Das Prinzip von Ab­schrei­bun­gen zu verstehen und die wich­tigs­ten steu­er­li­chen Regeln zu kennen, ist für viele Gründer zunächst eine Her­aus­for­de­rung. Ist das geschafft, stellt sich schon bald die Frage nach der güns­tigs­ten Ab­schrei­bungs­art. Die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung bietet vor allem neu ge­grün­de­ten Un­ter­neh­men Vorteile, da die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge in den ersten Jahren deutlich höher sind als bei der linearen Ab­schrei­bung.

Al­ler­dings ist die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr zulässig. Zuvor war sie bis zum 31. Dezember 2007 erlaubt, wurde dann ab­ge­schafft und im Zuge der Wirt­schafts­kri­se kurz­fris­tig für alle In­ves­ti­ti­ons­gü­ter wieder ein­ge­führt, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gekauft worden waren. Solch eine Wie­der­ein­füh­rung kann theo­re­tisch auch künftig vorkommen. Aus diesem Grund sollte man als Un­ter­neh­mer folgende Fragen be­ant­wor­ten können: Was ist de­gres­si­ve Ab­schrei­bung, wie funk­tio­niert sie und welche Vorteile bietet sie?

Die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung – De­fi­ni­ti­on und Erklärung

Die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung lässt sich auf alle Wirt­schafts­gü­ter anwenden, die in der Zeit an­ge­schafft wurden, in der diese Methode steu­er­recht­lich zulässig war. Die genauen Angaben dazu finden Sie im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) § 7 Abs. 2. Für alle anderen In­ves­ti­ti­ons­gü­ter können Sie lediglich zwischen der linearen und der leis­tungs­be­zo­ge­nen Ab­schrei­bung wählen.

Die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung ist nur auf ab­nutz­ba­re und be­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter eines Un­ter­neh­mens anwendbar (folglich nicht auf Im­mo­bi­li­en). Dazu gehören zum Beispiel:

  • Pro­duk­ti­ons­ma­schi­nen
  • Bü­ro­aus­stat­tung
  • Fuhrpark
  • Werks- und La­ger­ein­rich­tung
  • Werkzeuge
De­fi­ni­ti­on

Die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung ist eine Ab­schrei­bungs­me­tho­de, bei der jedes Jahr ein gleich­blei­ben­der Pro­zent­satz vom Restwert des je­wei­li­gen In­ves­ti­ti­ons­gu­tes ab­ge­schrie­ben wird. Damit die Ab­schrei­bungs­dau­er nicht größer als die be­triebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er des je­wei­li­gen Gutes ist, kann der Restwert im letzten Jahr voll­stän­dig ab­ge­schrie­ben werden. Auch der Wechsel zur linearen Ab­schrei­bung ist steu­er­recht­lich zulässig.

Bei der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung sind per De­fi­ni­ti­on also keine gleich­blei­ben­den Ab­schrei­bungs­be­trä­ge möglich. Die Beträge werden statt­des­sen mit einem fest­ge­leg­ten Pro­zent­satz für jedes Jahr neu berechnet. Die Höhe dieses Pro­zent­sat­zes ist ebenfalls im EStG geregelt. Zuletzt durfte er nicht höher als 25 Prozent des Buch­wer­tes sein und maximal das 2,5-fache des Pro­zent­sat­zes der linearen Ab­schrei­bung betragen.

Hinweis

Die Ober­gren­zen für den Ab­schrei­bungs­pro­zent­satz gelten nur für die steu­er­recht­li­chen Ab­schrei­bun­gen, die Sie in Ihrer Bilanz oder der Ein­nah­men­über­schuss­re­chung für das Finanzamt be­rück­sich­ti­gen. Bei Ab­schrei­bun­gen im han­dels­recht­li­chen Sinne sind Sie nicht an diese Höchst­gren­zen gebunden.

