Un­ter­neh­men verkaufen Waren oder Dienst­leis­tun­gen, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen. Nur so können sie den laufenden Ge­schäfts­be­trieb auf­recht­erhal­ten. Wenn nun mehrere Rech­nun­gen nicht bezahlt werden, bleibt nicht nur der Gewinn hinter den Er­war­tun­gen zurück, sondern dem Un­ter­neh­men fehlt schlimms­ten­falls das Geld, um die laufenden Kosten ab­zu­de­cken. Auf diese Weise kann der Zah­lungs­ver­zug von Kunden den Fort­be­stand eines Un­ter­neh­mens gefährden. Zum Schutz davor gibt es in Deutsch­land das Mahn­ver­fah­ren, das sowohl au­ßer­ge­richt­lich als auch gestützt von ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ge­richt­lich ablaufen kann.

Was ist ein Mahn­ver­fah­ren?

Ganz allgemein be­schreibt der Begriff Mahn­ver­fah­ren alle Schritte, die un­ter­nom­men werden, nachdem die Zah­lungs­frist für eine Rechnung ab­ge­lau­fen ist, ohne dass der Gläubiger darauf reagiert hat. Diese Frist ist nor­ma­ler­wei­se auf der Rechnung fest­ge­hal­ten, entweder durch die Nennung eines konkreten Datums oder durch einen Satz wie „Bitte über­wei­sen Sie den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf unser Ge­schäfts­kon­to.“.

De­fi­ni­ti­on: Mahn­ver­fah­ren

Mög­lich­keit für Un­ter­neh­mer (Gläubiger), aus­ste­hen­de Zahlungen (wenn nötig mit ge­richt­li­cher Un­ter­stüt­zung) ein­zu­for­dern, wenn ihre Kunden (Schuldner) ein zuvor ver­ein­bar­tes Zah­lungs­ziel nicht ein­ge­hal­ten haben. Der Gläubiger kann zunächst eine au­ßer­ge­richt­li­che Lösung anstreben, indem er selbst (ggf. mit der Un­ter­stüt­zung eines Rechts­an­walts oder In­kas­so­un­ter­neh­mens) mahnt und erst, wenn dieser Versuch scheitert, ein ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren eröffnet. Die au­ßer­ge­richt­li­che Mahnung ist rechtlich gesehen in den meisten Fällen nicht er­for­der­lich.

Die ent­schei­den­den Be­din­gun­gen für ein Mahn­ver­fah­ren sind der Zah­lungs­ver­zug und das Ver­schul­den des Kunden. Der Kunde muss also entweder vergessen haben zu zahlen, sich in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten befinden oder einfach nicht zahlen wollen. Der Zah­lungs­ver­zug tritt ein, wenn die Forderung des Gläu­bi­gers fällig ist. Das ist der Fall, wenn

  • das auf der Rechnung genannte Fäl­lig­keits­da­tum erreicht ist und der Kunde noch nicht bezahlt hat.
     
  • auf der Rechnung kein konkretes Fäl­lig­keits­da­tum genannt wurde, der Gläubiger aber eine schrift­li­che Mahnung aus­spricht. Grund­sätz­lich kann die Mahnung auch mündlich erfolgen. Mit einer schrift­li­chen Mahnung er­leich­tern Sie sich als Gläubiger aber im weiteren Verfahren die Be­weis­füh­rung. Grund­sätz­lich genügt jedoch der Zugang der Rechnung an den Schuldner. Eine zu­sätz­li­che schrift­li­che oder mündliche Mahnung ist nicht nötig, um ein ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten.
     
  • seit Erhalt der Leistung 30 Tage ver­stri­chen sind. § 286 des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs (BGB) legt fest, dass ein Schuldner au­to­ma­tisch 30 Tage nach Erhalt der Leistung in Verzug gerät, wenn eine Rechnung aus­ge­stellt wurde, deren Zu­stel­lungs­zeit­punkt unklar ist. Ist der Schuldner ein Ver­brau­cher, muss der Verkäufer in der Rechnung aus­drück­lich darauf hinweisen, dass der Kunde nach 30 Tagen in Zah­lungs­ver­zug gerät.

Sobald ein Zah­lungs­ver­zug besteht, kann der Gläubiger zwischen dem au­ßer­ge­richt­li­chen und dem ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­ren wählen.

Tipp

Um nicht den Überblick über offene Rech­nun­gen, Zah­lungs­ein­gän­ge und -ausgänge zu verlieren, ist eine zu­ver­läs­si­ge Buch­hal­tungs­soft­ware un­ver­zicht­bar, die Sie au­to­ma­tisch an ab­ge­lau­fe­ne Zah­lungs­fris­ten oder Zah­lungs­rück­stän­de erinnert. Mit einer cloud­ba­sier­ten Online-Lösung haben Sie sogar unterwegs jederzeit Einblick in die aktuellen Kon­ten­be­we­gun­gen und sind somit auch über den Stand even­tu­el­ler Mahn­ver­fah­ren jederzeit in­for­miert.

