Eine feh­ler­freie Rechnung ist für Un­ter­neh­mer eine wichtige Vor­aus­set­zung, um recht­li­che Konflikte mit Kunden oder dem Finanzamt zu vermeiden. Außerdem stellt eine voll­stän­di­ge Rechnung sicher, dass Sie zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sind. Dies erlaubt Ihren Ge­schäfts­part­nern bzw. Ihnen selbst, sich die in Rechnung gestellte Um­satz­steu­er vom Finanzamt erstatten zu lassen. Sie wird dann mit dem Betrag, den Sie abführen müssen – der so­ge­nann­ten Um­satz­steu­er­schuld – ver­rech­net.

Damit Sie die Vorsteuer geltend machen können, reichen Sie beim Finanzamt ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nun­gen mit allen Pflicht­an­ga­ben ein. Wir erklären Ihnen, welche Be­stand­tei­le eine Rechnung enthalten muss und welche An­for­de­run­gen es darüber hinaus für das Aus­stel­len von korrekten Rech­nun­gen gibt.

Beim Schreiben einer Rechnung mit einem Rech­nungs­pro­gramm, wie der Online-Buch­hal­tung von IONOS, sind alle Pflicht­an­ga­ben einer Rechnung au­to­ma­tisch enthalten. Auf was es sonst zu achten gilt, das erfährt man nach­fol­gend.

Hinweis

In § 15 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG) finden Sie alle Re­ge­lun­gen zum Thema Vor­steu­er­ab­zug.

Was muss eine Rechnung enthalten? Pflicht­an­ga­ben in einer Rechnung

Bei einer Rechnung handelt es sich um ein schrift­li­ches Dokument, in dem der Rech­nungs­stel­ler die er­brach­ten Wa­ren­lie­fe­run­gen und/oder Dienst­leis­tun­gen de­tail­liert auflistet und für diese vom Kunden ein Entgelt verlangt. Eine generelle Pflicht, eine Rechnung aus­zu­stel­len, existiert nicht: Die ge­gen­sei­ti­gen Ansprüche von Ver­trags­part­nern – die Geld­for­de­rung ei­ner­seits und die Pro­dukt­haf­tung an­de­rer­seits – sind auch ohne vor­lie­gen­de Rechnung bindend. Gegenüber Un­ter­neh­mern (Lie­fe­ran­ten und Dienst­leis­tern) haben Sie jedoch einen ge­setz­li­chen Anspruch auf eine Rechnung, da Sie sonst nicht von ihrem Vor­steu­er­ab­zugs­recht Gebrauch machen könnten.

Tipp

Alle er­brach­ten Lie­fe­run­gen und sonstigen Leis­tun­gen, die Ihr Un­ter­neh­men gegen Entgelt erbringt, un­ter­lie­gen der Um­satz­steu­er­pflicht (sofern Sie nicht von dieser aus­ge­nom­men oder befreit sind). Beziehen sich die Leis­tun­gen auf Lie­fe­ran­ten und Dienst­leis­ter, muss eine Rechnung aus­ge­stellt werden.

Laut § 14, 4 UStG dürfen in einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung diese Angaben auf gar keinen Fall fehlen:

der voll­stän­di­ge Name und die voll­stän­di­ge Anschrift sowohl des leis­ten­den Un­ter­neh­mers als auch des Leis­tungs­emp­fän­gers
die Steu­er­num­mer (Steuer-ID) oder die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr. bzw. UID) des Rech­nungs­aus­stel­lers
das Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung (Rech­nungs­da­tum)
der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
eine fort­lau­fen­de, einmalige Rech­nungs­num­mer
Menge oder Umfang sowie Art der ab­zu­rech­nen­den Leistung
das Entgelt für die Lieferung oder Leistung, auf­ge­schlüs­selt nach Steu­er­sät­zen und Steu­er­be­frei­un­gen, sowie der an­zu­wen­den­de Steu­er­satz
ver­ein­bar­te Ent­gelts­min­de­run­gen (z. B. Rabatte, Boni, Skonti etc.)
im Falle einer Gut­schrift die Angabe „Gut­schrift“ statt „Rechnung“

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Steu­er­num­mer oder Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer?