Da die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung auf einem Pro­zent­satz und nicht auf festen Ab­schrei­bungs­be­trä­gen basiert, kann der Rest­buch­wert niemals Null betragen. Da jedes In­ves­ti­ti­ons­gut al­ler­dings nur eine begrenzte Nut­zungs­dau­er hat, muss ein Un­ter­neh­men die Mög­lich­keit haben, es zu einem be­stimm­ten Zeitpunkt voll­stän­dig ab­zu­schrei­ben. Aus diesem Grund ist es üblich, den Rest­buch­wert im letzten Jahr der be­triebs­ge­wöhn­li­chen Nut­zungs­dau­er (ND) als Ge­samt­be­trag ab­zu­schrei­ben. Die ND für sämtliche Be­triebs­gü­ter ist von Prüf­be­hör­den und Wirt­schafts­ver­bän­den fest­ge­legt worden und kann der AfA-Tabelle für allgemein ver­wend­ba­re An­la­ge­gü­ter entnommen werden.

Eine weitere Mög­lich­keit, ein Wirt­schafts­gut voll­stän­dig ab­zu­schrei­ben, ist der Wechsel von der de­gres­si­ven zur linearen Ab­schrei­bung, der steu­er­recht­lich jederzeit erlaubt ist. Ab dem Wechsel wird der Rest­buch­wert linear auf die ver­blei­ben­den Jahre der ND auf­ge­teilt und dem­entspre­chend ab­ge­schrie­ben. Üb­li­cher­wei­se wird die Ab­schrei­bungs­me­tho­de in dem Moment ge­wech­selt, in dem der lineare Ab­schrei­bungs­be­trag größer ist als der de­gres­si­ve.

Die Vorteile der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung

Der größte Vorteil der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung wird vor allem im Vergleich zur linearen Ab­schrei­bung deutlich. Denn der durch den fest­ge­leg­ten Pro­zent­satz erreichte Ab­schrei­bungs­be­trag kann bis zu 2,5 Mal höher sein als der Ab­schrei­bungs­be­trag bei der linearen Methode. Das ist vor allem steu­er­lich in­ter­es­sant, denn so lässt sich in den ersten Jahren nach der An­schaf­fung ein we­sent­lich höherer Ab­schrei­bungs­be­trag als Be­triebs­aus­ga­be von der Steuer absetzen.

Die In­ves­ti­ti­on in neue Maschinen oder andere Güter, die die Be­triebs­ab­läu­fe op­ti­mie­ren, lohnt sich dadurch we­sent­lich früher. Aus diesem Grund ist die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung vor allem für neu ge­grün­de­te Un­ter­neh­men oder bei In­ves­ti­tio­nen in­ter­es­sant, in deren Folge ein deut­li­cher Ge­winn­an­stieg zu erwarten ist. Das macht die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung zu einem Mittel der Wirt­schafts­för­de­rung. Das belegen auch Krisen der Ver­gan­gen­heit, als sie bei­spiels­wei­se für die Jahre 2009 und 2010 vor­über­ge­hend wieder ein­ge­führt wurde, um die Folgen der welt­wei­ten Wirt­schafts­kri­se ein­zu­däm­men und In­ves­ti­tio­nen auch für an­ge­schla­ge­ne Un­ter­neh­men at­trak­ti­ver zu gestalten.

Beispiel für die Be­rech­nung der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung

Die Grundlage zur Be­rech­nung der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung bilden die An­schaf­fungs­kos­ten eines Wirt­schafts­gu­tes. Diese setzen sich aus dem Net­to­be­trag der An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten sowie den even­tu­el­len Zu­satz­kos­ten für In­stal­la­ti­on oder Versand zusammen. Die Um­satz­steu­er wird also nicht mit­ein­be­zo­gen. An­schlie­ßend wird mithilfe des Ab­schrei­bungs­pro­zent­sat­zes der Ab­schrei­bungs­be­trag für das erste Jahr ermittelt. Dieser Betrag wird vom ur­sprüng­li­chen An­schaf­fungs­preis abgezogen. Damit erhalten Sie den Rest­buch­wert, der den Aus­gangs­wert für die Be­rech­nung des Ab­schrei­bungs­be­tra­ges im Folgejahr darstellt. Auf diese Weise fahren Sie fort, bis Sie entweder zur linearen Ab­schrei­bung wechseln oder im letzten Nut­zungs­jahr den gesamten Rest­buch­wert ab­schrei­ben.

