Die Ge­winn­ver­tei­lung in einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft können die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter recht frei gestalten. Zwar exis­tie­ren ge­setz­li­che Regeln für die Ver­tei­lung von Gewinnen und Verlusten, Sie können im Ge­sell­schafts­ver­trag aber auch ganz in­di­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen dafür treffen.

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Wie funk­tio­niert die Ge­winn­ver­tei­lung in einer KG?

Die Ge­winn­ver­tei­lung in einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft erfolgt auf Grundlage des fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlus­ses, der von den ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­ten­den erstellt und durch einen Ge­sell­schaf­ter­be­schluss bestätigt wird. Die Grundlage hierfür liefert das Han­dels­ge­setz­buch (§ 120 HGB, Abs. 1). Die Ver­tei­lung des Gewinns basiert auf dem Prinzip der Voll­aus­schüt­tung, was bedeutet, dass jeder und jede Ge­sell­schaf­ten­de – ob Kom­ple­men­tär oder Kom­man­di­tist – Anspruch auf seinen bzw. ihren Anteil am Gewinn hat. Dieser Anteil richtet sich nach den ver­ein­bar­ten Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­sen und den ein­ge­brach­ten Beiträgen der Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter. Falls keine ex­pli­zi­ten Ver­ein­ba­run­gen über die Ver­hält­nis­se getroffen wurden, wird der Gewinn zu gleichen Teilen unter den Ge­sell­schaf­ten­den auf­ge­teilt.

Hinweis

Für den Ge­sell­schafts­ver­trag einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft gelten grund­sätz­lich keine Form­vor­schrif­ten. Al­ler­dings kann er gerade bei der Regelung von Gewinn- und Ver­lust­be­tei­li­gun­gen weit­rei­chen­de Folgen haben. Im Zwei­fels­fall sollten Sie unbedingt auf die Mög­lich­keit einer recht­li­chen Beratung zu­rück­grei­fen.

Ge­winn­ver­tei­lung KG: Un­ter­schie­de zwischen Kom­ple­men­tär und Kom­man­di­tist

Der Ge­winn­an­teil eines Kom­ple­men­tärs wird seinem Ka­pi­tal­an­teil zu­ge­schrie­ben, d. h. seine Ka­pi­tal­ein­la­ge wächst an. Umgekehrt sinkt der Ka­pi­tal­an­teil bei einem Verlust (§ 120 HGB, Abs. 2). Anders beim Kom­man­di­tis­ten: Bei ihm kommt es auf seinen Haf­tungs­be­trag an, der als Einlage im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

Wenn man also die Ge­winn­ver­tei­lung in der KG berechnet, wird der Ge­winn­an­teil eines Kom­man­di­tis­ten seiner Ka­pi­tal­be­tei­li­gung nur zu­ge­schrie­ben, solange sie niedriger ist als sein Haf­tungs­be­trag (§ 167 Abs. 2 HGB); d. h. seine Be­tei­li­gung am Un­ter­neh­men kann diesen Haf­tungs­be­trag nicht über­stei­gen. Dafür ist seine Haftung für Verluste ebenso auf dessen Höhe be­schränkt. Zudem kann der Kom­man­di­tist nur dann über seinen Gewinn verfügen, wenn sein Ka­pi­tal­an­teil nicht durch Verlust unter den Haf­tungs­be­trag gesunken ist oder durch die Aus­zah­lung darunter sinken würde.

KG-Ge­winn­ver­tei­lung: Beispiel einer möglichen Ver­tei­lung

Um die Ge­winn­ver­tei­lung in einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­ständ­li­cher zu machen, zeigt folgende Rechnung die einzelnen Schritte zur Er­mitt­lung ex­em­pla­risch auf. Der Ein­fach­heit halber soll hier nicht be­rück­sich­tigt werden, was sich der Kom­ple­men­tär als Ge­winn­an­teil auszahlen lässt und inwieweit die Kom­man­di­tis­ten über ihre Ge­winn­an­tei­le verfügen können.

