Bei einer Dau­er­rech­nung handelt es sich um eine Rechnung über Dau­er­leis­tun­gen. Führt ein Un­ter­neh­mer gegenüber ge­werb­li­chen Kunden re­gel­mä­ßig die gleiche Leistung zum gleichen Entgelt aus, müsste er theo­re­tisch jedes Leis­tungs­in­ter­vall einzeln abrechnen, um dem Leis­tungs­emp­fän­ger den Vor­steu­er­ab­zug zu er­mög­li­chen. Al­ter­na­tiv hat der leistende Un­ter­neh­mer die Mög­lich­keit, eine Dau­er­rech­nung über den gesamten Leis­tungs­zeit­raum zu erteilen, wodurch er sich die Aus­stel­lung mehrerer Ein­zel­rech­nun­gen erspart.

Dau­er­rech­nun­gen nutzt man in der Regel bei ge­werb­li­chen Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen wie Miet-, Pacht- und Lea­sing­ver­trä­gen. Bei­spiels­wei­se beim Leasing von Fir­men­fahr­zeu­gen oder Ar­beits­ma­schi­nen, bei Pacht­ver­trä­gen in der Land­wirt­schaft oder bei der Ver­mie­tung von Ge­wer­be­räu­men.

Wir erläutern die Bedeutung der Dau­er­rech­nung für den Vor­steu­er­ab­zug und erklären, welche steu­er­recht­li­chen Vorgaben Sie beachten sollten.

Mit Rech­nungs­pro­gram­men lassen sich auch Dau­er­rech­nun­gen ganz einfach und mit wenigen Klicks erstellen.

Dau­er­rech­nun­gen und Vor­steu­er­ab­zug

Ein Un­ter­neh­mer der Leis­tun­gen im Rahmen seiner ge­werb­li­chen Tätigkeit in Anspricht nimmt, zahlt zwar Um­satz­steu­er, kann sich diese jedoch im Rahmen des Vor­steu­er­ab­zugs vom Finanzamt erstatten lassen. Vor­aus­set­zung dafür ist eine Rechnung, die den gezahlten Steu­er­be­trag ausweist und bis Ablauf des je­wei­li­gen Vor­anmel­de­zeit­raums beim Finanzamt eingeht. Dazu ein Beispiel: Ma­ler­meis­ter Müller benötigt für seinen Betrieb einen neuen Trans­por­ter und ent­schei­det sich für einen Mietwagen. Der Un­ter­neh­mer schließt beim Autohaus Schmidt einen Lea­sing­ver­trag über 3 Jahre ab. Die mo­nat­li­che Miete beträgt 200 Euro zzgl. 38 Euro Um­satz­steu­er USt. Da die Leasing-Leistung in so­ge­nann­ten Teil­leis­tun­gen erbracht wird, entsteht dem Autohaus Schmidt un­ab­hän­gig vom Zah­lungs­zu­fluss monatlich eine USt von 38 Euro, die per Rechnung an den Leis­tungs­emp­fän­ger wei­ter­ge­ge­ben wird. Damit Müller diese als Vorsteuer monatlich beim Finanzamt absetzen kann, muss Schmidt entweder pro Monat abrechnen oder eine Dau­er­rech­nung aus­stel­len. Grund dafür ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Um­satz­steu­er­ge­setz) UStG:

Zitat

Die Steuer entsteht:

1. für Lie­fe­run­gen und sonstige Leis­tun­gen

a) bei der Be­rech­nung der Steuer nach ver­ein­bar­ten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Vor­anmel­dungs­zeit­raums, in dem die Leis­tun­gen aus­ge­führt worden sind. Das gilt auch für Teil­leis­tun­gen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirt­schaft­lich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert ver­ein­bart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts ver­ein­nahmt, bevor die Leistung oder die Teil­leis­tung aus­ge­führt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor­anmel­dungs­zeit­raums, in dem das Entgelt oder das Teil­ent­gelt ver­ein­nahmt worden ist […].

Der Vorteil der Dau­er­rech­nung liegt auf der Hand: Statt für jedes Ab­rech­nungs­in­ter­vall eine eigene Rechnung erstellen zu müssen, kann der leistende Un­ter­neh­mer das gesamte Dau­er­schuld­ver­hält­nis in einer Ge­samt­rech­nung zu­sam­men­fas­sen. Dies spart nicht nur Zeit, sondern auch Kosten, und er­mög­licht eine über­sicht­li­che Buch­hal­tung.

