Wenn der geliebte Fa­mi­li­en­be­trieb plötzlich bis zum Hals in Schulden steckt, ist die Frus­tra­ti­on groß. Doch die er­nüch­tern­de Wahrheit lautet: Nicht jedem Her­zens­pro­jekt ist eine rosige Zukunft vergönnt. Ist dann kein In­sol­venz­ver­fah­ren möglich, bleibt als letzte Option oft nur noch die Be­en­di­gung des Un­ter­neh­mens und die Li­qui­da­ti­on aller noch vor­han­de­nen Ver­mö­gens­wer­te. Das Ganze geschieht aber nicht von allein, sondern wird von einem so­ge­nann­ten Li­qui­da­tor über­nom­men, der sich mit der Ab­wick­lung von Kapital- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auskennt. Aber was macht so ein Li­qui­da­tor ei­gent­lich genau?

Was ist ein Li­qui­da­tor? Eine De­fi­ni­ti­on

Li­qui­da­tor nennt man diejenige (na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche) Person, die mit der Aufgabe betraut wird, eine GmbH, eine GbR oder eine andere Art von Kapital- oder Per­so­nen­ge­sell­schaft ab­zu­wi­ckeln – also ihre Li­qui­da­ti­on durch­zu­füh­ren. Bei solch einer Li­qui­da­ti­on geht es darum, die laufenden Geschäfte zu beenden, For­de­run­gen ein­zu­zie­hen, sämtliche noch vor­han­de­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de der Ge­sell­schaft in Bargeld um­zu­wan­deln (also liquide zu machen) und sie im Anschluss dann voll­stän­dig zu beenden.

De­fi­ni­ti­on: Li­qui­da­tor

Der Li­qui­da­tor ist eine na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person, welche die Li­qui­da­ti­on (oder auch Ab­wick­lung) einer Ge­sell­schaft durch­führt. Im Rahmen seiner Tätigkeit kümmert er sich um alle Aufgaben, die zwischen der Auflösung und der Be­en­di­gung der je­wei­li­gen Ge­sell­schaft anfallen: etwa den Gläu­bi­ge­r­auf­ruf, die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung und die Ver­tei­lung der Ver­mö­gens­wer­te.

Der Li­qui­da­tor ergreift ei­gen­ver­ant­wort­lich alle Ab­wick­lungs­maß­nah­men und hält sich dabei streng an das für die jeweilige Rechts­form geltende Recht (z. B. im Fall einer GmbH an das „Gesetz bezüglich die Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung“) sowie an die Gesetze zur Ver­tei­lung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses, der bei der Li­qui­die­rung aller Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de der Ge­sell­schaft entsteht. Dabei handelt der Li­qui­da­tor im Namen und auf Rechnung der zu schlie­ßen­den Ge­sell­schaft – dies im­pli­ziert auch die ge­richt­li­che und au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung derselben.

Hinweis

Nicht zu ver­wech­seln ist der Li­qui­da­tor mit dem In­sol­venz­ver­wal­ter, der vom In­sol­venz­ge­richt ernannt und be­auf­sich­tigt wird, um eine Ge­sell­schaft bei der ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung eines In­sol­venz­ver­fah­rens gemäß der In­sol­venz­ver­ord­nung (InsO) zu un­ter­stüt­zen.

Li­qui­da­tor: Vergütung und Kom­pe­ten­zen

Natürlich muss der Li­qui­da­tor für seine Arbeit ent­spre­chend entlohnt werden: Wenn bezüglich seines Honorars keine ge­son­der­te Ver­ein­ba­rung in einer Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung getroffen wurde, steht ihm gemäß § 612 Abs. 2 BGB eine „übliche“ Vergütung zu. Diese richtet sich nach den Ver­gü­tungs­be­stim­mun­gen für In­sol­venz­ver­wal­ter, da der Bun­des­ge­richts­hof in einem Urteil vom 25. Juli 2005 be­schlos­sen hat, dass die Aufgaben des Li­qui­da­tors und des In­sol­venz­ver­wal­ters im Grunde ver­gleich­bar seien (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 199/03). Jedoch bedürfen die Be­rech­nung und die Aus­zah­lung des Honorars einer vor­he­ri­gen Ab­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter, um In­ter­es­sens­kon­flik­ten vor­zu­beu­gen. Das ist vor allem dann angeraten, wenn der Li­qui­da­tor selbst zu den An­teils­eig­nern gehört. Das deutsche Recht sieht nämlich vor, dass die Ab­wick­lung einer Ge­sell­schaft von denselben Personen durch­ge­führt wird, die zuvor auch für die Leitung der Geschäfte ver­ant­wort­lich war. So wird der am­tie­ren­de Ge­schäfts­füh­rer von Rechts wegen au­to­ma­tisch, also ganz ohne be­son­de­ren Be­stel­lungs­akt, zum Zeitpunkt der Auflösung der Ge­sell­schaft zum Li­qui­da­tor berufen.