Die Ab­schrei­bung erfolgt mo­nats­ge­nau. Der Ab­schrei­bungs­be­trag darf also im ersten Jahr nur für die Monate geltend gemacht werden, in denen das Wirt­schafts­gut genutzt wurde.

Wie die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung in der Praxis erfolgt, ver­deut­licht folgendes Beispiel:

Ein Un­ter­neh­men in­ves­tier­te im Januar 2010 in eine Ab­füll­an­la­ge im Wert von 125.000 Euro. Die Nut­zungs­dau­er beträgt laut Afa-Tabelle 10 Jahre. Die Ab­schrei­bung erfolgt mit 20 Prozent vom Kaufpreis. Daraus ergeben sich die folgenden Ab­schrei­bungs­be­trä­ge:

Jahr Ab­schrei­bungs­be­trag in Euro Rest­buch­wert in Euro
2010 25.000,00 100.000,00
2011 20.000,00 80.000,00
2012 16.000,00 64.000,00
2013 12.800,00 51.200,00
2014 10.240,00 40.960,00
2015 8.192,00 32.768,00*
2016 6.553,60 26.214,40
2017 5.242,88 20.971,52
2018 4.194,30 16.777,22
2019 3.355,44 13.421,78

* Ab diesem Rest­buch­wert lohnt sich der Übergang zur linearen Ab­schrei­bung, sofern die Methode steu­er­recht­lich zulässig ist.

An diesem Beispiel lässt sich gut sehen, wie sich die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung in den ersten Jahren mit deutlich höheren Jah­res­be­trä­gen bezahlt macht als die lineare Ab­schrei­bung. Während der ersten drei Jahre werden insgesamt 61.000 Euro Ab­schrei­bun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben abgezogen. Bei der linearen Ab­schrei­bung wären es nur 37.500 Euro. Es wird aber auch deutlich, wie stark sich die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge im Laufe der Jahre ver­rin­gern und ver­mut­lich ir­gend­wann nicht mehr den tat­säch­li­chen Wert­ver­fall der Anlage wi­der­spie­geln.

Um das zu vermeiden, geht man in der Praxis ab einem be­stimm­ten Zeitpunkt zur linearen Ab­schrei­bung über. In unserem Beispiel lohnt sich das ab dem Rest­buch­wert von 32.768 Euro, der nach dem 6. Ge­schäfts­jahr erreicht wird. Wenn sich der Un­ter­neh­mer dann für einen Wechsel der Ab­schrei­bungs­me­tho­de ent­schei­det, würde sich daraus ab dem Jahr 2016 ein jähr­li­cher Ab­schrei­bungs­be­trag von 8.192 Euro für die ver­blei­ben­den vier Jahre ergeben. Danach ist die Anlage voll­stän­dig ab­ge­schrie­ben.

Falls die Anlage danach weiter im Un­ter­neh­men genutzt wird, bleibt 1 Euro als sym­bo­li­scher Er­in­ne­rungs­wert stehen. Die letzte Ab­schrei­bung beläuft sich dann lediglich auf 8.191 Euro.

Fazit

Die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung stellt besonders in den ersten Jahren nach einer größeren In­ves­ti­ti­on in Be­triebs­gü­ter eine fi­nan­zi­el­le Ent­las­tung dar, da das Un­ter­neh­men durch den höheren Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug Steuern spart. Sie erfordert jedoch einen ständigen Vergleich mit den Beträgen der linearen Ab­schrei­bung und eine genaue Be­ob­ach­tung des tat­säch­li­chen Wert­ver­falls des be­tref­fen­den Gutes, damit im ent­schei­den­den Au­gen­blick zur später vor­teil­haf­te­ren linearen Ab­schrei­bung ge­wech­selt werden kann. Zudem kann die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung nur dann ein­ge­setzt werden, wenn sie auch nach dem aktuellen Steu­er­recht zulässig ist.

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