Für Ware, die aus einem Land außerhalb der EU stammt, wird die so­ge­nann­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er fällig. Sie wird bei der Einfuhr durch den Zoll erhoben. Wie man diese Steuer berechnet und wer sie tat­säch­lich zahlen muss, haben wir für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Was ist die Ein­fuhr­um­satz­steu­er?

Bei der Ein­fuhr­um­satz­steu­er (EUSt) bzw. Ein­fuhr­steu­er handelt es sich um eine Abgabe, die bei der Einfuhr von Waren oder Dienst­leis­tun­gen aus einem Land außerhalb der Eu­ro­päi­schen Union erhoben wird. Diese EUSt ent­spricht weit­ge­hend der Um­satz­steu­er (auch als Mehr­wert­steu­er bekannt), die beim Bezug von Waren innerhalb der EU fällig wird. Anders als die Um­satz­steu­er wird die Ein­fuhr­um­satz­steu­er vom Zoll erhoben und gilt somit als Ein­fuhr­ab­ga­be gemäß zoll­recht­li­cher Vor­schrif­ten. Die Steuer trägt nicht un­we­sent­lich zum bun­des­deut­schen Steu­er­auf­kom­men bei: Der deutsche Zoll ver­ein­nahm­te im Jahr 2023 rund 84,5 Mil­li­ar­den Euro an Zöllen und Ein­fuhr­um­satz­steu­er.

Wozu ist die Ein­fuhr­um­satz­steu­er da und wer muss sie zahlen?

Laut Gesetz ist die Ein­fuhr­um­satz­steu­er eine Ver­brau­cher­steu­er und Ein­fuhr­ab­ga­be, die Un­ter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen bei der Einfuhr von Waren aus Dritt­län­dern zahlen müssen. Es spielt also keine Rolle, ob ein Gamer oder eine Gamerin ein neues Spiel aus Japan bestellt oder ob ein Elek­tronik­markt neue Smart­phones aus den USA bezieht – beide sind ver­pflich­tet, die Ein­fuhr­um­satz­steu­er an den Zoll zu ent­rich­ten. Die EUSt wird beim (recht­li­chen) Grenz­über­tritt der Ware fällig. Wenn also ein Un­ter­neh­men eine Spedition mit dem Transport der Ware mitsamt den zu­ge­hö­ri­gen For­ma­li­tä­ten be­auf­tragt, zahlt der Dienst­leis­ter zunächst auch diese Steuer und fordert sie dann von der auf­trag­ge­ben­den Firma zurück.

Hinweis

Die EUSt wird generell nur erhoben, wenn man Waren aus Dritt­län­dern einführt. Doch es gibt Ausnahmen: Auch für Waren aus dem deutschen Gebiet Büsingen, das ganz von Schweizer Staats­ge­biet um­schlos­sen ist, aus den ös­ter­rei­chi­schen Exklaven Jungholz und Mit­tel­berg sowie von der Insel Helgoland fällt die Ein­fuhr­steu­er an.

Augen auf beim Online-Kauf – wann wird die EUSt fällig?

Bei Be­stel­lun­gen im Internet ist sowohl für Pri­vat­per­so­nen als auch für Un­ter­neh­men besondere Auf­merk­sam­keit geboten. Ent­schei­dend ist, aus welchem Land die bestellte Ware geliefert wird. Wenn ein On­line­shop seine Geschäfte innerhalb der EU betreibt und seine Waren auch von dort versendet, müssen Sie sich keine Gedanken um die Ein­fuhr­um­satz­steu­er machen. Versendet ein Shop Ware aus einem Land außerhalb der EU – etwa den USA –, fällt jedoch die Ein­fuhr­um­satz­steu­er an, die beim Zoll zu zahlen ist. Wenn Sie bei­spiels­wei­se in einem US-ame­ri­ka­ni­schen On­line­shop Waren im Wert von bis zu 150 Euro bestellen und nach Deutsch­land liefern lassen, ist Ihre Sendung zwar zollfrei, aber die Ein­fuhr­um­satz­steu­er fällt trotzdem an. Dabei zählt immer die Ge­samt­sum­me der Rechnung ein­schließ­lich Ver­sand­kos­ten.

Hinweis

Folgende Waren sind un­ab­hän­gig von ihrem Warenwert von der Zoll­frei­heit aus­ge­nom­men:

  • Alkohol (inkl. al­ko­ho­li­scher Getränke)
  • Parfüms und Eau de Toilettes
  • Tabak und Ta­bak­wa­ren

Anders verhält es sich bei digitalen Produkten wie Software oder E-Books, die Sie außerhalb der EU erwerben und her­un­ter­la­den. In diesen Fällen verlagert der Ge­setz­ge­ber den Leis­tungs­ort an den Kun­den­stand­ort, wodurch keine Ein­fuhr­steu­er anfällt, sondern lediglich die Um­satz­steu­er. Diese wird entweder direkt an das Finanzamt gezahlt oder der Anbieter übernimmt die Ab­wick­lung der Um­satz­steu­er, oft durch weltweit agierende Dienst­leis­ter.

