Die Lohn­steu­er ist im ei­gent­li­chen Sinne keine eigene Steuer, sondern eine spezielle Er­he­bungs­form der Ein­kom­men­steu­er – und somit ein Teil von ihr. Mit ihr leisten nicht­selbst­stän­di­ge Ar­beit­neh­men­de eine mo­nat­li­che Vor­aus­zah­lung auf ihre jährliche Ein­kom­men­steu­er­schuld.

Was ist die Lohn­steu­er?

In der Ar­beits­welt un­ter­schei­det man zwischen dem Brutto- und dem Netto-Gehalt. Letzteres stellt den tat­säch­li­chen Geld­be­trag dar, den man nach allen Abzügen vom Ar­beit­ge­ber bzw. von der Ar­beit­ge­be­rin auf sein Bankkonto aus­ge­zahlt bekommt. Den Großteil dieser Steu­er­last stellt die Lohn­steu­er (kurz: LSt) dar, die auf Grundlage von § 38 EStG (Ein­kom­men­steu­er­ge­setz) als mo­nat­li­che Vor­aus­zah­lung für die jährliche Ein­kom­men­steu­er erhoben wird.

Schuldner ist gemäß § 19 EstG der Ar­beit­neh­mer bzw. die Ar­beit­neh­me­rin, weshalb man bei der Lohn­steu­er auch von einer direkten Be­steue­rung spricht. Trotz dieser Tatsache ist er oder sie weder für die Be­rech­nung noch für die Abführung der Steuer ver­ant­wort­lich.

Diese Aufgabe übernimmt nämlich der Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin, indem er oder sie am Ende eines jeden Monats einen be­stimm­ten Pro­zent­satz des Brutto-Gehalts einbehält (§ 38 Abs. 3 EStG) und ihn zusammen mit dem So­li­da­ri­täts­zu­schlag sowie (je nach Kon­fes­si­ons­zu­ge­hö­rig­keit) der Kir­chen­steu­er direkt ans Finanzamt abführt § 41a EstG. Dabei haftet er oder sie allein für die Pünkt­lich­keit und Kor­rekt­heit der Steu­er­zah­lung und muss bei Ver­säum­nis­sen oder Fehlern für einen ent­spre­chen­den Ausgleich sorgen § 42d EstG – dem Ar­beit­neh­mer bzw. der Ar­beit­neh­me­rin drohen keinerlei Kon­se­quen­zen.

Da der Staat die Lohn­steu­er also direkt von der „Quelle“ des Geldes, in diesem Fall dem Ar­beit­ge­ber bzw. der Ar­beit­ge­be­rin, einholt, fällt sie unter die so­ge­nann­ten Quel­len­steu­ern. Mit diesen versucht der Fiskus, die staat­li­chen Fi­nanz­ein­nah­men si­cher­zu­stel­len.

Ab wann zahlt man Lohn­steu­er?

Während die Ein­kom­men­steu­er auf alle Einkünfte na­tür­li­cher Personen anfällt, was sowohl selbst­stän­di­ge als auch nicht­selbst­stän­di­ge Arbeiten sowie andere Bezüge, etwa aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen oder Ver­mie­tung, mit­ein­schließt; ist die Lohn­steu­er wiederum Teil der Ein­kom­men­steu­er und fällt nur auf Einkünfte aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit an. Steu­er­pflich­tig sind neben An­ge­stell­ten und Ar­bei­ten­den meist auch Aus­zu­bil­den­de und sogar Mi­ni­job­ber sowie andere ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te – aber abhängig davon, welcher Lohn­steu­er­klas­se sie angehören und wie hoch ihr Gehalt ist.

Fakt

Nicht nur Geld­leis­tun­gen vom Ar­beit­ge­ber oder von der Ar­beit­ge­be­rin sind lohn­steu­er­pflich­tig, sondern auch so­ge­nann­te geldwerte Vorteile und andere Sach­be­zü­ge, die Ar­beit­neh­men­de nutzen. Dazu zählen etwa Es­sens­gut­schei­ne (wenn sie 44 Euro pro Monat über­stei­gen) sowie die private Nutzung eines Dienst­wa­gens.

