Für viele Selbst­stän­di­ge haben auch kleine Umsätze eine große Bedeutung. In der Regel müssen Un­ter­neh­mer eine Reihe von An­for­de­run­gen erfüllen, damit ihre Rech­nun­gen vom Finanzamt ak­zep­tiert werden. Bei Klein­be­trä­gen bis 250 Euro wird die Rech­nungs­stel­lung jedoch erheblich einfacher. Dank der Klein­be­trags­re­ge­lung können Sie Ihren Kunden die so­ge­nann­te Klein­be­trags­rech­nung ohne großen Aufwand erstellen. Was haben Sie bei dieser Rech­nungs­art dennoch zu beachten und was gehört in Ihre Klein­be­trags­rech­nung?

Rech­nungs­pro­gram­me ver­ein­fa­chen das Erstellen von Klein­be­trags­rech­nun­gen erheblich.

Hinweis

Im Rahmens des Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz II wurde die Grenze für Klein­be­trags­rech­nun­gen (§ 33 UstDV) rück­wir­kend zum 1. 1. 2017 von zuvor 150 auf 250 Euro erhöht.

Was ist eine Klein­be­trags­rech­nung?

Eine Klein­be­trags­rech­nung ist eine Rechnung, deren Ge­samt­be­trag 250 Euro (inklusive Um­satz­steu­er) nicht über­steigt. Nor­ma­ler­wei­se müssen Sie bei der Rech­nungs­stel­lung ganz bestimmte Kriterien erfüllen, damit Ihre Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird. In § 14 Abs. 4 UStG finden Sie alle Richt­li­ni­en, wie eine ord­nungs­ge­mä­ße Rechnung aussehen soll.

Zu den Pflicht­an­ga­ben einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung gehören unter anderem:

  • der voll­stän­di­ge Name und die voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers und des Leis­tungs­emp­fän­gers
  • die vom Finanzamt erteilte Steu­er­num­mer oder die vom Bun­des­zen­tral­amt für Steuern (BZSt) erteilte Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr. bzw. UID) des Rech­nungs­au­stel­lers (bei Rech­nun­gen, die an einen Ge­schäfts­kun­den in einem der EU-Mit­glied­staa­ten gehen, muss auch die UID des Ge­schäfts­kun­den angegeben werden)
  • das Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung (Rech­nungs­da­tum)
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • eine fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer, die zur Iden­ti­fi­zie­rung der Rechnung einmalig vergeben wird
  • Menge und Art der ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de oder Umfang und Art der ab­zu­rech­nen­den Leistung
  • das nach Steu­er­sät­zen und einzelnen Steu­er­be­frei­un­gen auf­ge­schlüs­sel­te Entgelt für die Lieferung oder Leistung sowie der an­zu­wen­den­de Steu­er­satz
  • im Voraus ver­ein­bar­te Ent­gelts­min­de­run­gen (z. B. Rabatte, Boni, Skonti etc.)
  • im Falle einer Gut­schrift eine ent­spre­chen­de Angabe

In einer Klein­be­trags­rech­nung müssen Sie hingegen weitaus weniger Angaben vorweisen. Wenn Sie eine Rechnung über einen Ge­samt­be­trag von bis zu 250 Euro brutto aus­stel­len, genügt es, lediglich die Min­dest­an­for­de­run­gen zu erfüllen. Doch welche Angaben sind bei der Klein­be­trags­rech­nung Pflicht? Und aus welcher ge­setz­li­chen Grundlage leitet sich die Klein­be­trags­re­ge­lung genau ab?

Hinweis

Beachten Sie, dass die Klein­be­trags­rech­nung nichts mit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu tun hat! Wenn Sie als Klein­un­ter­neh­mer Rech­nun­gen über 250 Euro aus­stel­len, müssen Sie – wie andere Un­ter­neh­mer auch – die Kriterien einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG erfüllen.

Was gehört in die Klein­be­trags­rech­nung?