Wie lässt sich die Ein­fuhr­um­satz­steu­er berechnen?

So wie bei der normalen Um­satz­steu­er in Deutsch­land beträgt auch der Steu­er­satz der Ein­fuhr­um­satz­steu­er 19 Prozent. Auf bestimmte Waren wie Le­bens­mit­tel und Ge­nuss­mit­tel wie Kaffee oder Tee wird der ermäßigte Steu­er­satz von 7 Prozent erhoben. Auch Kunst­ge­gen­stän­de und Samm­lungs­stü­cke, Roll­stüh­le, or­tho­pä­di­sche Apparate und Vor­rich­tun­gen, Blumen sowie Bücher und Zeitungen fallen unter die ermäßigte Um­satz­steu­er. Generell lässt sich die Ein­fuhr­um­satz­steu­er in drei Schritten berechnen.

Schritt 1: Zollwert berechnen

Wie hoch die Ein­fuhr­steu­er auf die im­por­tier­te Ware am Ende ausfällt, hängt nicht nur vom Wert der Lieferung ab. Zur Be­rech­nung der Steuer wird laut Um­satz­steu­er­ge­setz zunächst einmal von der Zoll­ver­wal­tung ein Zollwert der Ware bestimmt, der in der Regel höher als der ei­gent­li­che Warenwert ist. Dieser Wert umfasst auch die Trans­port­kos­ten bis an die EU-Au­ßen­gren­ze sowie ge­ge­be­nen­falls aus­län­di­sche Steuern und Ver­si­che­rungs­kos­ten.

Schritt 2: Be­mes­sungs­grund­la­ge für die EUSt berechnen

Zum fest­ge­leg­ten Zollwert kommen ge­ge­be­nen­falls noch Zoll­kos­ten, Ver­brauchs­steu­ern und in­ner­ge­mein­schaft­li­che Be­för­de­rungs­kos­ten hinzu. Daraus ergibt sich die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Ein­fuhr­um­satz­steu­er – der so­ge­nann­te EUSt-Wert (§ 11 UStG).

Schritt 3: Ein­fuhr­um­satz­steu­er berechnen

Auf den er­mit­tel­ten Wert wird schließ­lich der Steu­er­satz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt, woraus sich die zu zahlende Ein­fuhr­steu­er ergibt.

EUSt berechnen: Beispiel

Zur Er­läu­te­rung soll hier ein konkretes Re­chen­bei­spiel dienen: An­ge­nom­men, Sie haben in den USA zum Preis von 10.000 Euro einen leis­tungs­fä­hi­gen neuen Computer gekauft. Dann sieht die Be­rech­nung der Ein­führ­um­satz­steu­er so aus:

Bild: Rechenbeispiel zur Einfuhrumsatzsteuer
Die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Ein­fuhr­um­satz­steu­er ist der EUSt-Wert, der sich aus dem er­rech­ne­ten Zollwert, den Zoll­kos­ten und den im Inland an­fal­len­den Kosten zu­sam­men­setzt.
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Er­stat­tung der EUSt – wann gibt es die Steuer zurück?

Un­ter­neh­men können sich die Ein­fuhr­um­satz­steu­er als Vorsteuer erstatten lassen. Dazu dient die laufende Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung be­zie­hungs­wei­se die jährliche Um­satz­steu­er­erklä­rung. Das gilt al­ler­dings nur für den Empfänger bzw. die Emp­fän­ge­rin der Sendung. Wer lediglich an der Einfuhr der Ware beteiligt ist, etwa ein Spediteur, Fracht­füh­rer oder La­ger­hal­ter, der kann die bei der Einfuhr gezahlte EUSt nicht als Vorsteuer zu­rück­for­dern, sondern erhält sie von dem be­auf­tra­gen­den Un­ter­neh­men zurück.

Die Vorsteuer kann un­mit­tel­bar geltend gemacht werden, nachdem die EUSt an­ge­fal­len ist. Wann man sie tat­säch­lich begleicht, spielt keine Rolle. Das heißt: Auch wenn die Ein­fuhr­um­satz­steu­er noch nicht gezahlt worden ist, kann sie in der Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung des Monats geltend gemacht werden, in dem sie an­ge­fal­len ist.

Ausnahmen von der Ein­fuhr­um­satz­steu­er

Nicht auf jede Ware aus einem Land außerhalb der EU muss bei der Einfuhr nach Deutsch­land EUSt bezahlt werden. Für bestimmte Waren gibt es eine Steu­er­be­frei­ung. Un­ter­schie­den wird hierbei zwischen der all­ge­mei­nen Um­satz­steu­er­be­frei­ung und der spe­zi­fi­schen Befreiung von der Ein­fuhr­um­satz­steu­er. Um welche Waren es sich im Detail handelt, erfahren Sie auf der aus­führ­li­chen In­for­ma­ti­ons­sei­te über Steu­er­be­frei­un­gen bei der Einfuhr auf der Website des deutschen Zolls.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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