Wer ein Un­ter­neh­men führt, kommt um die Buch­hal­tung nicht herum. Die kauf­män­ni­sche Buch­füh­rung ist ein we­sent­li­cher Be­stand­teil des Rech­nungs­we­sens und für alle ein­ge­tra­ge­nen Kaufleute Pflicht. Schließ­lich benötigt das Finanzamt – außer der Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung – noch die all­jähr­li­che Ab­schluss­bi­lanz, um die Höhe und Art der Be­steue­rung fest­zu­le­gen. Doch auch im eigenen Interesse sollten Sie als Un­ter­neh­mer Ihre Ein- und Ausgaben ord­nungs­ge­mäß fest­hal­ten, um in der Jah­res­ab­schluss­rech­nung den erzielten Gewinn ermitteln zu können. Erst mit einer genauen Zah­len­über­sicht können Sie dann im nächsten Jahr Ihre weiteren Projekte sinnvoll planen.

Die doppelte Buch­füh­rung (auch doppische Buch­füh­rung bzw. Doppik genannt) er­mög­licht Ihnen, Ihre Ge­schäfts­pro­zes­se über­schau­bar zu halten. Doch ab wann und für wen ist die doppelte Buch­füh­rung Pflicht? Und wie genau funk­tio­nie­ren die einzelnen Rech­nungs­vor­gän­ge? Die doppelte Buch­füh­rung ist nicht so kom­pli­ziert, wie es auf den ersten Blick scheint. IONOS erklärt Ihnen Schritt für Schritt die Grund­la­gen der doppelten Buch­füh­rung und was Sie dabei genau beachten sollten.

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De­fi­ni­ti­on: Was ist die doppelte Buch­füh­rung?

Die doppelte Buch­füh­rung bzw. die doppische Buch­füh­rung (Doppik) meint das System der kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung gemäß der Buch­füh­rungs­pflicht nach § 238 des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB), welches die sys­te­ma­ti­sche Auf­lis­tung aller Ge­schäfts­vor­gän­ge eines Un­ter­neh­mens be­schreibt. Der Jah­res­ab­schluss, d. h. die Zu­sam­men­füh­rung aller Ge­schäfts­bu­chun­gen innerhalb eines Wirt­schafts­jah­res, muss zum Jah­res­en­de dem Finanzamt über­mit­telt werden. Gemäß § 242 HGB besteht dieser Jah­res­ab­schluss aus der Bilanz und der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV). Mit diesen können Sie zum Ge­schäfts­jah­res­en­de Ihre Schluss­bi­lanz ziehen und her­aus­fin­den, welchen Umsatz Ihr Un­ter­neh­men – unter Be­rück­sich­ti­gung aller ent­stan­de­nen Kosten und Einnahmen – im gesamten Jahr erzielen konnte.

Die doppelte Buch­füh­rung ist auch im tech­ni­schen Sinne doppelt zu verstehen: Die Buchung von Ge­schäfts­vor­gän­gen erfolgt nämlich auf min­des­tens zwei Konten, d. h. einem Konto und einem Ge­gen­kon­to.

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Fakt

Die doppelte Buch­füh­rung eignet sich besonders für große Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die einen großen Umfang an Einnahmen und Ausgaben verbuchen müssen. Die einfache Buch­füh­rung hingegen erfasst die Einnahmen und Ausgaben eines Un­ter­neh­mens in einer einfachen Ge­gen­über­stel­lung, der so­ge­nann­ten Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR). Diese ist für kleine Betriebe geeignet, die gemäß § 238 HGB nicht buch­füh­rungs­pflich­tig sind.

Ab wann ist die doppelte Buch­füh­rung Pflicht?

Laut § 242 HGB sind alle ein­ge­tra­ge­nen Kaufleute zur Führung von Büchern ver­pflich­tet, aus dem Han­dels­ge­schäf­te und Ver­mö­gens­la­ge her­vor­ge­hen. Un­ter­neh­mer müssen sich, wie das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen (BMF) in­for­miert, nach den „Grund­sät­zen zur ord­nungs­mä­ßi­gen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie Da­ten­zu­griff“ (GoBD) richten. Zur doppelten Buch­füh­rung sind laut § 141 Ab­ga­ben­ord­nung (AO) alle Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, deren Umsätze eines Ka­len­der­jah­res mehr als 600.000 Euro betragen oder deren Jah­res­ge­winn über 60.000 Euro liegt. Klein­un­ter­neh­mer hingegen, die sich unter dieser Schwelle bewegen, un­ter­lie­gen lediglich der einfachen Buch­füh­rung.

Wie funk­tio­niert die doppelte Buch­füh­rung?

Wer mit Zahlen umgehen kann, ist hier klar im Vorteil. Bei der doppelten Buch­füh­rung müssen nämlich gleich zwei Rech­nungs­we­ge be­rück­sich­tigt werden. Die Bi­lanz­rech­nung bildet dabei die Grundlage für die ab­schlie­ßen­de Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV).

