Als Klein­un­ter­neh­mer gelten in Deutsch­land jene Un­ter­neh­mer, die die Um­satz­gren­zen gemäß § 19 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG) nicht über­schrei­ten und daher von einer Ver­ein­fa­chung im Um­satz­steu­er­recht Gebrauch machen dürfen: Klein­un­ter­neh­mer müssen beim Aus­stel­len von Rech­nun­gen keine Um­satz­steu­er ausweisen.

Was Klein­un­ter­neh­mer bei der Rech­nungs­stel­lung beachten müssen, haben wir für Sie zu­sam­men­ge­tra­gen.

Wer ist Klein­un­ter­neh­mer?

Die Be­steue­rung von Klein­un­ter­neh­mern ist in § 19 UStG geregelt. Demnach ist jeder Un­ter­neh­mer Klein­un­ter­neh­mer, der folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt:

  • Der Umsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr betrug maximal 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19).
  • Der Umsatz im aktuellen Ka­len­der­jahr beträgt vor­aus­sicht­lich maximal 50.000 Euro.

Ein Klein­un­ter­neh­mer, der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht in Anspruch nehmen möchte, muss zur Re­gel­be­steue­rung optieren und dies dem Finanzamt mitteilen.

Vor­schrif­ten für die Rech­nungs­stel­lung

Prin­zi­pi­ell sind Klein­un­ter­neh­mer Un­ter­neh­mer und somit zur korrekten Aus­stel­lung von Rech­nun­gen gemäß § 14 UStG ver­pflich­tet.

Klein­un­ter­neh­mer sind wie alle anderen Un­ter­neh­mer auch zur Rech­nungs­stel­lung innerhalb von sechs Monaten nach Leistung ver­pflich­tet, wenn sie Leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit einem Grund­stück erbringen oder der Kunde ein anderer Un­ter­neh­mer oder eine ju­ris­ti­sche Person ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Auch Klein­un­ter­neh­mer-Rech­nun­gen müssen alle Pflicht­an­ga­ben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten.

Über­mit­telt werden Rech­nun­gen von Klein­un­ter­neh­men unter denselben Vor­aus­set­zun­gen wie Rech­nun­gen um­satz­steu­er­pflich­ti­ger Un­ter­neh­men. Eine Klein­un­ter­neh­mer-Rechnung kann somit bei Bedarf auch auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­telt werden, sofern der Rech­nungs­emp­fän­ger dem elek­tro­ni­schen Verfahren formlos zu­ge­stimmt hat. Ein spe­zi­el­les Über­mitt­mit­te­lungs­ver­fah­ren ist dabei nicht er­for­der­lich. Der Rech­nungs­stel­ler muss nur si­cher­stel­len, dass die Echtheit der Herkunft und die Un­ver­sehrt­heit der Daten ge­währ­leis­tet ist.

Pflicht­an­ga­ben

Klein­un­ter­neh­mer-Rech­nun­gen be­inhal­ten alle ge­setz­li­chen Pflicht­an­ga­ben für Rech­nun­gen mit Ausnahme der Um­satz­steu­er.

Zu den Pflicht­an­ga­ben gehören somit:

  • Voll­stän­di­ger Name und Anschrift des Klein­un­ter­neh­mers
  • Voll­stän­di­ger Name und Anschrift des Leis­tungs­emp­fän­gers
  • Steu­er­num­mer oder USt-IdNr.
  • Datum der Rech­nungs­aus­stel­lung
  • Fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer
  • Menge und han­dels­üb­li­che Be­zeich­nung der ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de oder Art und Umfang der Dienst­leis­tung
  • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
  • Entgelt
  • Ggf. im Voraus ver­ein­bar­te Ent­gelt­min­de­rung
  • Ein Hinweis auf den fehlenden Um­satz­steu­er­aus­weis

Der Hinweis auf den fehlenden Steu­er­aus­weis auf der Rechnung kann fol­gen­der­ma­ßen for­mu­liert werden:

„Ab­rech­nung nach § 19 UStG ohne Um­satz­steu­er (Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung)“

Der Zusatz „Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung“ kann auch entfallen. Er wird oft als abwertend empfunden.

Hinweis

Da Rech­nun­gen als Ge­schäfts­brie­fe gelten, sind zu­sätz­lich zu den oben auf­ge­führ­ten Pflicht­an­ga­ben gemäß § 14 UStG ge­ge­be­nen­falls auch die Vorgaben des Han­dels­ge­setz­bu­ches zu beachten. Dieses sieht weitere Angaben vor. Bei­spiels­wei­se die Angabe der Rechts­form sowie je nach Rechts­form weitere Angaben: Sitz der Ge­sell­schaft, Han­dels­re­gis­ter­num­mer, Re­gis­ter­ge­richt, Namen der Ge­schäfts­füh­rer.

Achtung: Klein­un­ter­neh­mer, die die Steu­er­be­frei­ung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen und trotzdem die Um­satz­steu­er auf ihren Rech­nun­gen ausweisen, müssen diese gemäß § 14c Abs. 2 UStG auch an das Finanzamt abführen. Diese Regelung soll ver­hin­dern, dass Klein­un­ter­neh­men Rech­nungs­emp­fän­gern die Mög­lich­keit eines Vor­steu­er­ab­zugs vor­gau­keln, der später nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Rech­nungs­emp­fän­ger darf un­be­rech­tigt aus­ge­wie­se­ne Um­satz­steu­er nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zu­rück­for­dern. Dies wird spä­tes­tens bei der nächsten Prüfung durch das Finanzamt rück­gän­gig gemacht.

Auf­be­wah­rungs­pflicht

Für Klein­un­ter­neh­mer-Rech­nun­gen gelten die all­ge­mei­nen Auf­be­wah­rungs­re­geln. Auch Klein­un­ter­neh­men müssen alle aus­ge­hen­den und alle ein­ge­hen­den Rech­nun­gen min­des­tens zehn Jahre im Original auf­be­wah­ren.

Bei Rech­nun­gen auf Ther­mo­pa­pier, die mit der Zeit ver­blas­sen könnten, ist zu­sätz­lich zum Original eine Kopie auf normalem Papier an­zu­fer­ti­gen.

Werden Rech­nun­gen elek­tro­nisch über­mit­telt, sind diese auch elek­tro­nisch auf­zu­be­wah­ren. Ein Ausdruck einer elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Rechnung wird vom Finanzamt nicht ak­zep­tiert. Zu­sätz­lich zur elek­tro­ni­schen Rechnung muss auch der Nachweis über deren Echtheit und Un­ver­sehrt­heit zehn Jahre auf­be­wahrt werden.

Rech­nungs­vor­la­ge für Klein­un­ter­neh­mer

Folgendes Beispiel zeigt eine Rechnung des fiktiven Klein­un­ter­neh­mens Mus­ter­fir­ma e.K. Die Vorlage können Sie her­un­ter­la­den und für Ihre eigene Rech­nungs­stel­lung anpassen.

Klein­un­ter­neh­mer-Rech­nungs­vor­la­ge für Excel

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