In der Regel wird eine GmbH auf un­be­stimm­te Zeit gegründet und sie existiert dauerhaft. Doch manchmal kann es notwendig sein, eine solche Ge­sell­schaft auf­zu­lö­sen. Die Gründe dafür sind sehr un­ter­schied­lich, und nicht immer ist ein wirt­schaft­li­ches Scheitern die Ursache. Zum Auflösen einer GmbH reicht es aber nicht aus, einfach nur den Ge­schäfts­be­trieb ein­zu­stel­len. Es sind ganz bestimmte Vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten, und es gibt einen vor­ge­schrie­be­nen Ablauf, dessen Ein­hal­tung vom zu­stän­di­gen Re­gis­ter­ge­richt geprüft wird.

Warum eine GmbH auflösen?

Nicht immer fällt der Ent­schluss, eine GmbH auf­zu­lö­sen, aus freien Stücken. Wirt­schaft­li­che Gründe, aber auch recht­li­che oder per­sön­li­che Umstände können die Ab­wick­lung des Un­ter­neh­mens erfordern. Mögliche Auf­lö­sungs­grün­de sind in § 60 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) fest­ge­hal­ten. Zu ihnen gehören unter anderem:

  • Ablauf der im Ge­sell­schafts­ver­trag be­stimm­ten Zeit
  • Beschluss der Ge­sell­schaf­ter
  • Ein ge­richt­li­ches Urteil oder in be­stimm­ten Fällen die Ent­schei­dung einer Ver­wal­tungs­be­hör­de
  • Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens (oder seine Ablehnung mangels Masse)

Die Auflösung einer GmbH kann auch Gründe haben, die nicht aus­drück­lich im GmbHG genannt werden. Erweist sich etwa eine andere Rechts­form für die Er­rei­chung der Un­ter­neh­mens­zie­le als ge­eig­ne­ter oder wollen sich die Ge­sell­schaf­ter einem anderen Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand zuwenden, können sie formlos eine Auflösung be­schlie­ßen. Eine GmbH auf­zu­lö­sen ist im Prinzip eine freie un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung.

Fakt

Eine mögliche Auflösung unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann auch bereits bei der Gründung einer GmbH im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­ein­bart werden.

Wie löse ich eine GmbH auf?

Die Existenz einer GmbH ist un­trenn­bar mit ihrem Eintrag im Han­dels­re­gis­ter verknüpft. Dem­entspre­chend hört sie erst dann tat­säch­lich auf zu exis­tie­ren, wenn sie aus dem Han­dels­re­gis­ter gelöscht wurde. Der Weg dorthin erfordert eine bestimmte Vor­ge­hens­wei­se sowie einen ent­spre­chen­den Zeit­ab­lauf. Die Auflösung einer GmbH gliedert sich in drei Phasen:

Auflösung einer GmbH

Die Phase der Auflösung leitet die Ab­wick­lung einer GmbH ein. Wichtig: Bis zur Löschung aus dem Han­dels­re­gis­ter bestehen die Rechts­per­sön­lich­keit und die Hand­lungs­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung weiter. Es ändert sich in dieser Zeit nur der Ge­sell­schafts­zweck. Statt wirt­schaft­lich zu agieren, erfährt die Ge­sell­schaft ihre Ab­wick­lung. Eine GmbH in Auflösung erhält den Zusatz „i. L.“ (in Li­qui­da­ti­on) oder „i. Abw.“ (in Ab­wick­lung), der Ge­schäfts­part­ner auf diesen Status hinweist. Den Zusatz müssen Sie auch in Ihre Ge­schäfts­pa­pie­re aufnehmen.

Der Auf­lö­sungs­be­schluss

Möchten Sie aus eigenem Ent­schluss eine GmbH auflösen, dann steht in der Regel zunächst ein ent­spre­chen­der Beschluss der Ge­sell­schaf­ter an. Sofern Sie im Ge­sell­schafts­ver­trag nichts anderes ver­ein­bart haben, benötigt der Beschluss eine Mehrheit von drei Viertel der ab­ge­ge­be­nen Stimmen. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob es sich bei dem Auf­lö­sungs­be­schluss um eine Sat­zungs­än­de­rung handelt oder nicht:

  • Der Regelfall: Im Regelfall stellt der Auf­lö­sungs­be­schluss keine Sat­zungs­än­de­rung dar. Aus diesem Grund ist er ohne no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung und Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirksam und tritt zu dem im Beschluss fest­ge­leg­ten Zeitpunkt in Kraft – oder sofort, wenn kein Auf­lö­sungs­da­tum ver­ein­bart wurde.
     
