Am 29. Mai 2009 trat das Bi­lanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (BilMoG) offiziell in Kraft – es stellt eine um­fas­sen­de Reform des Bi­lanz­rechts dar. Diverse Aspekte erhielten einen anderen Stel­len­wert, wobei sämtliche Än­de­run­gen generell erstmals für am 01.01.2008 be­gin­nen­de Ge­schäfts­jah­re und spä­tes­tens mit dem Beginn des auf die Än­de­run­gen folgenden Ge­schäfts­jah­res ver­pflich­tend wurden. Unter anderem hielt auf diese Weise der Fair Value, der bei­zu­le­gen­de Zeitwert, als neue Be­wer­tungs­ein­heit Einzug in das Bilanz- und Rech­nungs­we­sen. Dieser am Ab­satz­markt ori­en­tier­te, fiktive Wert­maß­stab hilft Ka­pi­tal­ge­bern und anderen Partnern bei der Be­ur­tei­lung, ob bezüglich des be­wer­te­ten Un­ter­neh­mens ein lang­fris­ti­ges En­ga­ge­ment sinnvoll ist. Im Jah­res­ab­schluss kann der Fair Value als aus­sa­ge­kräf­ti­ger Indikator für künftige Erfolge dienen.

Was ist der Fair Value?

Der In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standard 13 definiert den bei­zu­le­gen­den Zeitwert als den Preis, der im Rahmen eines ge­ord­ne­ten Ge­schäfts­vor­falls unter Markt­teil­neh­mern am Be­mes­sungs­stich­tag beim Verkauf eines Ver­mö­gen­werts ein­ge­nom­men würde oder bei Über­tra­gung einer Schuld zu zahlen wäre. Dabei wird an­ge­nom­men, dass die Trans­ak­ti­on auf dem ent­spre­chen­den Haupt­markt bzw. dem vor­teil­haf­tes­ten Markt für den Ver­mö­gens­wert bzw. die Schuld statt­fin­det. Ferner gilt die Annahme, dass die in­vol­vier­ten Parteien in ihrem wirt­schaft­lich besten Interesse agieren. Für die Bewertung des Fair Values sind an­ge­mes­se­ne Verfahren an­zu­wen­den, für die aus­rei­chend Da­ten­ma­te­ri­al verfügbar ist. Als die wich­tigs­ten Er­mitt­lungs­ver­fah­ren werden in IFRS 13.62 die Markt­preis­me­tho­de (Market Value), die Kos­ten­me­tho­de (Wie­der­be­schaf­fungs­wert) und die Ka­pi­tal­wert­me­tho­de auf­ge­führt.

Die Parameter, die bei der Be­rech­nung des bei­zu­le­gen­den Zeitwerts her­an­ge­zo­gen werden, un­ter­lie­gen einer hier­ar­chi­schen Ein­stu­fung:

  • Parameter der Stufe 1 ist der Markt­preis, der für iden­ti­sche Ver­mö­gens­wer­te oder Schulden (Markt­prei­se) erzielt werden würde.
  • Ein­gangs­pa­ra­me­ter der Stufe 2 sind aus Markt­be­ob­ach­tun­gen direkt oder indirekt ab­ge­lei­te­te Preise für iden­ti­sche oder ähnliche Ver­mö­gens­wer­te bzw. Schulden (Ver­gleichs­wer­te).
  • Ein­gangs­pa­ra­me­ter der Stufe 3 sind Preise für die Ver­mö­gens­wer­te oder Schulden, die nicht auf Basis von Markt­be­ob­ach­tungs­da­ten ermittelt werden können (Schätz­wer­te).

