Kenn­zah­len sind wichtig, wenn es darum geht, den wirt­schaft­li­chen Erfolg eines Un­ter­neh­mens zu be­ur­tei­len. Um fundierte Ent­schei­dun­gen zu treffen, brauchen Sie Ziel­grö­ßen, auf die Sie hin­ar­bei­ten können. Den Gewinn eines Un­ter­neh­mens als einzigen Er­folgs­mes­ser zu verwenden, ist nicht immer sinnvoll. Andere Ver­gleichs­wer­te können rea­lis­ti­sche­re Aussagen zum Be­triebs­er­folg er­mög­li­chen. Das EBITA ist eine davon. Was ist das EBITA und wie funk­tio­niert seine Be­rech­nung?

EBITA: De­fi­ni­ti­on der Kennzahl

Wenn man den Gewinn oder den Jah­res­über­schuss eines Un­ter­neh­mens ermittelt, be­rück­sich­tigt man dafür auch Erträge und Auf­wen­dun­gen, die durch Be­tei­li­gun­gen, Kre­dit­zin­sen, Steuern und Ab­schrei­bun­gen ver­schie­de­ner Art entstehen. Diese Posten haben meist al­ler­dings nur indirekt mit dem ope­ra­ti­ven Erfolg eines Un­ter­neh­mens zu tun. Sie können sie ten­den­zi­ell nur mit grund­sätz­li­chen Stra­te­gie­ent­schei­dun­gen be­ein­flus­sen – etwa über die Wahl des Fir­men­stand­orts oder über die Fi­nan­zie­rung. Auch Ab­schrei­bun­gen haben zumindest häufig eher mit der Fir­men­stra­te­gie zu tun als mit dem ope­ra­ti­ven Geschäft.

De­fi­ni­ti­on: EBITA

Das englische Akronym EBITA steht für „earnings before interest, tax and amor­tiza­ti­on“. Demnach sind in dem Wert keine Steuern, Zinsen oder Ab­schrei­bun­gen auf im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de enthalten.

Das EBITA gibt keine Auskunft darüber, welchen Jah­res­über­schuss Sie Ihrem Un­ter­neh­men am Jah­res­en­de tat­säch­lich gut­schrei­ben können. Die Kennzahl klammert Posten aus, die durchaus einen er­heb­li­chen Einfluss auf den Be­triebs­er­folg ausüben, die jedoch keine Auskunft darüber geben, ob Ihr Geschäft im ver­gan­ge­nen Jahr gut oder schlecht gelaufen ist. Ein weiterer Vorteil der be­triebs­wirt­schaft­li­chen Kennzahl liegt darin, dass sie sich gut als Ver­gleichs­wert eignet: Zinsen, also Ka­pi­tal­erträ­ge und -kosten sowie Ab­schrei­bun­gen auf im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und Steuern, bleiben außer Acht, Ab­schrei­bun­gen auf ma­te­ri­el­le Güter werden dagegen be­rück­sich­tigt. Damit lässt sich der operative Erfolg ver­schie­de­ner Un­ter­neh­men ver­glei­chen, nicht zuletzt auch über Län­der­gren­zen hinweg.

Ent­spre­chend der Bedeutung des eng­li­schen Begriffs „amor­tiza­ti­on“ handelt es sich bei den im­ma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­tern um Lizenzen, Patente, Software und Ähnliches, denen man einen konkreten Wert beimessen kann. Wenn sie selbst ge­schaf­fen sind, können sie laut Han­dels­ge­setz­buch wahlweise in die Bilanz auf­ge­nom­men werden, ansonsten gehören sie dort ver­pflich­tend hin. Falls sich für solche Güter auch eine konkrete Nut­zungs­dau­er angeben lässt, kann man sie ent­spre­chend ab­schrei­ben.

Daneben gibt es im­ma­te­ri­el­le Güter, die zwar zum Wert eines Un­ter­neh­men beitragen können, aber selbst keinen konkret be­zif­fer­ba­ren Wert besitzen, etwa Marken, Druck­ti­tel, Ver­lags­rech­te, Kun­den­lis­ten oder Ähnliches. Solche Posten dürfen nicht in einer Bilanz auf­tau­chen und lassen sich daher zumindest in Deutsch­land auch nicht ab­schrei­ben (§ 248 HGB). Je­den­falls haben die im­ma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de – welcher Art auch immer – keinen direkten Einfluss auf das operative Wirt­schafts­er­geb­nis eines Un­ter­neh­mens. Die Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten sind in Deutsch­land nicht einmal genau bestimmt. So bietet es sich an, solche Ab­schrei­bun­gen – wie es beim EBITA der Fall ist – für die Be­ur­tei­lung des ope­ra­ti­ven Geschäfts eines Un­ter­neh­mens außen vor zu lassen.

Außer den Zins­kos­ten und -erträgen blendet man im EBITA auch noch die übrigen au­ßer­or­dent­li­chen und ein­ma­li­gen Kosten oder Erträge aus, die nicht auf den ope­ra­ti­ven Erfolg des Un­ter­neh­mens zu­rück­zu­füh­ren sind. Auch solche Werte können das Bild ver­fäl­schen und den Vergleich mit anderen Un­ter­neh­men er­schwe­ren.