  • Die Sat­zungs­än­de­rung: Eine Änderung der Satzung liegt dann vor, wenn Sie im Ge­sell­schafts­ver­trag die Dauer der Ge­sell­schaft ver­ein­bart haben. Der Auf­lö­sungs­be­schluss ändert dann die Regelung in der Satzung, und in diesem Fall müssen Sie den Auf­lö­sungs­be­schluss notariell be­ur­kun­den und ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen.

Der Li­qui­da­tor kommt ins Spiel

Wenn Sie Ihre GmbH auflösen, geschieht dies durch den oder die Ge­schäfts­füh­rer, falls der Ge­sell­schafts­ver­trag oder ein Beschluss der Ge­sell­schaf­ter nichts anderes bestimmt (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Sie oder ge­ge­be­nen­falls andere Personen treten damit als so­ge­nann­te Li­qui­da­to­ren auf. Ihre Aufgabe ist es, alle laufenden ge­schäft­li­chen Ak­ti­vi­tä­ten der Ge­sell­schaft ab­zu­wi­ckeln und letztlich zu beenden. Auf Antrag von Ge­sell­schaf­tern, die zusammen min­des­tens 10 Prozent der GmbH-Anteile besitzen, kann „aus wichtigem Grund“ auch das Gericht Li­qui­da­to­ren einsetzen (§ 66 Abs. 2 GmbHG).

Ein­tra­gung der Auflösung in das Han­dels­re­gis­ter und Ein­tra­gung der ge­setz­li­chen Vertreter

Wenn die Ge­sell­schaf­ter die Auflösung der GmbH be­schlos­sen haben, muss diese Auflösung zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter durch das Re­gis­ter­ge­richt an­ge­mel­det werden (§ 65 Abs. 1 GmbHG). An­mel­de­pflich­tig sind die ge­setz­li­chen Vertreter der GmbH, das heißt die Li­qui­da­to­ren, die auch die Ge­schäfts­füh­rer sein können. Die Anmeldung muss schrift­lich erfolgen und die Un­ter­schrift des Er­klä­ren­den wird notariell be­glau­bigt.

Zudem müssen auch die Li­qui­da­to­ren selbst zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter an­ge­mel­det werden (§ 67 GmbHG); dasselbe gilt auch für jede Änderung an dieser Stelle. Für die per­sön­li­che Eignung als Li­qui­da­tor gelten dieselben Be­din­gun­gen wie für Ge­schäfts­füh­rer.

Hinweis

Es ist nicht ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben, die Auflösung einer GmbH ur­kund­lich nach­zu­wei­sen. Aufgrund der hohen Bedeutung des Vorgangs und der Er­mitt­lungs­pflicht des Re­gis­ter­ge­richts wird dieses aber sehr wahr­schein­lich die Vorlage ent­spre­chen­der Un­ter­la­gen verlangen. Daher empfiehlt es sich, den Ge­sell­schaf­ter­be­schluss beim Re­gis­ter­ge­richt ein­zu­rei­chen, wenn Sie Ihre GmbH auflösen.

Li­qui­da­ti­on einer GmbH

Nach der Auflösung beginnt die Phase der GmbH-Li­qui­da­ti­on. Für die ord­nungs­ge­mä­ße Ab­wick­lung sind der oder die Li­qui­da­to­ren zuständig. Ihre Pflichten sind in §§ 70–73 GmbHG fest­ge­hal­ten. Unter anderem müssen sie

  • die Li­qui­da­ti­on im Bun­des­an­zei­ger bekannt geben,
  • die laufenden Geschäfte der GmbH i. L. beenden,
  • die Ver­pflich­tun­gen der GmbH i. L. erfüllen und die For­de­run­gen einziehen,
  • das Vermögen der GmbH i. L. in Geld umsetzen. Dazu zählen etwa alle Sachwerte und Im­mo­bi­li­en.

Daneben erfüllen die Li­qui­da­to­ren die Aufgaben, die sonst den Ge­schäfts­füh­rern zufallen würden. Das heißt, sie vertreten die GmbH i. L. nach außen (auch ge­richt­lich) und sind – und darauf legt das Gesetz be­son­de­ren Wert – für die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung ver­ant­wort­lich. Dazu gehören nicht zuletzt eine Er­öff­nungs­bi­lanz samt Er­läu­te­rung am Anfang der Li­qui­da­ti­on (§ 71 GmbHG) und eine Schluss­bi­lanz an ihrem Ende.

