Erfolg oder Miss­erfolg? Der Jah­res­ab­schluss stellt die fi­nan­zi­el­le Lage eines Un­ter­neh­mens über die Spanne eines Ge­schäfts­jah­res dar. Die Auf­stel­lung der Finanzen ist nicht nur wichtig, weil der Ge­setz­ge­ber sie fordert. Eine genaue Son­die­rung der fi­nan­zi­el­len Situation ist auch für jeden Un­ter­neh­mer eine wichtige In­for­ma­ti­on für zu­künf­ti­ge Planungen. Deshalb erklären wir Ihnen genau, was sich hinter dem Begriff aus der Buch­hal­tung verbirgt und wie die Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses aus­zu­se­hen hat.

Was ist ein Jah­res­ab­schluss?

Der Jah­res­ab­schluss ist im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) geregelt und wird durch das Pu­bli­zi­täts­ge­setz und das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ergänzt. Grund­sätz­lich geht es bei der Auf­stel­lung darum, In­for­ma­tio­nen zur wirt­schaft­li­chen Situation eines Un­ter­neh­mens zu­sam­men­zu­stel­len und ver­ständ­lich auf­zu­ar­bei­ten. Dabei verfolgen Sie zwei Ziele:

  1. In­for­ma­ti­on
  2. Zah­lungs­be­mes­sung

In diesem Sinne erklären sich auch die Ver­bin­dun­gen zum Pu­bli­zi­täts­ge­setz auf der einen und zum Steu­er­recht auf der anderen Seite: Der Jah­res­ab­schluss ist sowohl in­ter­es­sant für die Öf­fent­lich­keit als auch für das Finanzamt, denn hieran werden die Steu­er­zah­lun­gen bemessen. Aus dem Jah­res­ab­schluss ist er­sicht­lich, wie hoch die Gewinne oder die Verluste eines Un­ter­neh­mens sind, woran wiederum die Ein­kom­men­steu­er bemessen wird.

Im Sinne des Pu­bli­zi­täts­ge­set­zes erfüllt der Jah­res­ab­schluss aber eben noch den Dienst der In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit: Der Abschluss ist – bis auf einige Ausnahmen – im Bun­des­an­zei­ger zu ver­öf­fent­li­chen. In­ter­es­sier­te (und das sind z. B. zu­künf­ti­ge In­ves­to­ren) können so besser ein­schät­zen, wie sicher eine Be­tei­li­gung an dem Un­ter­neh­men ist.

Der Ge­setz­ge­ber verlangt darüber hinaus die Recht­zei­tig­keit des Jah­res­ab­schlus­ses, was al­ler­dings auch im Sinne des Un­ter­neh­mens bzw. dessen Buch­hal­tung sein dürfte: Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten haben die ersten drei bis sechs Monate des neuen Jahres Zeit, den Jah­res­ab­schluss auf­zu­stel­len und ein­zu­rei­chen. Nicht-Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten räumt das Gesetz mehr Zeit ein: Gemäß dem ent­spre­chen­den Eintrag im Ge­setz­buch geht man gemeinhin von einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten aus.

Bedenken Sie zudem, dass die Be­stand­tei­le des Jah­res­ab­schlus­ses u. U. ganz eigene Fristen haben wie etwa eine Inventur. Außerdem ist es generell ratsam, den Abschluss zeitnah auf­zu­stel­len und nicht zu weit nach hinten zu ver­schie­ben.

Auch für die interne Kom­mu­ni­ka­ti­on ist der Jah­res­ab­schluss wichtig: Der Überblick über die fi­nan­zi­el­le Lage des Un­ter­neh­mens ist als Mittel zur Re­chen­schaft geeignet. Das Ma­nage­ment weist hiermit nach, wie und in welchem Umfang das Kapital ein­ge­setzt wurde. Die am Un­ter­neh­men be­tei­lig­ten Gruppen (z. B. Aktionäre, Ge­sell­schaf­ter oder In­ves­to­ren) können daran Erfolg oder Miss­erfolg der Ge­schäfts­füh­rung messen. Deshalb ist die de­tail­lier­te Auf­lis­tung aller Posten in Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (die beiden Haupt­be­stand­tei­le eines Jah­res­ab­schlus­ses) so ent­schei­dend. Nicht allein das Ergebnis zählt: Ein negatives Ge­schäfts­er­geb­nis bedeutet nicht zwangs­läu­fig, dass die Ver­ant­wort­li­chen schlechte Arbeit geleistet haben. Erst ein Blick in die genauen Zahlen legt offen, an welcher Stelle die Fehler liegen.

Wer muss einen Jah­res­ab­schluss erstellen?

Zu Jah­res­ab­schlüs­sen sind generell alle Kaufleute ver­pflich­tet. Al­ler­dings sind Ein­zel­kauf­leu­te von der Pflicht zur Abgabe des Jah­res­ab­schlus­ses befreit, solange sie nicht an den letzten oder ersten zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Ab­schluss­stich­ta­gen 600.000 Euro Um­satz­er­lös und 60.000 Euro Jah­res­über­schuss er­wirt­schaf­ten.

Fakt

Kleine Ge­wer­be­trei­ben­de und Frei­be­ruf­ler, die ebenfalls nicht zur doppelten Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind, können zum Jah­res­en­de eine einfache Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) erstellen und reichen diese als Anlage der Steu­er­erklä­rung beim Finanzamt ein.

