Die ge­setz­li­che So­zi­al­ver­si­che­rung ist in Deutsch­land seit Jahr­zehn­ten eine feste In­sti­tu­ti­on der sozialen Ab­si­che­rung – die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bei­spiels­wei­se wurde schon 1883 im Rahmen der so­ge­nann­ten Kai­ser­li­chen Botschaft ins Leben gerufen. Wer in der Bun­des­re­pu­blik arbeitet bzw. Ar­beits­kräf­te entlohnt, weiß, dass er seinen mo­nat­li­chen Beitrag zur Renten-, Ar­beits­lo­sen-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zu leisten hat. Wie hoch dieser Beitrag ausfällt, hängt vom Brut­to­lohn bzw. Brut­to­ge­halt ab – jedoch nur bis zur Höhe der so­ge­nann­ten Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Was hat es mit diesem Grenzwert auf sich und auf welcher Basis wird er gebildet?

Was ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze?

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (BBG) definiert den Ma­xi­mal­wert für die Be­rech­nung der ge­setz­lich zu leis­ten­den So­zi­al­bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung, Pfle­ge­ver­si­che­rung, Ren­ten­ver­si­che­rung und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung. Das bedeutet: Die Beiträge zur ge­setz­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rung steigen nur bis zu einem fest­ge­leg­ten Brut­to­ver­dienst an. Wer mehr verdient, dessen Beiträge erhöhen sich nicht mehr. Ein Grund dafür ist, dass die So­zi­al­ver­si­che­run­gen in Deutsch­land allen Bei­tra­gen­den die gleichen Leis­tun­gen gewähren und Bes­ser­ver­die­ner nicht un­ver­hält­nis­mä­ßig stark zur Kasse gebeten werden sollen.

De­fi­ni­ti­on

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (BBG) definiert den mo­nat­li­chen bzw. jähr­li­chen Höchst­be­trag, von dem die Beiträge zur ge­setz­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rung von Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber in Deutsch­land berechnet werden. Durch diese Be­gren­zung wird in erster Linie ver­hin­dert, dass die So­zi­al­bei­trä­ge von An­ge­stell­ten bzw. Arbeitern mit hohem Einkommen nicht un­ver­hält­nis­mä­ßig hoch ausfallen.

Grund­sätz­lich exis­tie­ren zwei ver­schie­de­ne Werte für die Bei­trags­gren­ze, wobei ein Wert die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für Ar­beits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung und ein Wert die Grenze für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung definiert. Zudem gibt es seit 1990 un­ter­schied­li­che Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen für die Ar­beits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung in West- und Ost­deutsch­land (Bei­tritts­ge­biet), was in § 228a des Sechsten Buches des So­zi­al­ge­setz­buchs (SGB) geregelt ist.

Die Grenzen werden jährlich von der Bun­des­re­gie­rung an die all­ge­mei­ne Ein­kom­mens­ent­wick­lung angepasst, wobei das Ver­hält­nis zwischen Brut­to­ver­dienst pro Ar­beit­neh­mer im ver­gan­ge­nen zum Brut­to­ver­dienst im vor­ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr den Ausschlag über die Höhe der Anhebung bzw. Senkung gibt. Nicht zu ver­wech­seln ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze mit der Ver­si­che­rungs­pflicht­grenze, die das er­for­der­li­che Min­dest­ein­kom­men für die Mög­lich­keit der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung definiert (bis 2002 waren beide Grenzen identisch).

Hinweis

Bei der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung gibt es zu­sätz­lich zur Un­ter­schei­dung zwischen Ost und West auch un­ter­schied­li­che Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen für die all­ge­mei­ne und die knapp­schaft­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung. Die Grenze für Letztere, die Be­schäf­tig­te in der Hoch­see­schiff­fahrt, bei der Deutschen Bahn oder im Bergbau betrifft, liegt im Vergleich deutlich höher.

Warum gibt es eine Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze?

Um den Zweck der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für Kran­ken­ver­si­che­rung und Co. zu verstehen, ist es zunächst notwendig, die all­ge­mei­ne Funktion der ge­setz­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rung zu be­trach­ten: So soll diese – nach dem So­li­da­ri­täts­prin­zip – allen, die ihren Beitrag leisten, die gleichen Leis­tun­gen of­fe­rie­ren. Ob ein Bei­trags­zah­ler kern­ge­sund oder re­gel­mä­ßig auf Me­di­ka­men­te, Be­hand­lun­gen etc. an­ge­wie­sen ist, spielt dabei keine Rolle. Um dies zu er­mög­li­chen, sieht die ge­setz­li­che So­zi­al­ver­si­che­rung vor, dass jeder Ar­beit­neh­mer (und Ar­beit­ge­ber) nach seinen fi­nan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten zum Schutz aller Ver­si­cher­ten beiträgt, indem er einen re­gel­mä­ßi­gen, ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Beitrag leistet.


