Die Buch­hal­tung ist bei vielen Un­ter­neh­mern kein beliebtes Auf­ga­ben­feld. Dabei ist es – steu­er­recht­lich gesehen – von großer Wich­tig­keit, dass Sie über alle Ihre Ge­schäfts­vor­gän­ge stets den Überblick behalten. Die kauf­män­ni­sche Buch­hal­tung ist ein we­sent­li­cher Be­stand­teil des Rech­nungs­we­sens und für alle ein­ge­tra­ge­nen Kaufleute Pflicht. Doch für wen gilt welche Buch­füh­rungs­pflicht? Wer darf die einfache Buch­hal­tung anwenden und wer ist zur doppelten Buch­füh­rung (Doppik) ver­pflich­tet? Wie funk­tio­niert die ver­ein­fach­te Buch­füh­rung und was ist ei­gent­lich der Un­ter­schied zwischen der einfachen und doppelten Buch­füh­rung? Wir geben Ihnen einen um­fas­sen­den Überblick.

Die steu­er­recht­li­che Buch­füh­rungs­pflicht

Wer ein Un­ter­neh­men führt, hat eine Reihe von Regeln und Vor­schrif­ten zu befolgen. In der freien Markt­wirt­schaft dient die so­ge­nann­te Buch­füh­rungs­pflicht zur Über­prü­fung, ob sich jedes Un­ter­neh­men auch tat­säch­lich an die geltenden Gesetze hält. Doch was bedeutet das konkret?

Zur Rechts­grund­la­ge

Damit Sie nach­wei­sen können, dass Sie sich als Un­ter­neh­mer an die ge­setz­li­chen Vorgaben halten, müssen Sie Ihre be­trieb­li­chen Han­dels­ge­schäf­te sowie die Lage Ihres Be­triebs­ver­mö­gens do­ku­men­tie­ren. In Deutsch­land sind die Rechts­grund­la­gen zur Un­ter­neh­mens­füh­rung haupt­säch­lich im Han­dels­ge­setz­buch (HGB), im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) und spe­zi­fi­scher in der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) geregelt. Dort können Sie sich genau in­for­mie­ren, welche han­dels­recht­li­chen Richt­li­ni­en und Steu­er­re­ge­lun­gen für Ihr Un­ter­neh­men gelten. Über die Eckpunkte einer ord­nungs­mä­ßi­gen Buch­hal­tung klärt Sie auch unser Ratgeber auf.

Eine all­ge­mei­ne De­fi­ni­ti­on zur steu­er­recht­li­chen Buch­füh­rungs­pflicht finden Sie in § 238 Abs. 1 HGB. Dort heißt es:

Zitat

Jeder Kaufmann ist ver­pflich­tet, Bücher zu führen und in diesen seine Han­dels­ge­schäf­te und die Lage seines Vermögens nach den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung er­sicht­lich zu machen. Die Buch­füh­rung muss so be­schaf­fen sein, dass sie einem sach­ver­stän­di­gen Dritten innerhalb an­ge­mes­se­ner Zeit einen Überblick über die Ge­schäfts­vor­fäl­le und über die Lage des Un­ter­neh­mens ver­mit­teln kann. Die Ge­schäfts­vor­fäl­le müssen sich in ihrer Ent­ste­hung und Ab­wick­lung verfolgen lassen. (§ 238 Abs. 1 HGB)

In der Regel ist mit dieser Buch­füh­rung die doppelte Buch­füh­rung gemeint. Doch sind nicht alle Un­ter­neh­mer zu dieser ver­pflich­tet. Gemäß § 241a HGB sind Sie von der Buch­füh­rungs­pflicht und der Er­stel­lung eines Inventars befreit, wenn Sie in „zwei auf­ein­an­der folgenden Ge­schäfts­jah­ren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Um­satz­er­lö­se und jeweils 60 000 Euro Jah­res­über­schuss aufweisen“. In diesem Fall genügt dem Finanzamt eine Ge­winn­ermitt­lung in ver­ein­fach­ter Form – die einfache Buch­füh­rung. Das bedeutet sowohl für Sie als auch für das Finanzamt eine enorme Er­leich­te­rung. Wie funk­tio­niert nun die ver­ein­fach­te Buch­füh­rung und unter welchen Vor­aus­set­zun­gen dürfen Sie diese anwenden? Und warum muss ein Un­ter­neh­men seine be­trieb­li­chen Ein- und Ausgaben überhaupt genau do­ku­men­tie­ren?

