Zur „Zet­tel­wirt­schaft“ eines jeden Un­ter­neh­mens, eines Free­lan­cers oder auch eines Pri­vat­haus­halts gehören Belege. Sta­pel­wei­se warten sie auf ihren Einsatz in der Buch­hal­tung, bei einer Be­triebs­prü­fung oder der Steu­er­erklä­rung. Der Beleg ist ein „Be­weis­stück“ über Er­eig­nis­se, die die Ver­mö­gens­la­ge verändern. So kleinlich die Auf­be­wah­rung eines jeden Bons oder Rech­nungs­durch­schlags auch er­schei­nen mag – der Beleg ist das A und O der Buch­hal­tung. Das Grund­prin­zip einer jeden Buch­füh­rung lautet: Keine Buchung ohne Beleg.

„Beleg“ ist ein Ober­be­griff für un­ter­schied­li­che Dokumente, die der Buch­füh­rung als Nachweis über Ge­schäfts­vor­fäl­le dienen: Eingangs- und Aus­gangs­rech­nun­gen, Quit­tun­gen und Bons gehören zu den gän­gigs­ten Be­leg­ar­ten, aber auch Ma­te­ri­al­ent­nah­me­be­le­ge oder Ge­halts­lis­ten gehören dazu. Die Funktion des Belegs ist es, ge­schäft­li­che Ausgaben und Einnahmen zu do­ku­men­tie­ren und Ver­än­de­run­gen der Ma­te­ri­al­la­ge zu ver­zeich­nen. Über den Beleg werden die Ak­ti­vi­tä­ten eines Un­ter­neh­mens nach­ge­wie­sen, trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar. Damit ist er eines der wich­tigs­ten Dokumente im be­trieb­li­chen Rech­nungs­we­sen.

Und noch etwas ist besonders am Beleg: Die Buch­füh­rung ist in vielen Un­ter­neh­men mitt­ler­wei­le fast voll­stän­dig di­gi­ta­li­siert – einzig der Beleg ist ein Überrest der manuellen Buch­hal­tung. Denn Belege müssen aus­ge­stellt und gesammelt werden. Sie werden von der Buch­hal­tung ent­spre­chend dem je­wei­li­gen Ge­schäfts­vor­fall kontiert und gebucht und müssen ganze zehn Jahre auf­be­wahrt werden, damit man sie bei einer Be­triebs­prü­fung einzeln vorlegen kann. Doch wie handhabt man all das möglichst effizient und rechtlich korrekt? Wir erläutern die wich­tigs­ten Dinge, die man über Belege wissen muss.

Die Be­leg­pflicht in den GoB

In Deutsch­land gilt die grund­sätz­li­che Pflicht, jeden Ge­schäfts­vor­fall belegen zu können (Be­leg­pflicht). Hinweise und Be­stim­mun­gen zur Be­leg­pflicht finden sich in den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB). Die GoB sind ein in­for­mel­les Regelwerk zur korrekten Buch­füh­rung, die teils in ge­schrie­be­ner, teils in un­ge­schrie­be­ner Form exis­tie­ren.

Zitat

„Die GoB sind ein un­be­stimm­ter Rechts­be­griff, der ins­be­son­de­re durch Rechts­nor­men und Recht­spre­chung geprägt ist und von der Recht­spre­chung und Ver­wal­tung jeweils im Einzelnen aus­zu­le­gen und an­zu­wen­den ist.“ Aus den aktuellen GoBD des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums

Zu den über­ge­ord­ne­ten Grund­sät­zen der GoB gehören u. a. die der Wahrheit, Klarheit, Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Kon­ti­nui­tät. Aus ihnen leitet sich auch die Be­leg­pflicht ab. Denn die Erfassung eines Ge­schäfts­vor­falls in der Buch­füh­rung alleine reicht nicht aus, um z. B. Wahrheit und Klarheit zu ge­währ­leis­ten – die Buchung muss zu­sätz­lich durch einen Beleg ve­ri­fi­ziert werden.