Wichtig: Der Gläu­bi­ge­r­auf­ruf

Für Sie als Li­qui­da­tor gehört der so­ge­nann­te Gläu­bi­ge­r­auf­ruf zu Ihren wich­tigs­ten Pflichten. Darunter ist die Be­kannt­ma­chung der Auflösung in den so­ge­nann­ten Ge­schäfts­blät­tern der GmbH zu verstehen (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Dazu zählt auf jeden Fall der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger. Im Ge­sell­schafts­ver­trag können aber auch noch weitere (eventuell elek­tro­ni­sche) Medien vor­ge­se­hen sein.

Bis 2009 musste die Auflösung der Ge­sell­schaft dreimal bekannt gegeben werden. Heute reicht eine einmalige Be­kannt­ma­chung aus. Ziel des Gläu­bi­ge­r­auf­rufs ist es, etwaige Gläubiger von der GmbH-Li­qui­da­ti­on zu un­ter­rich­ten, damit sie sich bei der GmbH i. L. melden und aus­ste­hen­de For­de­run­gen geltend machen können. Mit dieser Be­kannt­ma­chung beginnt das so­ge­nann­te Sperrjahr.

Das Sperrjahr

Das so­ge­nann­te Sperrjahr dient dem Schutz der Gläubiger. Es beginnt an dem Tag, an dem der Gläu­bi­ge­r­auf­ruf ver­öf­fent­licht wird. Während dieser Zeit gilt ein Aus­schüt­tungs­ver­bot: Kein Vermögen der GmbH i. L. darf an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet werden. In dieser Zeit ist es nur erlaubt, For­de­run­gen von Dritten zu be­glei­chen. Eine Rang­ord­nung unter den Gläu­bi­gern gibt es dabei nicht.

Al­ler­dings ändert das Sperrjahr nichts an der Recht­mä­ßig­keit oder Fäl­lig­keit von For­de­run­gen. Das heißt, auch nach dem Sperrjahr können sich Gläubiger bei Ihnen melden und For­de­run­gen stellen, selbst wenn diese bisher unbekannt waren. Sie können ihre Ansprüche aber nur dann durch­set­zen, wenn diese bereits während des Sperr­jah­res bekannt waren.

Mit Ablauf des Sperr­jah­res erlischt seine Schutz­wir­kung, und das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen kann an die Ge­sell­schaf­ter verteilt werden. Gläubiger, die sich erst jetzt mit zuvor un­be­kann­ten For­de­run­gen melden, gehen unter Umständen leer aus. Im Gegensatz dazu müssen bekannte For­de­run­gen auch nach dem Ende des Sperr­jah­res be­rück­sich­tigt werden – etwa, indem man ge­schul­de­te Beträge hin­ter­legt.

Hinweis

Auch während der Li­qui­da­ti­on einer GmbH und des Sperr­jah­res müssen Sie noch die steu­er­recht­li­chen Pflichten der Ge­sell­schaft erfüllen. Dazu gehören sowohl die re­gel­mä­ßi­gen Lohn- und Um­satz­steu­er­vor­anmel­dun­gen als auch ge­ge­be­nen­falls die Zahlung von Kör­per­schafts- und Ge­wer­be­steu­er.

Ver­tei­lung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens

Sind GmbH-Li­qui­da­ti­on und Sperrjahr ab­ge­lau­fen, darf das Vermögen der Ge­sell­schaft an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­zahlt werden. Dies geschieht ent­spre­chend den Ge­schäfts­an­tei­len der Ge­sell­schaf­ter, wobei bekannte offene For­de­run­gen be­rück­sich­tigt werden müssen.

Son­der­fall: Insolvenz

Die Auflösung einer GmbH kann auch durch die Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens begründet sein. Tritt die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder die Über­schul­dung der Ge­sell­schaft ein, ist die Ge­schäfts­füh­rung dazu ver­pflich­tet, spä­tes­tens drei Wochen später die Eröffnung des In­sol­venz­ver­fah­rens zu be­an­tra­gen. Möchten Sie aufgrund von Insolvenz eine GmbH auflösen, wird diese nicht wie zuvor be­schrie­ben li­qui­diert, sondern nach den Re­ge­lun­gen des In­sol­venz­rechts ab­ge­wi­ckelt.

