Die Buch­füh­rung gehört oftmals zu den un­be­lieb­tes­ten Aufgaben eines Un­ter­neh­mers. Egal, ob große oder kleine Betriebe, Selb­stän­di­ge oder Frei­be­ruf­ler – sie alle müssen prin­zi­pi­ell dem Finanzamt jährlich eine Steu­er­erklä­rung sowie eine de­tail­lier­te Übersicht über alle ge­tä­tig­ten Ge­schäfts­vor­gän­ge des gesamten Wirt­schafts­jah­res abgeben. Die Bücher sowie der Jah­res­ab­schluss müssen dabei laut § 238, § 239 und § 243 des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoB) ent­spre­chen. Wie diese Grund­sät­ze jedoch im Einzelnen lauten, darüber bietet die Ge­setz­ge­bung nur lü­cken­haf­te In­for­ma­tio­nen. Warum Sie welche Grund­sät­ze in der Buch­füh­rung beachten sollten, verrät Ihnen dieser Überblick.

Die GoB: Ein un­be­stimm­ter Rechts­be­griff?

In § 238 Abs. 1 HGB wird explizit darauf hin­ge­wie­sen, dass alle ein­ge­tra­ge­nen Kaufleute ver­pflich­tet sind, die GoB zu beachten. Auch der Jah­res­ab­schluss muss gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB nach den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung erstellt werden. In Deutsch­land sind die meisten Grund­sät­ze der Buch­füh­rung al­ler­dings nur verstreut im HGB zu finden. Ein ge­bün­del­tes Regelwerk der GoB sucht man ver­geb­lich. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen erklärt diesen Umstand fol­gen­der­ma­ßen:

Zitat

Die GoB sind ein un­be­stimm­ter Rechts­be­griff, der ins­be­son­de­re durch Rechts­nor­men und Recht­spre­chung geprägt ist und von der Recht­spre­chung und Ver­wal­tung jeweils im Einzelnen aus­zu­le­gen und an­zu­wen­den ist (BFH-Urteil vom 12. Mai 1966, BStBl III S. 372; BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 1961, 2 BvL 1/59, BVerfGE 13 S. 153). Die GoB können sich durch gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nah­men, Han­dels­brauch, ständige Übung, Ge­wohn­heits­recht, or­ga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Än­de­run­gen wei­ter­ent­wi­ckeln und sind einem Wandel un­ter­wor­fen. (Kapitel 1.10 GoBD)

Schnell wird klar: Die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung bestehen somit zum Teil aus un­ge­schrie­be­nen Gesetzen, die sich in der Recht­spre­chung über einen gewissen Zeitraum ein­ge­bür­gert haben. Je nach Ein­zel­fall können sie un­ter­schied­lich in­ter­pre­tiert, ausgelegt und sogar verändert werden. Mögliche Ge­set­zes­lü­cken sind nicht aus­ge­schlos­sen.

Fazit

Be­trach­ten Sie die GoB als all­ge­mei­ne Richt­li­ni­en, an die Sie sich ins­be­son­de­re dann ori­en­tie­ren sollten, wenn ein be­stimm­ter Sach­ver­halt eine un­ge­nü­gen­de Regelung aufzeigt.

Fakt

Neben den GoB gibt es auch die vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen her­aus­ge­ge­be­nen Grund­sät­ze zur ord­nungs­ge­mä­ßen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Da­ten­schutz (GoBD). Diese kon­kre­ti­sie­ren die GoB bezüglich der elek­tro­ni­schen Buch­füh­rung.

Warum Sie die GoB unbedingt beachten sollten

Auch wenn die GoB kein all­ge­mein­gül­ti­ges Regelwerk bilden, findet sie in der Recht­spre­chung dennoch Anwendung. Im Han­dels­ge­setz­buch wird immer wieder betont, dass Un­ter­neh­men sich an die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung halten müssen (z. B. § 238 Abs. 1 HGB). Ins­be­son­de­re wenn die Rechts­grund­la­ge in einem be­stimm­ten Sach­ver­halt unklar ist, kann die GoB maßgebend sein und den Fall entweder zu Ihrem Vor- oder Nachteil ent­schei­den.