Die Be­leg­pflicht schützt Gläubiger und Un­ter­neh­mens­eig­ner vor un­kor­rek­ten Daten. Gleich­zei­tig hat aber hat auch der Un­ter­neh­mer den Nutzen der eigenen Ab­si­che­rung. Schließ­lich möchte man bei einer möglichen Be­triebs­prü­fung de­mons­trie­ren, dass sich alle Beträge zu­rück­ver­fol­gen lassen – auch bei kom­pli­zier­te­ren Ge­schäfts­ab­wick­lun­gen, die mehrere Parteien ein­schlie­ßen.

Belege richtig handhaben

Die Be­leg­or­ga­ni­sa­ti­on betrifft alles rund um die Aus­fer­ti­gung, Auf­be­wah­rung und Ver­wen­dung von Belegen. Sowohl das Han­dels­recht als auch die Ab­ga­ben­ord­nung schreiben eine zeitnahe Erfassung der Ge­schäfts­vor­fäl­le in der Buch­hal­tung vor. Auch wenn die Be­leg­or­ga­ni­sa­ti­on nicht bis ins Kleinste reguliert ist, sollte sie nach den Grund­sät­zen der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung geschehen und so or­ga­ni­siert sein, dass sich ein un­ab­hän­gi­ger Dritter innerhalb kurzer Zeit ein Bild machen kann. Zudem gibt es eine Reihe ge­setz­li­cher Vorgaben und wichtiger In­for­ma­tio­nen zur Or­ga­ni­sa­ti­on von Belegen. Wir klären die wich­tigs­ten Fragen rund um die Be­leg­or­ga­ni­sa­ti­on.

Welche Angaben muss ein Beleg enthalten?

Die ver­schie­de­nen Be­leg­ar­ten sind in ihrer Er­schei­nung sehr un­ter­schied­lich: So un­ter­schei­det sich ein einfacher Kassenbon schon wegen der Art des Ge­schäfts­falls deutlich von einer Ge­halts­lis­te. Dennoch müssen einige Dinge auf jedem Beleg enthalten sein:

  1. Ein Text, der den Ge­schäfts­vor­fall be­schreibt
  2. Name und die Anschrift des aus­stel­len­den Un­ter­neh­mens
  3. Beleg-, Rechnungs-bzw. Be­leg­re­gis­trier­num­mer
  4. Ge­samt­be­trag und Ein­zel­auf­lis­tung bzw. eine Mengen- oder Wert­an­ga­be
  5. Bei Ausgangs- und Ein­gangs­rech­nun­gen, Quit­tun­gen, etc. der Steu­er­satz
  6. Bei Ausgangs- und Ein­gangs­rech­nun­gen über 250 Euro zu­sätz­lich der Netto- und der Steu­er­be­trag
  7. Das Datum des Ge­schäfts­vor­falls
  8. Die Un­ter­schrift einer zeich­nungs­be­rech­tig­ten Person (bei ma­schi­nell er­stell­ten Belegen kann diese Angabe entfallen)

Soll ein Beleg im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abgesetzt werden, so sind mög­li­cher­wei­se noch weitere Angaben notwendig. Mehr dazu unten im Kapitel über den Beleg in der Steu­er­erklä­rung.

Welche Be­leg­ar­ten gibt es?

Ein Beleg ist grund­sätz­lich alles, was geeignet ist, einen ver­mö­gens­ver­än­dern­den Vorfall zu beweisen. Die ge­läu­figs­te Belegart ist die Rechnung. Eine Rechnung do­ku­men­tiert die Forderung eines Entgeltes für eine Lieferung oder Leistung. Doch es gibt eine Vielzahl un­ter­schied­li­cher Be­leg­ar­ten, die jeweils ver­schie­de­ne Arten von Ge­schäfts­vor­fäl­len betreffen: sowohl solche zwischen einem Un­ter­neh­men und externen Akteuren als auch Vorfälle innerhalb des Un­ter­neh­mens selbst. Dabei sind externe Belege (auch na­tür­li­che Belege oder Fremd­be­le­ge genannt) und interne Belege (auch Notbelege oder Ei­gen­be­le­ge genannt) von­ein­an­der zu un­ter­schei­den.

