Bei der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung, auch Cashflow-Statement oder Fi­nanz­fluss­rech­nung genannt, handelt es sich um ein Pe­ri­oden­rech­nungs­ver­fah­ren, das den Zu- und Abfluss von Zah­lungs­strö­men abbildet. Dabei ent­spricht der dar­ge­stell­te Zeitraum immer dem der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV). Im Mit­tel­punkt steht die Frage, wie sich der Fi­nanz­mit­tel­fonds eines Un­ter­neh­mens im ab­ge­lau­fe­nen Ge­schäfts­jahr verändert hat. Ziel dieser Auf­stel­lung ist es, alle zu­ge­flos­se­nen Zahlungs- und Fi­nan­zie­rungs­mit­tel­strö­me eines Un­ter­neh­mens sowie deren Ver­wen­dung trans­pa­rent dar­zu­stel­len. Damit gibt die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung Auskunft darüber, inwieweit ein Un­ter­neh­men zukünftig in der Lage ist, Über­schüs­se zu er­wirt­schaf­ten, Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu erfüllen und Aus­schüt­tun­gen an An­teils­eig­ner zu leisten. Kurz gesagt: Die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung dient der fi­nanz­wirt­schaft­li­chen Be­ur­tei­lung eines Un­ter­neh­mens.

Fakt

Der Fi­nanz­mit­tel­fonds wird als Bestand an Zah­lungs­mit­teln und Zah­lungs­mit­tel­äqui­va­len­ten eines Un­ter­neh­mens definiert. Unter Zah­lungs­mit­tel fallen alle Barmittel sowie Bank­ein­la­gen, auf die das Un­ter­neh­men jederzeit zugreifen kann (täglich fällige Sicht­ein­la­gen). Bei Zah­lungs­mit­tel­äqui­va­len­ten handelt es sich um kurz­fris­ti­ge, äußerst liquide Fi­nanz­in­ves­ti­tio­nen, die sich jederzeit in Zah­lungs­mit­tel­be­trä­ge umwandeln lassen und nur un­we­sent­li­chen Wert­schwan­kungs­ri­si­ken un­ter­lie­gen.

Be­griffs­klä­rung: Ka­pi­tal­fluss­rech­nung

Der Begriff „Ka­pi­tal­fluss­rech­nung“ wurde als Über­set­zung des eng­li­schen cash flow state­ments in den 1960er Jahren geprägt und hat sich in Deutsch­land trotz an­hal­ten­der Kritik durch­ge­setzt. Streng genommen handelt es sich nämlich um eine ir­re­füh­ren­de Be­zeich­nung. Denn neben Fi­nanz­mit­teln umfasst das Kapital eines Un­ter­neh­mens in der Regel auch ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de (Sach­an­la­gen) wie Maschinen, tech­ni­sche Anlagen, Grund­stü­cke, Gebäude und Be­triebs­aus­stat­tun­gen, die sich nicht rasch li­qui­die­ren lassen und somit lang­fris­tig im Un­ter­neh­men gebunden sind. Die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung jedoch stellt den Ab- und Zufluss von Zah­lungs­mit­tel­strö­men eines Un­ter­neh­mens und damit die Ver­än­de­rung der liquiden Mittel im Zeit­ver­lauf der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode dar. Tref­fen­der wären daher die Begriffe „Geld­fluss­rech­nung“, „Mit­tel­fluss­rech­nung“ oder „Cashflow-Rechnung“ als Äqui­va­lent zum eng­li­schen Terminus.

Ka­pi­tal­fluss­rech­nung: Pflicht oder Kür?