Au­ßer­ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren

Für das au­ßer­ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren ist der Ablauf nicht ge­setz­lich fest­ge­legt. Im Nor­mal­fall verläuft es jedoch in drei Stufen. Die erste Mahnung dient lediglich als Zah­lungs­er­in­ne­rung (dieser Betreff wird auch häufig anstelle des be­droh­lich wirkenden Wortes „Mahnung“ gewählt) für den Fall, dass der Schuldner die Rechnung nicht erhalten, verlegt oder die Zah­lungs­an­wei­sung ganz einfach vergessen hat.

Tipp

In unseren Grund­la­gen­ar­ti­keln zu den Begriffen „Mahnung“ und „Zah­lungs­er­in­ne­rung“ finden Sie jeweils kos­ten­lo­se Vorlagen zum Her­un­ter­la­den:

Nach Ablauf der fest­ge­leg­ten Frist erfolgt eine nächste Mahnung, bei der auf den ur­sprüng­li­chen Rech­nungs­be­trag Mahn­ge­büh­ren (Kosten, die z. B. durch Porto, Be­ar­bei­tungs­zeit usw. entstehen) auf­ge­schla­gen werden können. Darüber hinaus werden für den gesamten Zeitraum Ver­zugs­zin­sen fällig, die laut § 288, Abs. 1 des BGB fünf Pro­zent­punk­te über dem von der Bun­des­bank fest­ge­leg­ten Ba­sis­zins­satz liegen dürfen. Erfolgt auch nach der zweiten Mahnung kein Zah­lungs­ein­gang, gibt es schließ­lich eine dritte Mahnung, in der die Eröffnung eines ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­rens nach Ablauf einer fest­ge­leg­ten Frist an­ge­kün­digt wird.

Hinweis

Es ist ein weit­ver­brei­te­ter Irrtum, dass ein Un­ter­neh­men erst nach drei ver­geb­li­chen Mahnungen ein ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren einleiten könne. Die Rechts­la­ge erlaubt die Eröffnung schon, sobald ein Gläubiger zum ersten Mal in Verzug gerät. Al­ler­dings ist das Vorgehen mit mehreren schrift­li­chen Zah­lungs­er­in­ne­run­gen üblich, um Kunden nicht vor den Kopf zu stoßen und ihnen ent­ge­gen­zu­kom­men, falls die Rechnung nur ver­se­hent­lich nicht beglichen wurde.

Dieses au­ßer­ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren kann jedes Un­ter­neh­men selbst vornehmen. Es besteht aber auch die Mög­lich­keit, einen Rechts­an­walt oder ein externes In­kas­so­un­ter­neh­men damit zu be­auf­tra­gen. In diesem Fall werden die Kosten dem Schuldner zu­sätz­lich in Rechnung gestellt.

Ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren

Wenn die au­ßer­ge­richt­li­chen Be­mü­hun­gen keinen Erfolg hatten, wird ein ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren an­ge­strebt. Manche Gläubiger gehen diesen Schritt direkt mit dem ersten Zah­lungs­ver­zug des Kunden, wenn sie besonders von dessen Zahlung abhängig sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn die aus­blei­ben­de Zahlung den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens gefährdet, weil es sich um einen Groß­kun­den handelt oder sich das Un­ter­neh­men selbst schon in einer schwie­ri­gen fi­nan­zi­el­len Lage befindet. Geht man zu schnell zum ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­ren über, wirkt sich das aber meist belastend auf die Kun­den­be­zie­hung aus.

Diese Form des Mahn­ver­fah­rens besteht aus zwei Stufen – dem Mahn­be­scheid und dem Voll­stre­ckungs­be­scheid, mit dem der Gläubiger seine For­de­run­gen schließ­lich durch­set­zen kann. Gegen beide Bescheide kann der Schuldner sich wehren. Beim Mahn­be­scheid kann er Wi­der­spruch, gegen den Voll­stre­ckungs­be­scheid Einspruch einlegen.

Ein ge­richt­li­ches Verfahren bewirkt, dass die Ver­jäh­rung der For­de­run­gen ruht. Nor­ma­ler­wei­se verjähren die meisten For­de­run­gen drei Jahre nach Leis­tungs­er­brin­gung. Ab dem Zeitpunkt der An­trag­stel­lung für einen Mahn­be­scheid wird die Ver­jäh­rungs­frist al­ler­dings aus­ge­setzt. Wird ein Voll­stre­ckungs­ti­tel vom Gericht erwirkt, beträgt die Ver­jäh­rungs­frist ab diesem Zeitpunkt 30 Jahre.

Das ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren wurde ein­ge­führt, um die Gerichte zu entlasten und das Verfahren für die Gläubiger zu be­schleu­ni­gen, denn im Vergleich zum Zi­vil­pro­zess entfallen lang­wie­ri­ge An­hö­run­gen und Ver­hand­lun­gen. Die An­trag­stel­lung erfolgt in­zwi­schen voll au­to­ma­ti­siert, und auch der Mahn­be­scheid wird bei er­wie­se­ner Be­rech­ti­gung der For­de­run­gen erlassen, ohne dass der Schuldner befragt wird. Erst nach Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids kann sich das Verfahren durch den möglichen Wi­der­spruch des Schuld­ners verzögern. Wie sieht nun der genaue Ablauf des Mahn­ver­fah­rens aus und welche Fristen sind dabei zu beachten?