Hinzu kommen un­ter­schied­li­che Re­ge­lun­gen zur Of­fen­le­gungs­pflicht, denn nicht jeder, der einen Jah­res­ab­schluss erstellen muss, ist auch dazu ver­pflich­tet, diesen zu ver­öf­fent­li­chen. Generell haben Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten die Pflicht, die jährliche Auf­stel­lung der fi­nan­zi­el­len Lage zu pu­bli­zie­ren. Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­men sind von einer Of­fen­le­gungs­pflicht befreit, solange sie eine bestimmte Größe nicht über­schrei­ten und die gemäß § 5 Abs. 5 er­for­der­li­chen Angaben in eine Anlage zur Bilanz aufnehmen. Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten sind aber dann vom Pu­bli­zi­täts­ge­setz betroffen, wenn diese keine na­tür­li­che Person als per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter haben – wie man es bei­spiels­wei­se von der GmbH & Co. KG kennt.

Hinweis

Der Bun­des­an­zei­ger überprüft die Recht­zei­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Of­fen­le­gung. Sollten die Ver­ant­wort­li­chen einen Verstoß fest­stel­len, in­for­mie­ren sie das Bundesamt für Justiz. Die Behörde wiederum ver­an­lasst dann ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren. Min­des­tens 5 Prozent vom Ge­samt­um­satz des ver­gan­ge­nen Ge­schäfts­jah­res können bei nicht erfolgter oder un­voll­stän­di­ger Abgabe drohen.

Darüber hinaus können Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten statt der Ver­öf­fent­li­chung eine Hin­ter­le­gung wählen: Wenn es sich um besonders kleine Un­ter­neh­men handelt, besteht die Mög­lich­keit, nicht im Bun­des­an­zei­ger direkt zu ver­öf­fent­li­chen, sondern nur dort zu hin­ter­le­gen. Dann können In­ter­es­sen­ten den Jah­res­ab­schluss nicht mehr öf­fent­lich im Internet einsehen, aber diesen immer noch ge­büh­ren­pflich­tig be­an­tra­gen. Auch hin­sicht­lich des Umfangs der Ver­öf­fent­li­chung gibt es Un­ter­schie­de, die von der Größe des Un­ter­neh­mens abhängig sind:

Un­ter­neh­mens­grö­ße Umfang der Ver­öf­fent­li­chung Of­fen­le­gungs­pflicht?
Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten
  • Bilanz
  • (ver­kürz­ter) Anhang
Hin­ter­le­gung möglich
Kleine Kapital- und Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten
  • Bilanz
  • ver­kürz­ter Anhang
Ein­rei­chung beim Bun­des­an­zei­ger
Mittlere Kapital- und Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten
  • Jah­res­ab­schluss (mit Er­leich­te­run­gen)
  • La­ge­be­richt
  • Be­stä­ti­gungs­ver­merk
  • Er­geb­nis­ver­wen­dungs­vor­schlag und -beschluss
  • Bericht des Auf­sichts­rats
Ein­rei­chung beim Bun­des­an­zei­ger
Große Kapital- und Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten
  • Jah­res­ab­schluss
  • La­ge­be­richt
  • Be­stä­ti­gungs­ver­merk
  • Er­geb­nis­ver­wen­dungs­vor­schlag und -beschluss
  • Bericht des Auf­sichts­rats
Ein­rei­chung beim Bun­des­an­zei­ger
Groß­un­ter­neh­men (Nicht-Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten und Nicht-Ein­zel­kauf­leu­te)
  • Jah­res­ab­schluss
  • La­ge­be­richt
  • Be­stä­ti­gungs­ver­merk
  • Er­geb­nis­ver­wen­dungs­vor­schlag und -beschluss
  • Bericht des Auf­sichts­rats
Ein­rei­chung beim Bun­des­an­zei­ger
Groß­un­ter­neh­men (Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­kauf­leu­te)
  • Bilanz, Anhang und La­ge­be­richt
  • GuV und Er­geb­nis­ver­wen­dungs­be­schluss können ver­öf­fent­licht werden
Ein­rei­chung beim Bun­des­an­zei­ger
Tipp

Den Jah­res­ab­schluss reichen Sie in­zwi­schen online beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein.

Be­stand­tei­le des Jah­res­ab­schlus­ses

Ein Jah­res­ab­schluss soll eine genaue Auf­stel­lung über die Finanzen des ver­gan­ge­nen Ge­schäfts­jah­res sein. Deshalb sind die beiden Haupt­be­stand­tei­le die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) und die Bilanz. Hierdurch bekommen in­ter­es­sier­te Dritte die Mög­lich­keit, sich über die fi­nan­zi­el­le Lage und Ent­wick­lung (durch den Vergleich mehrerer Ab­schlüs­se) eines Un­ter­neh­mens zu in­for­mie­ren. Neben diesen beiden wichtigen Be­stand­tei­len eines Jah­res­ab­schlus­ses gibt es noch weitere Dokumente, die Sie u. U. Ihrem jähr­li­chen Befund beilegen müssen.

Gewinn- und Ver­lust­rech­nung

Mit der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) stellen Sie den wirt­schaft­li­chen Erfolg oder Miss­erfolg Ihres Un­ter­neh­mens dar, weshalb diese Auf­stel­lung auch Er­folgs­rech­nung genannt wird. In dieser Kal­ku­la­ti­on ver­rech­nen Sie Erträge gegen Auf­wen­dun­gen, listen aber alle Posten de­tail­liert auf. So lässt sich auch für einen Dritten nach­voll­zie­hen, welche Be­stand­tei­le zum Gewinn oder Verlust geführt haben.

Tipp

Gewinn- und Ver­lust­rech­nun­gen sind nach spe­zi­fi­schen Mustern auf­zu­stel­len. Erfahren Sie in unserem Artikel zur GuV, auf was Sie alles achten müssen.