In Deutsch­land ist die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung gemäß § 297 Abs. 1 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) einer der Grund­be­stand­tei­le des han­dels­recht­li­chen Kon­zern­ab­schlus­ses. Ist ein Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, einen Kon­zern­ab­schluss auf­zu­stel­len, muss dieser auch eine Ka­pi­tal­fluss­rech­nung be­inhal­ten. Eine Ver­pflich­tung zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses besteht gemäß § 290 HGB für Mut­ter­un­ter­neh­men, die auf min­des­tens ein anderes Un­ter­neh­men (Toch­ter­un­ter­neh­men) mittelbar oder un­mit­tel­bar be­herr­schen­den Einfluss ausüben. Zudem haben Un­ter­neh­men, die nicht zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses ver­pflich­tet sind, den han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schluss gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB um eine Ka­pi­tal­fluss­rech­nung zu erweitern, sofern es sich bei diesen Un­ter­neh­men um ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten handelt (z. B. Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten (AG) oder Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaf­ten (SE)).

Fakt

Gemäß § 264d HGB gilt eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft als ka­pi­tal­markt­ori­en­tiert, wenn diese einen or­ga­ni­sier­ten Markt durch von ihr aus­ge­hen­de Wert­pa­pie­re in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wert­pa­pie­re beantragt hat.

Zur Auf­stel­lung einer Ka­pi­tal­fluss­rech­nung ver­pflich­tet sind somit:

  • ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te und nicht­ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Mut­ter­un­ter­neh­men
  • ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten

Un­ter­schrei­tet ein Un­ter­neh­men am Ab­schluss­stich­tag die in § 293 HGB de­fi­nier­ten Schwel­len­wer­te in Bezug auf Bi­lanz­sum­me, Um­satz­er­lö­se und durch­schnitt­li­che Mit­ar­bei­ter­zahl, greift eine grö­ßen­ab­hän­gi­ge Befreiung von der Kon­zern­ab­schluss­pflicht. Prin­zi­pi­ell ist es jedem Un­ter­neh­men gestattet, im Rahmen einer Ka­pi­tal­fluss­rech­nung Trans­pa­renz über Zah­lungs­strö­me und die damit ver­bun­de­ne Ver­än­de­rung des Fi­nanz­mit­tel­fonds her­zu­stel­len.

Vor­schrif­ten für die Dar­stel­lung der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung

Zwar macht der Ge­setz­ge­ber klare Vorgaben, wann ein Un­ter­neh­men zur Auf­stel­lung einer Ka­pi­tal­fluss­rech­nung ver­pflich­tet ist, das Han­dels­ge­setz­buch gibt jedoch keine klaren Vor­schrif­ten zur Dar­stel­lung eines solchen Rech­nungs­ver­fah­rens. Statt­des­sen wird die Ent­wick­lung ent­spre­chen­der Standards gemäß § 342 HGB an pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­te Ein­rich­tun­gen über­tra­gen. Dabei sind Standards auf na­tio­na­ler und in­ter­na­tio­na­ler Ebene zu un­ter­schei­den:

  • In­ter­na­tio­na­le Vorgaben: Auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene werden Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten für Un­ter­neh­men in den so­ge­nann­ten In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards (IFRS) vom In­ter­na­tio­nal Ac­coun­ting Standards Board (IASB) ver­öf­fent­licht. Grund­sät­ze für die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung bietet der In­ter­na­tio­nal Ac­coun­ting Standard 7 (ISA 7).
  • Nationale Vorgaben: In Deutsch­land wurde das Deutsche Rech­nungs­le­gungs Standards Committee (DRSC) vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJV) damit be­auf­tragt, Grund­sät­ze für eine ord­nungs­mä­ßi­ge Kon­zern­rech­nungs­le­gung zu ent­wi­ckeln. Aktuelle Vorgaben des DRSC zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung wurden am 4. Februar 2014 mit dem Deutschen Rech­nungs­le­gungs­stan­dard Nr. 21 (DRS 21) ver­öf­fent­licht. Vorher geltende Standards zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung (DRS 2, DRS 2-10 und DRS 2-20) wurden durch DRS 21 abgelöst. Der neue Standard zeichnet sich in zahl­rei­chen Aspekten durch eine wei­ter­ge­hen­de An­glei­chung an den in­ter­na­tio­na­len Standard IAS 7 aus.

Welcher Standard für ein zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung ver­pflich­te­tes Un­ter­neh­men bindend ist, hängt davon ab, ob ein Un­ter­neh­men den Kon­zern­ab­schluss nach HGB oder nach IFRS aufstellt.

