Nicht nur, damit Sie selbst stets den Erfolg und die fi­nan­zi­el­le Lage Ihres Un­ter­neh­mens ein­schät­zen können, sollten Sie Be­triebs­ein­nah­men und -ausgaben bestens do­ku­men­tie­ren. Auch das Finanzamt benötigt nach Ablauf eines Wirt­schafts­jah­res eine de­tail­lier­te Ab­schluss­bi­lanz Ihres Un­ter­neh­mens, um die Höhe und Art Ihrer Be­steue­rung fest­zu­le­gen. Doch wie sieht es mit den täglichen Bar­ge­schäf­ten aus? Damit Sie Ihre Bar­zah­lun­gen vor­schrifts­ge­mäß do­ku­men­tie­ren können, benötigen Sie ein so­ge­nann­tes Kas­sen­buch. Doch was ist darunter genau zu verstehen? Und wer ist überhaupt zur Kas­sen­buch­füh­rung ver­pflich­tet? Wir erläutern die wich­tigs­ten Grund­la­gen und erklären, wie Sie Ihr Kas­sen­buch korrekt führen.

Was ist ein ord­nungs­ge­mä­ßes Kas­sen­buch?

Viele Un­ter­neh­mer erzielen Ihre Einnahmen mitt­ler­wei­le über bar­geld­lo­se Zahlungen (wie z. B. Über­wei­sun­gen, Last­schrift­ver­fah­ren, Zahlungen über EC- oder Kre­dit­kar­ten usw.). Aber auch die Bar­zah­lung ist nach wie vor üblich. Damit das Finanzamt alle er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen zu den einzelnen Ge­schäfts­vor­fäl­len erhält, müssen Sie folglich auch Ihre Einnahmen aus Bar­zah­lun­gen belegen. Dies geschieht mithilfe des so­ge­nann­ten Kas­sen­buchs.

Das Kas­sen­buch gehört zu den wich­tigs­ten Ne­ben­bü­chern der un­ter­neh­me­ri­schen Buch­füh­rung. Um die Grund­sät­ze der ord­nungs­ge­mä­ßen Kas­sen­buch­füh­rung zu verstehen, muss man jedoch kei­nes­wegs aus­ge­bil­de­ter Buch­hal­ter sein. Im All­ge­mei­nen sollten Sie sich vor allem an folgendem Leitsatz ori­en­tie­ren:

Zitat

(1) Die Buch­füh­rung muss so be­schaf­fen sein, dass sie einem sach­ver­stän­di­gen Dritten innerhalb an­ge­mes­se­ner Zeit einen Überblick über die Ge­schäfts­vor­fäl­le und über die Lage des Un­ter­neh­mens ver­mit­teln kann. Die Ge­schäfts­vor­fäl­le müssen sich in ihrer Ent­ste­hung und Ab­wick­lung verfolgen lassen. (2) Auf­zeich­nun­gen sind so vor­zu­neh­men, dass der Zweck, den sie für die Be­steue­rung erfüllen sollen, erreicht wird (§ 145 Abs. 1 AO).

Einfach aus­ge­drückt: Die Buch­hal­tung, ein­schließ­lich des Kas­sen­buchs, dient als Be­steue­rungs­grund­la­ge von Un­ter­neh­men. Demnach muss jeder Kas­sen­buch­ein­trag (Einnahmen, Ausgaben, Be­leg­num­mer, Steu­er­satz etc.) für das Finanzamt ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar sein.

Tipp

Mitt­ler­wei­le gibt es spezielle Software, die Ihnen die Kas­sen­buch­füh­rung erheblich er­leich­tert. Mit dieser können Sie Ihr Kas­sen­buch effizient, zeit­spa­rend und ohne lästige Re­chen­ar­beit führen. Bevor Sie al­ler­dings eine kost­spie­li­ge Software zur Führung eines digitalen Kas­sen­buchs kaufen, sollten Sie sich unbedingt über deren Funk­tio­nen und Be­son­der­hei­ten in­for­mie­ren. Bei Online-Tools ist an­ge­sichts der Fi­nanz­da­ten, die Sie dort hin­ter­le­gen, ins­be­son­de­re der Da­ten­schutz wichtig.