Ein Beispiel: Wenn Sie Ihre Bücher nicht ord­nungs­ge­mäß führen oder sogar im Verdacht stehen, das Finanzamt bewusst täuschen zu wollen, kann Ihnen das Recht auf die Vorsteuer entzogen werden oder sogar ein Steu­er­straf­ver­fah­ren be­vor­ste­hen. Stellt das Finanzamt al­ler­dings fest, dass Sie die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung ein­ge­hal­ten und in Ihrer Ab­schluss­rech­nung lediglich einen Flüch­tig­keits­feh­ler gemacht haben, erhalten Sie unter Umständen Ihre Un­ter­la­gen zur Korrektur zurück.

Tipp

Um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie die GoB – neben den ohnehin gültigen Gesetzen – in Ihrem eigenen Interesse unbedingt beachten.

Die Grund­sät­ze der Buch­füh­rung

Wie Sie Ihre Bücher und Ihren Jah­res­ab­schluss formal struk­tu­rie­ren und für das Finanzamt auf­be­rei­ten müssen, ist in den Pa­ra­gra­fen des HGBs ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben. Aus diesen lassen sich die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung herleiten. Generell gilt: Buch­füh­rungs­pflich­ti­ge müssen dem Finanzamt eine Bi­lan­zie­rung unter Be­rück­sich­ti­gung der so­ge­nann­ten Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) abgeben, nicht Buch­füh­rungs­pflich­ti­ge die so­ge­nann­te Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) im Sinne der einfachen Buch­füh­rung.

Fakt

Als nicht buch­füh­rungs­pflich­tig gelten Sie als Ein­zel­kauf­mann dann, wenn Sie gemäß § 141a HGB einen Jah­res­um­satz von 600.000 Euro bzw. einen Jah­res­ge­winn von 60.000 Euro nicht über­schrei­ten. Ausnahme: Frei­be­ruf­ler dürfen die Grenzen beim Jah­res­um­satz und -gewinn über­schrei­ten und sind dennoch nicht buch­füh­rungs­pflich­tig.

Rah­men­grund­sät­ze

Die Rah­men­grund­sät­ze der Buch­füh­rung finden Sie im § 239 Abs. 2 HGB zu­sam­men­ge­fasst:

Zitat

Die Ein­tra­gun­gen in Büchern und die sonst er­for­der­li­chen Auf­zeich­nun­gen müssen voll­stän­dig, richtig, zeit­ge­recht und geordnet vor­ge­nom­men werden.

Grundsatz der Voll­stän­dig­keit

Den Voll­stän­dig­keits­grund­satz finden Sie de­tail­liert im § 246 HGB Abs. 1 geregelt. Dieser besagt, dass sämtliche Ge­schäfts­vor­fäl­le (Auf­wen­dun­gen und Erträge), Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, Schulden sowie Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten (pe­ri­oden­ge­rech­te Erfassung aller be­trieb­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten) aus dem Jah­res­ab­schluss her­vor­ge­hen müssen. Der Grundsatz der Voll­stän­dig­keit wird erst dann erfüllt, wenn Sie allen An­for­de­run­gen eines ord­nungs­mä­ßi­gen Jah­res­ab­schluss gerecht werden.

Grundsatz der Rich­tig­keit und Will­kürf­rei­heit

Der Grundsatz der Rich­tig­keit ist dann erfüllt, wenn Sie den Jah­res­ab­schluss nach den gültigen Gesetzen erstellen und Ihre Werte eindeutig nach­zu­voll­zie­hen und nach­prüf­bar sind. Hierbei ist es nicht nur wichtig, dass Sie die GoB in ihren Grund­zü­gen ver­in­ner­li­chen, sondern dass Ihre Angaben auch den Tatsachen ent­spre­chen. Sofern Sie es nicht vermeiden können, ist es Ihnen erlaubt Schätz­wer­te nach eigenem Ermessen an­zu­wen­den. Gemäß des Grund­sat­zes der Will­kürf­rei­heit sollten Ihre Schätz­wer­te möglichst will­kürfrei und allgemein ver­tret­bar sein.

Grundsatz der Klarheit und Über­sicht­lich­keit

Der Grundsatz der Klarheit und Über­sicht­lich­keit bezieht sich auf die äußere Ge­stal­tung Ihrer Bücher und Ihrer gesamten Un­ter­la­gen. Ins­be­son­de­re der Jah­res­ab­schluss muss für das Finanzamt klar und über­sicht­lich gestaltet sein. Buch­füh­rungs­pflich­ti­ge finden die formalen Kriterien zur Glie­de­rung der Bilanz in § 266 HGB, zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) in § 275 HGB geregelt. An­mer­kun­gen zur Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) finden Sie unter § 4 Abs. 3 des Ein­kom­mens­steu­er­ge­set­zes (EStG).

