Wer vom Ar­beit­ge­ber ins Ausland geschickt wird, kann sich freuen, der Jubel manch eines Un­ter­neh­mers mag sich dagegen eher in Grenzen halten. Im Oktober 2018 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in einem Urteil ent­schie­den, dass bei Ge­schäfts­rei­sen ins Ausland grund­sätz­lich auch die Zeiten für An- und Abreise wie Arbeit bezahlt werden müssen (Ak­ten­zei­chen: 5 AZR 553/17). Für Mit­ar­bei­ter, die öfter im Ausland ein­ge­setzt werden, macht sich das u. U. positiv auf ihrem Ge­halts­zet­tel bemerkbar. Für Un­ter­neh­men, die im Ausland aktiv und auf Au­ßen­dienst­mit­ar­bei­ter an­ge­wie­sen sind, kann es eine merkliche fi­nan­zi­el­le Belastung bedeuten, wenn die Reisezeit als Ar­beits­zeit gilt und dem­entspre­chend zu vergüten ist.

Die bisherige Regelung der Ar­beits­zeit bei Dienst­rei­sen

In der Ver­gan­gen­heit wurde die Vergütung der Rei­se­zei­ten von Ge­schäfts­rei­sen in­di­vi­du­ell geregelt. Wer einen groß­zü­gi­gen Ar­beit­ge­ber hatte, für den galt auch bisher schon: Die gesamte Reisezeit ist gleich Ar­beits­zeit. Eine solche Regelung musste jedoch gesondert aus­ge­han­delt und im Ar­beits­ver­trag fest­ge­hal­ten werden. Daneben sind in manchen Un­ter­neh­men Re­ge­lun­gen dieser Art in einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder im Rahmen eines Ta­rif­ver­trags fest­ge­legt und gelten dem­entspre­chend für alle oder nur bestimmte An­ge­stell­te.

Für viele Fälle jedoch fehlen ge­setz­li­che Regeln dafür, ob Rei­se­zei­ten als Ar­beits­zeit gelten und ob bzw. wie solche Zeiten vergütet werden sollen. In der Praxis gilt zumeist, dass bei Dienst­rei­sen nur die jeweilige tägliche Re­gel­ar­beits­zeit als tat­säch­li­che Ar­beits­zeit an­ge­rech­net wird – selbst wenn die Reise länger dauert. Lediglich, wenn der Mit­ar­bei­ter während der Reise auf Anweisung des Ar­beit­ge­bers tat­säch­lich Arbeit ver­rich­tet (etwa die Vor­be­rei­tung von Prä­sen­ta­ti­ons­fo­li­en oder die E-Mail-Kor­re­spon­denz mit Kunden), kann auch Mehr­ar­beit über die ver­trag­lich ge­schul­de­te Ar­beits­zeit hinaus geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn die Tätigkeit eines Ar­beit­neh­mers zu be­deu­ten­den Teilen aus Reisezeit besteht (also eine so­ge­nann­te Haupt­pflicht ist), wie es bei­spiels­wei­se bei Kraft­fah­rern oder Han­dels­ver­tre­tern der Fall ist. Diese Re­ge­lun­gen galten bisher auch für Dienst­rei­sen sowohl im Inland als auch ins Ausland.

Zwei Fall­bei­spie­le

Fall 1:

Der Fahrer eines Lie­fer­diens­tes hat eine ver­trag­lich fest­ge­leg­te Ar­beits­zeit von 6 bis 14:30 Uhr täglich. Um 6 Uhr morgens holt er sein Dienst­fahr­zeug aus der Fir­men­ga­ra­ge und fährt zum Zen­tral­la­ger, wo das Fahrzeug ab 6:30 Uhr beladen wird. Nach der letzten Lieferung um 14:30 Uhr fährt er zurück zum Fir­men­ge­län­de, wo er sein Fahrzeug aufgrund des hohen Ver­kehrs­auf­kom­mens erst um 16 Uhr abstellen kann. In diesem Fall gilt die gesamte Zeit von 6 bis 16 Uhr (abzüglich der Pausen) als Ar­beits­zeit, weil der Mit­ar­bei­ter seine Aufgabe ohne die Reisezeit überhaupt nicht ausführen könnte. Sie gilt deshalb als Haupt­pflicht.

Fall 2:

Ein Ver­si­che­rungs­mit­ar­bei­ter wird aus­nahms­wei­se für ein Gespräch zu einem Kunden geschickt, weil dieser aus einem wichtigen Grund nicht in die Büroräume des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens kommen kann. Die Ar­beits­zeit des Mit­ar­bei­ters beträgt üb­li­cher­wei­se 8 bis 17 Uhr. Der Termin dauert von 16 bis 17:30 Uhr und der Mit­ar­bei­ter fährt danach direkt nach Hause.

Hier gelten nur die 30 Minuten, die das Kun­den­ge­spräch über die ver­trag­lich ge­schul­de­te Ar­beits­zeit hinaus andauert, als Ar­beits­zeit. Der Rückweg ist reine Reisezeit, die der Ar­beit­ge­ber in diesem Fall nicht anrechnet. Anders wäre es, wenn der Mit­ar­bei­ter in dieser Zeit das Gespräch nach­be­rei­tet, weil sein Chef am nächsten Morgen einen schrift­li­chen Bericht über den Verlauf des Termins erwartet. In solch einem Fall gilt auch die Reisezeit als Ar­beits­zeit, die ent­spre­chend zu entlohnen ist.