Durch eine Klausel im Ge­sell­schafts­ver­trag oder per Beschluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kann aber auch eine andere Person mit der Li­qui­da­ti­on der Ge­sell­schaft betraut werden. Grund­sätz­lich kommt hierfür jede voll­ge­schäfts­fä­hi­ge na­tür­li­che Person in Frage, die zumindest theo­re­tisch auch als Ge­schäfts­füh­rer geeignet wäre. In jedem Fall sollte der aus­er­wähl­te Kandidat ver­trau­ens­wür­dig sein und über ein hohes Maß an Fach­wis­sen verfügen, das ihn dazu befähigt, die zahl­rei­chen Vor­schrif­ten des Ab­wick­lungs­pro­zes­ses ein­zu­hal­ten und einen möglichst hohen Li­qui­da­ti­ons­er­lös zu er­wirt­schaf­ten. Als besonders prä­de­sti­niert für diese Position gelten vor allem Menschen aus den ju­ris­ti­schen Berufen, z. B. Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter.

Sollten be­grün­de­te Zweifel an der Qua­li­fi­ka­ti­on des in Frage kommenden Li­qui­da­tors bestehen, können Ge­sell­schaf­ter, deren Ge­schäfts­an­teil zusammen min­des­tens zehn Prozent des Stamm­ka­pi­tals ausmachen, auch die Be­stel­lung eines neutralen Li­qui­da­tors durch das Re­gis­ter­ge­richt be­an­tra­gen. Un­ab­hän­gig davon, wer letzt­end­lich die Position bekleidet – der zu­stän­di­ge Li­qui­da­tor muss unbedingt beim Han­dels­re­gis­ter zur Ein­tra­gung an­ge­mel­det werden.

Auf­ga­ben­be­reich: Was macht ein Li­qui­da­tor?

Der Li­qui­da­tor bildet das ge­schäfts­füh­ren­de und ver­tre­ten­de Organ einer in Li­qui­da­ti­on („i. L.“) bzw. in Ab­wick­lung („i. Abw.“) be­find­li­chen Ge­sell­schaft. Auf welche ge­setz­li­chen Richt­li­ni­en er dabei achten muss, hängt maß­geb­lich von der Rechts­form der zu li­qui­die­ren­den Ge­sell­schaft ab. So gibt es z. B. bei der Auflösung von Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) sowie bei Ge­sell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts (GbR) bestimmte Son­der­re­ge­lun­gen zu beachten, die in den da­zu­ge­hö­ri­gen Ge­set­zes­tex­ten fest­ge­legt sind.

Der Ablauf der Ab­wick­lung und die Aufgaben des Li­qui­da­tors sind im Kern aber immer dieselben:

Pu­bli­ka­ti­on der Li­qui­da­ti­ons­ab­sicht/Gläu­bi­ge­r­auf­ruf

Sobald die Auflösung der be­tref­fen­den Ge­sell­schaft beim Han­dels­re­gis­ter an­ge­mel­det wurde, muss der zu­stän­di­ge Li­qui­da­tor sie un­ver­züg­lich in den so­ge­nann­ten „Ge­schäfts­blät­tern“ be­kannt­ma­chen. Dazu gehört zwingend der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger, im Ge­sell­schafts­ver­trag können aber auch noch andere In­for­ma­ti­ons­me­di­en angegeben sein.

