Steuern gibt es bereits seit dem Altertum. Heute dienen sie zur Fi­nan­zie­rung des Staates mit allen seinen Ein­rich­tun­gen und öf­fent­li­chen Aufgaben – bei­spiels­wei­se zur Un­ter­stüt­zung wirt­schaft­lich Schwä­che­rer durch So­zi­al­leis­tun­gen und zur Lenkung (wie über die Ta­bak­steu­er). Das grund­le­gen­de Gesetz für das Steu­er­recht in Deutsch­land ist die Ab­ga­ben­ord­nung (AO).

Wie in­ter­na­tio­nal üblich un­ter­schei­det man auch in Deutsch­land generell zwischen direkten und in­di­rek­ten Steuern. Doch worin un­ter­schei­den sich die beiden Steu­er­ar­ten genau und welche Steuern fallen jeweils unter die beiden Ka­te­go­rien?

Steu­er­schuld­ner und Steu­erträ­ger

Steuern lassen sich generell nach ihrer Er­he­bungs­art in direkte und indirekte Steuern einteilen. Wichtige Begriffe für die Un­ter­schei­dung der beiden Steu­er­ar­ten sind der Steu­er­schuld­ner und der Steu­erträ­ger.

  • Der Steu­er­schuld­ner schuldet dem Staat durch Gesetz Steuern und ist direkt zu ihrer Zahlung ver­pflich­tet. Dabei kann es sich sowohl um eine na­tür­li­che als auch um eine ju­ris­ti­sche Person (etwa ein Un­ter­neh­men) handeln.
  • Der Steu­erträ­ger trägt letztlich die Steu­er­last, un­ab­hän­gig davon, wer die Steuer tat­säch­lich zahlt. Auch der Steu­erträ­ger kann sowohl eine Person als auch ein Un­ter­neh­men sein.
Fakt

Außer nach der Er­he­bungs­art lassen sich Steuern auch nach dem Ge­gen­stand der Be­steue­rung einteilen. So gibt es ei­ner­seits Besitz- und Ver­kehrs­steu­ern, an­de­rer­seits Zölle und Ver­brauch­steu­ern. Dabei knüpfen Be­sitz­steu­ern an Be­sitz­wer­te (Ertrag, Einkommen, Vermögen) an. Ver­kehrs­steu­ern erfassen hingegen Vorgänge des Rechts- und Wirt­schafts­ver­kehrs – etwa die Um­satz­steu­er, die Kfz-Steuer oder die Grund­er­werb­steu­er. Be­sitz­steu­ern sind direkte und Ver­brauchs­steu­ern indirekte Steuern, während es unter den Ver­kehrs­steu­ern sowohl direkte als auch indirekte Steuern gibt.

Wann also ist eine Steuer direkt oder indirekt? Ob eine Steuer direkt oder indirekt ist, hängt vom Ver­hält­nis des Steu­er­schuld­ners zum Steu­erträ­ger ab:

  • Bei direkten Steuern sind der Steu­er­schuld­ner und der Steu­erträ­ger identisch. Dieselbe Person (ob natürlich oder ju­ris­tisch), welche die Steu­er­last tragen muss, zahlt sie auch.
  • Bei in­di­rek­ten Steuern sind der Steu­er­schuld­ner und der Steu­erträ­ger ver­schie­de­ne Personen. Der Steu­erträ­ger zahlt die Steuer – un­mit­tel­bar oder über Zwi­schen­sta­tio­nen – dem Steu­er­schuld­ner, der sie wiederum an den Staat abführt.

Dabei können bei in­di­rek­ten Steuern auch mehrere Steu­er­schuld­ner gegenüber einem Steu­erträ­ger auftreten, die dem Staat jeweils einen Teil einer Steuer schulden.

Direkte Steuern

Bei den direkten Steuern tritt der Staat dem Steu­er­schuld­ner un­mit­tel­bar gegenüber. Deshalb können bei ihrer Fest­set­zung auch dessen per­sön­li­che Ver­hält­nis­se in ver­schie­de­ner Art be­rück­sich­tigt werden – dies geschieht etwa durch ihre Höhe und durch Frei­be­trä­ge. Steu­er­pflich­ti­ge führen direkte Steuern selbst an den Staat ab, indem sie die Abgaben an das ent­spre­chen­de Finanzamt zahlen. Direkte Steuern lassen sich nicht auf Dritte über­tra­gen. Ausnahmen bilden die so­ge­nann­ten Quel­len­steu­ern, die nicht erst beim Empfänger von Ver­gü­tun­gen, sondern schon an deren Quelle gezahlt werden. Bekannte Beispiele dafür sind die Lohn­steu­er und die Ka­pi­tal­ertrags­steu­er.

Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schafts­steu­er

Die wich­tigs­te Steuerart unter den direkten Steuern ist die Ein­kom­men­steu­er, die (auch in Gestalt der Lohn­steu­er) direkt auf das Einkommen na­tür­li­cher Personen zugreift und einen Teil davon für den Staat be­an­sprucht. Parallel dazu sind ju­ris­ti­sche Personen, also ins­be­son­de­re Un­ter­neh­men, dazu ver­pflich­tet, von ihrem Gewinn Kör­per­schafts­steu­er zu zahlen. Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schafts­steu­er hängen von der Höhe des Ein­kom­mens be­zie­hungs­wei­se Gewinns ab und gehören zu den wich­tigs­ten Ein­nah­me­quel­len des deutschen Staates. Als Zuschlag zur Ein­kom­mens- und Kör­per­schafts­steu­er ori­en­tiert sich der So­li­da­ri­täts­zu­schlag an der Höhe dieser beiden Steu­er­ar­ten. Er beträgt in aller Regel 5,5 Prozent des je­wei­li­gen Steu­er­be­trags, mit einigen Ausnahmen für Son­der­fäl­le und Frei­gren­zen für geringere Einkommen.