Zu den externen Belegen gehören alle Belege, die von außen in ein Un­ter­neh­men gelangen. Das sind bei­spiels­wei­se:

Interne Belege dagegen werden innerhalb eines Un­ter­neh­mens aus­ge­stellt. Dies sind z. B.:

  • Lohn- und Ge­halts­lis­ten sowie Ab­rech­nun­gen
  • Ma­te­ri­al­ent­nah­me­be­le­ge
  • Aus­gangs­rech­nun­gen und deren Durch­schrif­ten
  • Kopien von aus­ge­stell­ten Quit­tun­gen, Schecks etc.
  • Belege über Stor­nie­run­gen oder Um­bu­chun­gen
  • Kas­sen­buch

Was ein externer und was ein interner Beleg ist, ent­schei­det sich je nach der Herkunft des Belegs. Das lässt sich am Beispiel von Kon­to­aus­zü­gen beim On­line­ban­king ver­deut­li­chen: Auch wenn ein Kon­to­aus­zug im eigenen Un­ter­neh­men aus­ge­druckt wird, handelt es sich um einen externen Beleg, da er von einer externen Partei erstellt und be­reit­ge­stellt wurde. Auch eine per Mail zu­ge­sen­de­te Rechnung, die man selbst­stän­dig ausdruckt, ist ein externer Beleg.

Neben den internen und externen Belegen gibt es noch den Notbeleg, der im Steu­er­recht ebenfalls als Ei­gen­be­leg be­zeich­net wird. Ein Un­ter­neh­men kann ihn als Ersatz für eine Rechnung oder Quittung aus­stel­len, falls diese ver­lo­ren­ging oder aus anderen Gründen nicht aus­ge­stellt werden konnte. In diesen Fällen darf ein Ei­gen­be­leg erstellt und ein­ge­setzt werden.

Damit das Finanzamt sie anerkennt, sollten Not-/Ei­gen­be­le­ge über höhere Beträge jedoch die Ausnahme bleiben – und sie müssen in Not­wen­dig­keit und Be­trags­hö­he glaubhaft sein. Durchaus üblich (aber nicht emp­feh­lens­wert) ist es, kleinere Ausgaben mit einem Notbeleg zu ve­ri­fi­zie­ren, so etwa Trink­gel­der oder Münz­aus­ga­ben für Porto, Kopierer oder Parkuhren. Damit gehört der Notbeleg praktisch zu den internen Belegen, schließ­lich handelt es sich um ein un­ter­neh­mens­in­tern aus­ge­stell­tes Dokument. Zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen Not- und Ei­gen­be­le­ge al­ler­dings nicht. Aufgrund seines Son­der­sta­tus wird er jedoch oft als eine dritte Kategorie der Belegart geführt.

Wie bucht man einen Beleg?

Wie genau bucht man nun einen Beleg? Was macht man mit diesen vielen Do­ku­men­ten, nachdem sie aus­ge­stellt wurden? Bei der Buchung von Belegen gelten einige ver­bind­li­che Grund­re­geln. Die erste betrifft den Zeitpunkt der Buchung, denn grund­sätz­lich müssen Ge­schäfts­vor­fäl­le zeit­ge­recht und geordnet in die Buch­hal­tung über­nom­men werden. In der Regel werden spä­tes­tens am Mo­nats­en­de alle Ge­schäfts­vor­fäl­le und be­glei­ten­den Belege in die Buch­hal­tung über­nom­men. Die Ge­schäfts­bü­cher sollten später in zwei Rich­tun­gen nach­voll­zieh­bar sein: sowohl ausgehend von der Buch­hal­tung (re­tro­gra­de Kontrolle) als auch ausgehend von den Belegen (pro­gres­si­ve Kontrolle).