Bilanz

Die Bilanz ist eine Ge­gen­über­stel­lung der Schulden und des Ei­gen­ka­pi­tals. Als solche hat diese Auf­stel­lung eine Aktiva- und eine Passiva-Seite. Grundlage für die Bilanz ist das Inventar: Hierin sind alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nach Menge und Wert auf­zu­lis­ten. In der Bilanz entfallen schließ­lich alle Men­gen­an­ga­ben und nur noch Geldwerte spielen eine Rolle. Das Vermögen stellt die Ver­wen­dung der Fi­nanz­mit­tel dar, das Kapital jedoch die Ansprüche von Gläu­bi­gern (Fremd­ka­pi­tal) und der Un­ter­neh­mer (Ei­gen­ka­pi­tal). Am Ende muss eine Bi­lanz­glei­chung vorliegen: Beide Seiten müssen den gleichen Wert haben. Aus der Bilanz lässt sich das Ei­gen­ka­pi­tal ermitteln.

Tipp

Damit Sie zum Stichtag feh­ler­freie Arbeit leisten können, haben wir in unserem Ratgeber alles zur Bi­lanz­er­stel­lung zu­sam­men­ge­fasst.

Anhang

Der Anhang ist nicht für alle Rechts­for­men ver­pflich­tend: Grund­sätz­lich müssen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG, GmbH, KGaA) einen voll­stän­di­gen Anhang mit dem Jah­res­ab­schluss abgeben. Für kleine und mittlere Un­ter­neh­men bestehen Er­leich­te­run­gen im Umfang. Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten können frei­wil­lig und abhängig von den Angaben in Bilanz und GuV die zu­sätz­li­chen In­for­ma­tio­nen mit­lie­fern. Der Anhang gibt weitere Angaben zu Bilanz und GuV und erfüllt somit vier Funk­tio­nen:

  • In­ter­pre­ta­ti­on: Der Anhang liefert In­for­ma­tio­nen, die Bilanz und GuV näher erläutern. Durch eine Erklärung der an­ge­wand­ten Methoden lassen sich z. B. die Er­geb­nis­se besser in­ter­pre­tie­ren.
  • Korrektur: Damit die Er­geb­nis­se von Bilanz und GuV nicht falsch ver­stan­den werden, liefert der Anhang klärende In­for­ma­tio­nen. Ein Miss­ver­ständ­nis kann auftreten, wenn sich bei Ein­hal­tung der Richt­li­ni­en ein falsches Bild der fi­nan­zi­el­len Situation ergibt. Das gilt sowohl für negative wie auch für positive Umstände.
  • Ent­las­tung: Um Bilanz und GuV über­sicht­lich zu halten, können bestimmte Angaben aus diesen Rech­nun­gen entfernt werden. Damit In­ter­es­sier­te sich dennoch ein korrektes und um­fas­sen­des Bild zur aktuellen Wirt­schafts­la­ge des Un­ter­neh­mens machen können, besteht die Mög­lich­keit, die fehlenden In­for­ma­tio­nen in den Anhang zu verlegen.
  • Ergänzung: Der Anhang findet auch dann Ver­wen­dung, wenn die In­for­ma­tio­nen aus Bilanz und GuV nicht aus­rei­chen, um ein korrektes Bild zu zeichnen. Angaben, die sich auf nicht bi­lan­zie­rungs­fä­hi­ge Sach­ver­hal­te beziehen, werden daher in den Anhang ver­scho­ben.

Im Zuge der Bi­lanz­po­li­tik kann der Anhang zudem genutzt werden, um das Un­ter­neh­men dar­zu­stel­len. Der Ge­setz­ge­ber verlangt nur Min­dest­an­ga­ben, verbietet aber kei­nes­wegs zu­sätz­li­che In­for­ma­tio­nen: Jede Angabe, die die fi­nan­zi­el­le Situation des Un­ter­neh­mens besser erklärt, ist von den Behörden gern gesehen – vor­aus­ge­setzt, die Grund­sät­ze der Klarheit, Über­sicht­lich­keit und Ver­ständ­lich­keit bleiben dadurch unberührt.

Die Rei­hen­fol­ge der Angaben ist nicht voll­stän­dig vor­ge­ge­ben, aber es hat sich im Fi­nanz­we­sen eine bestimmte Glie­de­rung ein­ge­bür­gert. Dabei beginnen Sie mit all­ge­mei­nen In­for­ma­tio­nen zu Ihrem Vorgehen bei Bilanz und GuV: Welche Methoden haben Sie angewandt? An­schlie­ßend folgen Er­läu­te­run­gen zu den beiden Haupt­be­stand­tei­len des Jah­res­ab­schlus­ses. Hierbei gibt es nun doch eine Vorgabe des HGB: Die Angaben müssen in der Rei­hen­fol­ge der Posten sein, wie Sie auch in Bilanz und GuV auf­tau­chen. An­schlie­ßend fügen Sie Ihrem Anhang noch alle sonstigen Angaben hinzu, die nicht zu den beiden ersten Ka­te­go­rien zählen.

La­ge­be­richt

Der La­ge­be­richt als Zusatz zu GuV und Bilanz soll helfen, die zu­künf­ti­gen Ent­wick­lun­gen eines Un­ter­neh­mens besser ab­schät­zen zu können. Der Bericht ist grund­sätz­lich nur von mit­tel­gro­ßen und großen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten – wie AG, KGaA oder GmbH – zu erstellen. Auch Un­ter­neh­men, die einen Kon­zern­ab­schluss durch­füh­ren müssen, sind zu einem Kon­zern­la­ge­be­richt ver­pflich­tet. Der La­ge­be­richt ist ei­gen­stän­dig zu sehen und im ei­gent­li­chen Sinne kein Be­stand­teil des Jah­res­ab­schlus­ses. Un­ter­neh­men geben den La­ge­be­richt und den Jah­res­ab­schluss al­ler­dings gemeinsam ab. Der Bericht hat zwei Funk­tio­nen: In­for­ma­ti­on und Re­chen­schaft.