Die Klein­be­trags­rech­nung ist nicht ganz so streng geregelt, wie es bei der ansonsten üblichen Rechnung (§ 14 UStG) der Fall ist. Die Klein­be­trags­re­ge­lung finden Sie in § 33 der Um­satz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV). Zu den Min­dest­an­for­de­run­gen einer Klein­be­trags­rech­nung gehören demnach:

  • der voll­stän­di­ge Name und die voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers
  • das Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung (Rech­nungs­da­tum)
  • eine Auf­lis­tung der Menge und Art der ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de oder Umfang und Art der ab­zu­rech­nen­den Leistung
  • die Angabe zum Entgelt sowie zum jeweils an­zu­wen­den­den Steu­er­satz für die Lieferung oder Leistung; bei ver­schie­de­nen Steu­er­sät­zen muss das Entgelt also auf­ge­schlüs­selt und im Fall einer Steu­er­be­frei­ung ein ent­spre­chen­der Hinweis darauf gegeben werden, dass für die Lieferung oder Leistung eine Steu­er­be­frei­ung gilt

Während Sie bei der „normalen“ Rechnung mehr als doppelt so viele Kriterien erfüllen müssen, haben Sie bei der Klein­be­trags­rech­nung also lediglich vier An­for­de­run­gen zu erfüllen. Dank der Klein­be­trags­re­ge­lung können Sie die Rech­nungs­stel­lung bei Beträgen bis 250 Euro somit viel einfacher und schneller erledigen.

Check­lis­te: Pflicht­an­ga­ben bei der Klein­be­trags­rech­nung und ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung

Klein­be­trags­rech­nung (§ 33 UStDV) Ord­nungs­ge­mä­ße Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG)
voll­stän­di­ger Name und voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers voll­stän­di­ger Name und voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers und des Leis­tungs­emp­fän­gers
Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung (Rech­nungs­da­tum) Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung (Rech­nungs­da­tum)
Menge und Art der ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de oder Umfang und Art der ab­zu­rech­nen­den Leistung Menge und Art der ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de oder Umfang und Art der ab­zu­rech­nen­den Leistung
Entgelt sowie den je­wei­li­gen an­zu­wen­den­den Steu­er­satz für die Lieferung oder Leistung bzw. ggf. einen Hinweis auf Steu­er­be­frei­ung nach Steu­er­sät­zen und einzelnen Steu­er­be­frei­un­gen auf­ge­schlüs­sel­tes Entgelt für die Lieferung oder Leistung sowie der an­zu­wen­den­de Steu­er­satz
Steu­er­num­mer oder Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr. bzw. UID) des Rech­nungs­au­stel­lers
Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer
Ent­gelts­min­de­run­gen (z. B. Rabatte, Boni, Skonti etc.)
im Falle einer Gut­schrift die Angabe „Gut­schrift“

Vorsicht beim Vor­steu­er­ab­zug!

Wenn Sie ein um­satz­steu­er­pflich­ti­ger Un­ter­neh­mer sind, haben Sie generell das Recht auf den so­ge­nann­ten Vor­steu­er­ab­zug. Das bedeutet, dass Sie die von Ihnen gezahlte Vorsteuer unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen in Ihrer Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung geltend machen können. Die Vorsteuer ist im Prinzip nichts anderes als die von Ihnen gezahlte Mehr­wert­steu­er, die Sie an ein anderes Un­ter­neh­men – z. B. mit Ihrem Einkauf von be­triebs­not­wen­di­gen Waren oder Roh­stof­fen – geleistet haben. Der Vor­steu­er­ab­zug setzt al­ler­dings voraus, dass die Vorsteuer in „normalen“ Rech­nun­gen gesondert und unter Angabe des je­wei­li­gen Steu­er­sat­zes aus­ge­wie­sen ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Vorsteuer vom Rech­nungs­emp­fän­ger nicht geltend gemacht werden.

Bei der Klein­be­trags­rech­nung sind Sie generell nicht dazu ver­pflich­tet, den Steu­er­be­trag gesondert anzugeben. Beachten Sie jedoch, dass der Vor­steu­er­ab­zug nur dann vom Rech­nungs­emp­fän­ger in Anspruch genommen werden kann, wenn Sie in Ihrer Klein­be­trags­rech­nung die an­zu­wen­den­den Steu­er­sät­ze aufführen.

Fakt

Achten Sie bei der Klein­be­trags­rech­nung darauf, dass Sie die er­for­der­li­chen Min­dest­an­ga­ben gemäß § 33 UStDV erfüllen. Ist der Steu­er­satz nicht angegeben oder ist die Rechnung feh­ler­haft, entfällt der Vor­steu­er­ab­zug.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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