Tipp

Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bücher geordnet, voll­stän­dig sowie zeit­ge­recht führen. In diesen müssen Sie alle Ge­schäfts­vor­gän­ge, d. h. alle Ein- und Ausgaben, Ihres Un­ter­neh­mens aufführen. Ein kleiner Fehler kann dazu führen, dass Ihre Zahlen am Ende nicht stimmen.

Die Bi­lanz­rech­nung

Die Bi­lanz­rech­nung (auch „Bi­lan­zie­rung“ genannt) ist die Grundlage der doppelten Buch­füh­rung. Hier arbeiten Sie mit Be­stands­kon­ten. Das bedeutet, dass Sie die aktuelle Fi­nanz­la­ge Ihres Un­ter­neh­mens nach un­ter­schied­li­chen Kos­ten­plä­nen jeweils am Anfang sowie am Ende eines Ge­schäfts­jah­res erstellen. Diese werden dann an­schlie­ßend zu­sam­men­ge­führt und mit­ein­an­der ver­gli­chen. So behalten Sie in jedem Bereich Ihres Un­ter­neh­mens einen genauen Überblick wo, wann und für was Sie Ihr Geld ausgeben und ebenfalls woher Sie es einnehmen.

Teil 1: Grund­la­gen: Die Un­ter­tei­lung in Aktiv- und Pas­siv­sei­te

Die Bilanz ist in eine Aktiv- und Pas­siv­sei­te ge­glie­dert. Die Ak­tiv­sei­te be­schreibt alle Ge­schäfts­vor­gän­ge, die Ihre Ver­mö­gens­ver­wen­dung umfassen, also wofür Sie Ihr Geld ausgeben, z. B. für Sach­an­la­gen (tech­ni­sche Anlagen, Maschinen etc.), Vorräte (Roh-, Hilfs- und Be­triebs­stof­fe), Wert­pa­pie­re etc. Die Pas­siv­sei­te hingegen umfasst alle Vorgänge bezüglich der Ver­mö­gen­her­kunft, also woher Sie Ihr Geld beziehen, z. B. durch Ei­gen­ka­pi­tal, Kredite, Ge­winn­la­gen etc. Die Ge­gen­über­stel­lung hilft Ihnen, den Überblick zu behalten, in welchen Bereichen Sie jeweils Ihr Geld ausgeben und einnehmen.

Eine genaue Übersicht der einzelnen Ver­mö­gens­ver­wen­dungs- und -her­kunfts­be­rei­che können Sie der folgenden Grafik (Tabelle 1) entnehmen:

Fakt

Im § 266 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) finden Sie die genauen Vorgaben zur Bi­lanz­glie­de­rung.

Teil 2: Grund­la­gen: Die Un­ter­tei­lung in Soll und Haben

Wenn Sie sich erst einmal einen Überblick über die einzelnen Bereiche ver­schafft haben, schauen Sie sich nun die einzelnen Be­stands­kon­ten an. Diese werden in eine Soll-Seite (links) und eine Haben-Seite (rechts) un­ter­teilt. Dort werden jeweils die Zu- und Abgänge bzw. die Zah­lungs­zu­flüs­se und Zah­lungs­ab­flüs­se des je­wei­li­gen Bereichs ver­zeich­net.

Wichtig für die Rechnung: Bei Be­stands­kon­ten der Ak­tiv­sei­te (siehe Tabelle 1) werden die Zah­lungs­zu­flüs­se im Soll gebucht, Zah­lungs­ab­flüs­se hingegen im Haben. Bei der Pas­siv­sei­te verhält es sich genau umgekehrt: Kon­to­stän­de mindern sich im Soll und vermehren sich im Haben. Das ist das Prinzip der doppelten Buch­füh­rung.

Es muss immer ein Gleich­ge­wicht zwischen der Aktiv- und der Pas­siv­sei­te bestehen: Bei jeder Buchung eines Ge­schäfts­vor­gangs muss folglich ein Konto im Soll und das andere Konto im Haben belastet werden. Am Ende ist es wichtig, dass die Bi­lanz­sum­me auf beiden Seiten denselben Wert beträgt. Mit dieser Auf­stel­lung können Sie dann genau ermitteln, welchen An­fangs­be­stand, End­be­stand und welchen Gewinn Ihr Un­ter­neh­men in einer be­stimm­ten Periode hatte.

Fakt

Die Soll-Seite ist immer links, die Haben-Seite immer rechts an­ge­ord­net.

Teil 3: Beispiel einer doppelten Buch­füh­rung: Die Bi­lanz­rech­nung

Die Bi­lan­zie­rung wird einmal innerhalb der einzelnen Be­stands­kon­ten (den so­ge­nann­ten T-Konten) durch­ge­führt. Die Er­geb­nis­se werden an­schlie­ßend in die Ge­samt­bi­lanz (Aktiv-Passiv-Tabelle) über­tra­gen. Dadurch erhalten Sie für jeden Un­ter­neh­mens­be­reich eine genaue Auf­lis­tung der Zu- und Abgänge aller Ge­schäfts­vor­fäl­le und gleich­zei­tig den Überblick über die gesamten Einnahmen und Ausgaben Ihres Un­ter­neh­mens.