Lohn­steu­er­an­mel­dung

Wird ein neuer Ar­beit­neh­mer bzw. eine neue Ar­beit­neh­me­rin ein­ge­stellt, muss der Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin ihn oder sie frist­ge­recht beim zu­stän­di­gen Be­triebs­stät­ten­fi­nanz­amt anmelden, um die Lohn­steu­er abführen zu können. Dies muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf des geltenden An­mel­de­zeit­raums erfolgen, also in der Regel dem zehnten des Ka­len­der­mo­nats. Der Staat hat hierfür feste Fristen gesetzt. Welche im Ein­zel­fall gültig ist, hängt davon ab, in welcher Höhe das Un­ter­neh­men im Vorjahr Lohn­steu­er abgeführt hat:

  • Bei über 4.000 Euro muss die Anmeldung monatlich erfolgen.
  • Bei über 1.000 Euro (aber unter 4.000 Euro) muss die Anmeldung vier­tel­jähr­lich erfolgen.
  • Bei bis zu 1.000 Euro genügt die Anmeldung einmal pro Ka­len­der­jahr.

Viele Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­ge­be­rin­nen nehmen für die Anmeldung und re­gel­mä­ßi­ge Abführung der Lohn­steu­er die Dienste einer spe­zia­li­sier­ten Steu­er­be­ra­tung in Anspruch – ei­ner­seits aus Be­quem­lich­keit, an­de­rer­seits um even­tu­el­le Frist­ver­säum­nis­se oder Form­feh­ler zu vermeiden. Will man sich das Geld sparen, kann man diese Aufgabe aber auch selbst über­neh­men.

Tipp

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Dabei ist zu beachten, dass die Lohn­steu­er­an­mel­dung spä­tes­tens seit dem Jahr 2010 nur noch elek­tro­nisch über das Steu­er­por­tal ELSTER möglich ist.

Zu­sätz­lich benötigt man ein Programm für pro­fes­sio­nel­le Lohn­buch­hal­tung, das das im Januar 2013 ein­ge­führ­te System der Elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELStAM) des Bun­des­zen­tral­amts für Steuern un­ter­stützt oder eine ent­spre­chen­de Schnitt­stel­le besitzt. Dabei handelt es sich um eine Datenbank mit ebenjenen In­for­ma­tio­nen, die früher auf der pa­pie­re­nen Lohn­steu­er­kar­te zu lesen waren (z. B. die Lohn­steu­er­klas­se), weshalb man auch von der „Elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­kar­te“ spricht. Un­ter­neh­mens­grün­de­rin­nen und -gründer müssen sich für die Lohn­steu­er­an­mel­dung einmalig im ELStAM-Portal re­gis­trie­ren und neue Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen anhand deren per­sön­li­cher Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer anmelden.

Lohn­steu­er: Höhe und Be­rech­nung

Die Höhe der Lohn­steu­er hängt von der je­wei­li­gen Lohn­steu­er­klas­se des Ar­beit­neh­mers bzw. der Ar­beit­neh­me­rin ab. Diese richtet sich haupt­säch­lich nach den Ein­künf­ten und den sozialen Ver­hält­nis­sen, allen voran dem Fa­mi­li­en­stand. Man un­ter­schei­det zwischen sechs Steu­er­klas­sen:

  • Steu­er­klas­se I: Singles
  • Steu­er­klas­se II: Al­lein­er­zie­hen­de
  • Steu­er­klas­se III: Ver­hei­ra­te­te (der mehr ver­die­nen­de Partner)
  • Steu­er­klas­se IV: Ver­hei­ra­te­te (beide Partner verdienen in etwa gleich viel)
  • Steu­er­klas­se V: Ver­hei­ra­te­te (der weniger ver­die­nen­de Partner)
  • Steu­er­klas­se VI: Nebenjob

Je nach Klasse muss die Lohn­steu­er erst ab einem be­stimm­ten mo­nat­li­chen Verdienst gezahlt werden. So darf man z. B. in der Steu­er­klas­se I bis zu ca. 1.360 Euro brutto verdienen, ehe Lohn­steu­er fällig wird. Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen aus Steu­er­klas­se III müssen Lohn­steu­er bezahlen, wenn ihr mo­nat­li­ches Brutto-Gehalt über etwa 2.400 Euro liegt.