Die EU-Ver­ord­nung 1606/2002 (IAS-Ver­ord­nung) ver­pflich­tet jedes ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­men mit Sitz in der EU ab 2005 einen Kon­zern­ab­schluss nach den in­ter­na­tio­na­len Regeln des IFRS auf­zu­stel­len. Mit der Ver­ab­schie­dung der Bi­lanz­rechts­re­form­ge­setz (BilReG) wurde diese Vorgabe im Dezember 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Nicht­ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­men, die zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses ver­pflich­tet sind, haben die Wahl, diesen gemäß den HGB oder IFRS an­zu­fer­ti­gen.

Stellt ein nicht­ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­tes Un­ter­neh­men einen Kon­zern­ab­schluss nach IFRS auf, ersetzt dieser einen eventuell er­for­der­li­chen HGB-Kon­zern­ab­schluss (be­frei­en­der Kon­zern­ab­schluss).

Grund­struk­tur der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung

Die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung zeigt, inwiefern sich der Fi­nanz­mit­tel­fonds eines Un­ter­neh­mens in einer be­stimm­ten Ab­rech­nungs­pe­ri­ode durch Fi­nanz­mit­tel­ab­flüs­se und -zuflüsse verändert hat.

Die Be­rech­nung erfolgt in Staf­fel­form und umfasst zwei Teil­rech­nun­gen:

  • die Ur­sa­chen­rech­nung
  • die Fonds­ver­än­de­rungs­rech­nung

Im ersten Teil der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung – der Ur­sa­chen­rech­nung – werden Mit­tel­her­kunft und Mit­tel­ver­wen­dung in einer Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ge­gen­über­ge­stellt. Sowohl DRS 21 als auch IAS 7 sehen dabei eine Auf­stel­lung im Ak­ti­vi­täts­for­mat vor, bei dem Erträge und Auf­wen­dun­gen in drei Tä­tig­keits­be­rei­che ge­glie­dert werden. Zu un­ter­schei­den sind:

  • der Cashflow aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit
  • der Cashflow aus der In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit
  • der Cashflow aus der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit

Innerhalb des drei­tei­li­gen Ak­ti­vi­täts­for­mats werden Ein- und Aus­zah­lun­gen dem Brut­to­prin­zip ent­spre­chend un­sal­diert auf­ge­führt. Auf diese Weise bleiben Ein- und Aus­zah­lun­gen in voller Höhe trans­pa­rent (Ausnahme: indirekte Methode). Für jedes Tä­tig­keits­feld ergibt sich in der Cashflow-Rechnung ein positiver oder negativer Cashflow, der entweder einen Mit­tel­über­schuss oder einen Fehl­be­trag anzeigt.

Während die Cashflows für die In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit und Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit eines Un­ter­neh­mens beiden Standards zufolge gemäß der so­ge­nann­ten direkten Methode dar­zu­stel­len sind, steht es Un­ter­neh­men frei, ob Sie den Cashflow aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit direkt oder indirekt dar­stel­len. Beide Methoden un­ter­schei­den sich im We­sent­li­chen darin, wie die Zah­lungs­über­schüs­se bzw. -fehl­be­trä­ge ermittelt werden.

  • Direkte Methode: Bei der direkten Methode werden Über­schüs­se und Fehl­be­trä­ge errechnet, indem alle zah­lungs­wirk­sa­men Ein­zah­lun­gen (z. B. Um­satz­er­lö­se, Be­tei­li­gungs­er­trä­ge, Des­in­ves­ti­tio­nen, Zins­er­trä­ge, Sub­ven­tio­nen) und alle zah­lungs­wirk­sa­men Aus­zah­lun­gen (z. B. Ma­te­ri­al­kos­ten, Löhne/Gehälter, Zins­auf­wen­dun­gen, Steuern) auf­ge­führt werden. Der Saldo aus Ein- und Aus­zah­lun­gen ergibt den Cashflow.
     