Wenden Sie nun die oben auf­ge­führ­ten Grund­la­gen an. Die Be­rech­nung der einzelnen Be­stands­kon­ten wird innerhalb der T-Konten durch­ge­führt, die Sie nach folgendem Schema aufbauen:

Je nachdem, ob sich das be­tref­fen­de Be­stands­kon­to auf der Aktiv- oder auf der Pas­siv­sei­te der Bilanz befindet, wenden Sie zur Be­rech­nung die ent­spre­chen­den Grund­re­geln an.

  • Be­stands­kon­ten auf der Ak­tiv­sei­te (z. B. Bereich An­la­ge­ver­mö­gen): Zah­lungs­zu­flüs­se werden im Soll gebucht, Zah­lungs­ab­flüs­se hingegen im Haben.
  • Be­stands­kon­ten auf der Pas­siv­sei­te (z. B. Bereich Ei­gen­ka­pi­tal): Zah­lungs­zu­flüs­se werden im Haben gebucht, Zah­lungs­ab­flüs­se hingegen im Soll.
  • Die Bi­lanz­sum­me muss auf beiden Seiten denselben Wert betragen.

Wie der Re­chen­vor­gang im Einzelnen aussieht und wie die Er­geb­nis­se an­schlie­ßend in der Ge­samt­bi­lanz auf­ge­führt werden, zeigt Ihnen dieses an­schau­li­che Video:

Die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV)

Die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) ist Teil der Bilanz, mit der Sie den Erfolg Ihres Un­ter­neh­mens in einer be­stimm­ten Zeit­span­ne ermitteln können. Hier werden die Erträge und Auf­wen­dun­gen ge­gen­über­ge­stellt. Über­wie­gen die Erträge, machen Sie Gewinn. Über­wie­gen hingegen die Auf­wen­dun­gen, machen Sie Verlust.

Der Re­chen­vor­gang funk­tio­niert ähnlich wie bei der Bi­lanz­rech­nung. Einziger Un­ter­schied: Bei der GuV arbeiten Sie nicht mit Be­stands­kon­ten, sondern mit so­ge­nann­ten Aufwands- und Er­lös­kon­ten. Diese werden jeweils wieder in eine Soll-Seite (links) und in eine Haben-Seite (rechts) un­ter­teilt. An­schlie­ßend werden die Er­geb­nis­se der einzelnen Konten in die GuV-Rechnung über­ge­führt.

Beispiel einer GuV-Rechnung

Wie Sie Ihr GuV-Konto nach den einzelnen Aufwands- und Er­lös­kon­ten gliedern können, sehen Sie an folgender Grafik (Tabelle 2):

Fakt

Im § 275 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) finden Sie die genauen Vorgaben zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV).

Die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung verläuft nach dem gleichen Schema wie die Bi­lanz­rech­nung. Die Er­geb­nis­se der einzelnen Aufwands- und Er­lös­kon­ten („T-Konten“) tragen Sie dann in das GuV-Konto ein. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, sollten Sie sich bei der Rechnung an folgendem Schema ori­en­tie­ren:

Beispiel einer GuV-Rechnung:

Im Beispiel sehen Sie links die Ge­samt­kos­ten (Soll), die nach einzelnen Kos­ten­ar­ten un­ter­teilt sind und rechts die Erlöse (Haben). Die Haben-Seite markiert Ihr Vermögen (Plus-Wert). Addieren Sie alle Werte zusammen, kommen Sie auf eine Summe von 310.000 Euro. Die Soll-Seite zeigt Ihre Ver­mö­gens­ver­wen­dung (Minus-Wert) an. Wenn Sie diese Beträge von dem er­mit­tel­ten Wert in Höhe von 310.000 Euro abziehen, erhalten Sie einen Gewinn von 102.500 Euro.

Fakt

Das GuV-Konto ist sozusagen das Konto des Ei­gen­ka­pi­tals und befindet sich somit auf der Pas­siv­sei­te. Achten Sie also bei der GuV-Rechnung darauf, dass Sie die Erträge im Haben und die Auf­wen­dun­gen im Soll buchen. Am Jah­res­en­de werden die aus dem GuV-Konto er­mit­tel­ten Werte auf das Ei­gen­ka­pi­tal-Konto über­tra­gen.

Ein weiteres an­schau­li­ches Beispiel finden Sie in diesem Video:

Wie Sie die Er­geb­nis­se der einzelnen Aufwands- und Er­lös­kon­ten in die Ge­samt­bi­lanz über­tra­gen, sehen Sie in diesem Video:

Tipp

Selbst­ver­ständ­lich gibt es im Rech­nungs­we­sen noch eine Reihe weiterer Mög­lich­kei­ten, mit der Sie Ihre Buch­füh­rung op­ti­mie­ren können. Damit Sie al­ler­dings nicht den ganzen Tag mit Re­chen­auf­ga­ben be­schäf­tigt sind, gibt es spezielle Tools, die das bequem für Sie erledigen. Vor allem große Firmen, die einen großen Umfang an Ein- und Ausgaben verbuchen müssen, können sich so den Be­rufs­all­tag er­leich­tern.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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