Hin­sicht­lich seines Konzept steht das EBITA zwischen EBIT und EBITDA: Auch diese beiden Kenn­zah­len lassen einige Posten aus, und sie eignen sich in ver­schie­de­ner Weise zur Be­ur­tei­lung des Un­ter­neh­mens­er­folgs. Das EBIT lässt lediglich Zinsen und Steuern nicht mit ein­flie­ßen, Ab­schrei­bun­gen hingegen be­rück­sich­tigt man. Auf der anderen Seite blendet das EBITDA auch noch die Ab­schrei­bun­gen auf Sach­an­la­gen aus.

Fakt

Die Kennzahl EBITA wird ge­setz­lich nicht verwendet und ist auch nicht in ir­gend­ei­ner Weise fest­ge­legt. Daher können ver­schie­de­ne Un­ter­neh­men den Wert auch auf un­ter­schied­li­che Weise ermitteln, was deren Ver­gleich­bar­keit ent­spre­chend ein­schränkt.

So funk­tio­niert die EBITA-Be­rech­nung

Da der Ge­setz­ge­ber die Angabe des EBITA nicht fordert, gibt es auch keine ver­bind­li­chen Regeln für seine Be­rech­nung. Prin­zi­pi­ell haben Sie zwei ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, das EBITA zu berechnen: entweder vom Umsatz oder vom Jah­res­über­schuss ausgehend. Über erst­ge­nann­te Methode errechnen Sie das EBITA quasi als Zwi­schen­schritt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Dabei wenden Sie das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren an:

  Um­satz­er­lö­se
+/- Be­stands­ver­än­de­run­gen
+ ak­ti­vier­te Ei­gen­leis­tun­gen
+ sonstige be­trieb­li­che Erträge
- sonstige be­trieb­li­che Auf­wen­dun­gen
- Ma­te­ri­al­auf­wand
- Per­so­nal­auf­wand
= EBITDA
- Ab­schrei­bun­gen auf Sach­an­la­gen
= EBITA
Fakt

Das Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren, das Sie bei der Be­rech­nung von EBIT pro­blem­los einsetzen können, eignet sich nicht für die EBITA-Be­rech­nung: Die ent­spre­chen­den Ab­schrei­bun­gen werden bei diesem Vorgehen nicht dezidiert aus­ge­wie­sen und lassen sich daher nicht ohne weiteres her­aus­rech­nen.

Sie haben aber auch die Mög­lich­keit, vom Jah­res­über­schuss ausgehend wieder zu­rück­zu­rech­nen. Dabei rechnen Sie die Posten, die das EBITA nicht be­rück­sich­tigt, zum Ergebnis hinzu.

  Jah­res­über­schuss
+ Steu­er­auf­wand
- Steu­er­erträ­ge
+ Zins­auf­wand
- Zins­er­trä­ge
+ Ab­schrei­bun­gen auf im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de
= EBITA

EBITA an einem Beispiel durch­ge­rech­net

Ganz gut lässt sich die EBITA-Be­rech­nung durch ein Beispiel von zwei ver­schie­de­nen fiktiven Un­ter­neh­men erklären. Während das erste Un­ter­neh­men einen Jah­res­über­schuss von 500.000 Euro er­wirt­schaf­tet hat, sind es beim zweiten Un­ter­neh­men sogar 600.000 Euro. Die zwei Un­ter­neh­men haben ihren Sitz al­ler­dings in ver­schie­de­nen Ländern und fi­nan­zie­ren sich auch nicht in der gleichen Weise. Ausgehend vom Jah­res­über­schuss lässt sich das EBITA hier so zu­rück­rech­nen.

Un­ter­neh­men A

  500.000 € Jah­res­über­schuss
+ 100.000 € Er­trags­steu­ern
+/- 0 € au­ßer­or­dent­li­ches Ergebnis
+ 25.000 € Zins­auf­wand
+ 50.000 € Ab­schrei­bun­gen auf im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de
= 675.000 € EBITA

Un­ter­neh­men B

  600.000 € Jah­res­über­schuss
+ 50.000 € Er­trags­steu­ern
+/- 0 € au­ßer­or­dent­li­ches Ergebnis
+ 25.000 € Zins­auf­wand
+ 0 € Ab­schrei­bun­gen auf im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de
= 675.000 € EBITA

Das zweite Un­ter­neh­men hat keine im­ma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­ter mit be­zif­fer­ba­rer Nut­zungs­dau­er ein­ge­kauft und will seine Ei­gen­ent­wick­lun­gen nicht ab­schrei­ben. So fallen hier keine Ab­schrei­bun­gen an. In­fol­ge­des­sen können beide Un­ter­neh­men trotz ihrer un­ter­schied­li­chen Jah­res­über­schüs­se das gleiche EBITA vorweisen.

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