Diese Gesetze sollten Sie bei der Kas­sen­buch­füh­rung unbedingt beachten

Alle wichtigen Vor­schrif­ten zur ord­nungs­ge­mä­ßen Kas­sen­buch­füh­rung finden Sie in der Ab­ga­ben­ord­nung (AO), im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) sowie im Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG). Sie beziehen sich zwar nicht immer direkt auf die Kas­sen­buch­füh­rung, sondern auch auf die Buch­füh­rung im All­ge­mei­nen, schließen aber dennoch das Kas­sen­buch mit ein. Wir haben Ihnen alle re­le­van­ten Gesetze zur Kas­sen­buch­füh­rung in der folgenden Tabelle zu­sam­men­ge­fasst:

Rechts­grund­la­ge Zitat Erklärung
§ 238 Abs. 2 HGB „Der Kaufmann ist ver­pflich­tet, eine mit der Urschrift über­ein­stim­men­de Wie­der­ga­be der ab­ge­sand­ten Han­dels­brie­fe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wie­der­ga­be des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Da­ten­trä­ger) zu­rück­zu­be­hal­ten.“ Keine Buchung ohne Beleg! Achten Sie darauf, dass Sie zu jedem Kas­sen­buch­ein­trag auch die ent­spre­chen­den Belege (z. B. Quit­tun­gen, Kon­to­aus­zü­ge etc.) vorweisen können.
§ 239 Abs. 2 HGB „Die Ein­tra­gun­gen in Büchern und die sonst er­for­der­li­chen Auf­zeich­nun­gen müssen voll­stän­dig, richtig, zeit­ge­recht und geordnet vor­ge­nom­men werden.“ Tragen Sie alle Bar­ge­schäf­te eines Monats voll­stän­dig und chro­no­lo­gisch (zeitlich) geordnet in das Kas­sen­buch ein.
§ 257 Abs. 1 HGB „Jeder Kaufmann ist ver­pflich­tet, die folgenden Un­ter­la­gen geordnet auf­zu­be­wah­ren: Han­dels­bü­cher, Inventare, Er­öff­nungs­bi­lan­zen, Jah­res­ab­schlüs­se, Ein­zel­ab­schlüs­se […], La­ge­be­rich­te, Kon­zern­ab­schlüs­se, Kon­zern­la­ge­be­rich­te sowie die zu ihrem Ver­ständ­nis er­for­der­li­chen Ar­beits­an­wei­sun­gen und sonstigen Or­ga­ni­sa­ti­ons­un­ter­la­gen […]“ Sie sind dazu ver­pflich­tet alle Han­dels­bü­cher – darunter auch das Kas­sen­buch – sowie alle da­zu­ge­hö­ri­gen Belege und sonstige Un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren.
§ 257 Abs. 4 HGB „Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 auf­ge­führ­ten Un­ter­la­gen sind zehn Jahre […] auf­zu­be­wah­ren.“ Bewahren Sie Ihr Kas­sen­buch und alle da­zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen für die nächsten zehn Jahre auf.
§ 146 Abs. 1 AO „Kas­sen­ein­nah­men und Kas­sen­aus­ga­ben sind täglich fest­zu­hal­ten.“ Sämtliche Bar­vor­gän­ge (Einnahmen sowie Ausgaben) sind täglich in das Kas­sen­buch ein­zu­tra­gen.
Tipp

Für eine korrekte Kas­sen­buch­füh­rung sollten Sie die all­ge­mein­gül­ti­gen Grund­sät­ze der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung unbedingt be­rück­sich­ti­gen. Bei Nicht­ein­hal­tung drohen mitunter ge­wer­be­recht­li­che Sank­tio­nen, Bußgelder oder im schlimms­ten Fall Steu­er­straf­ver­fah­ren.

Das Kas­sen­buch in der Bilanz

Das Kas­sen­buch ist ein we­sent­li­cher Be­stand­teil der Bilanz. In die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, die Sie dem Finanzamt am Jah­res­en­de vorlegen müssen, muss schließ­lich auch der Bar­geld­ver­kehr mit­ein­flie­ßen. Tragen Sie hierfür den Saldo des Kas­sen­buchs als Ak­tiv­pos­ten unter dem Punkt Um­lauf­ver­mö­gen ein.