Grundsatz der Wert­auf­hel­lung

Der Grundsatz der Wert­auf­hel­lung regelt, wie sich kurz­fris­tig ent­stan­de­ne In­for­ma­tio­nen auf Ihren Jah­res­ab­schluss auswirken, die Sie erst nach dem Bi­lanz­stich­tag (der letzte Tag des Wirt­schafts­jah­res) erfahren haben. Eine Wert­auf­hel­lung liegt dann vor, wenn die ein­ge­hen­de In­for­ma­ti­on – z. B. ein kurz­fris­ti­ger Ge­schäfts­vor­fall – noch vor dem Bi­lanz­stich­tag bekannt war, Sie al­ler­dings noch nicht die Bilanz erstellt haben. Diese dürfen Sie in Ihrem Jah­res­ab­schluss noch nach­träg­lich be­rück­sich­ti­gen.

Fakt

Die Rechts­grund­la­ge zur Wert­auf­hel­lung finden Sie in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt.

Im Gegensatz dazu gibt es noch die so­ge­nann­te Wert­be­grün­dung. Damit sind In­for­ma­tio­nen über Sach­ver­hal­te gemeint, die sich erst nach dem Bi­lanz­stich­tag ereignet haben. Diese dürfen Sie – egal zu welchem Zeitpunkt Sie davon erfahren haben – in Ihrer Bilanz nicht mehr be­rück­sich­ti­gen.

Ab­gren­zungs­grund­sät­ze

Zu den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung gehören ebenfalls die so­ge­nann­ten Ab­gren­zungs­grund­sät­ze. Diese bestehen aus dem Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip, Im­pa­ri­täts­prin­zip und dem Grundsatz der sach­li­chen und zeit­li­chen Ab­gren­zung.

Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip

Das Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip besagt, dass Sie sämtliche Gewinne erst dann in Ihre Bilanz mit­ein­be­rech­nen dürfen, wenn sie bis zum Ab­schluss­stich­tag auch tat­säch­lich rea­li­siert worden sind. „Schwe­ben­de Beträge“, die Sie erst zukünftig auf Ihrem Be­triebs­kon­to erwarten, dürfen Sie nicht be­rück­sich­ti­gen (gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Wenn Sie also zum Beispiel ein Grund­stück in Höhe von 150.000 Euro erwerben und der Wert innerhalb von einem Jahr auf das Doppelte ansteigt, dürfen Sie in Ihrer Bilanz lediglich die tat­säch­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten in Höhe von 150.000 Euro ausweisen. Selbst wenn Sie den Kauf­ver­trag praktisch schon in den Taschen haben, dürfen Sie den zu­künf­ti­gen Gewinn – solange dieser noch nicht auf Ihrem Konto ein­ge­gan­gen ist – nicht in Ihrer Bilanz be­rück­sich­ti­gen.

Im­pa­ri­täts­prin­zip

Im Gegensatz zum Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip, bei dem Wert­stei­ge­run­gen erst zum Zeitpunkt ihrer Rea­li­sa­ti­on be­rück­sich­tigt werden, dürfen zu­künf­ti­ge Wert­min­de­run­gen in die Bilanz mit ein­ge­rech­net werden (Im­pa­ri­täts­prin­zip). Mögliche Beispiele wären drohende Verluste aus „schwe­ben­den Ge­schäf­ten“ (Rück­stel­lun­gen) oder messbare Wert­min­de­run­gen von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den. Das Im­pa­ri­täts­prin­zip ist sowohl mit dem Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip, als auch mit dem Vor­sichts­prin­zip eng verbunden.

