge­ber nicht behoben werden.

Je nachdem, welcher Mangel besteht, können die Bun­des­be­hör­den auf Basis des § 18 ArbSchG dem Un­ter­neh­men den Einsatz be­stimm­ter Maschinen und Be­triebs­an­la­gen un­ter­sa­gen oder Be­schäf­tig­te be­ur­lau­ben, bis der Mangel behoben ist. Außerdem können sie ar­beits­me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chun­gen anordnen, um ge­sund­heit­li­che Schäden und Fol­ge­er­kran­kun­gen aus­zu­schlie­ßen.

Hält sich ein Ar­beit­ge­ber nicht an die ihm auf­er­leg­ten Maßnahmen, wird er mit einer Buß­geld­zah­lung von bis zu 25.000 Euro bestraft. Für An­ge­stell­te, die amtlichen Weisungen zu­wi­der­han­deln, beträgt die Höchst­stra­fe 5.000 Euro. Sollten auch danach die ar­beits­schutz­recht­li­chen Be­stim­mun­gen ignoriert werden, droht eine höhere Geld­stra­fe oder sogar eine Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr. Das gilt ins­be­son­de­re bei vor­sätz­li­chen Hand­lun­gen, bei denen eine Ge­fähr­dung der Si­cher­heit oder Ge­sund­heit von Mit­ar­bei­tern wis­sent­lich in Kauf genommen wird.

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