Fazit

Ein leis­ten­der Un­ter­neh­mer erfüllt mit der Dau­er­rech­nung seine Pflicht zur Rech­nungs­aus­stel­lung und er­mög­licht dem Leis­tungs­emp­fän­ger auch bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen den mo­nat­li­chen Vor­steu­er­ab­zug.

Damit ein Rech­nungs­emp­fän­ger die auf einer Dau­er­rech­nung aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steu­er­be­trä­ge beim Finanzamt geltend machen kann, müssen diese den ge­setz­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen zur Rech­nungs­le­gung ent­spre­chen.

Ge­setz­li­che An­for­de­run­gen an die Dau­er­rech­nung

Der Ge­setz­ge­ber sieht für Dau­er­rech­nun­gen keine zu­sätz­li­chen An­for­de­run­gen vor: Un­ter­neh­mer, die Kunden eine Dau­er­rech­nung aus­stel­len, müssen lediglich die Min­dest­an­for­de­run­gen zur Rech­nungs­stel­lung gemäß § 14 Abs. 4 und § 14a UStG beachten. Demnach sind folgende Angaben ver­pflich­tend:

Darüber hinaus ist es üblich, die Dau­er­rech­nung als solche zu benennen. In der Praxis hat sich die Be­zeich­nung „Dau­er­rech­nung im Sinne des §14 UStG“ etabliert. Darüber hinaus empfiehlt sich die Angabe des Gül­tig­keits­zeit­raums. Üb­li­cher­wei­se werden Dau­er­rech­nun­gen über ein Ka­len­der­jahr aus­ge­stellt.

Dau­er­rech­nung bei Ver­mie­tung

Auch ein Vertrag im Rahmen der Anmietung von Ge­schäfts­im­mo­bi­li­en kann als Dau­er­rech­nung gelten und den Mieter zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Vermieter für die Um­satz­steu­er optiert und der Miet­ver­trag alle ge­setz­li­chen Min­dest­an­ga­ben für Rech­nun­gen enthält.

Hinweis

Prin­zi­pi­ell eignet sich ein Miet­ver­trag nur bedingt als Dau­er­rech­nung, da für jede Änderung im Leis­tungs­ver­hält­nis (Miet­erhö­hung, In­dex­an­pas­sung etc.) eine neue Rechnung aus­ge­stellt werden muss.

Verzicht auf Steu­er­be­frei­ung bei Ver­mie­tung

Grund­sätz­lich gilt: Die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken ist gemäß § 4 UStG von der Um­satz­steu­er befreit. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Ge­wer­be­rau­me.

Hinweis

Aus­ge­nom­men von der Steu­er­be­frei­ung sind Grund­stü­cke und Grund­stücks­tei­le, die der kurz­fris­ti­gen Ver­mie­tung und Be­her­ber­gung von Fremden dienen. Zu diesen zählen bei­spiels­wei­se Hotels, Pensionen sowie Park- und Cam­ping­plät­ze.

Ebenfalls von der Um­satz­steu­er befreit sind gemäß dem Grundsatz der Ein­heit­lich­keit der Leistung solche Ne­ben­leis­tun­gen, die Teil des Miet­ver­trags sind. Ein Vermieter muss somit auch für Leis­tun­gen wie die Über­las­sung einer Wasch­ma­schi­ne, die Flur- und Trep­pen­rei­ni­gung, die Be­leuch­tung des Hausflurs oder die Ver­mie­tung eines Park­plat­zes keine Um­satz­steu­er erheben, sofern diese im Rahmen des Miet­ver­trags ab­ge­rech­net werden.

Mitunter ist es für den Vermieter jedoch vor­teil­haft, auf die Steu­er­be­frei­ung bei Ver­mie­tung zu ver­zich­ten. In diesem Fall optiert der Vermieter zur Um­satz­steu­er. Möglich ist dies unter zwei Vor­aus­set­zun­gen:

  • bei dem Mieter handelt es sich um einen Un­ter­neh­mer und
  • die ver­mie­te­te Immobilie wird aus­schließ­lich für Umsätze verwendet, die vor­steu­er­ab­zugs­fä­hig sind.