Was sich durch das BAG-Urteil geändert hat

Rechtlich gesehen besteht eine Grauzone, was die Vergütung für die An- und Abreise während einer Ge­schäfts­rei­se betrifft. Viele Faktoren können dabei eine Rolle spielen: Welches Ver­kehrs­mit­tel wird verwendet? Was gilt tat­säch­lich als Reisezeit – auch schon die Fahrt zum Bahnhof oder Flughafen? Kann und/oder soll der Reisende während der Fahrt arbeiten? Ent­spre­chend un­ter­schied­lich sind die möglichen Re­ge­lun­gen. Viele Un­ter­neh­men haben hierzu überhaupt keine ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen getroffen, und der Ar­beit­ge­ber geht von still­schwei­gen­den Re­ge­lun­gen aus – etwa davon, dass Reisetage un­ab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Rei­se­dau­er als normale Ar­beits­ta­ge zu behandeln sind.

Aus diesem Grund sorgte im Oktober 2018 das Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts für einiges Aufsehen. Darin legte das BAG fest, dass zumindest im Fall von Aus­lands­ent­sen­dun­gen die für An- und Abreise er­for­der­li­che Reisezeit als Arbeit zu entlohnen ist. Begründet wird dies damit, dass auch diese Zeit im Interesse des Ar­beit­ge­bers auf­ge­wen­det wird.

Daraus ergeben sich wichtige Folgen für manche Ar­beit­ge­ber. In vielen Fällen werden sie ihren An­ge­stell­ten die Rei­se­zei­ten bei Aus­lands­rei­sen bereits „au­to­ma­tisch“ vergüten – etwa im Rahmen der normalen mo­nat­li­chen Bezahlung (besonders, wenn es sich um leitende An­ge­stell­te handelt). Ansonsten müssen die Un­ter­neh­men eine Lösung für die volle Vergütung solcher Rei­se­zei­ten finden, die sich schließ­lich durchaus über Tage hinziehen können.

Im Übrigen macht das Bun­des­ar­beits­ge­richt in seiner Ur­teils­be­grün­dung klar, dass kein direkter recht­li­cher Zu­sam­men­hang zwischen Ar­beits­zei­ten und zu ver­gü­ten­der Arbeit besteht. Ar­beit­ge­ber haben also durchaus auch die Mög­lich­keit, Rei­se­zei­ten von Aus­lands­zei­ten anders (d. h. geringer) zu vergüten als die ei­gent­li­chen Ar­beits­zei­ten.

Weitere recht­li­che Kon­se­quen­zen

Unter be­stimm­ten Umständen könnten sich recht­li­che Folgen aus dem Urteil für den Ar­beits­schutz ergeben. Wenn nämlich die An- und Ab­rei­se­zei­ten einer Dienst­rei­se voll­stän­dig als Ar­beits­zeit gelten, könnten dadurch ar­beits­schutz­recht­li­che Be­stim­mun­gen zur Dauer von Ar­beits­zei­ten und ent­spre­chen­der Ru­he­zei­ten verletzt werden. Al­ler­dings erklärt das Bun­des­ar­beits­ge­richt diese Zeiten nicht aus­drück­lich zu Ar­beits­zei­ten, sondern erklärte lediglich, dass sie als Arbeit zu entlohnen sind.

Zum Hin­ter­grund des BAG-Urteils

Zu dem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts kam es, nachdem der Mit­ar­bei­ter eines Bau­un­ter­neh­mens seinen Ar­beit­ge­ber verklagt hatte. Für eine Dienst­rei­se nach China hatte seine Firma ihm auf eigenen Wunsch für den Hin- und Rückflug anstelle der vor­ge­se­he­nen Flüge in der Economy-Class jeweils Flüge in der Business-Class gebucht. Durch einen Zwi­schen­stopp in Dubai dauerten diese Flüge al­ler­dings jeweils deutlich länger. An­schlie­ßend wurden dem Kläger jedoch für jeden Reisetag nur die im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­ten acht Stunden als Ar­beits­zeit bezahlt. Daraufhin klagte er auf eine Bezahlung der gesamten Reisezeit, die we­sent­lich länger war.

Das BAG entschied, dass die gesamte Reisezeit grund­sätz­lich als Arbeit zu vergüten ist. Al­ler­dings müsse ein Ar­beit­ge­ber generell nur die Dauer des schnel­le­ren (und zudem noch güns­ti­ge­ren) Economy-Flugs ansetzen. In diesem Fall habe der Kläger selbst eine längere Rei­se­dau­er gewählt, die nicht mehr im reinen Interesse des Ar­beit­ge­bers gelegen habe. Zur Klärung der Ein­zel­hei­ten hierzu verwies das Gericht den Fall an die Vor­in­stanz zurück.

Auf einen Blick: Wann ist Reisezeit Ar­beits­zeit bzw. als solche zu bezahlen?

Um die aktuelle Rechts­la­ge noch einmal zu ver­deut­li­chen, hier ein Überblick darüber, in welchen Fällen die Reisezeit einer Dienst- oder Ge­schäfts­rei­se als Ar­beits­zeit gilt oder so bezahlt werden muss:

  • Die Reise liegt aus­schließ­lich im Interesse des Ar­beit­ge­bers.
     
  • Die Reisezeit ist zur Ausübung der Ar­beits­auf­ga­ben zwingend notwendig, ist also eine der Haupt­pflich­ten des Ar­beits­ver­hält­nis­ses.
     
  • Der Ar­beit­neh­mer nutzt die Rei­se­dau­er für Ar­beits­auf­ga­ben, die er auch außerhalb des Un­ter­neh­mens erledigen kann (E-Mail-Kor­re­spon­denz, Be­spre­chun­gen mit Kollegen, Schreib­ar­bei­ten etc.).
     
  • Es handelt sich um eine Aus­lands­rei­se.

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