Un­ter­neh­men sind in der Pflicht, aus­führ­li­che Angaben zum er­rech­ne­ten Fair Value zu machen. So muss er­sicht­lich sein, auf welches Be­wer­tungs­ver­fah­ren und welche Ein­gangs­pa­ra­me­ter zu­rück­ge­grif­fen wurde, und auch grund­le­gen­de In­for­ma­tio­nen zu den be­wer­te­ten Ver­mö­gens­wer­ten bzw. Schulden sind notwendig. Ferner ist im Anhang auf­zu­füh­ren, wie genau sich Be­wer­tun­gen auf Basis von Pa­ra­me­tern der Stufe 3 auf die daraus re­sul­tier­ten Gewinne bzw. Verluste aus­ge­wirkt haben. Sofern jedoch bereits ein Markt­preis vorliegt, der den An­for­de­run­gen der Fair-Value-De­fi­ni­ti­on gerecht wird, ist dieser den anderen Er­mitt­lungs­me­tho­den aufgrund seiner höheren Ob­jek­ti­vi­tät vor­zu­zie­hen.

Die Ziel­set­zung von Fair Value Ac­coun­ting

Der Fair Value soll den In­for­ma­tio­nen in Jah­res­bi­lan­zen eine höhere Ob­jek­ti­vi­tät, Trans­pa­renz und Relevanz verleihen. Da er ein han­dels­recht­li­cher Be­wer­tungs­maß­stab ist, bleibt er dabei für die Un­ter­neh­men steu­er­recht­lich ohne Folgen. Sein großes Plus ist die Ak­tua­li­tät, die sich aus der zeitnahen Bewertung von Vermögens- und Schuld­wer­ten ergibt. His­to­ri­sche Daten wie An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten, die an­dern­falls als Grad­mes­ser dienen würden, können einen solch aktuellen In­for­ma­ti­ons­ge­halt nicht bieten. Für zu­künf­ti­ge wie auch aktuelle Ka­pi­tal­ge­ber oder andere Un­ter­neh­mens­part­ner sind bei­zu­le­gen­de Zeitwerte folglich die beste Mög­lich­keit, die Er­folgs­aus­sich­ten eines En­ga­ge­ments ein­zu­schät­zen. Ferner kann die Fair-Value-Bewertung als Indikator für ge­schäft­li­che Erfolge und als Basis für eine Ein­schät­zung zu­künf­ti­ger Zah­lungs­strö­me dienen.

Wann muss man den bei­zu­le­gen­den Zeitwert angegeben?

Als wichtiger Be­wer­tungs­maß­stab kann der Fair Value bei der Zu­gangs­be­wer­tung be­stimm­ter Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und deren Fol­ge­be­wer­tung eine wichtige Rolle spielen. Zu diesen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den gehören bei­spiels­wei­se die An­schaf­fungs­kos­ten für ein Un­ter­neh­men oder erworbene Fremd­for­de­run­gen. Ins­be­son­de­re für die folgenden Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und Schulden ist eine Fair-Value-Bewertung Pflicht:

  • alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die Be­stand­teil eines Plan­ver­mö­gens (be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung) sind
  • Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen, insofern deren Höhe sich nach dem Fair Value von Wert­pa­pie­ren richtet und dieser über dem ga­ran­tier­ten Min­dest­wert liegt
  • Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, Schulden, Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten und Son­der­pos­ten, die mit der Be­herr­schung über ein Toch­ter­un­ter­neh­men verbunden sind – Ausnahmen bilden hierbei Rück­stel­lun­gen und latente Steuern
  • Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, Schulden, Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten und Son­der­pos­ten, die durch die Be­tei­li­gung an externen Un­ter­neh­men entstehen (begrenzt auf die An­schaf­fungs­kos­ten) – Ausnahmen bilden auch hier Rück­stel­lun­gen und latente Steuern

Bei im­ma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den ist die Be­rech­nung des bei­zu­le­gen­den Zeitwerts im Übrigen prin­zi­pi­ell nur eine Option, wenn die Planung eindeutig von der Ent­wick­lung un­ter­schie­den werden kann und ein aktiver Markt vorhanden ist.