Das ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren: Ablauf und Fristen

Der erste Schritt geht vom Gläubiger aus. Er muss den amtlichen Vordruck für das au­to­ma­ti­sier­te Mahn­ver­fah­ren ausfüllen und an das für ihn zu­stän­di­ge Amts­ge­richt schicken. Die einzige Vor­aus­set­zung, die dafür erfüllt sein muss, ist der Zah­lungs­ver­zug des Schuld­ners. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung tat­säch­lich be­rech­tigt ist. Es stellt lediglich sicher, dass der Antrag formell ord­nungs­ge­mäß erfolgt, und erlässt an­schlie­ßend auf dessen Grundlage den Mahn­be­scheid.

Der Schuldner erhält den Mahn­be­scheid in einem gelben Umschlag für förmliche Zu­stel­lun­gen, auf dem das Datum der Zu­stel­lung vermerkt wird. Das ist wichtig, denn ab diesem Datum hat der Schuldner 14 Tage Zeit, Wi­der­spruch gegen den Mahn­be­scheid ein­zu­le­gen.

Der Gläubiger wird ebenfalls über das Zu­stel­lungs­da­tum in­for­miert, denn für ihn beginnt damit eine sechs­mo­na­ti­ge Frist, innerhalb der er den Voll­stre­ckungs­be­scheid be­an­tra­gen kann, sollte der Schuldner nicht recht­zei­tig wi­der­spre­chen oder seine Schulden be­glei­chen.

Wer einen Mahn­be­scheid erhält, sollte die For­de­run­gen ge­nau­es­tens prüfen und bei kleinsten Ab­wei­chun­gen (z. B. feh­ler­haf­ten Rech­nungs­be­trä­gen, Zah­lungs­frist­an­ga­ben etc.) Wi­der­spruch einlegen. Da das Gericht nicht kon­trol­liert, ob die For­de­run­gen be­rech­tigt sind, und ein Ver­säum­nis der Wi­der­spruchs­frist zur Zwangs­voll­stre­ckung führen kann, liegt die Ver­ant­wor­tung hier beim Schuldner.

Die zweite Stufe des ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­rens ist die Be­an­tra­gung des Voll­stre­ckungs­be­scheids durch den Gläubiger, die ebenfalls mit einem au­to­ma­ti­sier­ten Vordruck erfolgt. Dieser Schritt kann auch erfolgen, wenn der Schuldner in der Zwi­schen­zeit einen Teil der For­de­run­gen, aber nicht den voll­stän­di­gen Betrag beglichen hat. Die Ein­spruchs­frist beträgt ebenfalls 14 Tage. Im Anschluss wird ein Ge­richts­voll­zie­her mit der Zwangs­voll­stre­ckung be­auf­tragt, wenn die Zahlung nicht ei­gen­in­itia­tiv durch den Schuldner erfolgt. An diesem Punkt ist das Mahn­ver­fah­ren offiziell ab­ge­schlos­sen.

Hinweis

Selbst wenn ein Schuldner Einspruch gegen den Voll­stre­ckungs­be­scheid einlegt, kann es zunächst zur Zwangs­voll­stre­ckung kommen. Er erhält Geld oder Pfand­sa­chen erst zurück, wenn ein Gericht den Einspruch als be­rech­tigt beurteilt. Um die vor­zei­ti­ge Voll­stre­ckung zu ver­hin­dern, muss der Schuldner das gesondert beim Gericht be­an­tra­gen.

Das formale ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren endet, sobald der mut­maß­li­che Schuldner Wi­der­spruch bzw. Einspruch einlegt. Es kommt zu einem or­dent­li­chen zi­vil­recht­li­chen Prozess, bei dem beide Seiten von Rechts­an­wäl­ten vertreten werden und das Gericht den Sach­ver­halt aus­führ­lich prüft und in Ver­hand­lun­gen erörtert.

Welche Kosten ver­ur­sacht ein Mahn­ver­fah­ren?

Die Kosten eines Mahn­ver­fah­rens sind im Voraus schwer ab­zu­schät­zen, denn sie richten sich ei­ner­seits nach Art und Dauer des Ver­fah­rens und an­de­rer­seits nach dem Streit­wert.

Im au­ßer­ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­ren werden lediglich die Mahn­ge­büh­ren und Ver­zugs­zin­sen sowie even­tu­el­le Kosten für Rechts­an­walt oder In­kas­so­un­ter­neh­men auf den ge­schul­de­ten Betrag auf­ge­schla­gen.

Das ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren ist dagegen mit An­walts­kos­ten, Ge­richts­kos­ten (die bereits ab dem Mahn­be­scheids­an­trag entstehen) und Ent­schä­di­gung des An­trag­stel­lers deutlich teurer. Falls dem Wi­der­spruch oder Einspruch des Schuld­ners in einem Zi­vil­pro­zess statt­ge­ge­ben wird, muss der An­trag­stel­ler sämtliche Kosten tragen.

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