  • Indirekte Methode: Aus­gangs­punkt der in­di­rek­ten Methode ist der bi­lan­zi­el­le Erfolg eines Un­ter­neh­mens, sprich der Gewinn bzw. Verlust nach Steuern (auch Pe­ri­od­en­er­geb­nis oder Jah­res­über­schuss/-fehl­be­trag genannt). Dieser wird zur Be­rech­nung des Cashflows aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit kor­ri­giert, und zwar um alle zah­lungs­un­wirk­sa­men Auf­wen­dun­gen und Erträge, um Be­stands­ver­än­de­run­gen bei Posten des Net­to­um­lauf­ver­mö­gens (ohne Fi­nanz­mit­tel­fonds) sowie um alle Posten der Cashflows aus der In­ves­ti­ti­ons- oder Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit. Dabei werden aus­ga­be­neu­tra­le Auf­wen­dun­gen wie Ab­schrei­bun­gen oder eine Erhöhung der Rück­stel­lun­gen addiert und ein­nah­me­n­eu­tra­le Erträge wie Zu­schrei­bun­gen sub­tra­hiert.

Der Saldo der Cashflows aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit, der In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit und Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit ergibt die Ge­samt­ver­än­de­rung des Fi­nanz­mit­tel­fonds. Diese wird im zweiten Teil der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung – der Fonds­ver­än­de­rungs­rech­nung – dem Fi­nanz­mit­tel­fonds am Anfang der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode (dem Aus­gangs­punkt) ge­gen­über­ge­stellt. Das Ergebnis ist der ver­än­der­te Fi­nanz­mit­tel­fonds am Ende der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode. Dieser wird in der Regel in Bezug auf wech­sel­kurs-, kon­so­li­die­rungs- und be­wer­tungs­be­ding­te Ver­än­de­run­gen kor­ri­giert.


Folgende Tabelle zeigt die Grund­struk­tur der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung im Überblick. Die Angaben be­rück­sich­ti­gen sowohl den na­tio­na­len (DRS 21) als auch den in­ter­na­tio­na­len Standard (IAS 7) und können als kleinster ge­mein­sa­mer Nenner ver­stan­den werden.

Der DRS 21 empfiehlt eine Dar­stel­lung, die die aktuellen Zahlen denen der Vor­gän­ger­pe­ri­ode ge­gen­über­stellt. Eine Ver­pflich­tung wie im Vor­gän­ger­stan­dard entfällt. IAS 7 betont die Relevanz von Ver­gleichs­zah­len nicht explizit. Eine Emp­feh­lung lässt sich jedoch aus dem Kapitel „Nutzen von Ka­pi­tal­fluss­in­for­ma­tio­nen“ (IAS 7.5) herleiten: „His­to­ri­sche In­for­ma­tio­nen über Cashflows werden häufig als Indikator für den Betrag, den Zeitpunkt und die Wahr­schein­lich­keit künftiger Cashflows her­an­ge­zo­gen.“

Min­dest­glie­de­rungs­sche­ma gemäß DRS 21

Während der IAS 7 lediglich die Grund­struk­tur der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung vor­schreibt und sich bei der tiefer ge­glie­der­ten Dar­stel­lung auf Beispiele be­schränkt, gibt der DRS 21 Un­ter­neh­men ein ver­pflich­ten­des Min­dest­glie­de­rungs­sche­ma an die Hand. Die folgende Dar­stel­lung der Cashflow-Rechnung folgt dem na­tio­na­len Standard. Dieser ori­en­tiert sich weit­ge­hend an in­ter­na­tio­na­len Re­ge­lun­gen. Das Min­dest­glie­de­rungs­sche­ma gemäß DRS 21 steht daher prin­zi­pi­ell nicht im Wie­der­spruch zum Standard IAS 7, der bezüglich der Glie­de­rung einzelner Po­si­tio­nen der Auf­stel­lung keine de­tail­lier­ten Vorgaben macht. Wichtige Un­ter­schie­de bei der Be­rech­nung des Cashflows nach DRS 21 und IAS 7 werden am Ende dieses Artikels the­ma­ti­siert.

