Wollen Un­ter­neh­men für ge­lie­fer­te Waren oder erbrachte Dienst­leis­tun­gen von ihren Kunden Geld ein­for­dern, schreiben sie Rech­nun­gen. Um im all­ge­mein­recht­li­chen Sinne ver­bind­lich und im steu­er­recht­li­chen Sinne gültig zu sein, müssen Rech­nun­gen al­ler­dings ganz bestimmte An­for­de­run­gen erfüllen. Eine der wich­tigs­ten Rech­nungs­ar­ten für jede Firma ist die Aus­gangs­rech­nung. Doch was ist die De­fi­ni­ti­on der Aus­gangs­rech­nung? Welche Angaben gehören in dieses Dokument und was hat der Aus­stel­ler einer solchen Rechnung sonst noch zu beachten?

Was ist eine Aus­gangs­rech­nung?

Eine Rechnung wird aus Sicht des Rech­nungs­stel­lers als Aus­gangs­rech­nung be­zeich­net, aus der Per­spek­ti­ve des Rech­nungs­emp­fän­gers als Ein­gangs­rech­nung. Die Grundlage für eine solche Rechnung ist in der Regel ein zwischen zwei Han­dels­part­nern ge­schlos­se­ner Vertrag, in dem die Lieferung und das dafür zu zahlende Entgelt ver­ein­bart wurden (z. B. ein Kauf­ver­trag – § 433 BGB). Für jeden der zwei Ver­trags­part­ner hat die Rechnung jeweils eine andere Funktion:

  • Für das aus­stel­len­de Un­ter­neh­men dient sie dazu, die Bezahlung für erbrachte Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen vom Kunden ein­zu­for­dern. Sie ist also eine schrift­li­che Zah­lungs­auf­for­de­rung.
  • Für den Kunden er­mög­licht sie die Über­prü­fung der Leis­tun­gen, bei­spiels­wei­se ob Stück­zah­len von Waren oder Ar­beits­stun­den korrekt auf­ge­führt sind.

Aus­gangs­rech­nun­gen müssen per De­fi­ni­ti­on schrift­lich gestellt werden. Sie sollten also entweder aus­ge­druckt auf dem Postweg oder digital per E-Mail versendet werden. Eine mündliche gestellte Rechnung ist nicht rechts­kräf­tig.

De­fi­ni­ti­on: Aus­gangs­rech­nung

Als Aus­gangs­rech­nung eines Un­ter­neh­mens be­zeich­net man jene Rech­nun­gen, die es an Kunden schickt. Sie dienen dazu, Geld­be­trä­ge für ge­lie­fer­te Waren oder erbrachte Leis­tun­gen auf­zu­lis­ten und deren Zahlung durch den Kunden zu erwirken. Aus­gangs­rech­nun­gen er­mög­li­chen also, Einnahmen zu ge­ne­rie­ren, und sind ein Teil der Buch­füh­rung.

Welche Funktion hat die Aus­gangs­rech­nung in der Buch­füh­rung?

Im Bereich der Buch­füh­rung haben Aus­gangs­rech­nun­gen eine wichtige Funktion. Sie begründen For­de­run­gen an den Kunden, die auf der Ak­tiv­sei­te der Bilanz er­schei­nen. Werden die Rech­nun­gen dann bezahlt, er­schei­nen die Beträge als Einnahmen in der Gewinn- und Um­satz­rech­nung – in der einfachen ebenso wie in der doppelten Buch­füh­rung. Wenn ein Kunde mit seiner Zahlung in Verzug gerät, dienen Aus­gangs­rech­nun­gen auch als Grundlage für Mahnungen.

Die Aus­gangs­rech­nung: Wichtig für die Um­satz­steu­er

Für die Um­satz­steu­er hat die Aus­gangs­rech­nung ebenfalls zentrale Bedeutung. Mit ihr wird ei­ner­seits der Betrag der Um­satz­steu­er konkret bestimmt, den das aus­stel­len­de Un­ter­neh­men für die be­tref­fen­de Lieferung oder Leistung dem Finanzamt schuldet. Dazu muss es die Steuer auch in der Rechnung ausweisen. Wann es diese Steuer tat­säch­lich abführen muss, hängt dann von ver­schie­de­nen Faktoren ab (Um­satz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen, Soll- oder Ist-Be­steue­rung sowie Son­der­fäl­le – § 13 UStG). Auf der anderen Seite dient die Rechnung dem Empfänger ge­ge­be­nen­falls als Grundlage dafür, dass er die an den Lie­fe­ran­ten gezahlte Um­satz­steu­er beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen kann und zu­rück­er­hält.