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Außerdem ist die Be­leg­bu­chung lückenlos und über­sicht­lich vor­zu­neh­men. Das bedeutet, dass man die Belege zeitlich geordnet, voll­stän­dig und mit fort­lau­fen­der Num­me­rie­rung erfasst und ablegt. Dabei ist es wichtig, dass auch Au­ßen­ste­hen­de jeden Beleg eindeutig dem da­zu­ge­hö­ri­gen Ge­schäfts­vor­fall zuordnen können. Dafür eignet sich ein Bu­chungs­stem­pel bzw. ein Kon­tie­rungs­stem­pel. Mit dem Kon­tie­rungs­stem­pel und der ent­spre­chen­den Vor­kon­tie­rung versieht man den Beleg sofort mit den wich­tigs­ten In­for­ma­tio­nen zum Ge­schäfts­vor­fall. Das er­leich­tert es erheblich, die Belege am Ende des Monats korrekt zu ein­zu­bu­chen. Die ei­gent­li­che Be­leg­bu­chung erfolgt nun am Computer. Wie genau man verfährt, um die Belege zu buchen, hängt vom ver­wen­de­ten EDV-System ab. Jedes digitale Buch­hal­tungs­sys­tem ori­en­tiert sich aber ebenfalls an den Pa­ra­me­tern der Rich­tig­keit und Klarheit. Nach der Buchung wird der Beleg mit dem „Gebucht“-Stempel versehen – so wird vermieden, dass Belege doppelt gebucht werden. Eine letzte wichtige Regel betrifft den Zeitraum der Auf­be­wah­rung. In Deutsch­land un­ter­lie­gen alle Belege einer Auf­be­wah­rungs­frist von zehn Jahren. Auf Anfrage muss man in der Lage sein, einem Be­triebs­prü­fer alle Belege für diesen Zeitraum vor­zu­le­gen. Sofern ein Un­ter­neh­men ein EDV-ge­stütz­tes Buch­hal­tungs­sys­tem verwendet, ist man seit 2002 zu­sätz­lich ver­pflich­tet, voll­stän­di­gen Zugriff auf die digitalen Daten zu gewähren.

Fakt

Wichtige Be­stim­mun­gen zur digitalen Buch­füh­rung und -prüfung findet man in den GoBD. Sie wurden 2014 ver­öf­fent­licht und ersetzen seither die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger DV-ge­stütz­ter Buch­füh­rungs­sys­te­me (GoBS), die Grund­sät­ze zum Da­ten­zu­griff und zur Prüf­bar­keit digitaler Un­ter­la­gen (GDPdU) sowie die vom BMF ent­wi­ckel­ten FAQs (Fre­quent­ly Asked Questions). In den GoBD liegen nun die bisher ver­streu­ten Re­gu­lie­run­gen in einem Dokument vor.

Belege in der Steu­er­erklä­rung

Wichtig werden Belege auch bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung: Um Ausgaben, z. B. eine Spende oder die Kosten für den Weg zur Arbeit, auch steu­er­lich geltend zu machen, sollte man über korrekte Belege verfügen. In­zwi­schen (für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2017) ist es nicht mehr notwendig, diese un­auf­ge­for­dert ein­zu­rei­chen. Fordert das Finanzamt jedoch ent­spre­chen­de Nachweise, müssen diese in korrekter Form vorliegen, will man einen steu­er­min­dern­den Effekt erzielen.

Von der Vorlage- zur Vor­hal­te­pflicht

Bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung galt grund­sätz­lich die Pflicht, Belege vor­zu­wei­sen. Doch im Zuge der Mo­der­ni­sie­rung und Di­gi­ta­li­sie­rung der Steu­er­erklä­rung verändern sich auch die Vorgaben zur Be­leg­pflicht. Die wichtige Neu­re­ge­lung lautet: Die Be­leg­vor­la­ge­pflicht wird zur Be­leg­vor­hal­te­pflicht.

So gilt bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2016 noch die klas­si­sche Be­leg­vor­la­ge­pflicht. Das bedeutet: Zu allen Angaben der Steu­er­erklä­rung legt man dem Finanzamt die je­wei­li­gen Belege wie Spen­den­be­schei­ni­gung, Ka­pi­tal­ertrags­steu­er­be­schei­ni­gung und sonstige ein­zu­rei­chen­de Un­ter­la­gen im Original vor (keine Kopien). Nach der Prüfung schickt das Finanzamt dem Steu­er­pflich­ti­gen die Belege pos­ta­lisch zurück.

Mit dem „Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens“ wird im Laufe des Jahres 2017 die Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht um­ge­wan­delt. Das bedeutet: Künftig reicht man die Belege nicht mehr mit der Steu­er­erklä­rung ein, sondern es genügt, sie auf­zu­be­wah­ren. Das Finanzamt kann jedoch zu jeder Zeit ihre Vorlage verlangen. Mit diesem Gesetz wird allen Seiten eine Menge Arbeit erspart und das auf­wen­di­ge Verfahren rund um die Belege ver­ein­facht.

