Nicht nur Groß­un­ter­neh­mer müssen dem Finanzamt einen um­fas­sen­den Bericht über die be­trieb­li­chen Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Auch Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Klein­un­ter­neh­mer müssen jährlich ermitteln, welchen Gewinn sie er­wirt­schaf­tet haben. Warum? Alle Er­werbs­tä­ti­gen un­ter­lie­gen der Steu­er­pflicht. Zwar ist es nicht jedem Un­ter­neh­mer ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben, Buch zu führen, al­ler­dings müssen dem Finanzamt jährlich die Einnahmen und Ausgaben und der sich daraus ergebende Gewinn (oder Verlust) des Un­ter­neh­mens über­mit­telt werden. Hier kommt die so­ge­nann­te Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) ins Spiel. Aber was genau ist eine EÜR? Wann kann man die EÜR selbst erstellen und was ist beim Ausfüllen zu beachten? Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was Sie alles über die EÜR wissen sollten.

Was ist eine EÜR?

Die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung ist eine ver­ein­fach­te Form der Ge­winn­ermitt­lung mithilfe einer simplen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Konkret bedeutet das: Einnahmen minus Ausgaben ist gleich Gewinn bzw. Verlust. § 4 Abs. 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) definiert den Gewinn als Über­schuss der Be­triebs­ein­nah­men über die Be­triebs­aus­ga­ben. Dabei wird nur das für die Ge­winn­ermitt­lung be­rück­sich­tigt, was innerhalb des Wirt­schafts­jah­res tat­säch­lich ein­ge­nom­men und aus­ge­ge­ben wurde (Zu- und Ab­fluss­prin­zip). So werden – im Gegensatz zur Bi­lan­zie­rung – z. B. die Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben über Dritte (durch­lau­fen­de Posten) oder Be­stands­ver­än­de­run­gen (von Waren oder Roh­stof­fen) nicht in der Rechnung be­rück­sich­tigt.

Fakt

Die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) wird auch als 4/3-Rechnung be­zeich­net, da sie im § 4 Abs. 3 EStG ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben ist.

Wozu braucht man die EÜR?

Die jährliche Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung benötigt das Finanzamt – neben der üblichen Steu­er­erklä­rung –, um den zu ver­steu­ern­den Ge­winn­be­trag eines Un­ter­neh­mens fest­zu­stel­len. Der amtliche Vordruck einer EÜR ist auf zahl­rei­chen In­ter­net­por­ta­len oder bei den zu­stän­di­gen Behörden und auf deren In­ter­net­por­ta­len verfügbar, wie z. B. auf ELSTER. Die EÜR ist jedoch nicht einfach bloß ein Re­chen­ver­fah­ren, mit dem Sie Ihren Gewinn ermitteln. Sie liefert auch eine grobe, be­reichs­über­grei­fen­de Auf­lis­tung Ihrer einzelnen Ein- und Ausgaben innerhalb eines Wirt­schafts­jah­res. So können Sie ganz genau Schwach­stel­len Ihres Un­ter­neh­mens lo­ka­li­sie­ren und her­aus­fin­den, in welchen Bereichen die Kosten höher sind als im Vorjahr. Die EÜR dient aber vor allem dem Zweck, die Ge­winn­ermitt­lung für kleinere Betriebe und Selbst­stän­di­ge zu er­leich­tern. Je geringer die Umsätze sind, desto weniger ergibt sich die Not­wen­dig­keit einer komplexen Buch­hal­tung nach den Prin­zi­pi­en der doppelten Buch­füh­rung. Als Klein­un­ter­neh­mer wäre es für Sie zu um­ständ­lich, wenn Sie eine Liste mit allen be­trieb­li­chen Ein­zel­hei­ten und Ver­bind­lich­kei­ten erstellen müssten. Der Aufwand wäre am Ende viel größer, als dass es sich für den Ge­schäfts­um­fang lohnen würde. Der Sinn der EÜR liegt demnach in der Ver­ein­fa­chung – sowohl für Sie als auch für das Finanzamt.

Wer darf eine EÜR dem Finanzamt vorlegen?

Nicht jeder darf eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung dem Finanzamt vorlegen. Die EÜR dürfen nur die­je­ni­gen anwenden, die nach § 141 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) nicht zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind. Dazu gehören Selbst­stän­di­ge und Ge­wer­be­trei­ben­de, die einen Jah­res­um­satz von bis zu 600.000 Euro oder einen Jah­res­ge­winn von bis zu 60.000 Euro erzielen.