Fakt

Bei Firmen, die die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen, fallen auf die Umsätze keine Um­satz­steu­ern an. Das zeigt sich auch auf den Aus­gangs­rech­nun­gen: Auf ihnen werden keine Um­satz­steu­ern aus­ge­wie­sen. Ver­pflich­tend ist in diesem Fall aber der Hinweis darauf – bei­spiels­wei­se durch folgenden Satz: „Es wird gemäß § 19 Abs. 1 Um­satz­steu­er­ge­setz keine Um­satz­steu­er erhoben.“

Welche Angaben muss eine Aus­gangs­rech­nung enthalten?

Damit eine Aus­gangs­rech­nung rechts­kräf­tig ist, müssen Un­ter­neh­men zwingend bestimmte Angaben in dem Dokument machen (§ 14 Abs. 4, § 14a Abs. 5 UStG). Folgende Angaben sind er­for­der­lich:

  • Name und Anschrift des Rech­nungs­stel­lers (ggf. auch die Un­ter­neh­mens­form)
  • Name und Anschrift des Rech­nungs­emp­fän­gers
  • Steu­er­num­mer oder Um­satz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr.)
  • Rech­nungs­da­tum
  • fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Zeitraum der Leis­tungs­er­brin­gung
  • Menge und Be­zeich­nun­gen der ge­lie­fer­ten Waren oder er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen (einzeln und nach Menge bzw. Umfang auf­ge­schlüs­selt)
  • Rech­nungs­be­trä­ge netto, auf­ge­schlüs­selt nach Um­satz­steu­er­sät­zen
  • Um­satz­steu­er­sät­ze und -beträge
  • Rech­nungs­be­trag brutto
  • Hinweise auf vorher ver­ein­bar­te Skonti, Boni oder Rabatte (falls angeboten)
  • Ge­ge­be­nen­falls Hinweis auf Steu­er­schuld des Leis­tungs­emp­fän­gers („Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers“)

Bei Rech­nun­gen, deren Brut­to­rech­nungs­be­trag nicht höher als 250 Euro ist (und bei Fahr­aus­wei­sen), sind deutlich weniger Daten er­for­der­lich. Die Pflicht­an­ga­ben für diese so­ge­nann­ten Klein­be­trags­rech­nun­gen umfassen:

  • Name und Anschrift des Rech­nungs­stel­lers
  • Rech­nungs­da­tum
  • Be­zeich­nung der ge­lie­fer­ten Waren oder er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen (einzeln und nach Menge bzw. Umfang auf­ge­schlüs­selt)
  • Rech­nungs­be­trag brutto
  • Um­satz­steu­er­satz
  • im Fall einer Steu­er­be­frei­ung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steu­er­be­frei­ung gilt.

Firmen, die im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind, müssen – je nach Rechts­form – noch folgende zu­sätz­li­che Angaben machen:

  • Rechts­form
  • Re­gis­ter­ge­richt und Re­gis­ter­num­mer
  • Per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter
  • Ge­schäfts­füh­rer

Bei Rech­nun­gen an Pri­vat­per­so­nen, die ein Un­ter­neh­mer aus­stel­len muss (§ 14, Abs. 2 Satz 1 UStG), ist der auch noch ver­pflich­tet, darauf hin­zu­wei­sen, dass der Empfänger diese Rechnung zwei Jahre lang auf­be­wah­ren muss (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Darüber hinaus sind weitere Angaben üblich, die zwar aus recht­li­cher Sicht nicht ver­pflich­tend sind, sich aber als praktisch für den Ge­schäfts­ver­kehr erwiesen haben. Deswegen sollten auch diese Be­stand­teil der Aus­gangs­rech­nung sein. Zu diesen Angaben gehören:

  • Kun­den­num­mer
  • Auf­trags­num­mer
  • Zah­lungs­frist
  • Te­le­fon­num­mer
  • Faxnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Website
  • Bank­ver­bin­dung des Rech­nungs­stel­lers
  • Kennung zur Angabe bei der Zahlung

Die letzte Angabe ist vor allem bei Un­ter­neh­men üblich, die in großer Zahl Rech­nun­gen versenden und Zahlungen empfangen. Sie hilft ihnen, die ein­ge­hen­den Zahlungen feh­ler­frei zu erfassen.