Fakt

In § 266 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) finden Sie die genauen Vorgaben zur Bi­lanz­glie­de­rung. Weitere In­for­ma­tio­nen zur Bi­lan­zie­rung bietet Ihnen unser Grund­la­gen­ar­ti­kel zur doppelten Buch­füh­rung.

Dieses an­schau­li­che Video hilft Ihnen, die Zu­sam­men­hän­ge zwischen Ihrer Kasse und der Bilanz noch besser zu verstehen:

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Wer ist zur Kas­sen­buch­füh­rung ver­pflich­tet?

Nicht jeder ist zur Kas­sen­buch­füh­rung ver­pflich­tet. Ein Kas­sen­buch müssen Sie nur dann führen, wenn Sie gemäß § 141 der Ab­ga­ben­ordung (AO) zur doppelten Buch­füh­rung und damit zur Bi­lan­zie­rung ver­pflich­tet sind. Dazu gehören Sie, wenn Sie einen Jah­res­um­satz von mehr als 600.000 Euro bzw. einen Jah­res­ge­winn von mehr als 60.000 Euro erzielen.

Wenn Sie sich al­ler­dings unter dieser Schwelle bewegen, un­ter­lie­gen Sie lediglich den Richt­li­ni­en der einfachen Buch­füh­rung und müssen nicht zwingend ein Kas­sen­buch führen. In diesem Fall genügt dem Finanzamt eine Ge­winn­ermitt­lung in ver­ein­fach­ter Form mithilfe der so­ge­nann­ten Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR).

Fakt

Frei­be­ruf­ler, wie z. B. Ärzte, Rechts­an­wäl­te, Ar­chi­tek­ten, Steu­er­be­ra­ter, Heil­prak­ti­ker, Hebammen etc., dürfen die Grenzen beim Jah­res­um­satz und -gewinn über­schrei­ten und sind dennoch nicht buch­füh­rungs­pflich­tig. Welche Be­rufs­grup­pen von dieser Aus­nah­me­re­ge­lung pro­fi­tie­ren, verrät der § 18 Abs. 1 EStG.

Doch auch wenn Sie ge­setz­lich nicht dazu ver­pflich­tet sind, ein Kas­sen­buch zu führen, sollten Sie es dennoch in Betracht ziehen. Vor allem für kleine und mittlere Un­ter­neh­men, die sich Ihre Leis­tun­gen meist bar bezahlen lassen, bietet die Kas­sen­buch­füh­rung einen ent­schei­den­den Vorteil: Eine genaue Übersicht über die fi­nan­zi­el­le Lage des Un­ter­neh­mens.

Wie führe ich ein Kas­sen­buch?

Im Grunde ist die Kas­sen­buch­füh­rung ziemlich einfach: Alles, was Sie in bar einnehmen oder ausgeben, muss im Kas­sen­buch einzeln, chro­no­lo­gisch sowie voll­stän­dig erfasst und am Ende bei der Ge­winn­ermitt­lung zu­sam­men­ge­zählt werden. Wenn Sie den Vorgang erst einmal ver­stan­den haben, werden Sie schnell Routine ent­wi­ckeln. Doch bevor Sie in die Praxis übergehen, sollten Sie zunächst wissen, wie ein Kas­sen­buch genau aufgebaut ist.

Aufbau eines Kas­sen­buchs

Damit Sie Ihre Bar­ge­schäf­te or­dent­lich do­ku­men­tie­ren können, benötigen Sie ein ein­heit­lich struk­tu­rier­tes Kas­sen­buch. Folgende Angaben müssen die Ein­tra­gun­gen immer enthalten:

das Datum des Ge­schäfts­vor­falls
die Be­leg­num­mer, um den Beleg eindeutig zuordnen zu können
den Bu­chungs­text (Kurz­be­zeich­nung des Ge­schäfts­vor­falls)
den Betrag und die Währung der Kas­sen­ein­nah­me bzw. -ausgabe
den an­ge­wand­ten Steu­er­satz
den Um­satz­steu­er- bzw. Vor­steu­er­be­trag
den aktuellen Kas­sen­be­stand und Soll­kas­sen­be­stand