Grundsatz der sach­li­chen und zeit­li­chen Ab­gren­zung

Der Grundsatz der sach­li­chen Ab­gren­zung steht im engen Zu­sam­men­hang mit dem Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip. Hier geht es al­ler­dings nicht primär um die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de der Bilanz, sondern um die pe­ri­oden­ge­rech­te Erfassung der gesamten Auf­wen­dun­gen (Ausgaben) und Erträge (Einnahmen) innerhalb der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV). Wenn Sie bei­spiels­wei­se im laufenden Wirt­schafts­jahr Rohstoffe kaufen, zählen diese Ausgaben erst in dem Jahr als Auf­wen­dun­gen, in dem sie tat­säch­lich zur Pro­duk­ti­on ver­braucht worden sind. Der Grundsatz der zeit­li­chen Ab­gren­zung meint zeit­raum­be­zo­ge­ne Ver­mö­gens­än­de­run­gen. Wenn Sie bei­spiels­wei­se Ende Dezember Miet­aus­ga­ben für insgesamt 3 Monate im Voraus zahlen sollen, dürfen Sie in Ihrem be­vor­ste­hen­den Jah­res­ab­schluss lediglich ein Drittel der Summe be­rück­sich­ti­gen. Die Miet­zah­lun­gen für Januar und Februar dürfen Sie erst im dar­auf­fol­gen­den Ka­len­der­jahr als Be­triebs­aus­ga­ben ausweisen. Ver­mö­gens­ver­än­de­run­gen werden also zeitlich pro­por­tio­nal der Periode zu­ge­rech­net, in der sie ur­sprüng­lich ent­stan­den sind, und nicht in der Periode, in der die Zahlung erfolgte.

Fakt

Die Rechts­grund­la­ge zum Grundsatz der sach­li­chen und zeit­li­chen Ab­gren­zung finden Sie in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB geregelt.

Er­gän­zen­de Grund­sät­ze: Das Vor­sichts­prin­zip

Im deutschen Han­dels­recht übernimmt das Vor­sichts­prin­zip eine über­ge­ord­ne­te Stellung ein und dient vor allem dem Gläu­bi­ger­schutz. Dieser er­gän­zen­de Grundsatz der GoB bedeutet, dass im Jah­res­ab­schluss alle Risiken und Verluste an­ge­mes­sen und fair zu be­rück­sich­ti­gen sind. In § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB heißt es dies­be­züg­lich:

Zitat

Es ist vor­sich­tig zu bewerten, na­ment­lich sind alle vor­her­seh­ba­ren Risiken und Verluste, die bis zum Ab­schluss­stich­tag ent­stan­den sind, zu be­rück­sich­ti­gen, selbst wenn diese erst zwischen dem Ab­schluss­stich­tag und dem Tag der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses be­kannt­ge­wor­den sind.

Wenn Sie sich bei­spiels­wei­se aufgrund eines „schwe­ben­den Ge­schäfts­vor­gangs“ über die Größe eines Werts unsicher sind, sollten Sie Ihre Bilanz in der Regel mit einem nied­ri­ge­ren Wert kal­ku­lie­ren. Der Grund­ge­dan­ke ist, dass die Lage Ihres Un­ter­neh­mens – auch wenn die Ver­mö­gens­la­ge womöglich erstmal schlech­ter bewertet wird – im Grunde besser aussieht, als es in Wirk­lich­keit ist. Das Vor­sichts­prin­zip dient damit der Ka­pi­tal­erhal­tung.

Fakt

Im in­ter­na­tio­na­len Raum steht hingegen der Grundsatz der fair pre­sen­ta­ti­on im Vor­der­grund. Dieser meint einen Jah­res­ab­schluss, der den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen eines Un­ter­neh­mens ent­spricht. Das Vor­sichts­prin­zip findet nur im deutschen Han­dels­recht Anwendung.

Verstöße gegen die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoB)

Bei Verstößen gegen die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung – z. B. durch fehlende Angaben oder Falsch­bu­chun­gen – kann das Finanzamt fol­gen­der­ma­ßen agieren:

  • Die ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen werden an Sie zu­rück­ge­schickt mit der Auf­for­de­rung, die fehlenden oder falschen Angaben zu be­rich­ti­gen.
  • Das Finanzamt nimmt ei­gen­stän­di­ge Be­rich­ti­gun­gen durch Teil- oder Ge­samt­schät­zun­gen vor.

Je nach Umfang und Schwe­re­grad der Verstöße können Ihnen folgende Nachteile oder Straf­ver­fah­ren be­vor­ste­hen:

  • Entzug steu­er­li­cher Ver­güns­ti­gun­gen (z. B. Vorsteuer)
  • un­güns­ti­ge Schät­zun­gen der Be­steue­rungs­grund­la­ge
  • Steu­er­straf­ver­fah­ren
Tipp

Je stärker Sie sich an den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoB) halten, desto eher wird das Finanzamt bei Problemen und Kom­pli­ka­tio­nen zu Ihren Gunsten ent­schei­den.

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