Fakt

Frei­be­ruf­ler, z. B. Ärzte, Rechts­an­wäl­te, Ar­chi­tek­ten, Steu­er­be­ra­ter, Heil­prak­ti­ker, Hebammen, dürfen die Grenzen beim Jah­res­um­satz und -gewinn über­schrei­ten und sind dennoch nicht buch­füh­rungs­pflich­tig. Welche Be­rufs­grup­pen von dieser Aus­nah­me­re­ge­lung pro­fi­tie­ren, ist im § 18 Abs. 1 EStG geregelt.

Wichtig zu wissen: Als Klein­un­ter­neh­mer laut § 19 UStG mit bis zu 22.000 Euro Einnahmen im Jahr waren Sie bisher nicht dazu ver­pflich­tet, den vom Finanzamt vor­ge­schrie­be­nen EÜR-Vordruck aus­zu­fül­len – eine formlose Auf­stel­lung Ihrer Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben (siehe unten) genügte. Für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab dem 1. Januar 2017 müssen jedoch auch Klein­un­ter­neh­mer die Vordrucke verwenden und online ans Finanzamt über­mit­teln. Eine formlose EÜR ist dann nicht mehr möglich, eine Abgabe auf Papier nur in Här­te­fäl­len.

Fakt

Wer dem Finanzamt frei­wil­lig eine Bilanz vorlegt, obwohl er rechtlich gesehen nicht dazu ver­pflich­tet wäre, muss dazu eine Gewinn- und Ver­lust­rech­nung erstellen. Eine EÜR reicht in diesem Fall nicht aus. Sie müssen sich also ent­schei­den, ob Sie eine Bilanz oder eine EÜR abgeben möchten.

EÜR erstellen: So gehen Sie vor

Ein wichtiger Grundsatz vorweg: Beachten Sie das Zu- und Ab­fluss­prin­zip! Bei der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung wird nur der tat­säch­li­che Geldfluss zur Ge­winn­ermitt­lung erfasst. Es geht also darum, welche Beträge während des Steu­er­jahrs ein­ge­gan­gen oder ab­ge­flos­sen sind. An­schlie­ßend ziehen Sie die Be­triebs­aus­ga­ben von den Be­triebs­ein­nah­men ab. Ist die Differenz positiv, haben Sie einen Gewinn erzielt. Wichtig dabei: Bei der EÜR zählt das Datum des Zah­lungs­ein­gangs bzw. -ausgangs. Wenn Sie z. B. im Dezember 2016 eine Ware verkaufen, die Zahlung al­ler­dings erst im Januar 2017 per Über­wei­sung erhalten, zählt dieser Betrag erst für das Jahr 2017. Es gibt al­ler­dings zwei Ausnahmen: Re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Einnahmen und Ausgaben dürfen etwa zehn Tage vor oder nach dem Jah­res­wech­sel erfolgen und zählen schon zum neuen bzw. noch zum alten Jahr. Außerdem erfolgt bei der Kre­dit­kar­ten­zah­lung der Abfluss schon mit der Belastung der Kre­dit­kar­te, nicht erst zum Zeitpunkt der Abbuchung vom Girokonto.

Welche Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben sind gemeint?

In der EÜR werden alle direkten Einnahmen und Ausgaben auf­ge­führt, die im be­tref­fen­den Wirt­schafts­jahr für den Betrieb an­ge­fal­len sind. Zu den Be­triebs­ein­nah­men gehören bei­spiels­wei­se:

  • Einnahmen für Leis­tun­gen (Wa­ren­käu­fe, Dienst­leis­tun­gen)
  • Ein­ge­nom­me­ne Um­satz­steu­er
  • Erlöse aus dem Verkauf von An­la­ge­ver­mö­gen
  • Vom Finanzamt er­stat­te­te Vorsteuer

Zu den Be­triebs­aus­ga­ben zählen bei­spiels­wei­se:

  • Einkäufe von Waren bzw. Roh­stof­fen für den Betrieb
  • Telefon und Internet
  • Löhne und Gehälter für das Personal
  • Wer­be­kos­ten
  • Gezahlte Vor- und Um­satz­steu­er

Klein­un­ter­neh­mer mit einem Jah­res­um­satz von bis zu 22.000 Euro konnten für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me bis ein­schließ­lich 2016 ihre EÜR noch selbst erstellen und sich bei­spiels­wei­se an folgendem Muster ori­en­tie­ren:

Den amtlichen EÜR-Vordruck richtig ausfüllen

Seit dem 01.01.2017 müssen alle Un­ter­neh­mer, die ihren Gewinn gemäß §4 Abs. 3 EStG mit der EÜR ermitteln, zu Ihrer Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung zu­sätz­lich den amtlichen EÜR-Vordruck vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen beifügen. Ausnahmen werden nur in Här­te­fäl­len genehmigt. Um das EÜR-Formular richtig ausfüllen zu können, benötigen Sie Ihre ge­sam­mel­ten Belege für das be­tref­fen­de Jahr, aus denen Ihre Einnahmen und Ausgaben her­vor­ge­hen. Dazu zählen alle Rech­nun­gen, Quit­tun­gen, Kon­to­aus­zü­ge, Verträge und sonstigen Un­ter­la­gen. Je or­dent­li­cher Sie diese Belege ab­ge­hef­tet haben, desto schneller können Sie die EÜR ausfüllen.

