Der Mai bedeutet für viele Un­ter­neh­men Stress, denn am 31.05. eines jeden Jahres läuft die Frist zur Abgabe der Steu­er­erklä­rung ab (Achtung: Mit dem Steu­er­jahr 2018 wird die Frist auf den 31.07. ver­län­gert, sodass die Steu­er­erklä­rung für 2018 erst am 31.07.2019 abgegeben werden muss.). Im Zuge dessen wird der zu ver­steu­ern­de Gewinn ermittelt. Dies geschieht im Rahmen einer Ge­gen­über­stel­lung aller Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben Ihres Un­ter­neh­mens. Anhand des er­mit­tel­ten Gewinns setzt das Finanzamt die zu zahlenden Steuern fest.

Nicht buch­füh­rungs­pflich­ti­ge Un­ter­neh­mer – hierzu zählen u. a. Klein­ge­wer­be­be­trei­ben­de und Frei­be­ruf­ler – können ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG über die so­ge­nann­te Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) ermitteln. Bei diesem ver­ein­fach­ten Verfahren der Ge­winn­ermitt­lung sind die Prin­zi­pi­en von Zufluss und Abfluss ein­zu­hal­ten. Doch was genau bedeutet das Zu- und Ab­fluss­prin­zip? Und wie wird es konkret an­ge­wen­det?

Fakt

Als nicht buch­füh­rungs­pflich­tig gelten Sie gemäß § 141 Ab­ga­ben­ord­nung (AO), wenn Ihr Jah­res­um­satz 600.000 Euro und Ihr Jah­res­ge­winn 60.000 Euro nicht über­steigt und Sie auch nach anderen Gesetzen (z. B. dem Han­dels­ge­setz­buch) nicht dazu ver­pflich­tet sind. Bewegen Sie sich al­ler­dings über diesen Grenz­wer­ten, sind Sie zur doppelten Buch­füh­run und Bi­lan­zie­rung ver­pflich­tet – es sei denn, Sie arbeiten in einem der an­er­kann­ten selbst­stän­di­gen und freien Berufe gemäß § 18 EStG.

Was ist unter dem Zu- und Ab­fluss­prin­zip zu verstehen?

Das Zu- und Ab­fluss­prin­zip spielt bei der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) eine ent­schei­den­de Rolle. Damit Sie dem Finanzamt Ihren Jah­res­ge­winn ord­nungs­ge­mäß über­mit­teln können, müssen Sie alle im Steu­er­jahr ge­flos­se­nen Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben Ihres Un­ter­neh­mens ge­gen­über­stel­len. Bei dieser Form der Ge­winn­ermitt­lung führen Sie nur das auf, was Ihr Un­ter­neh­men innerhalb des Wirt­schafts­jah­res tat­säch­lich ein­ge­nom­men und aus­ge­ge­ben hat. Doch was bedeutet das konkret?

Die tat­säch­li­chen Einnahmen (Zufluss) und Ausgaben (Abfluss) sind die Beträge, die entweder in bar oder bar­geld­los innerhalb des Ge­schäfts­jah­res direkt zu- bzw. abfließen. Sie müssen also nur die tat­säch­lich auf Ihrem Konto bzw. in Ihrer Kasse ein- und aus­ge­gan­ge­nen Beträge erfassen. Diese Vor­ge­hens­wei­se meint das Zu- und Ab­fluss­prin­zip.

Fazit

Der Zeitpunkt des Zah­lungs­flus­ses bildet das Haupt­merk­mal des Zu- und Ab­fluss­prin­zips. Welche Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben zum Wirt­schafts­jahr und damit zur Ge­winn­be­rech­nung zählen oder nicht, ent­schei­det demnach das Datum des Zah­lungs­ein­gangs bzw. -ausgangs, Ausnahme § 11 EStG.

Erfahren Sie hier, wie die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) genau funk­tio­niert.

Das Zu­fluss­prin­zip

Gemäß § 11 EStG werden Einnahmen (Zuflüsse) für das laufende Wirt­schafts­jahr dann be­rück­sich­tigt, wenn der Zeitpunkt des Zah­lungs­ein­gangs noch im selben Ka­len­der­jahr liegt. Ein mögliches Beispiel für das Zu­fluss­prin­zip wäre dieser Fall: Wenn Sie eine Zahlung am 31. Dezember 2017 erhalten, müssen Sie den Betrag als Einnahme für das Jahr 2017 ge­win­n­er­hö­hend angeben. Wenn Sie al­ler­dings im Dezember 2017 eine Ware verkaufen und die Zahlung erst im Januar 2018 erhalten, dürfen Sie die Einnahmen erst für das Jahr 2018 ge­win­n­er­hö­hend verbuchen.