Wenn Sie die Lohn­steu­er berechnen, gibt es diverse Frei­be­trä­ge, die der Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin schon beim Lohn­steu­er­ab­zug au­to­ma­tisch mit­be­rück­sich­tigt. Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen pro­fi­tie­ren u. a. von einem Grund­frei­be­trag von 11.604 Euro pro Jahr (Stand: 2024), viele können auch einen oder mehrere Kin­der­frei­be­trä­ge, eine Al­lein­er­zie­hen­den­ent­las­tung oder eine Ar­beit­neh­mer­pau­scha­le geltend machen, um ihre Steu­er­schuld zu mildern.

Jenseits der mo­nat­li­chen Ver­dienst­gren­zen und un­ab­hän­gig von Frei­be­trä­gen gilt grund­sätz­lich das Prinzip der Steu­er­pro­gres­si­on: Wer wenig verdient, zahlt auch wenig Lohn­steu­er – und umgekehrt .

Der Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin muss die Lohn­steu­er berechnen und diese am Ende des Monats auf der Lohn­ab­rech­nung ausweisen, daher gibt es für Ar­beit­neh­men­de in der Regel keinen Grund, die Kal­ku­la­ti­on selbst vor­zu­neh­men. Wer sich dennoch dafür in­ter­es­siert, kann elek­tro­ni­sche Re­chen­pro­gram­me wie den Lohn- und Ein­kom­men­steu­er­rech­ner des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen nutzen. Damit lassen sich auch kom­pli­zier­te Kal­ku­la­tio­nen durch­füh­ren – z. B. für Ehepaare, bei denen das so­ge­nann­te Ehe­gat­ten­split­ting oder das Fak­tor­ver­fah­ren an­ge­wen­det werden muss.

Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich

Obgleich der Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin bei der Be­rech­nung und Abführung der Lohn­steu­er eng mit dem Finanzamt zu­sam­men­ar­bei­tet, kommt es immer wieder vor, dass der Ar­beit­neh­mer bzw. die Ar­beit­neh­me­rin am Ende des Steu­er­jah­res zu viel gezahlt hat – ins­be­son­de­re bei An­ge­stell­ten aus Steu­er­klas­se I, die im Laufe des Jahres un­ter­schied­lich viel verdient oder Son­der­zah­lun­gen wie bei­spiels­wei­se Weih­nachts­geld erhalten haben. Ar­beit­ge­be­rin­nen und Ar­beit­ge­ber mit mehr als zehn Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern sind deshalb gemäß § 42b Abs. 1 EStG dazu ver­pflich­tet, mit der De­zem­ber­ab­rech­nung einen so­ge­nann­ten Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich durch­zu­füh­ren, der die Differenz zwischen den erfolgten Lohn­steu­er­zah­lun­gen und der tat­säch­li­chen Steu­er­schuld wieder aus­gleicht.

Dadurch soll es Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern erspart werden, selbst eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abgeben zu müssen. Unter gewissen Umständen kann eine ei­gen­stän­di­ge Steu­er­erklä­rung aber dennoch sinnvoll sein, auch wenn dazu keine ge­setz­li­che Ver­pflich­tung besteht (es sei denn, man bezieht auch noch Einnahmen aus anderen Quellen). Um si­cher­zu­ge­hen, dass man kein Geld an den Fiskus ver­schenkt, sollte man die Einkünfte aus seinem Ar­beits­ver­hält­nis sowie sämtliche Mehr­kos­ten (z. B. doppelte Haus­halts­füh­rung, Fahrt­kos­ten) in Anlage N der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung eintragen und beim Finanzamt geltend machen.

Fakt

Als „Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich“ wurde früher die all­ge­mei­ne, jährliche Steu­er­erklä­rung von An­ge­stell­ten be­zeich­net; heute bezieht sich der Begriff nur noch auf den Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin. Al­ler­dings ist jeder Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich de facto als Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung durch­zu­füh­ren.

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