Seit dem 1. September 2009 reicht eine einmalige Pu­bli­ka­ti­on anstatt einer drei­ma­li­gen aus. Der Wortlaut kann in etwa sein: „Die Ge­sell­schaft xy wurde aufgelöst und der Ge­sell­schaf­ter xy zum Li­qui­da­tor ernannt. Die Gläubiger der Ge­sell­schaft werden hiermit auf­ge­for­dert, sich zu melden, um ihre aus­ste­hen­den For­de­run­gen ein­zu­ho­len.“

Der damit erfolgte „Gläu­bi­ge­r­auf­ruf“ leitet das so­ge­nann­te „Sperrjahr“ ein, in dem das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen unter keinen Umständen an die An­teils­eig­ner aus­ge­zahlt werden darf.

Ab­wick­lung im engeren Sinne

Da der Li­qui­da­tor faktisch die Aufgabe eines Ge­schäfts­füh­rers übernimmt, ist er dafür ver­ant­wort­lich, die laufenden Geschäfte der Ge­sell­schaft zum Abschluss zu bringen und alle damit ver­bun­de­nen Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen. Ferner ist es ihm erlaubt, auch neue Rechts­ge­schäf­te ein­zu­ge­hen, solange diese aus­schließ­lich der Ab­wick­lung der Ge­sell­schaft dienen. Die Ein­zie­hung noch aus­ste­hen­der For­de­run­gen von Ge­schäfts­part­nern und Kunden bereitet zudem den nächsten und zugleich ele­men­tars­ten Schritt des Ab­wick­lungs­pro­zes­ses vor.

Umsetzung des übrigen Vermögens in Bargeld

Hierbei ist Ge­schäfts­sinn gefragt. Der Li­qui­da­tor muss sich bemühen, alle noch in der Ge­sell­schaft vor­han­de­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de (z. B. Gebäude, Grund­stü­cke, Maschinen, Material) möglichst voll­stän­dig in liquide Mittel (oder aber leicht in Bargeld ein­tausch­ba­re Mittel) um­zu­wan­deln. Sein erklärtes Ziel ist es, auf diese Weise im Interesse der Gläubiger, Aktionäre und auch der Ge­sell­schaf­ter eine möglichst große Kon­kurs­mas­se zu er­wirt­schaf­ten, die dann in der vor­ge­schrie­be­nen Rei­hen­fol­ge verteilt werden kann.

Be­frie­di­gung von Gläu­bi­ger­an­sprü­chen

Von dem somit zustande ge­kom­me­nen „Li­qui­da­ti­ons­er­lös“ müssen zu­al­ler­erst sämtliche bekannten Gläubiger bedient werden. Erst wenn dies geschehen ist und das ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Sperrjahr ein­ge­hal­ten wurde, dürfen die Ge­sell­schaf­ter gemäß ihren Ge­schäfts­an­tei­len be­güns­tigt werden (Stichwort: Gläu­bi­ger­schutz). Achtung: Hält der Li­qui­da­tor diese strenge Rei­hen­fol­ge nicht ein, können die über­gan­ge­nen Gläubiger ihre For­de­run­gen gegenüber der Ge­sell­schaft als Scha­dens­er­satz­for­de­rung gegen den Li­qui­da­tor geltend machen (BGH, Urteil vom 13. März 2018 – II ZR 158/16).

Buch­füh­rung/La­ge­be­rich­te

Ebenfalls in den Auf­ga­ben­be­reich des Li­qui­da­tors fällt die ord­nungs­ge­mä­ße Bi­lan­zie­rung. Diese umfasst eine Er­öff­nungs­bi­lanz zum Stichtag des Auf­lö­sungs­be­schlus­ses, eine Schluss­bi­lanz nach Ende des Ab­wick­lungs­pro­zes­ses sowie re­gel­mä­ßi­ge Zwi­schen­bi­lan­zen für jedes ab­ge­schlos­se­ne Ge­schäfts­jahr. Ferner muss er für das Re­gis­ter­ge­richt einen La­ge­be­richt erstellen, aus dem die ge­gen­wär­ti­ge Fi­nanz­la­ge der Ge­sell­schaft sowie der Fort­schritt der Li­qui­da­ti­on her­vor­ge­hen.