Cashflow aus laufender Ge­schäfts­tä­tig­keit (ope­ra­ti­ver Cashflow)

Der Tä­tig­keits­be­reich „laufende Ge­schäfts­tä­tig­keit“ umfasst gemäß DRS 21 alle „Ak­ti­vi­tä­ten in Ver­bin­dung mit we­sent­li­chen, auf Er­lö­ser­zie­lung aus­ge­rich­te­ten Tä­tig­kei­ten sowie sonstige Ak­ti­vi­tä­ten, die nicht der In­ves­ti­ti­ons- oder der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit zu­zu­ord­nen sind.“ Es handelt es sich um die primäre Ein­nah­me­quel­le des Un­ter­neh­mens. Zah­lungs­vor­gän­ge im Rahmen der be­trieb­li­chen Tätigkeit re­sul­tie­ren in der Regel aus Ge­schäfts­ak­ti­vi­tä­ten im Her­stel­lungs-, Handels- oder Dienst­leis­tungs­be­reich.

Sowohl der nationale als auch der in­ter­na­tio­na­le Standard gestatten es Un­ter­neh­men, den ope­ra­ti­ven Cashflow wahlweise nach der direkten oder nach der in­di­rek­ten Methode dar­zu­stel­len.

Für die Be­rech­nung gemäß der direkten Methode gibt der DRS 21 folgende Min­dest­glie­de­rung vor.

Aus­gangs­punkt der direkten Methode sind Ein­zah­lun­gen von Kunden für den Verkauf von Er­zeug­nis­sen, Waren und Dienst­leis­tun­gen des Un­ter­neh­mens. Von diesen sind Aus­zah­lun­gen für Lie­fe­ran­ten und Be­schäf­tig­te ab­zu­zie­hen. Be­rück­sich­tigt werden zudem sonstige Ein- und Aus­zah­lun­gen, die nicht direkt mit dem Ge­schäfts­zweck des Un­ter­neh­mens zu­sam­men­hän­gen und weder der In­ves­ti­ti­ons- noch der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit zu­zu­ord­nen sind. Weitere Po­si­tio­nen bei der Be­rech­nung des Cashflows der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit sind Ein- und Aus­zah­lun­gen aus au­ßer­or­dent­li­chen Posten – Erträge und Auf­wen­dun­gen, die un­re­gel­mä­ßig und außerhalb der ei­gent­li­chen Ge­schäfts­tä­tig­keit anfallen – sowie Er­trags­steu­er­zah­lun­gen.

Aufgrund der separaten Auf­füh­rung von Ein- und Aus­zah­lung besitzt die direkte Methode eine hohe Aus­sa­ge­kraft. In der Praxis nutzen zur Auf­stel­lung ver­pflich­te­te Un­ter­neh­men in Deutsch­land jedoch größ­ten­teils die indirekte Methode zur Cashflow-Be­rech­nung aus laufender Ge­schäfts­tä­tig­keit.

Eine Be­rech­nung des Cashflows der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit auf Basis der in­di­rek­ten Methode muss sich gemäß DRS 21 an folgender Min­dest­glie­de­rung ori­en­tie­ren.

Aus­gangs­punkt der in­di­rek­ten Methode zur Be­rech­nung des ope­ra­ti­ven Cashflows ist der Kon­zern­jah­res­über­schuss bzw. -fehl­be­trag (Pe­ri­od­en­er­geb­nis) der ent­spre­chen­den Be­rech­nungs­pe­ri­ode. Dieser muss den Min­dest­an­for­de­run­gen des DRS 21 zufolge von allen zah­lungs­un­wirk­sa­men Sach­ver­hal­ten bereinigt werden, indem diese aus dem Pe­ri­od­en­er­geb­nis her­aus­ge­rech­net werden.