Unter der Steu­er­num­mer werden nicht nur die be­trieb­li­chen Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten auf­ge­führt, sondern auch die per­sön­li­chen. Wer seine private Steu­er­num­mer bei Ge­schäfts­an­ge­le­gen­hei­ten nicht angeben möchte, kann al­ter­na­tiv die so­ge­nann­te Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr. bzw. UID) verwenden. Diese wird jedem um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men und Frei­be­ruf­ler zu­sätz­lich zur Steu­er­num­mer zu­ge­ord­net. Die USt-IdNr. Können Sie über das Bun­des­zen­tral­amt für Steuern anfordern.

Hinweis

Auch Klein­un­ter­neh­mer können unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine USt-IdNr. be­an­tra­gen. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steuern (BZSt) kann Ihnen dies­be­züg­lich wei­ter­hel­fen.

Liefer- bzw. Leis­tungs­zeit­punkt

Als Liefer- bzw. Leis­tungs­zeit­punkt geben Sie das Datum an, an dem Ihre Lieferung bzw. Leistung beim Kunden ein­ge­gan­gen bzw. aus­ge­führt wurde. Beim Leis­tungs­zeit­punkt ist der Tag ent­schei­dend, an dem die Leistung voll­stän­dig erbracht bzw. beendet wurde. Den Lie­fer­zeit­punkt können Sie dem Lie­fer­schein entnehmen. Steht der genaue Zeitpunkt noch nicht fest, geben Sie einen vor­aus­sicht­li­chen Termin an (z. B. „vsl. Lie­fer­ter­min: 12.05.2017“).

Rech­nungs­num­mer

Laut § 14 UStG muss jede Rechnung eine „fort­lau­fen­de Nummer mit einer oder mehreren Zah­len­rei­hen“ enthalten. Diese einmalige Rech­nungs­num­mer dient der ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­zie­rung der Rechnung. Kom­bi­na­tio­nen aus Ziffern und Buch­sta­ben sind dabei genauso zulässig wie die Bildung von Num­mern­krei­sen (z. B. nach Filialen).

Beispiel

Sie können die fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer nach Belieben aufbauen, z. B.:

Rg.-Nr.: I-1205-M-1234-17

Erklärung: „I“ steht für Inland, die Zahl „1205“ für das Rech­nungs­da­tum 12. Mai, „M“ meint das Aus­lie­fe­rungs­la­ger München, die Zahl „1234“ ist die fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer und die letzte Zahl „17“ bezieht sich auf das Jahr 2017.

Wichtig ist, dass Sie dann bei der nächsten Rechnung als fort­lau­fen­de Zahl „1235“ angeben.

Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung

Achten Sie darauf, dass Sie in der Rechnung alle aus­ge­lie­fer­ten Waren bzw. alle ab­zu­rech­nen­den Leis­tun­gen gesondert und mit einer han­dels­üb­li­chen Be­schrei­bung aufführen. Dabei können Sie einfach auf Sam­mel­be­zeich­nun­gen wie „Büromöbel“, „Tisch­gar­ni­tu­ren“, „Ab­fluss­roh­re“ etc. zu­rück­grei­fen. All­ge­mei­ne Be­zeich­nun­gen, bei­spiels­wei­se „Ge­schenk­ar­ti­kel“, reichen al­ler­dings nicht aus. In derselben Zeile führen Sie ebenfalls die Preise (den Ge­samt­preis sowie ggf. den Netto-Ein­zel­preis) auf.

Hinweis

Werden An­zah­lun­gen ab­ge­rech­net, müssen Sie das separat auf der Rechnung angeben und mit dem Zusatz „Ab­rech­nung über eine noch zu er­brin­gen­de Leistung“ kenn­zeich­nen. Wenn Sie bereits das Datum kennen, zu dem das Geld ein­ge­nom­men wird, müssen Sie dieses ebenfalls angeben.

Entgelt und Steu­er­be­trag sowie Steu­er­satz

Das Entgelt (Rech­nungs­be­trag netto und brutto), der Steu­er­be­trag (Preis zzgl. Um­satz­steu­er) und der Steu­er­satz (Um­satz­steu­er in Prozent) müssen einzeln in der Rechnung auf­ge­lis­tet werden. Falls der Leis­tungs­emp­fän­ger eine Steu­er­be­frei­ung erhält, muss die Rechnung den Hinweis enthalten, für welche Lieferung oder Leistung die Steu­er­be­frei­ung gilt. Dies gilt ebenfalls für Ent­gelts­min­de­run­gen, z. B. bei Rabatten, Boni, Skonti etc.