Tipp

Bedenken Sie, dass Sie die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung sowie die bei­gefüg­te Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung dem Finanzamt elek­tro­nisch über­mit­teln müssen.

So sieht der amtliche EÜR-Vordruck für das Jahr 2017 aus:

Geben Sie zunächst Ihre per­sön­li­chen Daten an (Zeilen 1 bis 10)

In die ersten Felder tragen Sie zunächst Ihre all­ge­mei­nen Daten ein. Dazu gehören u. a. Name, Steu­er­num­mer, unter der der Betrieb geführt wird, Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit, Rechts­form des Betriebs (z. B. Ein­zel­ge­wer­be­trei­ben­der oder Frei­be­ruf­ler), Ein­kunfts­art sowie Angaben zum Be­triebs­in­ha­ber.

Ge­winn­ermitt­lung: Be­triebs­ein­nah­men (Zeilen 11 bis 22)

Nun beginnen Sie mit der ei­gent­li­chen Ge­winn­ermitt­lung. Hier tragen Sie zunächst ein, welche Be­triebs­ein­nah­men Sie im Wirt­schafts­jahr erzielt haben. Diese sind in um­satz­steu­er­pflich­ti­ge und um­satz­steu­er­freie Einnahmen un­ter­teilt. Um­satz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer nach §19 UStG tragen ihre Be­triebs­ein­nah­men in Zeile 11 ein (ohne die Beträge aus Zeilen 17 bis 21). Sofern Sie um­satz­steu­er­pflich­tig sind, geben Sie Ihre Be­triebs­ein­nah­men ohne Um­satz­steu­er in netto an. Außerdem kommen noch weitere Einnahmen hinzu, z. B. die „ver­ein­nahm­te“ (von Kunden erhaltene) und die vom Finanzamt er­stat­te­te Um­satz­steu­er, private Kfz-Nutzung oder Ver­kaufs­er­lö­se aus dem An­la­ge­ver­mö­gen. Die Ge­samt­sum­me aller Be­triebs­ein­nah­men wird bei einem elek­tro­ni­schen Formular (ELS­TER­For­mu­lar) errechnet.

Fakt

Als Klein­un­ter­neh­mer gilt, wessen Umsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht über 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) lag und im laufenden Jahr vor­aus­sicht­lich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Ge­winn­ermitt­lung: Be­triebs­aus­ga­ben (Zeilen 23 bis 65)

Nun folgen die Be­triebs­aus­ga­ben. In der Regel werden alle Auf­wen­dun­gen bzw. Ausgaben in Net­to­be­trä­gen angegeben. Klein­un­ter­neh­mer, die den Vor­steu­er­ab­zug nicht beim Finanzamt geltend machen können, müssen hier den Brut­to­be­trag inklusive Mehr­wert­steu­er angeben. Zu den Be­triebs­aus­ga­ben gehören u. a. die Kosten für ein­ge­kauf­te Waren, Rohstoffe und Hilfs­stof­fe, bezogene Fremd­leis­tun­gen sowie die Ausgaben für das eigene Personal (Gehälter, Löhne und Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge).

Ab Zeile 28 finden Sie den Bereich „Absetzung für Ab­nut­zun­gen (AfA)“. Er dient zur Erfassung von Ab­schrei­bun­gen, d. h. Wert­min­de­run­gen von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den im Laufe ihrer Nut­zungs­dau­er (z. B. die Nutzung von Maschinen), aber auch Son­der­ab­schrei­bun­gen, Auf­wen­dun­gen für ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter usw. In diesem Abschnitt tragen Sie also die im Ge­schäfts­jahr ab­zugs­fä­hi­gen Ab­schrei­bungs­be­trä­ge für die je­wei­li­gen An­la­ge­gü­ter ein.