Tipp

Bedenken Sie, dass bei Kre­dit­kar­ten­zah­lun­gen der Tag der Un­ter­schrift des Belegs und bei der Über­wei­sung der Tag der Ein­rei­chung bei der Bank zählt.

Ein in­ter­es­san­ter Punkt ist: Das Zufluss- und Ab­fluss­prin­zip kann die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Steuern be­ein­flus­sen – da die Steu­er­ta­ri­fe in Deutsch­land pro­gres­siv verlaufen, steigt und fällt die Steu­er­last mit der Höhe Ihres Gewinns. Viele Un­ter­neh­mer gehen deshalb taktisch vor und versuchen zum Jah­res­en­de ei­ner­seits möglichst viele Rech­nun­gen zu bezahlen und an­de­rer­seits Einnahmen (sofern im ge­setz­li­chen Rahmen möglich) auf das dar­auf­fol­gen­de Wirt­schafts­jahr zu legen, um die aktuelle Ge­winn­span­ne möglichst niedrig zu halten. So lassen sich der zu ver­steu­ern­de Gewinn und die Steu­er­last ent­spre­chend senken.

Das Ab­fluss­prin­zip

Das Ab­fluss­prin­zip ist das Ge­gen­stück zum Zu­fluss­prin­zip. Hier ist das Datum des Zah­lungs­aus­gangs ent­schei­dend. Gemäß § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben (Abflüsse) nur für das Ka­len­der­jahr ab­zu­set­zen, in dem sie tat­säch­lich geleistet worden sind. Achten Sie also darauf, dass Sie alle Rech­nungs­be­le­ge, Über­wei­sun­gen und sonstige Quit­tun­gen ent­spre­chend des Zah­lungs­da­tums erfassen.

Tipp

Sofern Sie um­satz­steu­er­pflich­tig sind, ist auch bei der Ge­winn­ermitt­lung nach § 4 (3) EStG darauf zu achten, dass Sie zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de Rech­nun­gen und Belege nach­wei­sen können. Diese sind ggf. einem Steu­er­prü­fer im Rahmen einer Um­satz­steu­er­prü­fung vor­zu­le­gen. Bei der EÜR wird die gezahlte Vorsteuer als Be­triebs­aus­ga­be verbucht, muss aber gesondert erfasst werden. Dem­entspre­chend ist jegliche Um­satz­steu­er, die Sie in Rechnung stellen, als Einnahme zu verbuchen und ebenfalls gesondert zu erfassen.

Bei der Ge­winn­ermitt­lung nach dem Zufluss- und Ab­fluss­prin­zip werden Ab­schrei­bun­gen für die Abnutzung von An­la­ge­gü­tern (Firmen-Pkw, PC etc.) ebenso wie bei der Bi­lan­zie­rung ge­winn­min­dernd erfasst. Zudem muss eine Ab­schrei­bungs­über­sicht geführt werden, in der An­schaf­fungs­zeit­punkt, vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dau­er, Ab­schrei­bungs­jahr und Höhe der je­wei­li­gen Ab­schrei­bung erfasst werden. Ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter und be­schränkt ab­zugs­fä­hi­ge Be­triebs­aus­ga­ben (z. B. Be­wir­tungs­kos­ten) gilt es ebenfalls gesondert zu erfassen.

Son­der­re­gel: Re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben

Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gilt für re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Einnahmen und Ausgaben – z. B. Miete, Lohn­zah­lun­gen, Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge etc. – eine Son­der­re­ge­lung. Diese besagt, dass Sie re­gel­mä­ßi­ge Einnahmen und Zahlungen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ablauf des zu­ge­hö­ri­gen Ka­len­der­jah­res fließen, in die jeweilige Ge­winn­be­rech­nung mit­ein­be­zie­hen müssen. Mit dieser „kurzen Zeit“ ist ein Zeitraum von zehn Tagen gemeint, weshalb häufig auch von der 10-Tage-Regelung die Rede ist. Zahlen Sie Ihren Ar­beit­neh­mern die Löhne für Dezember bei­spiels­wei­se erst am 9. Januar, so ist diese Zahlung dennoch als im Dezember geflossen zu verbuchen.

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