Der aktuelle Kas­sen­be­stand be­zeich­net den Wert der tat­säch­li­chen Kas­sen­zäh­lung. Dieser wird mithilfe des so­ge­nann­ten Kas­sen­zähl­pro­to­kolls bestimmt. Dabei pro­to­kol­lie­ren Sie einfach die eigene Zählung. Listen Sie den Inhalt Ihrer Kasse nach dem Wert der einzelnen Scheine und Münzen auf und addieren Sie die Beträge. Wichtig ist, dass am Ende der im Kas­sen­buch ein­ge­tra­ge­ne Soll­kas­sen­be­stand mit dem tat­säch­li­chen Wert der Kas­sen­zäh­lung über­ein­stimmt.

Fakt

Ein Kas­sen­buch kann niemals einen negativen Wert aufweisen. Denn keine Kasse kann weniger Geld als 0 Euro enthalten. In diesem Fall haben Sie sich leider ver­rech­net und sollten die Be­rech­nung und die Einnahmen nochmal über­prü­fen.

So funk­tio­niert die Kas­sen­buch­füh­rung

Mit der richtigen Kas­sen­buch-Vorlage können Sie mit Ihrer Kas­sen­buch­füh­rung direkt beginnen. Tragen Sie einfach alle not­we­ni­gen Daten vor­schrifts­ge­mäß in die ent­spre­chen­den Felder ein. Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Kas­sen­buch täglich führen und die Daten mit allen da­zu­ge­hö­ri­gen Belegen sorg­fäl­tig ein­pfle­gen. Beachten Sie bei der Er­stel­lung eines Kas­sen­buch­ein­trags vor allem folgende Punkte: Das Kas­sen­buch darf aus­schließ­lich Bar­vor­gän­ge enthalten.
Tragen Sie am Anfang das genaue Datum sowie den An­fangs­be­stand des Vortags, Vormonats oder des Vorjahres ein.
Kas­sen­zu­gän­ge gehören in die Spalte „Einnahmen“, Kas­sen­aus­gän­ge in die Spalte „Ausgaben“.
Tragen Sie alle Bar­vor­gän­ge chro­no­lo­gisch (zeitlich) geordnet ein. Nach­träg­li­che Än­de­run­gen sind nicht zulässig.
Über­prü­fen Sie am Ende, ob der Soll­kas­sen­be­stand mit dem tat­säch­li­chen Wert der Kas­sen­zäh­lung (Kas­sen­zähl­pro­to­koll) über­ein­stimmt.
Achten Sie darauf, dass Ihr Kas­sen­be­stand nie weniger als 0 Euro anzeigt.

Beispiel für ein Kas­sen­buch

Ein Kas­sen­buch­ein­trag kann fol­gen­der­ma­ßen aussehen:

Beispiel für ein Kas­sen­zähl­pro­to­koll

Bei einem Kas­sen­zähl­pro­to­koll müssen Sie lediglich die Anzahl der einzelnen Münzen und Scheine in einer Liste eintragen und die einzelnen Beträge an­schlie­ßend addieren:

Die Vorteile von elek­tro­ni­schen Kas­sen­bü­chern

Die Kas­sen­buch­füh­rung ist dank pro­fes­sio­nel­ler Software ziemlich einfach geworden. Der Einsatz von elek­tro­ni­schen Kas­sen­bü­chern bedeutet nicht nur weniger Ver­wal­tungs­auf­wand, sondern bietet auch hin­sicht­lich der ge­fürch­te­ten Be­triebs­prü­fung mehr Si­cher­heit. Denn falls dem Finanzamt etwas unklar sein sollte, können Sie – ohne erst Ihr Kas­sen­buch durch­blät­tern zu müssen – alle Fragen schnell be­ant­wor­ten. Wichtig ist vor allem, dass Ihr Kas­sen­buch auch den An­for­de­run­gen des Fi­nanz­amts ent­spricht. Ganz gleich ob Sie Ihre Kas­sen­buch­füh­rung auf Basis einer Excel-Tabelle oder mithilfe einer pro­fes­sio­nel­len Fi­nanz­soft­ware erstellen. Eine pro­fes­sio­nel­le Fi­nanz­soft­ware er­mög­licht Ihnen eine ef­fi­zi­en­te, zeit­spa­ren­de und korrekte Kas­sen­buch­füh­rung. Sie speichert zu­ver­läs­sig alle Kas­sen­buch­ein­trä­ge und erstellt direkt die da­zu­ge­hö­ri­gen Belege. Alle vom Finanzamt er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen stehen Ihnen somit ver­sand­fer­tig zum Download bereit. Wenn Sie in Ihrem Un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se eine offene La­den­kas­se bedienen, können Sie mit nur einem Klick einen Kas­sen­be­richt erstellen und diesen direkt an das Finanzamt wei­ter­lei­ten. Gleich­zei­tig behalten Sie zu jeder Zeit eine genaue Übersicht über die fi­nan­zi­el­le Lage Ihres Un­ter­neh­mens. Im Groben kann man drei ver­schie­de­ne Arten von Software für Kas­sen­bü­cher un­ter­schei­den:

1. Vorlagen für Word und Excel Vorteile: schneller Download; einfache Bedienung Nachteile: Ma­ni­pu­lier­bar (kann vom Finanzamt abgelehnt werden) Geeignet für kleine, nicht bu­chungs­pflich­ti­ge Betriebe
2. Online-Tools Vorteile: Zugriff von allen Geräten; keine In­stal­la­ti­on notwendig Nachteile: Da­ten­schutz nicht immer aus­rei­chend Geeignet für kleine und mittlere, bu­chungs­pflich­ti­ge Betriebe
3. Pro­fes­sio­nel­le Fi­nanz­soft­ware Vorteile: leis­tungs­stark und zu­ver­läs­sig Nachteile: In­stal­la­ti­on notwendig; evtl. kost­spie­lig Geeignet für mittlere und große, bu­chungs­pflich­ti­ge Betriebe

Abhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist, ob Sie bu­chungs­pflich­tig sind oder nicht und wie intensiv Sie Ihre Bar­ge­schäf­te betreiben, ist eine spezielle Kas­sen­buch-Software für Ihr Un­ter­neh­men entweder mehr oder weniger sinnvoll. Für nicht bu­chungs­pflich­ti­ge Betriebe oder Vereine reichen Kas­sen­bü­cher in Form von einfachen Excel-Tabellen voll­kom­men aus, während große Un­ter­neh­men, die buch­füh­rungs­pflich­tig sind, von den viel­fäl­ti­gen Funk­tio­nen von Kas­sen­buch-Software erheblich pro­fi­tie­ren.

Was droht bei einer feh­ler­haf­ten Kas­sen­buch­füh­rung?

Fehler in der Kas­sen­buch­füh­rung deuten auf eine nicht ord­nungs­ge­mä­ße Fi­nanz­buch­hal­tung hin und werden vom Finanzamt nicht ak­zep­tiert. Bei Verstößen gegen die Gesetze und Richt­li­ni­en – z. B. durch fehlende Angaben oder nach­träg­li­che Än­de­run­gen – kann das Finanzamt fol­gen­der­ma­ßen reagieren:

  • Die ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen werden an Sie zu­rück­ge­schickt mit der Auf­for­de­rung, die fehlenden oder falschen Angaben zu be­rich­ti­gen.
  • Das Finanzamt nimmt ei­gen­stän­di­ge Be­rich­ti­gun­gen durch Teil- oder Ge­samt­schät­zun­gen zu Ihrem Nachteil vor.

Je nach Umfang und Schwe­re­grad der Verstöße können Ihnen folgende Nachteile oder Straf­ver­fah­ren be­vor­ste­hen:

  • Entzug steu­er­li­cher Ver­güns­ti­gun­gen (z. B. Vorsteuer)
  • un­güns­ti­ge Schät­zun­gen der Be­steue­rungs­grund­la­ge
  • Steu­er­straf­ver­fah­ren

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