Tipp

Im Zuge der fort­schrei­ten­den Di­gi­ta­li­sie­rung sind hand­ge­schrie­be­ne Bücher selten geworden. Auch das Finanzamt ak­zep­tiert Ihre Un­ter­la­gen mitt­ler­wei­le nur noch in elek­tro­ni­scher Form. Beachten Sie daher ebenfalls die vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen her­aus­ge­ge­be­nen Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie Da­ten­zu­griff (GoBD). Heut­zu­ta­ge gibt es – sowohl für die doppelte als auch für die einfache Buch­füh­rung – spezielle Software, die Ihnen die Buch­hal­tung erheblich er­leich­tert.

Wie funk­tio­niert die einfache Buch­füh­rung?

Die einfache Buch­füh­rung stellt die Min­dest­an­for­de­rung der kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung dar. Während die doppelte Buch­füh­rung gemäß § 242 HGB die Ge­winn­ermitt­lung in zwei Schritten vorsieht (zum einem durch die Bi­lanz­rech­nung und zum anderen durch die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV)), erfolgt bei der einfachen Buch­füh­rung die Ge­winn­ermitt­lung anhand der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) (siehe § 4 Abs. 3 EStG). Diese stellt eine simple Ge­gen­über­stel­lung der Einnahmen und Ausgaben dar, bei der am Ende die Einnahmen mit den Ausgaben ver­rech­net werden.

Für die ver­ein­fach­te Buch­füh­rung reicht es also völlig aus, alle be­trieb­li­chen Einnahmen und Ausgaben eines Wirt­schafts­jah­res auf­zu­lis­ten, um den Gewinn zu ermitteln. Dabei können Sie sich an folgendem Schema ori­en­tie­ren:

Es werden nur die Beträge in die Ge­winn­ermitt­lung ein­ge­rech­net, die innerhalb der Periode tat­säch­lich ein­ge­nom­men und aus­ge­ge­ben wurden (das so­ge­nann­te Zu- und Ab­fluss­prin­zip). Be­triebs­ein­nah­men oder -ausgaben über Dritte, Be­stands­ver­än­de­run­gen, Rück­stel­lun­gen etc. werden bei der einfachen Buch­hal­tung – im Un­ter­schied zur doppelten Buch­hal­tung – nicht be­rück­sich­tigt.

Wer darf die einfache Buch­hal­tung anwenden?

Das Prinzip der einfachen Buch­hal­tung dient vor allem dem Zweck, die Ge­winn­ermitt­lung für Klein­un­ter­neh­mer zu er­leich­tern. Je geringer die Umsätze sind, desto weniger ergibt sich die Not­wen­dig­keit einer komplexen Auf­stel­lung nach den Prin­zi­pi­en der doppelten Buch­füh­rung. Der haupt­säch­li­che Sinn liegt also in der Ver­ein­fa­chung. Hierfür gibt es einen ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Richtwert, wer die einfache Buch­füh­rung anwenden darf und wer zur doppelten Buch­füh­rung ver­pflich­tet ist.

Gemäß § 141 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) ist buch­füh­rungs­pflich­tig, wer einen Jah­res­um­satz von mehr als 600.000 Euro oder einen Jah­res­ge­winn von über 60.000 Euro erzielt. Un­ter­neh­mer, die sich unterhalb dieser Schwelle bewegen, sind von der Pflicht befreit und können dem Finanzamt eine Bi­lan­zie­rung im Sinne der ver­ein­fach­ten Buch­füh­rung vorlegen.

Tipp

Frei­be­ruf­ler, wie z. B. Ärzte, Rechts­an­wäl­te, Ar­chi­tek­ten, Steu­er­be­ra­ter, Heil­prak­ti­ker oder Hebammen, sind von dieser Umsatz- und Ge­winn­re­ge­lung nicht betroffen. Welche Be­rufs­grup­pen von dieser Aus­nah­me­re­ge­lung pro­fi­tie­ren, finden Sie im § 18 Abs. 1 EStG geregelt.

Einfache Buch­füh­rung Doppelte Buch­füh­rung
Jah­res­ge­winn ≤ 60.000 € Jah­res­um­satz ≤ 600.000 € (Ausnahme: Frei­be­ruf­ler) Jah­res­ge­winn > 60.000 € Jah­res­um­satz > 600.000 €
Ge­winn­ermitt­lung mittels der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) Ge­winn­ermitt­lung mittels Bi­lan­zie­rung und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV)
Keine Buch­füh­rung mit allen be­trieb­li­chen Ein­zel­hei­ten (Ver­bind­lich­kei­ten) notwendig (Zu- und Ab­fluss­prin­zip) Buch­füh­rungs­pflich­tig mit allen be­trieb­li­chen Ge­schäfts­vor­gän­gen
Keine Inventur notwendig In­ven­tur­pflicht
We­sent­lich schneller und leichter bei der Er­stel­lung Komplex und aufwendig

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