Ab Zeile 40 tragen Sie noch weitere un­be­schränkt ab­zugs­fä­hi­ge Be­triebs­aus­ga­ben ein, bei­spiels­wei­se Kosten für Telefon und Internet, Miete, Wer­be­kos­ten, Fort­bil­dungs­kos­ten etc. Im Abschnitt „Be­schränkt ab­zieh­ba­re Be­triebs­aus­ga­ben und Ge­wer­be­steu­er“ können Sie in Zeile 53 unter Anderem die Ausgaben für „Geschenke“ (Kun­den­ge­schen­ke) und Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen angeben. Achten Sie darauf, dass der Ge­schenk­be­trag pro Person eine Höhe von 35 Euro nicht über­steigt. Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen aus ge­schäft­li­chen Anlässen (Re­stau­rant­be­su­che etc.) sind zu 70 Prozent abziehbar. Zum Schluss tragen Sie noch die Angaben zu Kfz- und anderen Fahrt- und Rei­se­kos­ten und in Zeile 65 des Pa­pier­for­mu­lars die Ge­samt­sum­me aller Be­triebs­aus­ga­ben ein. Im elek­tro­ni­schen Formular wird diese Summe au­to­ma­tisch errechnet.

Tipp

Weitere In­for­ma­tio­nen zu einzelnen Po­si­tio­nen finden Sie in der Anleitung zum Vordruck (siehe unten). Im elek­tro­ni­schen Formular (ELS­TER­For­mu­lar) gibt es Er­läu­te­run­gen zu den Da­ten­fel­dern.

Er­mitt­lung des Gewinns (Zeilen 71 bis 84)

Im Abschnitt „Er­mitt­lung des Gewinns“ ab Zeile 71 werden zu­sam­men­fas­send die Ge­samt­be­trä­ge ein­ge­tra­gen (beim elek­tro­ni­schen Formular geschieht dies au­to­ma­tisch). Unter Umständen müssen Sie hier auch so­ge­nann­te In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge eintragen, wenn Sie diese in früheren Jahren in Anspruch genommen haben. Dadurch erhöht sich der Gewinn im aktuellen Steu­er­jahr. Die Nutzung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist an gewisse Be­din­gun­gen geknüpft. So darf bei einer EÜR der Gewinn vor Abzug des In­ves­ti­ti­ons­be­trags nur bis zu 100.000 Euro betragen.

Außerdem können Sie Schuld­zin­sen sowie Rücklagen oder stille Reserven angeben. Für ab­zieh­ba­re Schuld­zin­sen, die nicht mit einer In­ves­ti­ti­on zu­sam­men­hän­gen, gilt eine Grenze von 2.050 Euro. Ein höherer Schuld­zins­be­trag kann erst mit einer au­ßer­or­dent­li­chen Prüfung geltend gemacht werden. Mit Rücklagen oder stillen Reserven ist ein zu­sätz­li­cher Gewinn auf das Ei­gen­ka­pi­tal gemeint (z. B. durch den Verkauf von ge­brauch­ten Maschinen, mit dem Sie einen Gewinn erzielt haben). Bei diesem Thema ist es jedoch dringend zu empfehlen, einen Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zu­zie­hen, denn nicht immer lassen sich hier Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen her­aus­schla­gen.

Wenn Sie alle Be­triebs­ab­ga­ben von den Be­triebs­ein­nah­men sub­tra­hiert haben, tragen Sie ab­schlie­ßend die Endsumme (Gewinn oder Verlust) in Zeile 84 ein (beim elek­tro­ni­schen Formular geschieht dies wieder au­to­ma­tisch).

Tipp

Wenn Sie die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) zum ersten Mal ausfüllen, sollten Sie sich ggf. Un­ter­stüt­zung von einem Steu­er­be­ra­ter einholen.

Was sind die Vorteile der EÜR gegenüber der Bilanz?

Während die Bi­lan­zie­rung deutlich komplexer bei der Rechnung ist, da alle Ge­schäfts­vor­gän­ge zweifach auf min­des­tens zwei Konten erfasst werden müssen (doppelte Buch­füh­rung), werden bei der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung nur die Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben eines Kontos erfasst und ge­gen­über­ge­stellt (Zu- und Ab­fluss­prin­zip).

Für die EÜR ergeben sich dadurch – im Gegensatz zur Bi­lanz­rech­nung (doppelten Buch­füh­rung) – diese Vorteile:

  • Sie ist we­sent­lich schneller und leichter zu erstellen
  • Keine Buch­füh­rung mit allen be­trieb­li­chen Ein­zel­hei­ten (Au­ßen­stän­de und Ver­bind­lich­kei­ten) notwendig
  • Ge­rin­ge­rer Aufwand: keine re­gel­mä­ßi­gen In­ven­tu­ren nötig

Beachten Sie bitte folgende Änderung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2017: Alle Un­ter­neh­mer, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG errechnen, müssen den amtlichen Vordruck verwenden! Bis 2016 war es noch möglich, bei einem Jah­res­ge­winn unter 17.500 Euro die EÜR ohne amtlichen Vordruck selbst zu erstellen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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