Baut man ein Un­ter­neh­men auf, das EU-weite Ge­schäfts­be­zie­hun­gen un­ter­hal­ten soll, so werden bald Fragen rund um die korrekte Um­satz­be­steue­rung auf­tau­chen. Denn im Vergleich zu Ge­schäf­ten innerhalb Deutsch­lands folgt die Um­satz­be­steue­rung bei Ge­schäf­ten zwischen Un­ter­neh­men un­ter­schied­li­cher EU-Mit­glieds­staa­ten anderen, teils sogar ge­gen­sätz­li­chen Prin­zi­pi­en.

Von zentraler Bedeutung für diese Vorgänge ist die Um­satz­steu­er-ID. Die wich­tigs­ten Fragen zur Um­satz­steu­er be­ant­wor­ten wir an anderer Stelle. Hier erklären wir, was die USt-ID ist, wer sie benötigt und wie man sie beantragt.

Was ist die USt-ID?

Die Um­satz­steu­er-ID (abgekürzt „USt-ID“, „USt-IdNr.“ oder „UID“) ist das in­di­vi­du­el­le Kenn­zei­chen von Un­ter­neh­men, die län­der­über­grei­fend in der EU tätig sind. Mithilfe der USt-ID können die in­ter­na­tio­na­len Fi­nanz­be­hör­den die Geschäfte dieser Un­ter­neh­men nach­voll­zie­hen und besteuern. Die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ist ent­schei­dend für alle wichtigen Ver­wal­tungs­vor­gän­ge der zu­stän­di­gen Behörden in der EU.

Damit ähnelt die Um­satz­steu­er-ID der ganz normalen Steuer-ID, die die meisten Bürger etwa aus der Steu­er­erklä­rung kennen. Um­satz­steu­er-ID und Steuer-ID sind aber kei­nes­falls identisch. Die Steuer-ID ist eine Kennzahl, die grund­sätz­lich jeder steu­er­pflich­ti­gen Person zu­ge­wie­sen wird. Die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer wiederum wird nur an Un­ter­neh­men vergeben, die obendrein in­ter­na­tio­na­le Geschäfte abwickeln.

Wer benötigt eine USt-ID?

Jedes Un­ter­neh­men, das Umsatz mit Waren oder Dienst­leis­tun­gen im EU-Ausland macht, benötigt eine Um­satz­steu­er-ID. Mit ihr werden die oft komplexen Steu­er­vor­gän­ge innerhalb der EU geregelt. Handelt ein Un­ter­neh­mer jedoch aus­schließ­lich innerhalb Deutsch­lands, so benötigt er keine Um­satz­steu­er-ID – für ihn genügt die reguläre Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.

Und was ist mit den so­ge­nann­ten Klein­un­ter­neh­men? Klein­un­ter­neh­mer sind es gewohnt, die Ausnahme von der Regel zu sein – nicht so jedoch bei der Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer: Auch als Klein­un­ter­neh­mer benötigt man eine Um­satz­steu­er-ID, sofern man Lie­fe­run­gen ins EU-Ausland tätigt. Denn die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist eine nationale Regelung und hat daher keine Gül­tig­keit auf dem in­ter­na­tio­na­len Markt. Hier haben Klein­un­ter­neh­men denselben um­satz­steu­er­recht­li­chen Status wie alle anderen Un­ter­neh­men auch.

Weshalb gibt es die Um­satz­steu­er-ID?

Doch wofür benötigt man überhaupt eine zu­sätz­li­che Nummer für EU-Geschäfte? Dies hat mit einigen Neu- und Son­der­re­ge­lun­gen zu tun, die die Um­satz­be­steue­rung von EU-Ge­schäf­ten betreffen. Die Be­son­der­heit: Macht ein deutsches Un­ter­neh­men Geschäfte mit einer Firma aus einem anderen EU-Staat (in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen), so gilt in den meisten Fällen das Reverse-Charge-Prinzip. Das bedeutet, dass nicht – wie üblich – der Leis­tungs­er­brin­ger die Um­satz­steu­er bezahlt, sondern der Leis­tungs­emp­fän­ger.

Die Steu­er­last kehrt sich also um und wird nun vom Letzt-Ver­brau­cher im Be­stim­mungs­land getragen (Be­stim­mungs­land­prin­zip). Für den Leis­tungs­er­brin­ger dagegen ist die Lieferung oder Dienst­leis­tung steu­er­frei. Dieser muss lediglich seine EU-Lie­fe­run­gen re­gel­mä­ßig in einer Zu­sam­men­fas­sen­den Meldung (ZM) an die deutschen Fi­nanz­be­hör­den berichten. Für diese Vorgänge gibt es die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer: Damit die Ge­schäfts­vor­gän­ge für die in­ter­na­tio­na­len Fi­nanz­äm­ter nach­voll­zieh­bar sind und korrekt besteuert werden können, bekommt jedes Un­ter­neh­men in der EU eine in­di­vi­du­el­le Um­satz­steu­er-ID.