Löschung der Ge­sell­schaft

Sobald keine Ab­wick­lungs­maß­nah­men mehr er­for­der­lich und sämtliche Gläu­bi­ger­an­sprü­che bedient sind, muss der Li­qui­da­tor die Löschung der Ge­sell­schaft zur Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter anmelden. Dadurch verliert sie ihre Rechts- und Par­tei­fä­hig­keit und ist somit endgültig beendet.

Auf­be­wah­rung der Ge­schäfts­bü­cher und Schriften

Neben den ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­ten sowie aus­ge­wähl­ten Dritten kommt auch der Li­qui­da­tor für die Aufgabe in Frage, die Bücher und Schriften der ge­lösch­ten Ge­sell­schaft für die nächsten 10 Jahre auf­zu­be­wah­ren. Um eine spätere Kon­takt­auf­nah­me zwecks nach­träg­li­cher Prüfung der Un­ter­la­gen zu er­leich­tern, muss er dafür seinen Namen und seine Anschrift beim Han­dels­re­gis­ter hin­ter­le­gen.

Ver­tei­lung des Rest­be­trags unter den An­teils­eig­nern

Sobald das Sperrjahr ab­ge­lau­fen ist, das mit dem Gläu­bi­ge­r­auf­ruf begonnen hatte, darf der Li­qui­da­tor den Rest­be­trag des Li­qui­da­ti­ons­er­lö­ses (soweit vorhanden) an die Ge­sell­schaf­ter ent­spre­chend ihren no­mi­nel­len Anteilen auszahlen – oder gemäß ab­wei­chen­der Regelung im Ge­sell­schafts­ver­trag. Dies setzt jedoch voraus, dass sämtliche bekannten Gläubiger bereits restlos bedient wurden. Bei einem Verstoß haftet der Li­qui­da­tor mit seinem eigenen Pri­vat­ver­mö­gen.

Nach­trags­li­qui­da­ti­on

Ärgerlich, aber manchmal un­ver­meid­bar: Stellt sich nach der Löschung im Han­dels­re­gis­ter heraus, dass doch noch Ver­mö­gens­wer­te in einer Ge­sell­schaft vorhanden sind (und diese ent­spre­chen­der Ab­wick­lungs­maß­nah­men bedürfen), wird eine so­ge­nann­te „Nach­trags­li­qui­da­ti­on“ notwendig. Die Ge­sell­schaft tritt dann wieder ins Li­qui­da­ti­ons­ver­fah­ren ein.

Da aber der bisher zu­stän­di­ge Li­qui­da­tor mit der Löschung der Ge­sell­schaft seine Ge­schäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se verloren hat, kommt er für diese Aufgabe in der Regel nicht mehr in Frage. Statt­des­sen bestellt das Re­gis­ter­ge­richt auf Antrag eines Be­tei­lig­ten (z. B. eines Ge­sell­schaf­ters) einen „Nach­trags­li­qui­da­tor“. Dieser vertritt die be­tref­fen­de Ge­sell­schaft nur im Rahmen eines be­schränk­ten Auf­ga­ben­krei­ses, der durch die not­wen­di­gen Ab­wick­lungs­maß­nah­men vor­ge­ge­ben wird. Zwar muss er nicht extra im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden, ein an­ge­mes­sen hohes Honorar steht ihm jedoch ebenfalls zu.

Fazit: Der Li­qui­da­tor – eine wichtige Position

Als eine Art „Nach-In­sol­venz­ma­na­ger“ erfüllt der Li­qui­da­tor zweierlei Ver­ant­wort­lich­kei­ten: Ei­ner­seits regelt er die ord­nungs­ge­mä­ße Schlie­ßung einer Ge­sell­schaft und sorgt im selben Zuge dafür, dass eine möglichst große Kon­kurs­mas­se zur Be­güns­ti­gung der Gläubiger und der Ge­sell­schaf­ter zu­sam­men­kommt; an­de­rer­seits handelt er ihm Sinne des Staates, indem er si­cher­stellt, dass die ehe­ma­li­gen Ge­schäfts­füh­rer nicht mehr auf die Ge­sell­schafts­kon­ten zugreifen können und somit auch keine Mög­lich­keit haben, Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de un­recht­mä­ßig beiseite zu schaffen. Die Auswahl eines ge­eig­ne­ten Li­qui­da­tors sollte man also nicht auf die leichte Schulter nehmen.

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