Fair Value berechnen: Die drei Er­mitt­lungs­ver­fah­ren im Überblick

Um den bei­zu­le­gen­den Zeitwert zu bestimmen, sind – wie bereits erwähnt – vor allem drei Verfahren von Bedeutung. Während die Markt­me­tho­de (Market Approach) direkt auf den ent­spre­chen­den Markt abzielt und Ein­gangs­pa­ra­me­ter der ersten und zweiten Stufe in die Fair-Value-Bewertung ein­flie­ßen lässt, ermitteln die Kos­ten­me­tho­de (Cost Approach) und die Ka­pi­tal­wert­me­tho­de (Income Approach) den Fair Value auf Basis von Be­wer­tungs­kri­te­ri­en der dritten Hier­ar­chie­stu­fe. In den folgenden Ab­schnit­ten erhalten Sie de­tail­lier­te In­for­ma­tio­nen zu den un­ter­schied­li­chen Ansätzen und erfahren, für welche Si­tua­tio­nen diese im Spe­zi­el­len geeignet sind.

Markt­me­tho­de (Market Approach)

Bei der Markt­me­tho­de handelt es sich um ein markt­ori­en­tier­tes Be­rech­nungs­ver­fah­ren. Hierbei gilt es, zwischen der direkten Nutzung gängiger Markt­prei­se und der Nutzung von Analogien zur Er­mitt­lung des Fair Values zu un­ter­schei­den. Im ersten Fall dient der konkrete Markt­preis als Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Be­stim­mung des bei­zu­le­gen­den Zeitwerts. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich bei dem Markt um einen aktiven Markt handelt, wofür drei Vor­aus­set­zung erfüllt sein müssen:

  1. Die ge­han­del­ten Ver­mö­gens­wer­te müssen homogen sein.
  2. In der Regel sind jederzeit ver­trags­wil­li­ge Käufer und Verkäufer zu finden.
  3. Die Preise der ge­han­del­ten Ge­gen­stän­de sind öf­fent­lich einsehbar.

Im zweiten Fall gibt es keinen konkreten Markt­preis für den ein­zu­stu­fen­den Ver­mö­gens­wert, weshalb man den Fair Value anhand ver­gleich­ba­rer Ver­mö­gens­wer­te ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Ver­gleichs­wer­te ent­spre­chend mo­di­fi­ziert – zum Beispiel durch Zu- oder Abschläge. Auch der Einsatz von Mul­ti­pli­ka­to­ren, die an Umsatz- oder Er­geb­nis­grö­ße gekoppelt werden, ist möglich. Aufgrund der guten Nach­voll­zieh­bar­keit ist die Markt­me­tho­de das zu prä­fe­rie­ren­de Er­mitt­lungs­ver­fah­ren für den bei­zu­le­gen­den Zeitwert. Häufig macht eine un­zu­rei­chen­de Datenlage seine Anwendung jedoch unmöglich, da weder der konkrete Markt­preis noch ver­gleich­ba­re Werte bekannt sind.

Ka­pi­tal­wert­me­tho­de (Income Approach)

Die Ka­pi­tal­wert­me­tho­de wird auch als Bar­wert­me­tho­de be­zeich­net. Grundlage dieses Ansatzes ist die Abzinsung aller re­le­van­ten Zah­lungs­flüs­se (Cash-Flows) mit einem ri­si­ko­äqui­va­len­ten Zinssatz auf den Be­wer­tungs­stich­tag. In Kom­bi­na­ti­on mit Werten für die Höhe und Laufzeit der Zah­lungs­flüs­se lässt sich letztlich dann der Fair Value ermitteln. Hierbei gibt es folgende Vor­ge­hens­wei­sen:

  • Methode der un­mit­tel­ba­ren Cash-Flow-Prognose: Der Wert wird über die Summe künftiger Er­folgs­bei­trä­ge (Cash-Flows) ermittelt, die dem je­wei­li­gen Ver­mö­gens­wert zu­ge­ord­net werden können. Diese werden dann mit dem ri­si­ko­an­ge­pass­ten ver­mö­gens­wert­spe­zi­fi­schen Ka­pi­ta­li­sie­rungs­zins­satz dis­kon­tiert (abgezinst).
  • Li­zenz­preis­ana­lo­gie: Der Fair Value wird bei der Methode der Li­zenz­preis­ana­lo­gie über fiktive Li­zenz­ge­büh­ren errechnet, die für einen Ver­mö­gens­wert an Dritte gezahlt werden müssten. Zu diesem Zweck wird die ent­spre­chen­de Li­zenz­ra­te mit dem geplanten ver­mö­gens­wert­spe­zi­fi­schen Umsatz mul­ti­pli­ziert.
  • Re­si­du­al­wert­me­tho­de: Grund­ge­dan­ke dieser Methode ist, das dem zu be­wer­ten­den Ver­mö­gens­wert zu­zu­ord­nen­de Einkommen als Re­si­du­al­ein­kom­men („Restwert“-Einkommen) ein­zu­stu­fen. Dazu ist es notwendig, die Zah­lungs­flüs­se aller anderen Ver­mö­gens­wer­te (im­ma­te­ri­ell und sachlich) vom Ge­samt­ein­kom­men des Un­ter­neh­mens ab­zu­zie­hen.
  • Mehr­ge­winn­me­tho­de: Bei der Mehr­ge­winn­me­tho­de geht es darum, die zukünftig zu er­war­ten­den Zah­lungs­flüs­se des Un­ter­neh­mens inklusive des zu be­wer­ten­den im­ma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­wer­tes zu ermitteln. Im Anschluss folgt ein Vergleich mit einem fiktiven Ver­gleichs­un­ter­neh­men, das den zu be­wer­ten­den im­ma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­wert nicht im Bestand hat oder nutzt.

Allen Ka­pi­tal­wert-Ansätzen gemeinsam ist das Problem, dass we­sent­li­che Parameter bei der Bewertung des je­wei­li­gen Wert­ob­jekts durch sub­jek­ti­ve Ein­schät­zun­gen be­ein­fluss­bar bzw. ma­ni­pu­lier­bar sind. Vor allem Höhe und Zeitraum der re­le­van­ten Zah­lungs­flüs­se sind zum Teil nur schwer nach­zu­voll­zie­hen und zu ob­jek­ti­vie­ren.

Kos­ten­me­tho­de (Cost Approach)

Die Kos­ten­me­tho­de umfasst zwei Ansätze zur Er­mitt­lung des bei­zu­le­gen­den Zeitwerts – die Re­pro­duk­ti­ons­kos­ten- und die Wie­der­be­schaf­fungs­me­tho­de. Bei der Re­pro­duk­ti­ons­kos­ten­me­tho­de setzt sich der Fair Value aus allen Kosten zusammen, die notwendig dafür wären, den Ver­mö­gens­wert eins zu eins nach­zu­bil­den, wenn iden­ti­sche Res­sour­cen und Maßnahmen zum Einsatz kommen würden. Die Wie­der­be­schaf­fungs­me­tho­de zielt ebenfalls auf die Kosten ab, die bei der Nach­bil­dung des Ver­mö­gens­werts (mit iden­ti­schem Nutzen) anfallen würden. Anders als bei der Re­pro­duk­ti­on wird hierfür jedoch an­ge­nom­men, dass die jeweils aktuellen Res­sour­cen und Methoden verwendet werden.

Kosten, die in diese Bewertung ein­flie­ßen, sind sowohl direkte Kosten bzw. Zah­lungs­flüs­se als auch Ge­mein­kos­ten und Op­por­tu­ni­täts­kos­ten wie Un­ter­neh­mer­lohn. Ist das zu über­prü­fen­de Wert­ob­jekt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewertet worden, muss man zudem den in der Zwi­schen­zeit ent­stan­de­nen öko­no­mi­schen Wert­ver­lust bestimmen und abziehen, um den end­gül­ti­gen Fair Value zu berechnen. Die Stärken des Cost Approachs liegen in der Nach­voll­zieh­bar­keit und Prüf­bar­keit der Be­wer­tungs­kri­te­ri­en, wobei jedoch der Nach­bil­dungs­pro­zess für viele im­ma­te­ri­el­le Wert­ge­gen­stän­de nur schwer zu rea­li­sie­ren ist. Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, dass das zu­künf­ti­ge Er­trags­po­ten­zi­al nicht ab­ge­bil­det wird.

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