Da Ein- und Aus­zah­lun­gen nicht un­sal­diert auf­ge­führt werden, mangelt es der in­di­rek­ten Methode an Trans­pa­renz. Der IAS 7 empfiehlt daher aus­drück­lich die direkte Methode. Eine Ab­schaf­fung der in­di­rek­ten Methode wurde in­ter­na­tio­nal bereits dis­ku­tiert. Nach aktuellem Recht gewähren jedoch beide Standards nach wie vor die Wahl, welche Methode bei der Be­rech­nung des ope­ra­ti­ven Cashflows zur Anwendung kommt.

Geht ein Un­ter­neh­men bei der Dar­stel­lung des ope­ra­ti­ven Cashflows gemäß der in­di­rek­ten Methode nicht vom Pe­ri­od­en­er­geb­nis (Kon­zern­jah­res­über­schuss/-fehl­be­trag) aus, muss die gewählte Aus­gangs­grö­ße laut DRS 21 mit einer zu­sätz­li­chen Rechnung in den er­gän­zen­den Angaben zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung auf das Pe­ri­od­en­er­geb­nis über­ge­lei­tet werden. Al­ter­na­tiv kann auf eine ent­spre­chen­de Über­lei­tung in der Kon­zern­ge­winn- und Ver­lust­rech­nung verweisen werden, sofern eine solche in den er­gän­zen­den Angaben auf­ge­führt ist.

Der Cashflow aus der In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit (in­ves­ti­ver Cashflow)

Die In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit eines Un­ter­neh­mens umfasst gemäß DRS 21 alle „Ak­ti­vi­tä­ten in Ver­bin­dung mit Zu- und Abgängen von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den des An­la­ge­ver­mö­gens sowie von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den des Um­lauf­ver­mö­gens, die nicht dem Fi­nanz­mit­tel­fonds oder der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit zu­zu­ord­nen sind“.

  • An­la­ge­ver­mö­gen: Zum An­la­ge­ver­mö­gen zählen alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de eines Un­ter­neh­mens, die der lang­fris­ti­gen Nutzung dienen. Diese umfassen Sach­an­la­gen (Grund­stü­cke, Fir­men­ge­bäu­de, Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge, Patente oder Software), Fi­nanz­an­la­gen (Wert­pa­pie­re, Anleihen, Un­ter­neh­mens­an­tei­le) oder im­ma­te­ri­el­le Güter (Lizenzen, Patente, Software).
  • Um­lauf­ver­mö­gen: Zum Um­lauf­ver­mö­gen zählen alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die zur kurz­fris­ti­gen Ver­äu­ße­rung, zum Verbrauch, zur Ver­ar­bei­tung oder für Rück­zah­lun­gen bestimmt sind. Diese umfassen bei­spiels­wei­se Vorräte (Rohstoffe, Ar­beits­ma­te­ria­li­en, unfertige Er­zeug­nis­se oder Waren), liquide Mittel (Kas­sen­be­stän­de, Schecks, Bank­gut­ha­ben oder Kredite) sowie For­de­run­gen (gegenüber Schuld­nern, aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen oder gegen andere Un­ter­neh­men).

Bei der Be­rech­nung des in­ves­ti­ven Cashflows werden alle zu- und ab­flie­ßen­den Zah­lungs­strö­me be­rück­sich­tigt, die aus dem Erwerb oder der Ver­äu­ße­rung von In­ves­ti­ti­ons­gü­tern re­sul­tie­ren. Ein Beispiel für den Abgang eines Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des (An­la­gen­ab­gang) wäre der Verkauf einer Maschine.

Alle Zu- und Abgänge werden der Cashflow-Formel des DRS 21 ent­spre­chend un­sal­diert dar­ge­stellt und in folgende Po­si­tio­nen ge­glie­dert.

Sowohl der DRS 21 als auch der IAS 7 schreiben für die Dar­stel­lung des in­ves­ti­ven Cashflows die direkte Be­rech­nungs­me­tho­de vor. In dieser Form gibt er internen und externen Adres­sa­ten eines Konzern- oder Jah­res­ab­schlus­ses die Mög­lich­keit, ab­zu­schät­zen, in welchem Ausmaß ein Un­ter­neh­men seine Res­sour­cen in­ves­tiert, um zukünftig Erträge ge­ne­rie­ren zu können.