Selbst­ver­ständ­lich ist es nicht verboten, auch auf Rech­nun­gen über kleinere Beträge weitere Daten anzugeben. Sie sorgen für Über­sicht­lich­keit, er­leich­tern beiden Seiten die Zuordnung der Rechnung und dienen als Service für den Kunden.

Aus­gangs­rech­nun­gen – eine ge­setz­li­che Pflicht

Das Aus­stel­len von Aus­gangs­rech­nun­gen ist nicht nur nützlich für jedes Un­ter­neh­men – ob für Ge­sell­schaf­ten, Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Selbst­stän­di­ge. Sie ist in vielen Fällen auch ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben: Jeder Un­ter­neh­mer hat die Pflicht, für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an andere Un­ter­neh­men und ju­ris­ti­sche Personen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung aus­zu­stel­len (§ 14 Abs. 2 UStG). Für eine Reihe von Ausnahmen gilt diese Pflicht nur unter gewissen Umständen (§ 4 Ziffer 8 – 28 UStG). Auch private Kunden müssen Aus­gangs­rech­nun­gen erhalten, wenn es um Leis­tun­gen in Ver­bin­dung mit Grund­stü­cken geht (von Bau­leis­tun­gen bis zum Fens­ter­put­zen). Für den Fall, dass eine Rechnung nicht oder erst zu spät aus­ge­stellt wird, droht sogar eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro.

Tipp

Eine Aus­gangs­rech­nung ist nicht nur eine Zah­lungs­auf­for­de­rung an den Kunden, sondern gleich­zei­tig auch ein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel. Nutzen Sie deshalb die Rechnung, um sich etwa für die Erteilung eines Auftrags zu bedanken, den Kunden kurz auf eine Aktion hin­zu­wei­sen oder um eine Wei­ter­emp­feh­lung zu erbitten, falls er mit der er­brach­ten Leistung zufrieden war.

Un­ter­schied zwischen einer Aus­gangs­rech­nung und einer Ab­schlags­rech­nung

Vor allem bei größeren Projekten oder einer länger an­dau­ern­den Leis­tungs­er­brin­gung bietet das Aus­stel­len mehrerer Ab­schlags­rech­nun­gen statt einer einzigen Aus­gangs­rech­nung einige Vorteile – für den Aus­stel­ler sowie für den Empfänger der Rechnung.

Die Ab­schlags­rech­nung bezieht sich nur auf einen Teil einer Ware oder Dienst­leis­tung, im Gegensatz zu einer Aus­gangs­rech­nung, in der erbrachte Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen in ihrer Ge­samt­heit erfasst werden. In der Praxis kommt die Ab­schlags­rech­nung bei­spiels­wei­se bei der Strom- und Gas­lie­fe­rung, bei Bau­vor­ha­ben oder beim An­la­gen­bau zum Einsatz.

  • Der Leis­tungs­er­brin­ger hat durch Ab­schlags­rech­nun­gen die Mög­lich­keit, das Projekt laufend vor­zu­fi­nan­zie­ren, und senkt gleich­zei­tig sein Risiko von Zah­lungs­aus­fäl­len.
  • Der Kunde pro­fi­tiert von einer über den Zeitraum der Leis­tungs­er­brin­gung planbaren fi­nan­zi­el­len Belastung, und kann die Fer­tig­stel­lung des Projekts pha­sen­wei­se über­prü­fen.

Die für Ab­schlags­rech­nun­gen er­for­der­li­chen Angaben decken sich mit denen von Aus­gangs­rech­nun­gen. Zu­sätz­lich muss eine Ab­schlags­rech­nung al­ler­dings als solche ge­kenn­zeich­net werden und ge­ge­be­nen­falls über eine laufende Rech­nungs­num­mer verfügen.

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