Aus­gangs­la­ge: Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft hat Ka­pi­tal­ein­la­gen von insgesamt 800.000 Euro. Beteiligt sind Ge­sell­schaf­ter A als Kom­ple­men­tär (jähr­li­ches Gehalt für die Ge­schäfts­füh­rung: 40.000 Euro) mit einer Ka­pi­tal­ein­la­ge von 400.000 Euro, Ge­sell­schaf­te­rin B als Kom­man­di­tis­tin mit 300.000 Euro sowie Ge­sell­schaf­ter C, ebenfalls als Kom­man­di­tist, mit einer Einlage von 100.000 Euro. Der erzielte Jah­res­ge­winn beträgt 200.000 Euro.

Ge­sell­schaf­ter A Ge­sell­schaf­te­rin B Ge­sell­schaf­ter C
Rolle Kom­ple­men­tär Kom­man­di­tis­tin Kom­man­di­tist
Ka­pi­tal­ein­la­ge 400.000 Euro 300.000 Euro 100.000 Euro
Anteil an KG 4/8 3/8 1/8
Gehalt 40.000 Euro - -

Ver­trag­lich wurde eine vier­pro­zen­ti­ge Ver­zin­sung der Ka­pi­tal­ein­la­gen (bis zum 1. Januar 2024 war dieser Wert ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben) fest­ge­legt, wodurch folgende Ge­winn­an­tei­le auf die drei Ge­sell­schaf­ten­den entfallen:

  • Ge­sell­schaf­ter A: 4 Prozent von 400.000 Euro = 16.000 Euro
  • Ge­sell­schaf­te­rin B: 4 Prozent von 300.000 Euro = 12.000 Euro
  • Ge­sell­schaf­ter C: 4 Prozent von 100.000 Euro = 4.000 Euro

Die Pflicht­an­tei­le, die die Ge­sell­schaf­ten­den am Um­satz­plus erhalten, summieren sich zu 32.000 Euro.

Von den 168.000 Euro, die nach Abzug dieser Zinsen üb­rig­blei­ben, ist nun das Gehalt (40.000 Euro) von Ge­sell­schaf­ter A ab­zu­zie­hen. Damit ergibt sich ein Rest­be­trag des Jah­res­ge­winns von 128.000 Euro. Er ist nun in an­ge­mes­se­nen Anteilen unter den Ge­sell­schaf­ten­den A, B und C auf­zu­tei­len, im ein­fachs­ten Fall auf diese Weise:

  • Ge­sell­schaf­ter A: 4/8 von 128.000 Euro = 64.000 Euro
  • Ge­sell­schaf­te­rin B: 3/8 von 128.000 Euro = 48.000 Euro
  • Ge­sell­schaf­ter C: 1/8 von 128.000 Euro = 16.000 Euro

Zu­sam­men­fas­sung: In diesem Beispiel für die Be­rech­nung der Ge­winn­ver­tei­lung in einer KG hat Ge­sell­schaf­ter A, der als Kom­ple­men­tär mit einer Einlage von 400.000 Euro beteiligt ist, einen Ge­samt­be­trag von 120.000 Euro erhalten. Dieser setzt sich zusammen aus seinem Gehalt von 40.000 Euro, der Ver­zin­sung in Höhe von 16.000 Euro und einem Rest­ge­winn­an­teil von 64.000 Euro. Ge­sell­schaf­te­rin B, die als Kom­man­di­tis­tin mit einer Einlage von 300.000 Euro beteiligt ist, hat einen Gewinn von 60.000 Euro (12.000 Euro Ver­zin­sung + 48.000 Euro Rest­an­teil). Ge­sell­schaf­ter C ist ebenfalls als Kom­man­di­tist an der KG beteiligt (100.000 Euro Einlage). Auf ihn entfallen insgesamt 20.000 Euro (4.000 Euro Ver­zin­sung + 16.000 Euro Rest­an­teil) aus dem erzielten Jah­res­ge­winn.

Hinweis

Das Gehalt des Kom­ple­men­tärs wird in der Regel vor der ei­gent­li­chen Ge­winn­ver­tei­lung als Be­triebs­aus­ga­be von dem Gewinn abgezogen. Es zählt also genau genommen nicht zur Ge­winn­ver­tei­lung einer KG, sondern mindert den zu ver­tei­len­den Gewinn bereits im Vorfeld.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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