Dass dieser Pflicht­bei­trag mit einer Deckelung in Form der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bedacht wurde, soll Bes­ser­ver­die­ner, aber vor allem auch die Kran­ken­kas­sen entlasten. Dabei muss man bedenken, dass der Brut­to­ver­dienst nicht nur die Basis für die Be­rech­nung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ist. Auf seiner Grundlage wird auch das Kran­ken­geld berechnet, also eine Leistung, die ein ge­setz­lich ver­si­cher­ter Ar­beit­neh­mer unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von der Kran­ken­kas­se bekommt, wenn er krank ist. Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bewirkt die Deckelung des maximalen Kran­ken­gel­des, es wird also nur bis zu dieser Höhe berechnet. Wer mehr verdient, bekommt keine höhere Leistung. Ohne diese Deckelung könnten die Kosten der Kran­ken­kas­sen für Kran­ken­geld ins Un­er­mess­li­che ansteigen.

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze ist seit 2003 deutlich höher als die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Damit wurde die Basis der Pflicht­ver­si­cher­ten in der ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­grö­ßert, was das So­zi­al­sys­tem zu­sätz­lich stützt.

Wie funk­tio­niert die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze?

Die Bei­trags­be­rech­nung für die Kran­ken­ver­si­che­rung, Pfle­ge­ver­si­che­rung, Ren­ten­ver­si­che­rung und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung erfolgt grund­sätz­lich auf Basis eines fest­ge­leg­ten Pro­zent­sat­zes. So beträgt der all­ge­mei­ne Bei­trags­satz für die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung im Jahr 2019 14,6 Prozent, von dem Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber jeweils die Hälfte tragen. Bei einem mo­nat­li­chen Brut­to­ver­dienst von 1.500 Euro ist somit ein Beitrag von 109,50 Euro jeweils für Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer fällig, während bei einem Verdienst von 4.000 Euro im Monat jeweils 292 Euro ab­zu­füh­ren sind.

Da die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung im Jahr 2019 bei 4.537,50 Euro im Monat liegt, stellt ein Wert von 331,24 Euro den maximal möglichen Pflicht­bei­trag dar, den alle Ar­beit­neh­mer zu zahlen haben, deren Brut­to­ge­halt bzw. -lohn 4.537,50 Euro oder mehr beträgt.

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung liegt 2019 bei monatlich 6.700 Euro (West) bzw. 6.150 Euro (Ost). Der Bei­trags­satz beträgt 18,6 Prozent. Der maximale Pflicht­bei­trag eines west­deut­schen Ar­beit­neh­mers liegt also bei monatlich 623,10 Euro, der eines ost­deut­schen bei 571,95 Euro.

Darum werden die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen jährlich angepasst

Der durch­schnitt­li­che Verdienst von Ar­beit­neh­mern in Deutsch­land ändert sich Jahr für Jahr, wobei sich die letzten Jahr­zehn­te durch einen kon­ti­nu­ier­li­chen Anstieg aus­zeich­nen, der sich auch auf die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze auswirkt. Bereits in seinen frühen Tagen be­inhal­te­te das Konzept der So­zi­al­ver­si­che­rung Be­stim­mun­gen, die eine Anpassung der Bei­trags­be­gren­zung in Relation zur Lohn­ent­wick­lung vorsahen. So forderte schon die 1911 ver­ab­schie­de­te Reichs­ver­si­che­rungs­ord­nung (RVO), die als Vorläufer des So­zi­al­ge­setz­bu­ches bis in die 1990er-Jahre Bestand hatte, ent­spre­chen­de Maßnahmen. Im So­zi­al­ge­setz­buch (SGB) regeln nun ver­schie­de­ne Pa­ra­gra­fen die Anpassung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die Renten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung sowie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Ren­ten­ver­si­che­rung: Laut § 159 SGB Buch 6 ändern sich die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung und in der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung jährlich zum 1. Januar in dem Ver­hält­nis, „in dem die Brut­to­löh­ne und -gehälter je Ar­beit­neh­mer im ver­gan­ge­nen zu den ent­spre­chen­den Brut­to­löh­nen und -gehältern im vor­ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr stehen“. Geänderte Beiträge werden dabei auf das nächst­hö­he­re Vielfache von 60 auf­ge­run­det.

Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung: Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ent­spricht der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der Ren­ten­ver­si­che­rung. Die Regelung ist in § 341 SGB Buch 3 Absatz 4 zu finden.

Kran­ken­ver­si­che­rung: Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung ori­en­tiert sich nach § 223 SGB Buch 5 Absatz 3 an der so­ge­nann­ten Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze, die seit 2003 gilt. In § 6 SGB Buch 5 Absatz 7 wurde diese Grenze für das Jahr 2003 erstmalig auf 41.400 Euro fest­ge­legt. Wie bei der Ren­ten­ver­si­che­rung ändert sich dieser Wert „zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Ver­hält­nis, in dem die Brut­to­löh­ne und -gehälter je Ar­beit­neh­mer im ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr zu den ent­spre­chen­den Brut­to­löh­nen und -gehältern im vor­ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr stehen“ (Absatz 6). Die ver­än­der­ten Beiträge werden dabei auf das nächst­hö­he­re Vielfache von 450 auf­ge­run­det.

Pfle­ge­ver­si­che­rung: In der ge­setz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung gilt ebenfalls die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze. Dies schreibt § 55 SGB Buch 11 Absatz 2 vor.

Hinweis

Än­de­run­gen der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen für das jeweils kommende Ka­len­der­jahr werden durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) in Form der so­ge­nann­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs-Re­chen­grö­ßen­ver­ord­nung (auch „Ver­ord­nung über maß­ge­ben­de Re­chen­grö­ßen der So­zi­al­ver­si­che­rung“) bekannt gegeben. Vor der Ver­kün­di­gung im Bun­des­ge­setz­blatt müssen sie jedoch von der Bun­des­re­gie­rung be­schlos­sen und vom Bundesrat ab­ge­seg­net werden.

Die jüngste Ent­wick­lung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen im Überblick

An­ge­sichts stetig an­stei­gen­der Löhne und Gehälter sind auch die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten kon­ti­nu­ier­lich erhöht worden. Lediglich in einzelnen Fällen war die Ver­än­de­rung des Ar­beits­ent­gelts derart ge­ring­fü­gig, dass die Grenzen un­ver­än­dert geblieben sind. Ähnlich selten kam es zu einer Senkung: Im Zeitraum von 1998 bis 2018 ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nur ein einziges Mal un­ver­än­dert geblieben (2007) und einmal ver­rin­gert worden (2011 um ein Prozent), wie die folgende Statistik unter Beweis stellt:

Ähnlich wie die Ent­wick­lung der Bei­trags­gren­ze von Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sieht auch die von Renten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung aus: Einem kon­ti­nu­ier­li­chen Anstieg des Grenz­werts stehen hier seit Ein­füh­rung des Euros im Jahr 2002 lediglich einzelne Sta­gna­tio­nen (West: 2007 und 2011, Ost: 2006 und 2012) entgegen. Die einzige Senkung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze gab es seitdem im Jahr 2008 (nur Ost). Eine Be­son­der­heit stellt eine einmalig stärkere Anhebung der Grenze im Jahr 2003 dar. Diese ging auf das Bei­trags­satz­si­che­rungs­ge­setz (BSSichG) zurück, das am 1. Januar 2003 in Kraft trat.

Wie die Ent­wick­lungs­kur­ve der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für Ren­ten­ver­si­che­rung und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung in Ost und West ab 2002 aussieht, zeigt folgendes Diagramm:

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen für 2019 (Renten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung) liegen bei 6.700 (West) bzw. 6.150 Euro (Ost), während die Be­mes­sungs­gren­ze für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bereits bei einem mo­nat­li­chen Entgelt von 4.537,50 Euro greift. Dem all­ge­mei­nen Trend ent­spre­chend bedeuten diese Werte einen deut­li­chen Anstieg gegenüber den Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen für 2018.

Renten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (West) Renten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (Ost) Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung
Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze 2017 6.350 € 5.700 € 4.350 €
Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze 2018 6.500 € 5.800 € 4.425 €
Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze 2019 6.700 € 6.150 € 4.537,50 €

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