Kfz-Steuer

Sobald ein Fahrzeug für den Stra­ßen­ver­kehr zu­ge­las­sen wird, fällt (mit einigen Ausnahmen) die Kfz-Steuer an. Aber auch nur so lange, wie das Fahrzeug an­ge­mel­det ist – das heißt, auf öf­fent­li­chen Straßen fahren darf. Zusammen mit der Mi­ne­ral­öl­steu­er trägt die Kfz-Steuer der Tatsache Rechnung, dass der Stra­ßen­ver­kehr hohe Kosten ver­schie­dens­ter Art ver­ur­sacht (wobei diese Steuern nicht zweck­be­stimmt erhoben werden).

Grund­steu­er

Die Grund­steu­er ist eine Steuer auf das Eigentum an Grund­stü­cken, die zu Wohn-, ge­werb­li­chen oder land­wirt­schaft­li­chen Zwecken dienen. Die Grund­steu­er wird von der Gemeinde erhoben und soll helfen, deren Kosten in Ver­bin­dung mit dem be­steu­er­ten Grund­ei­gen­tum zu decken. Auch Erb­bau­rech­te an Grund­stü­cken fallen darunter. Das heißt, wenn das eigene Haus auf ge­pach­te­tem Boden steht, muss man dafür Grund­steu­er zahlen.

Erbschaft- und Schen­kungs­steu­er

Mit der Erb­schaft­steu­er reagiert der Staat auf die Tatsache, dass Ver­mö­gens­wer­te einer ver­stor­be­nen na­tür­li­chen Person an einen oder mehrere Erben übergehen. Mit der Schen­kung­steu­er werden in Deutsch­land hingegen un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dun­gen unter Lebenden besteuert. Ju­ris­ti­sche Personen sterben nicht und können daher auch nichts vererben. Daher gibt es für sie auch keine Erb­schaft­steu­er.

Hier­zu­lan­de hat die Erb­schaft­steu­er die Form einer so­ge­nann­ten Erb­an­fall­steu­er. Das heißt, sie richtet sich nach dem konkreten Erwerb des je­wei­li­gen Erben und nicht, wie beim System der Nach­lass­steu­er, nach dem hin­ter­las­se­nen Vermögen als Ganzem. Dadurch ist es zum Beispiel möglich, an die Person des Erben geknüpfte Steu­er­pflich­ten und Frei­be­trä­ge vor­zu­se­hen.

Kir­chen­steu­er

Diese Steuer zahlen Mit­glie­der von Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten, die eine Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts dar­stel­len. Als Be­mes­sungs­grund­la­ge werden dafür die Ein­kom­men­steu­er (bzw. Lohn­steu­er) und auch die Grund­steu­er her­an­ge­zo­gen.

Indirekte Steuern

Bei den in­di­rek­ten Steuern zahlt der Steu­erträ­ger nicht direkt an den Staat, sondern (wie der Name sagt) indirekt über Steu­er­schuld­ner. Zu den wich­tigs­ten in­di­rek­ten Steuern zählen:

Um­satz­steu­er

Durch die Um­satz­steu­er wird der Umsatz an Waren und Dienst­leis­tun­gen in der Wirt­schaft besteuert, und zwar über die gesamte Lie­fer­ket­te hinweg: Jedes Un­ter­neh­men zahlt den Beitrag an den Staat, der seinem Mehrwert ent­spricht, also seinem Beitrag an dem Endwert des Produkts (daher der Name „Mehr­wert­steu­er“).

Bei dieser Steuer stehen einem Steu­erträ­ger mehrere Steu­er­schuld­ner gegenüber: Ein Un­ter­neh­men, das Waren oder Dienst­leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen liefert, zahlt dafür Um­satz­steu­er an das Finanzamt, die er seinen Kunden aber wei­ter­be­rech­net. Al­ler­dings erhält dieses Un­ter­neh­men bei Waren oder Dienst­leis­tun­gen, die es selbst bezieht, die in den Rech­nun­gen ent­hal­te­ne Um­satz­steu­er zurück. Dadurch reicht es einen Teil der Um­satz­steu­er­schuld an seinen Lie­fe­ran­ten weiter, und so setzt sich das fort. Die Endkunden tragen die gesamte Steu­er­last, die Un­ter­neh­men in der Lie­fer­ket­te schulden dem Finanzamt nur jeweils ihren Teil davon. In Deutsch­land gibt es zwei Um­satz­steu­er­sät­ze: 7 Prozent für Waren und Dienst­leis­tun­gen, die der Staat fördern will (z. B. Le­bens­mit­tel) und 19 Prozent für alle anderen.

Ver­brauchs­steu­ern

Bei den Ver­brauchs­steu­ern handelt es sich um Abgaben, die für den Verbrauch be­stimm­ter Waren oder Dienst­leis­tun­gen anfallen. Auch die Um­satz­steu­er ist im weiteren Sinn eine Ver­brauchs­steu­er. Für bestimmte Waren und Dienst­leis­tun­gen fallen al­ler­dings zu­sätz­li­che Steuern an. Der Staat erhebt sie beim je­wei­li­gen Her­stel­ler. Dieser reicht die Belastung dann über den Preis des Produkts an seinen Abnehmer weiter. Am Ende der Lie­fer­ket­te steht schließ­lich der Ver­brau­cher als Steu­erträ­ger. Und das ist auch die Absicht dabei. Wichtige Ver­brauchs­steu­ern sind neben der Um­satz­steu­er die Tabak-, die Strom- und die Mi­ne­ral­öl­steu­er.

Weitere In­for­ma­tio­nen zum Thema Steuern finden Sie auch auf der Seite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums.

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