Tipp

Das neue Gesetz ist seit 1.1.2017 in Kraft. Die Steu­er­erklä­rung, die 2017 abgegeben werden muss, betrifft aber noch das Jahr 2016 und muss daher letzt­ma­lig nach den alten Be­stim­mun­gen zur Vor­la­ge­pflicht vor­ge­nom­men werden. In­for­ma­tio­nen über die ein­zu­rei­chen­den Belege finden sich auf dem Steu­er­por­tal ELSTER des Fi­nanz­am­tes.

Be­leg­vor­schrif­ten

Doch damit das Finanzamt einen Beleg auch ak­zep­tiert, muss er die richtigen Angaben zum je­wei­li­gen Vorgang enthalten. Je sorg­fäl­ti­ger man also schon während des Jahres die Belege und In­for­ma­tio­nen für die Steu­er­erklä­rung sammelt, desto wahr­schein­li­cher ist es, dass das Finanzamt später viele der Ausgaben steu­er­lich anerkennt.

Al­ler­dings gelten für ver­schie­de­ne Be­leg­ar­ten andere Vor­schrif­ten. Reicht man also Belege ein, dann sollte man wissen, wann bestimmte Zu­satz­in­for­ma­tio­nen auf den je­wei­li­gen Belegen stehen müssen. Hier ist Auf­merk­sam­keit gefragt – falsch aus­ge­stell­te Belege werden vom Be­triebs­prü­fer in der Regel zu­rück­ge­wie­sen bzw. be­an­stan­det.

Bei Klein­be­trags­be­le­gen bis 250 Euro (inklusive Mehr­wert­steu­er) müssen die voll­stän­di­ge Anschrift, der Name des Rech­nungs­stel­lers sowie der Steu­er­satz (7 oder 19 Prozent und der Brut­to­be­trag) aus­ge­wie­sen werden. Höhere Rech­nun­gen wiederum verlangen nach weiteren Angaben, darunter die Steu­er­num­mer- oder Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Aus­stel­lers sowie die voll­stän­di­ge Anschrift und der Name des Emp­fän­gers bzw. Un­ter­neh­mens.

Be­wir­tungs­be­le­ge enthalten außerdem immer zu­sätz­lich den Be­wir­tungs­an­lass und die Be­wir­tungs­teil­neh­mer. Bei Be­wir­tungs­be­le­gen über jeweils 150 Euro und über 250 Euro sind weitere In­for­ma­tio­nen gefragt. Auf Bahn­fahr­kar­ten und Ta­xi­quit­tun­gen wiederum muss die Weg­stre­cke angegeben sein. Erstellt man Ei­gen­be­le­ge, da der Ori­gi­nal­be­leg nicht zur Verfügung steht, erläutert man schrift­lich, wie es zum Verlust des Belegs kam, und ergänzt dies als Anhang zum Ei­gen­be­leg. Ver­schie­de­ne Belegart können also mög­li­cher­wei­se spe­zi­fi­sche Zu­satz­an­ga­ben erfordern, die man unbedingt be­rück­sich­ti­gen sollte.

Abgesehen von be­leg­spe­zi­fi­schen Angaben gilt für jeden Beleg in der Buch­hal­tung oder bei der Ein­kom­men­steu­er: Auch wenn vom Finanzamt nicht explizit gefordert, sind aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen immer ratsamer als spärliche. Ein Beispiel: Sie möchten im Zuge Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die Kosten für ein Fachbuch absetzen, auf dem Kassenbon sind jedoch nur Ar­ti­kel­num­mer und Preis ver­zeich­net. In diesem Fall fügt man die Angaben zum gekauften Produkt hinzu. Je präziser, desto besser: Für das gekaufte Fachbuch ergänzt man am besten gleich den Titel des Buches statt lediglich die Notiz „Fach­li­te­ra­tur“. Hat man korrekt aus­ge­füll­te und klar nach­voll­zieh­ba­re Dokumente, dann funk­tio­niert es auch mit den Belegen in der Buch­hal­tung und bei der Steu­er­erklä­rung.

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