Ver­zich­tet ein Vermieter auf die Steu­er­frei­heit bei Ver­mie­tung, un­ter­lie­gen sämtliche Leis­tun­gen im Rahmen des Miet­ver­hält­nis­ses der Um­satz­steu­er. Diese wird dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Der Vermieter sichert sich dadurch ein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug für alle steu­er­pflich­ti­gen Ausgaben, die dieser im Rahmen der Be­reit­stel­lung der Immobilie tätigt (z.B. für In­stand­hal­tungs­ar­bei­ten). Dem Mieter entsteht dadurch kein Schaden. Dieser zahlt zwar Miete plus Um­satz­steu­er, kann letztere – da es sich um die Anmietung von Ge­wer­be­räu­men handelt – jedoch sei­ner­seits als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Optiert ein Vermieter zur Um­satz­steu­er, ergeben sich dadurch besondere An­for­de­run­gen an den Miet­ver­trag. Dieser muss alle steu­er­recht­li­chen Pflicht­an­ga­ben für eine ab­zugs­fä­hi­ge Rechnung be­inhal­ten. Dies erfolgt in der Regel in Form einer er­gän­zen­den Dau­er­miet­rech­nung.

Dau­er­miet­rech­nung

Bei einer Dau­er­miet­rech­nung handelt es sich um eine Dau­er­rech­nung, die ein Vermieter ergänzend zum Miet­ver­trag ausstellt, um ge­werb­li­chen Mietern den Vor­steu­er­ab­zug zu er­mög­li­chen. Gehen Sie fol­gen­der­ma­ßen vor, um eine Dau­er­rech­nung für ein Miet­ver­hält­nis zu erstellen:

  • Name und Anschrift: Führen Sie im Kopf­be­reich der Rechnung Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie Name und Anschrift des Rech­nungs­emp­fän­gers auf.
  • Art der Rechnung: Weisen Sie die Rechnung im Betreff klar als Dau­er­rech­nung aus.

    Dau­er­rech­nung im Sinne des §14 UStG
  • Datum der Rech­nungs­aus­stel­lung: Die Dau­er­rech­nung muss das aktuelle Datum enthalten.
  • Rech­nungs­num­mer und Mie­ter­num­mer: Die Dau­er­rech­nung muss sich durch eine einmalige Rech­nungs­num­mer eindeutig zuordnen lassen. Zudem muss eine ein­deu­ti­ge Zuordnung zum be­tref­fen­den Miet­ver­trag (Datum und Mie­ter­num­mer) möglich sein.

    Rech­nungs­num­mer: 123-2017
    Dau­er­rech­nung zum Miet­ver­trag vom 01.01.2017 Nr. 123-2017
  • Mietzins und Um­satz­steu­er: Die zu zahlende Um­satz­steu­er sowie der jeweilige Steu­er­satz werden zu­sätz­lich zum mo­nat­li­chen Mietzins und etwaigen Ne­ben­kos­ten gesondert aus­ge­wie­sen. Führen Sie zudem den zu zahlenden Ge­samt­be­trag auf.

Beispiel:

  • Zah­lungs­ziel und Bank­ver­bin­dung: Geben Sie ein Zah­lungs­ziel und Ihre Bank­ver­bin­dung inklusive Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer an.
  • Verzicht auf Steu­er­be­frei­ung: Erklären Sie Ihre Option zur Um­satz­steu­er.

Beispiel:

Der Vermieter optiert zur Um­satz­steu­er.

  • Leis­tungs­zeit­raum: In der Regel gilt eine Dau­er­miet­rech­nun­gen für die im Miet­ver­trag fest­ge­leg­te Ver­trags­lauf­zeit. Halten Sie sich zudem die Mög­lich­keit offen, die Dau­er­rech­nung im Fall von Än­de­run­gen des Miet­ver­trags (Miet­erhö­hung) durch eine neue Rechnung zu ersetzen. Es empfiehlt sich eine Angabe nach folgendem Beispiel:

Die Dau­er­rech­nung gilt ab 01.01.2017 und verliert ihre Gül­tig­keit, sobald Ihnen eine geänderte Rechnung über­mit­telt wird. Sie verliert weiterhin ihre Gül­tig­keit, wenn das Ver­trags­ver­hält­nis endet. Alle weiteren Angaben ergeben sich aus dem Miet­ver­trag vom 01.01.2017 Nr. 123-2017.

Sollten Sie re­gel­mä­ßig Dau­er­rech­nun­gen aus­stel­len, legen Sie sich am besten eine Vorlage zurecht. Diverse Vordrucke für Dau­er­rech­nun­gen im Rahmen von Miet­ver­hält­nis­sen finden Sie als Muster im Internet.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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