Beide Standards schränken die Dar­stel­lung des in­ves­ti­ven Cashflows auf In­ves­ti­tio­nen ein, die in der Un­ter­neh­mens­bi­lanz als Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de erfasst werden oder zu einer Wert­än­de­rung der dort auf­ge­führ­ten Ver­mö­gen­ge­gen­stän­de führen.

Mit in den Bereich In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit fallen dem DRS 21 zufolge erhaltene Zinsen und Di­vi­den­den. Diese sind jeweils als ge­son­der­te Po­si­tio­nen auf­zu­füh­ren. Gezahlte Zinsen und Di­vi­den­den hingegen werden nach dem DRS 21 der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit zu­ge­ord­net.

Der Cashflow aus der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit

Als Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit eines Un­ter­neh­mens definiert DRS 21 alle „Ak­ti­vi­tä­ten, die sich auf die Höhe und/oder die Zu­sam­men­set­zung der Ei­gen­ka­pi­tal­pos­ten und/oder Fi­nanz­schul­den auswirken, ein­schließ­lich der Ver­gü­tun­gen für die Ka­pi­tal­über­las­sung.“ Der Cashflow aus der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit umfasst somit alle Zah­lungs­strö­me zwischen einem Un­ter­neh­men und seinen Ka­pi­tal­ge­bern (An­teils­eig­ner oder Fremd­ka­pi­tal­ge­ber). Zu diesen zählen Ei­gen­ka­pi­tal­zu­füh­run­gen oder -her­ab­set­zun­gen durch Ak­ti­en­aus­ga­ben bzw. Rückkäufe, die Erhöhung des Fremd­ka­pi­tals durch die Emission (Begebung) von Anleihen oder die Aufnahme von Krediten sowie Aus­zah­lun­gen zur Tilgung von Anleihen und Krediten.

Un­ter­schie­de in der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung nach DRS 21 und IAS7

Die Dar­stel­lung der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung nach DRS 21 steht größ­ten­teils im Einklang mit den Re­ge­lun­gen des in­ter­na­tio­na­len Standards. Mit dem Min­dest­glie­de­rungs­sche­ma macht der DRS 21 Un­ter­neh­men, die nach HGB bi­lan­zie­ren, zwar deutlich engere Vorgaben; diese stehen jedoch in keinem Punkt im Wi­der­spruch zu den Re­ge­lun­gen des IAS 7.

Einen Un­ter­schied gibt es bei der Zuordnung von er­hal­te­nen und gezahlten Zinsen und Di­vi­den­den zur In­ves­ti­ti­ons- bzw. Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit. Anders als der DRS 21 gewährt der IAS 7 hierbei Un­ter­neh­men eine Wahl­frei­heit, welchem Tä­tig­keits­feld erhaltene und gezahlte Zinsen und Di­vi­den­den zu­ge­ord­net werden. Gemein ist beiden Standards die Vorgabe, dass erhaltene und gezahlte Zinsen und Di­vi­den­den jeweils separat auf­zu­füh­ren sind.

Er­gän­zen­de Angaben zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung

Die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung stellt eine kom­pri­mier­te Auf­stel­lung von Zah­lungs­strö­men dar, die Adres­sa­ten eines Konzern- oder Jah­res­ab­schlus­ses einen um­fas­sen­den Einblick in die Fi­nanz­la­ge eines Un­ter­neh­mens geben soll. Um die In­ter­pre­ta­ti­on der Dar­stel­lung zu er­leich­tern, sehen DRS 21 und IAS 7 eine Reihe von Er­gän­zun­gen und Er­klä­run­gen vor, die dem Konzern- oder Jah­res­ab­schluss als Pflicht­an­ga­ben ge­schlos­sen im Anhang bei­zu­fü­gen sind.