Fakt

His­to­risch haben diese Re­ge­lun­gen mit dem Umbau der EU zu tun: Als 1993 die Bin­nen­gren­zen innerhalb der EU wegfielen, wurde das so­ge­nann­te Um­satz­steu­er-Kon­troll­ver­fah­ren ein­ge­führt. Dieses sollte fortan die Steu­er­kon­trol­le bei Ge­schäf­ten zwischen EU-Ländern ge­währ­leis­ten – auch ohne die bisher üblichen Zoll­kon­trol­len. Dafür bedurfte es eines digital ge­stütz­ten In­for­ma­ti­ons­aus­tauschs zwischen den Mit­glieds­staa­ten – der Schlüssel dafür ist die USt-ID.

Wo muss man die USt-ID angeben?

In drei Fällen ist die Angabe einer Um­satz­steu­er-ID ent­schei­dend: Auf Rech­nun­gen, auf der Zu­sam­men­fas­sen­den Meldung und im Impressum.

Auf einer Rechnung über in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen muss man die Um­satz­steu­er-ID immer angeben. Sie ersetzt die Angabe der Steu­er­num­mer und wird an deren Stelle in die Rech­nun­gen auf­ge­nom­men. Nicht notwendig ist die Angabe der USt-ID, wenn eine Lieferung oder Dienst­leis­tung an Pri­vat­per­so­nen oder Un­ter­neh­men ohne USt-ID geleistet wird. In diesem Fall greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht und die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer muss nicht aus­ge­wie­sen werden.

Auch in der Zu­sam­men­fas­sen­den Meldung gibt man die Um­satz­steu­er-ID an. Die ZM reicht ein Un­ter­neh­mer monatlich oder vier­tel­jähr­lich dem Finanzamt ein, sofern er in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen ausführt. Sie muss sowohl die USt-ID des eigenen Un­ter­neh­mens als auch die der aus­län­di­schen Firma enthalten.

Laut Te­le­me­di­en­ge­setz ist es außerdem Vor­schrift, die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer im Impressum des Un­ter­neh­mens zu vermerken. Dies er­leich­tert dem Ge­schäfts­part­ner das Prüfen der USt-ID. Ignoriert man diese Vor­schrift, kann es zu einer Abmahnung kommen.

Um­satz­steu­er-ID prüfen

Da es für die Ab­wick­lung von EU-Ge­schäf­ten wichtig ist, dass der Ge­schäfts­part­ner ebenfalls über eine Um­satz­steu­er-ID verfügt, kann man diese prüfen lassen. Denn schließ­lich ist die Lieferung für den deutschen Un­ter­neh­mer nur dann steu­er­frei, wenn auch der Leis­tungs­emp­fän­ger über eine gültige USt-ID verfügt.

Daher kann man sich an das Bun­des­zen­tral­amt für Steuern (BZSt) wenden, um sich dort die Um­satz­steu­er-ID des EU-Ge­schäfts­part­ners be­stä­ti­gen zu lassen. Auch bei der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on ist dies möglich. So wird die Si­cher­heit bei in­ter­na­tio­na­len Ge­schäf­ten ge­währ­leis­tet. Umgekehrt hat selbst­ver­ständ­lich auch der aus­län­di­sche Un­ter­neh­mer die Mög­lich­keit, die Um­satz­steu­er-ID des deutschen Un­ter­neh­mens prüfen zu lassen. Dies geschieht wiederum bei seiner na­tio­na­len Behörde oder der EU-Kom­mis­si­on.

Um­satz­steu­er-ID be­an­tra­gen

Die Um­satz­steu­er-ID kann man beim Bun­des­zen­tral­amt für Steuern (BZSt) be­an­tra­gen. Der Antrag ist kostenlos. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen stellt dafür ein ent­spre­chen­des On­line­for­mu­lar bereit. Um­fas­sen­de In­for­ma­tio­nen liefert das BZSt: Auf einer Seite sind die wich­tigs­ten Fragen und Antworten sowie die Links zu weiteren For­mu­la­ren zu­sam­men­ge­stellt.

Hinweis

Möchte man als Klein­un­ter­neh­mer eine Um­satz­steu­er-ID be­an­tra­gen, so benötigt man vor dem Antrag ein so­ge­nann­tes Son­der­si­gnal vom zu­stän­di­gen Finanzamt. Mit diesem stimmt das Finanzamt dem USt-ID-Antrag beim BZSt zu.

Neben dem Online-Antrag gibt es noch zwei weitere Wege, über die man eine Um­satz­steu­er-ID be­an­tra­gen kann: So hat man zu­sätz­lich die Mög­lich­keit, den Antrag schrift­lich an das Bun­des­zen­tral­amt zu senden oder aber man fordert sie direkt bei der Fir­men­grün­dung mit an.

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