Im Gegensatz zum Jah­res­ab­schluss, in dem es mehr um die Dar­stel­lung von Daten und Zahlen geht, nutzen Sie den La­ge­be­richt eher zur Analyse und geben Kom­men­ta­re ab. Dazu besteht der La­ge­be­richt aus insgesamt neun Teilen, die al­ler­dings frei­wil­lig erweitert werden können:

  • Wirt­schafts­be­richt: Dieser Teil soll den Ge­schäfts­ver­lauf im Ge­schäfts­jahr und die Lage des Un­ter­neh­mens dar­stel­len. Die Un­ter­neh­mens­lei­tung gibt ihre Sicht zu den fi­nan­zi­el­len Er­geb­nis­sen des Jahres und zur Situation am Stichtag wieder. Dabei ist auf den Markt­an­teil genauso ein­zu­ge­hen wie auf In­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben, schwe­ben­de Geschäfte oder Pro­duk­ti­vi­tät.
     
  • Risiko- und Pro­gno­se­be­richt: In diesem Teil des Berichts stellt man die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung des Un­ter­neh­mens dar – al­ler­dings nicht ohne dies mit den zu­grun­de­lie­gen­den Annahmen zu belegen. Dabei wird auch auf geplante In­itia­ti­ven ein­ge­gan­gen. Dritte sollen die Mög­lich­keit haben, aus den Angaben und Kom­men­ta­ren die Plau­si­bi­li­tät ein­zu­schät­zen. Die Prognose soll min­des­tens ein Jahr umfassen.
     
  • Bericht über Fi­nanz­ri­si­ken: Der Bericht gibt Auf­schluss über die Maßnahmen des Ri­si­ko­ma­nage­ments. Außerdem wird hier noch auf mögliche fi­nan­zi­el­le Risiken für das Un­ter­neh­men ein­ge­gan­gen.
     
  • For­schungs- und Ent­wick­lungs­be­richt: Die In­for­ma­tio­nen in diesem Teil des La­ge­be­richts geben einen Überblick über die For­schungs- und Ent­wick­lungs­maß­nah­men des Un­ter­neh­mens. Dieser Bereich lässt sich zwar durch die Auf­wen­dun­gen hierfür dar­stel­len, der erwartete Gewinn dadurch lässt sich aber nur schätzen. Auch geplante For­schungs­in­itia­ti­ven in der Zukunft fließen in diesen Be­richts­teil ein.
     
  • Zweig­nie­der­las­sungs­be­richt: Die Zweig­nie­der­las­sun­gen im In- und Ausland werden für diesen Teil in­ter­es­sant, wenn sie or­ga­ni­sa­to­risch getrennt von der Haupt­nie­der­las­sung agieren. Dieser Bericht soll einen Auf­schluss über die geo­gra­fi­sche Ver­brei­tung des Un­ter­neh­mens geben und be­inhal­tet auch In­ves­ti­tio­nen und Mit­ar­bei­ter­zah­len dieser Nie­der­las­sun­gen.
     
  • Ver­gü­tungs­be­richt: Dieser Bericht soll Trans­pa­renz für Aktionäre liefern und ist daher nur für bör­sen­no­tier­te Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten relevant. Man gibt hier Auf­schluss über die Bezüge des Vorstands, des Auf­sichts­rats, des Beirats und deren früherer Mit­glie­der.
     
  • Bericht über die Über­nah­me­si­tua­ti­on: Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten und Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten auf Aktien, die auf einem or­ga­ni­sier­ten Markt zu­ge­las­sen sind, geben mit diesem Bericht po­ten­zi­el­len Bietern einen Überblick im Sinne einer möglichen Übernahme. Dabei geht man auch auf Hin­der­nis­se wie Be­schrän­kun­gen von Stimm­rech­ten und Be­fug­nis­se des Vorstands ein.
     
  • Bericht über das interne Kontroll- und Ri­si­ko­ma­nage­ment: In diesem Abschnitt wird klar gemacht, welche Methoden zur Sicherung der Rech­nungs­le­gung ein­ge­setzt werden. Relevant ist der Bericht nur für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.
     
  • Erklärung zur Un­ter­neh­mens­füh­rung: Die Erklärung ist als Er­wei­te­rung des Berichts zu sehen und hat keinen Bezug zur wirt­schaft­li­chen Lage des Un­ter­neh­mens. Der Text soll einen Einblick in die Praktiken der Un­ter­neh­mens­füh­rung liefern. Dieser besteht aus einer Be­schrei­bung der Ar­beits­wei­se, Angabe zu Praktiken, die über das ge­setz­li­che Maß hin­aus­ge­hen, sowie – bei Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten – In­for­ma­ti­on zur Di­ver­si­tät in Gremien. Ins­be­son­de­re bör­sen­no­tier­te Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten sind zur Abgabe der Erklärung ver­pflich­tet. Dabei ist es al­ler­dings auch möglich, die Erklärung öf­fent­lich auf der eigenen Website abzugeben und nur den Link hierzu in den La­ge­be­richt ein­zu­fü­gen. Im Gegensatz zum Rest des La­ge­be­richts besteht für die Erklärung zur Un­ter­neh­mens­füh­rung keine Prü­fungs­pflicht. Für den Ab­schluss­prü­fer besteht nur die so­ge­nann­te kritische Le­se­pflicht, bei der das Dokument auf Un­stim­mig­kei­ten überprüft wird.