Angaben zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung nach DRS 21

Folgende Er­gän­zun­gen und Er­klä­run­gen zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung sind laut DRS 21 in den Anhang des Konzern- oder Jah­res­ab­schlus­ses auf­zu­neh­men:

  • eine De­fi­ni­ti­on des Fi­nanz­mit­tel­fonds
  • die Zu­sam­men­set­zung des Fi­nanz­mit­tel­fonds (ggf. mit rech­ne­ri­scher Über­lei­tung, sofern der Fi­nanz­mit­tel­fonds nicht dem Bi­lanz­pos­ten „Schecks, Kas­sen­be­stand, Bun­des­bank­gut­ha­ben, Guthaben bei Kre­dit­in­sti­tu­ten“ ent­spricht)
  • we­sent­li­che zah­lungs­un­wirk­sa­me In­ves­ti­ti­ons- und Fi­nan­zie­rungs­vor­gän­ge und Ge­schäfts­vor­fäl­le (z. B. Tausch­ge­schäf­te oder Sach­ka­pi­tal­erhö­hung)
  • Bestände des Fi­nanz­mit­tel­fonds von quotal ein­be­zo­ge­nen Un­ter­neh­men
  • Bestände, die Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen un­ter­lie­gen
  • Berechnet ein Un­ter­neh­men den ope­ra­ti­ven Cashflow nach der in­di­rek­ten Methode und geht dabei nicht vom Pe­ri­od­en­er­geb­nis aus, muss der Anhang eine rech­ne­ri­sche Über­lei­tung auf das Pe­ri­od­en­er­geb­nis be­inhal­ten.
  • Gibt der DRS für einem Zah­lungs­strom keine konkrete Zuordnung zu einem der drei Tä­tig­keits­be­rei­che, ist die die vom Un­ter­neh­men vor­ge­nom­me­ne Ein­tei­lung anzugeben und zu erläutern.

Angaben zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung nach IAS 7

Der in­ter­na­tio­na­le Standard zur Ka­pi­tal­fluss­rech­nung IAS 7 sieht folgende Pflicht­an­ga­ben im Anhang des Kon­zern­ab­schlus­ses vor:

  • Angaben zur Zu­sam­men­set­zung des Fi­nanz­mit­tel­fonds
  • rech­ne­ri­sche Über­lei­tung von den Zah­lungs­mit­teln und Zah­lungs­mit­tel­äqui­va­len­ten zu den ent­spre­chen­den Bi­lanz­pos­ten
  • Angaben über zah­lungs­un­wirk­sa­me Trans­ak­tio­nen (z. B. Tausch­ge­schäf­te oder Sach­ka­pi­tal­erhö­hun­gen)
  • Zah­lungs­mit­tel und Zah­lungs­mit­tel­äqui­va­len­te, die das Un­ter­neh­men hält, über die es aber nicht frei verfügen kann
  • nicht zah­lungs­wirk­sa­me In­ves­ti­ti­ons- und Fi­nan­zie­rungs­vor­gän­ge

  • ge­son­der­te Angaben zu Cashflows, die mit dem Erwerb oder Verkauf von Toch­ter­un­ter­neh­men in Zu­sam­men­hang stehen

Darüber hinaus muss der Anhang des Jahres- oder Kon­zern­ab­schlus­ses folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits in der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung auf­ge­führt sind:

  • ge­son­der­te Angabe der Cashflows aus er­hal­te­nen und gezahlten Zinsen und Di­vi­den­den
  • ge­son­der­te Angabe der Cashflows aus Er­trag­steu­ern

Ka­pi­tal­fluss­rech­nung: Beispiel nach DRS 21

Die folgende Auf­stel­lung ver­an­schau­licht Ihnen die Ka­pi­tal­fluss­rech­nung nach DRS 21 anhand eines Zah­len­bei­spiels. Zunächst berechnen Sie die Cashflows aus der laufenden Ge­schäfts­tä­tig­keit, aus der In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit und der Fi­nan­zie­rungs­tä­tig­keit.

Im Anschluss ermitteln Sie mithilfe der be­rech­ne­ten Cashflows den Fi­nanz­mit­tel­fonds des ab­ge­lau­fe­nen Ge­schäfts­jah­res.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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