Löschung einer GmbH

Die GmbH-Li­qui­da­ti­on ist beendet, wenn alle Ab­wick­lungs­maß­nah­men ab­ge­schlos­sen sind. Im Anschluss melden Sie als Li­qui­da­tor die Löschung der GmbH aus dem Han­dels­re­gis­ter an. Wichtig: Auch bei dieser Anmeldung muss Ihre Un­ter­schrift notariell be­glau­bigt werden. Danach wird die GmbH aus dem Han­dels­re­gis­ter gelöscht und existiert rechtlich nicht mehr.

Ganz ver­schwun­den ist die GmbH aber auch jetzt noch nicht. Nach § 74 Abs. GmbHG müssen alle Bücher und Schriften der Ge­sell­schaft zehn Jahre lang auf­be­wahrt werden. Das ist notwendig, damit auch nach­träg­lich Prüfungen durch­ge­führt werden können, etwa durch das Finanzamt. Die Auf­be­wah­rungs­pflicht kann ein ehe­ma­li­ger Ge­sell­schaf­ter, der Li­qui­da­tor selbst oder eine dritte Person über­neh­men.

Son­der­fall: Ver­mö­gens­lo­sig­keit

Einen weiteren Grund für das Auflösen einer GmbH stellt die Ver­mö­gens­lo­sig­keit dar. Wenn die Ge­sell­schaft über keinerlei Ver­mö­gens­wer­te mehr verfügt, kann das Gericht eine Löschung der GmbH von Amts wegen oder etwa auf Antrag des Fi­nanz­amts vornehmen (§ 394 FamFG). Be­an­tra­gen können Sie ein so­ge­nann­tes Amts­lö­schungs­ver­fah­ren nicht. Al­ler­dings haben Sie als Ge­sell­schaf­ter die Mög­lich­keit, diesen Schritt beim Gericht anzuregen.

Bestehen Gläu­bi­ger­an­sprü­che gegen eine ver­mö­gens­lo­se GmbH, führen sie au­to­ma­tisch zu einer Über­schul­dung. Die Folge: Eine Löschung von Amts wegen ist aus­ge­schlos­sen. Statt­des­sen müssen Sie einen In­sol­venz­an­trag stellen. Um die richtigen Schritte einleiten zu können, empfiehlt es sich daher, die Ver­mö­gens­lo­sig­keit gründlich zu prüfen. An­de­rer­seits besteht eine von Amts wegen gelöschte GmbH für gewisse Zwecke weiter – etwa zur Rea­li­sie­rung von For­de­run­gen – und kann auch wieder zum Leben erweckt werden, etwa wenn ver­teil­ba­res Vermögen auftaucht.

Was ist eine Nach­trags­li­qui­da­ti­on?

Wird nach der Löschung der GmbH aus dem Han­dels­re­gis­ter fest­ge­stellt, dass weitere Li­qui­da­ti­ons­maß­nah­men notwendig sind, findet eine so­ge­nann­te Nach­trags­li­qui­da­ti­on statt. Dies kann notwendig werden, wenn man fest­stellt, dass doch noch Vermögen vorhanden ist. Die Ge­sell­schaft tritt dann wieder in das Li­qui­da­ti­ons­ver­fah­ren ein.

Einen Antrag auf Nach­trags­li­qui­da­ti­on und die Be­stel­lung eines neuen Li­qui­da­tors können Sie als Be­tei­lig­ter beim Re­gis­ter­ge­richt stellen. Nach seinem Ermessen erfolgt dann die Auswahl des Nach­trags­li­qui­da­tors. Im Un­ter­schied zum Li­qui­da­tor wird er nicht ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Auch agiert er nicht in allen Belangen der Ge­sell­schaft, sondern nur innerhalb eines fest­ge­leg­ten Auf­ga­ben­krei­ses.

Hinweis

Eine Nach­trags­li­qui­da­ti­on ist mit Kosten verbunden. Sie entstehen sowohl durch die Be­stel­lung selbst als auch durch die Vergütung des Nach­trags­li­qui­da­tors. Stellen Sie den Antrag auf Nach­trags­li­qui­da­ti­on, müssen Sie die Kosten zunächst auslegen. Im Nach­hin­ein lassen sich diese ggf. aus den Erlösen der Nach­trags­li­qui­da­ti­on aus­glei­chen.

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