Ei­gen­ka­pi­tal­ver­än­de­rungs­rech­nung

Diese auch „Ei­gen­ka­pi­tal­spie­gel genannte Rechnung ist nur bei ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nicht zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses ver­pflich­tet sind, Be­stand­teil des Jah­res­ab­schlus­ses. Darüber hinaus ist die Auf­stel­lung des Spiegels für alle anderen Un­ter­neh­men frei­wil­lig möglich. Ziel der Ei­gen­ka­pi­tal­ver­än­de­rungs­rech­nung ist es, die Ver­än­de­run­gen des Ei­gen­ka­pi­tals – und zwar aller Be­stand­tei­le – zwischen zwei Bi­lanz­stich­ta­gen wie­der­zu­ge­ben. Dabei sollen alle Ver­än­de­run­gen, also nicht nur der Un­ter­neh­mens­er­folg, auf­ge­führt werden. Für den Aufbau der Rechnung gibt es keine han­dels­recht­li­che Re­gu­lie­rung, aber man ori­en­tiert sich in der Regel am Deutschen Rech­nungs­le­gungs­stan­dard 22 (DRS 22). Der Spiegel umfasst somit ins­be­son­de­re folgende Posten:

  • Ge­zeich­ne­tes Kapital
  • Ka­pi­tal­rück­la­ge
  • Ge­winn­rück­la­gen
  • Neu­be­wer­tungs­rück­la­gen
  • Ge­winn­vor­trä­ge
  • Jah­res­ge­winn

Dabei gehen Sie von Werten des Stich­ta­ges des vor­an­ge­gan­ge­nen Jahres aus und stellen von dort alle Er­eig­nis­se dar, die zu Ver­än­de­run­gen geführt haben. Am Ende stehen die Zahlen des letzten Stich­ta­ges. So ergibt sich eine über­sicht­li­che Tabelle, die alle Ver­än­de­run­gen des Ei­gen­ka­pi­tals umfasst.

Ka­pi­tal­fluss­rech­nung

Zu einem kom­plet­ten Kon­zern­ab­schluss gehört auch eine Ka­pi­tal­fluss­rech­nung (KFR). Aber auch ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nicht zu einem Kon­zern­ab­schluss ver­pflich­tet sind, müssen ihrem Jah­res­ab­schluss eine KFR anhängen. Selbst wenn Sie als Un­ter­neh­mer keine Ka­pi­tal­fluss­rech­nung an­fer­ti­gen müssen, empfiehlt es sich, eine solche durch­zu­füh­ren: Ziel der Rechnung, die sich im Eng­li­schen sinn­vol­ler „Cash-Flow-Statement“ nennt, ist es, die Geld­flüs­se zwischen zwei Stich­ta­gen dar­zu­stel­len. So gibt die KFR Auskunft über die Be­we­gun­gen aller li­qui­di­täts­wirk­sa­men Mittel und liefert mehr In­for­ma­tio­nen über die fi­nan­zi­el­le Ent­wick­lung eines Un­ter­neh­mens, als es der Jah­res­ab­schluss mit Bilanz, GuV und Anhang kann.

Tipp

Noch mehr In­for­ma­tio­nen zum Cashflow, u. a. auch zu den Un­ter­schie­den zwischen HGB und IFRS, erfahren Sie im Artikel zum Ka­pi­tal­fluss.

Die Rechnung gliedert sich in drei Summen:

  • Cashflow aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit
  • Cashflow aus der In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit
  • Cashflow aus der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit

Die Be­rech­nung des Geld­flus­ses kann mit zwei un­ter­schied­li­chen Methoden geschehen, wobei sich die beiden schon im Ansatz un­ter­schei­den: die originäre Er­mitt­lung und die de­ri­va­ti­ve Er­mitt­lung.

Originäre Er­mitt­lung

Die originäre oder auch direkte Er­mitt­lung des Geld­zu­flus­ses bzw. -abflusses geht von den Zah­lungs­strö­men un­mit­tel­bar bei den je­wei­li­gen Ge­schäfts­vor­fäl­len aus. Dies bedeutet, dass Sie die KFR direkt aus allen Ein- und Aus­zah­lun­gen berechnen können – der Saldo ergibt den Cashflow. Deshalb sind in diesem Fall die Posten nach ihrem Ver­wen­dungs­zweck ge­kenn­zeich­net.

1.   Ein­zah­lun­gen von Kunden
2. - Aus­zah­lun­gen an Lie­fe­ran­ten und Be­schäf­tig­te
3. + Sonstige Ein­zah­lun­gen (exklusive der In­ves­ti­ti­ons- oder Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit)
4. - Sonstige Aus­zah­lun­gen (exklusive der In­ves­ti­ti­ons- oder Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit)
5. + Ein­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
6. - Aus­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
7. ± Er­trags­steu­er­zah­lun­gen
8. = Cashflow aus laufender Ge­schäfts­tä­tig­keit
9. + Ein­zah­lun­gen aus Abgängen von Ge­gen­stän­den des im­ma­te­ri­el­len An­la­ge­ver­mö­gens
10. - Aus­zah­lun­gen für In­ves­ti­tio­nen in das An­la­ge­ver­mö­gen
11. + Ein­zah­lun­gen aus Abgängen von Ge­gen­stän­den des Sach­an­la­ge­ver­mö­gens
12. - Aus­zah­lun­gen für In­ves­ti­tio­nen in das Sach­an­la­ge­ver­mö­gen
13. + Ein­zah­lun­gen aus Abgängen von Ge­gen­stän­den des Fi­nanz­an­la­ge­ver­mö­gens
14. - Aus­zah­lun­gen für In­ves­ti­tio­nen in das Fi­nanz­an­la­ge­ver­mö­gen
15. + Ein­zah­lun­gen aus Abgängen aus dem Kon­so­li­die­rungs­kreis
16. - Ein­zah­lun­gen aus Zugänge aus dem Kon­so­li­die­rungs­kreis
17. + Ein­zah­lun­gen aufgrund von Fi­nanz­mit­tel­an­la­gen im Rahmen der kurz­fris­ti­gen Fi­nanz­dis­po­si­ti­on
18. - Aus­zah­lun­gen aufgrund von Fi­nanz­mit­tel­an­la­gen im Rahmen der kurz­fris­ti­gen Fi­nanz­dis­po­si­ti­on
19. + Ein­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
20. - Aus­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
21. + Erhaltene Zinsen
22. + Erhaltene Di­vi­den­den
23. = Cashflow aus der In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit
24. + Ein­zah­lun­gen aus Ei­gen­ka­pi­tal­zu­füh­run­gen von Ge­sell­schaf­tern des Mut­ter­un­ter­neh­mens
25. + Ein­zah­lun­gen aus Ei­gen­ka­pi­tal­zu­füh­run­gen von anderen Ge­sell­schaf­tern
26. - Aus­zah­lun­gen aus Ei­gen­ka­pi­tal­her­ab­set­zun­gen an Ge­sell­schaf­ter des Mut­ter­un­ter­neh­mens
27. - Aus­zah­lun­gen aus Ei­gen­ka­pi­tal­her­ab­set­zun­gen an die anderen Ge­sell­schaf­ter
28. + Ein­zah­lun­gen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-)Krediten
29. - Aus­zah­lun­gen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-)Krediten
30. + Ein­zah­lun­gen aus er­hal­te­nen Zu­schüs­sen/Zu­wen­dun­gen
31. + Ein­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
32. - Aus­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
33. - Gezahlte Zinsen
34. - Gezahlte Di­vi­den­den an Ge­sell­schaf­ter des Mut­ter­un­ter­neh­mens
35. - Gezahlte Di­vi­den­den an andere Ge­sell­schaf­ter
36. = Cashflow aus der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit
37.   Zah­lungs­wirk­sa­me Ver­än­de­run­gen des Fi­nanz­mit­tel­fonds (dabei handelt es sich um die Summe der Zwi­schen­sum­men 8., 23. und 36.)
38. ± Wech­sel­kurs- und be­wer­tungs­be­ding­te Än­de­run­gen des Fi­nanz­mit­tel­fonds
39. ± Kon­so­li­die­rungs­kreis­be­ding­te Än­de­run­gen des Fi­nanz­mit­tel­fonds
40. + Fi­nanz­mit­tel­fonds am Anfang der Periode
41. = Fi­nanz­mit­tel­fonds am Ende der Periode

De­ri­va­ti­ve Er­mitt­lung

Bei der de­ri­va­ti­ven Er­mitt­lung, die auch „indirekte Er­mitt­lung“ genannt wird, werden die In­for­ma­tio­nen für die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung aus dem Jah­res­ab­schluss ermittelt. Dafür be­rei­ni­gen Sie die GuV zunächst um alle nicht zah­lungs­wirk­sa­men Ge­schäfts­vor­fäl­le (z. B. Ab­schrei­bun­gen). Nur der erste Teil der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung (Cashflow aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit) ändert sich hierdurch: Die Cashflows aus der In­ves­ti­ti­ons- und Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit werden grund­sätz­lich direkt ermittelt.

1.   Pe­ri­od­en­er­geb­nis (Kon­zern­jah­res­über­schuss/-fehl­be­trag inklusive der Er­geb­nis­an­tei­le anderer Ge­sell­schaf­ter)
2. ± Ab­schrei­bun­gen/Zu­schrei­bun­gen auf Ge­gen­stän­de des An­la­ge­ver­mö­gens
3. ± Zunahme/Abnahme der Rück­stel­lun­gen
4. - Sonstige Aus­zah­lun­gen (exklusive der In­ves­ti­ti­ons- oder Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit)
5. + Ein­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
6. - Aus­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten
7. ± Er­trags­steu­er­zah­lun­gen
8. = Cashflow aus laufender Ge­schäfts­tä­tig­keit
Hinweis

Beide Auf­stel­lungs­tech­ni­ken kommen zum gleichen Ergebnis. Da die Er­mitt­lung des Cashflows aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit al­ler­dings schwierig ist und nicht von Dritten durch­ge­führt werden kann, wählen die meisten Un­ter­neh­men die de­ri­va­ti­ve Er­mitt­lung mit direkter Er­mitt­lung der Bereiche 2 und 3.

Seg­ment­be­richt­erstat­tung

Das Ziel einer Seg­ment­be­richt­erstat­tung ist es, über die einzelnen Ge­schäfts­fel­der eines Un­ter­neh­mens zu in­for­mie­ren. Dadurch können Dritte einen besseren Einblick in die Bereiche nehmen und so Chancen und Risiken von In­ves­ti­tio­nen besser ab­schät­zen, als dies durch die Daten aus GuV und Bilanz möglich ist. Laut Han­dels­ge­setz­buch ist eine voll­stän­di­ge Seg­ment­be­richt­erstat­tung nur für ka­pi­tal­markt­ori­en­tie­re Mut­ter­un­ter­neh­men, die den Kon­zern­ab­schluss nach IFRS erstellen, ver­pflich­tend und von diesen auch zwingend of­fen­zu­le­gen. Für nicht ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­men ist die Seg­ment­be­richt­erstat­tung im Rahmen des Jah­res­ab­schlus­ses frei­wil­lig. Nach IAS sind alle Un­ter­neh­men zu diesem Bericht ver­pflich­tet, die ihre Wert­pa­pie­re öf­fent­lich handeln.

Die einzelnen Segmente ergeben sich aus der internen Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur des Un­ter­neh­mens. Wenn es intern un­ter­schied­li­che Seg­men­tie­run­gen gibt, hat das Un­ter­neh­men diejenige zu wählen, die am besten die Chancen und Risiken darstellt. Gemäß HGB verwenden Sie eine Ge­stal­tung, die in DSR 3 nie­der­ge­legt ist. Auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene wird IFRS 8 an­ge­wen­det. Da jedes Un­ter­neh­men un­ter­schied­lich ist, gibt es keine klare Fest­le­gung, was genau ein Segment ist. Aus­schlag­ge­bend ist al­ler­dings, dass der Bereich si­gni­fi­kant genug ist – weshalb eines dieser Kriterien erfüllt sein soll:

  • min­des­tens 10 % der Ge­samt­erträ­ge
  • min­des­tens 10 % aller Seg­ment­er­geb­nis­se mit positivem/negativem Ergebnis
  • min­des­tens 10 % des Un­ter­neh­mens­ver­mö­gens

Segmente, deren Chancen und Risiken sich homogen zu­ein­an­der verhalten, können zu­sam­men­ge­fügt werden. Sinn dahinter ist die Emp­feh­lung, insgesamt nur zehn Segmente im Bericht auf­zu­füh­ren. Die Seg­ment­be­richt­erstat­tung soll so möglichst über­sicht­lich bleiben und dennoch ein um­fas­sen­des Bild des Un­ter­neh­mens abgeben. Sie un­ter­schei­den ein primäres und ein se­kun­dä­res Be­richts­for­mat: Segmente werden dafür einmal nach Ge­schäfts­fel­dern erstellt und einmal regional. Die Ab­gren­zungs­art, die besser die Chancen und Risiken darstellt, wird au­to­ma­tisch dem primären Be­richts­for­mat zu­ge­ord­net. Sollte dies nicht klar zu ermitteln sein, sind Ge­schäfts­fel­der grund­sätz­lich primäre und Regionen sekundäre Segmente.

An­ga­be­pflich­ten des primären Segments

  • Seg­ment­um­satz­er­lö­se
  • Seg­ment­er­geb­nis
  • Seg­ment­auf­wen­dun­gen
  • Seg­ment­ver­mö­gen
  • In­ves­ti­tio­nen in lang­fris­ti­ges Seg­ment­ver­mö­gen
  • Ab­schrei­bun­gen auf das Seg­ment­ver­mö­gen
  • Seg­ment­schul­den

An­ga­be­pflich­ten des se­kun­dä­ren Segments

Die Angaben, die Sie im se­kun­dä­ren Be­richts­for­mat machen, sind abhängig davon, welches primäre Segment Sie gewählt haben. Wenn Ihre primären Segmente aus den Ge­schäfts­fel­dern bestehen, führen Sie folgende Posten an:

  • Seg­ment­um­satz mit externen Kunden (abhängig vom Standort der Kunden)
  • Ge­samt­buch­wert des Seg­ment­ver­mö­gens (abhängig vom Standort der Ver­mö­gens­wer­te)
  • In­ves­ti­tio­nen in das lang­fris­ti­ge An­la­ge­ver­mö­gen (abhängig von Standort der Ver­mö­gens­wer­te)

Wenn Sie die re­gio­na­len Bereiche als primäre Segmente angesetzt haben, führen Sie folgende Angaben im se­kun­dä­ren Be­richts­for­mat an:

  • Seg­men­terlö­se von externen Kunden
  • Ge­samt­buch­wert des Seg­ment­ver­mö­gens
  • In­ves­ti­tio­nen in das lang­fris­ti­ge Seg­ment­ver­mö­gen (innerhalb einer Be­richts­pe­ri­ode)

Dar­stel­lungs­form

Eine bestimmte Dar­stel­lungs­form ist nicht vor­ge­schrie­ben. In der Praxis hat sich aber eine ta­bel­la­ri­sche Form als sinnvoll erwiesen. Geben Sie dabei nicht nur die Werte des aktuellen, sondern auch die des Vorjahres an, damit Dritte sich einen möglichst um­fas­sen­den Eindruck ver­schaf­fen können. Dem Grundsatz der Ste­tig­keit folgend, sollten Sie in jeder Periode die gleiche Art der Dar­stel­lung wählen. Da Sie beide Be­richts­for­ma­te un­ter­brin­gen müssen, wählen Sie entweder die ein­stu­fi­ge oder die kom­bi­na­to­ri­sche Variante.

In der ein­stu­fi­gen Seg­men­tie­rung werden die primären und se­kun­dä­ren Be­richts­for­ma­te un­ter­ein­an­der angeführt:

  Um­satz­er­lö­se in Mio. EUR Weitere Angaben
Ge­schäfts­feld    
A 300
B 600
C 100
Gesamt 1000
Re­gio­na­ler Bereich    
Deutsch­land 700
Frank­reich 150
Groß­bri­tan­ni­en 150
Gesamt 1000

Die kom­bi­na­to­ri­sche Dar­stel­lungs­form hingegen verknüpft beide Seg­men­tie­run­gen mit­ein­an­der und stellt diese in einer Matrix dar:

Ge­schäfts­feld / Re­gio­na­ler Bereich A B B Gesamt
Deutsch­land 200 400 100 700
Frank­reich 50 100 0 150
Groß­bri­tan­ni­en 50 100 0 150
Gesamt 300 600 100 1000

Wie sieht ein Jah­res­ab­schluss aus?

Ein Jah­res­ab­schluss besteht immer min­des­tens aus einer Bilanz und einer GuV. Außerdem sollten die Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) ein­ge­hal­ten werden. Hierbei handelt es sich um allgemein an­er­kann­te Regeln, die nicht nur gelten, wenn Sie einen Jah­res­ab­schluss erstellen, sondern auch bei der ge­ne­rel­len Buch­füh­rung. „Ord­nungs­ge­mäß“ ist dabei so zu verstehen, dass es einem sach­ver­stän­di­gen Dritten möglich sein muss, die gemachten Angaben nach­zu­voll­zie­hen. Man un­ter­schei­det außerdem eine ma­te­ri­el­le und eine formelle Ord­nungs­mä­ßig­keit. Während erstere meint, dass alle Angaben der Wahrheit ent­spre­chen und voll­stän­dig sind, versteht man unter dem zweiten Begriff, dass alles so über­sicht­lich erstellt wurde, dass eine Über­prü­fung möglich ist.

Achten Sie auf diese Regeln, wenn Sie Ihren Jah­res­ab­schluss erstellen:

  • Rich­tig­keit & Will­kürf­rei­heit: Alle Angaben haben korrekt zu sein und müssen nach­prüf­bar auf­ge­führt werden. Mit der Will­kürf­rei­heit ist gemeint, dass Sie auch bei Schät­zun­gen keine Fan­ta­sie­zah­len verwenden dürfen, sondern Ihre Prognose nach ob­jek­ti­ven Maßstäben durch­füh­ren.
  • Klarheit: Die Form des Jah­res­ab­schlus­ses muss ver­ständ­lich und über­sicht­lich sein. Dies umfasst auch ein­deu­ti­ge Be­zeich­nun­gen von Posten und deren de­tail­lier­te Auf­lis­tung.
  • Voll­stän­dig­keit: In Ihrem Jah­res­ab­schluss müssen alle Ver­än­de­run­gen des Vermögens enthalten sein.
  • Ste­tig­keit: Mit Ste­tig­keit sorgen Sie dafür, dass die Ab­schlüs­se un­ter­schied­li­cher Perioden einfacher mit­ein­an­der ver­gli­chen werden können. Dafür verwenden Sie jedes Jahr bei der Er­stel­lung des Ab­schlus­ses die gleichen Begriffe und Schemata. Auch die Art der Wert- und Men­gen­er­mitt­lung der einzelnen Posten soll Jahr für Jahr gleich bleiben.
  • Vorsicht: Dem Grundsatz zur Vorsicht liegt die Vor­stel­lung des vor­sich­ti­gen Kaufmanns und der vor­sich­ti­gen Kauffrau zugrunde: Kaufleute sollen sich nicht reicher rechnen, als sie wirklich sind, sondern im Gegenteil sogar eher ärmer. Dieses Prinzip dient vor allem dem Gläu­bi­ger­schutz.
  • Ab­gren­zungs­grund­sät­ze: Die ver­schie­de­nen Ab­gren­zungs­grund­sät­ze geben zu­sam­men­fas­send an, dass Gewinne erst beim tat­säch­li­chen Eingang be­rück­sich­tigt werden dürfen, Verluste al­ler­dings schon, wenn diese absehbar sind.

Jah­res­ab­schluss: Ein Beispiel

Mus­ter­frau GmbH

Bei­spiel­stadt

Jah­res­ab­schluss zum Ge­schäfts­jahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018

Bilanz

Aktiva

  31.12.2018 31.12.2017
A. An­la­ge­ver­mö­gen    
  1. Im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de
   
  1. Sach­an­la­gen
   
  1. Fi­nanz­an­la­gen
   
B. Um­lauf­ver­mö­gen    
  1. Vorräte
   
  1. For­de­run­gen und sonstige Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de
   
  1. Wert­pa­pie­re
   
  1. Kas­sen­be­stand und Guthaben bei Kre­dit­in­sti­tu­ten
   
C. Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten    
Summe Aktiva    

Passiva

  31.12.2018 31.12.2017
A. Ei­gen­ka­pi­tal    
  1. Ge­zeich­ne­tes Kapital
   
  1. Ka­pi­tal­rück­la­ge
   
  1. Ge­winn­rück­la­gen
   
  1. Ge­winn­vor­trag
   
  1. Jah­res­über­schuss
   
B. Rück­stel­lun­gen    
C. Ver­bind­lich­kei­ten    
Summe Passiva    

Gewinn- und Ver­lust­rech­nung

  31.12.2018 31.12.2017
  1. Um­satz­er­lö­se
   
  1. Sonstige be­trieb­li­che Erträge
   
  1. Ma­te­ri­al­auf­wand
   
  1. Per­so­nal­auf­wand
   
  1. Löhne und Gehälter
   
  1. Soziale Abgaben
   
  1. Ab­schrei­bun­gen auf im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des An­la­ge­ver­mö­gens und Sach­an­la­gen
   
  1. Sonstige be­trieb­li­che Auf­wen­dun­gen
   
  1. Erträge aus Ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trä­gen
   
  1. Erträge aus Be­tei­li­gun­gen
   
  1. Erträge aus Aus­lei­hun­gen des Fi­nanz­an­la­ge­ver­mö­gens
   
  1. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
   
  1. Auf­wen­dun­gen Ver­lust­über­nah­men
   
  1. Zinsen und ähnliche Auf­wen­dun­gen
   
  1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
   
  1. Ergebnis nach Steuern
   
  1. Sonstige Steuern
   
  1. Jah­res­fehl­be­trag
   
  1. Bi­lanz­ge­winn
   

Anhang

Der Jah­res­ab­schluss für das Ge­schäfts­jahr 2018 wurde gemäß §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB in der Fassung des Bi­lanz­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (BilRUG) sowie nach den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Ak­ti­en­ge­set­zes auf­ge­stellt.

Die Mus­ter­frau GmbH, Bei­spiel­stadt, ist im Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts Bei­spiel­stadt unter der Nummer 0001 re­gis­triert und gilt im Sinne von § 267 HGB als kleine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft.

Die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ist nach dem Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren auf­ge­stellt.

Der Vorstand schlägt vor, den für das Ge­schäfts­jahr 2018 aus­ge­wie­se­nen Bi­lanz­ge­winn der Mus­ter­frau GmbH auf neue Rechnung vor­zu­tra­gen.

Al­lei­ni­ger Ge­schäfts­füh­rer war im Be­richts­jahr Frau Petra Mus­ter­frau.

12345 Bei­spiel­stadt, den 15.01.2019

Hinweis

Das Beispiel erhebt keinen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Abhängig von der Größe und Rechts­form Ihres Un­ter­neh­mens sowie den In­for­ma­tio­nen, die Sie zur perfekten Ein­schät­zung der fi­nan­zi­el­len Situation liefern können, kann Ihr Jah­res­ab­schluss auch anders aussehen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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