Steu­er­re­ge­lung bei Klein­un­ter­neh­mern

Wenn das Finanzamt Sie als Klein­un­ter­neh­mer anerkennt, brauchen Sie auf Ihren Rech­nun­gen keine Um­satz­steu­er aus­zu­wei­sen. Dafür bekommen Sie aber auch nicht die Vorsteuer erstattet. Als Klein­un­ter­neh­mer gelten Sie, wenn Ihr Umsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht über 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) lag und im laufenden Jahr vor­aus­sicht­lich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Der Vorteil für Sie als Klein­un­ter­neh­mer: Sie haben weniger Ver­wal­tungs­auf­wand und müssen sich nicht mit dem oft un­über­sicht­li­chen Um­satz­steu­er­recht befassen. Es ist al­ler­dings notwendig, dass Sie in der Rechnung auf das Fehlen der Um­satz­steu­er hinweisen. Ergänzen Sie Ihre Rechnung einfach mit dem Satz: „Gemäß § 19 UStG enthält der Rech­nungs­be­trag keine Um­satz­steu­er.“

Hinweis

Zwar brauchen Sie sich als Klein­un­ter­neh­mer nicht mit den Re­ge­lun­gen zur Um­satz­steu­er aus­ein­an­der­zu­set­zen, dennoch dürfen Sie die anderen Pflicht­an­ga­ben in Ihrer Rechnung nicht vergessen.

Pflicht zur Aus­stel­lung und Auf­be­wah­ren von Rech­nun­gen

Laut § 14 UStG müssen um­satz­steu­er­pflich­ti­ge Rech­nun­gen innerhalb von sechs Monaten nach Aus­füh­rung der Leistung an den Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­stellt werden. Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt zehn Jahre. Handelt es sich um eine Rechnung gegenüber einer Pri­vat­per­son, muss sie lediglich für zwei Jahre auf­be­wahrt werden (§ 14b UStG).

Hinweis

Die einzelnen Be­stim­mun­gen über das Aus­stel­len, Auf­be­wah­ren und Son­der­pflich­ten von Rech­nun­gen sowie jegliche Steu­er­ge­set­ze, können Sie §§ 14 ff. des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG) entnehmen.

Son­der­re­ge­lun­gen bei der Rech­nungs­stel­lung

Wie so oft gibt es auch bei der Rech­nungs­stel­lung Ausnahmen. Son­der­fäl­le sind bei­spiels­wei­se Gut­schrif­ten, An­zah­lun­gen oder Teil­leis­tun­gen sowie Fahr­aus­wei­se. Auch bei Rech­nun­gen für Un­ter­neh­men innerhalb der EU oder in Dritt­län­dern gibt es Son­der­re­ge­lun­gen zu beachten.

Gut­schrift statt Rechnung

Die Gut­schrift wird vom Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­stellt. Dieser begleicht also keine Rechnung im klas­si­schen Sinne, sondern erstellt dem Leis­tungs­er­brin­ger für dessen erbrachte Leistung eine Gut­schrift in Höhe des ver­ein­bar­ten Preises.

Beispiel

Ist ein Free­lan­cer in einem be­stimm­ten Zeitraum für ein Un­ter­neh­men tätig, kann er sich von bü­ro­kra­ti­schem Aufwand ent­las­te­ten, indem er für seine ge­leis­te­te Arbeit keine Rechnung ausstellt. Er erhält statt­des­sen vom Un­ter­neh­men eine Gut­schrift über sein Entgelt.

Die Um­satz­steu­er­re­ge­lung funk­tio­niert hier genauso wie bei einer klas­si­schen Rechnung: Mit der aus­ge­stell­ten Gut­schrift können Sie Ihre ge­leis­te­te Vorsteuer von der gesamten Um­satz­steu­er­schuld abziehen. Wichtig dabei ist, dass Sie für das Finanzamt die Gut­schrift als solche kenn­zeich­nen.

An­zah­lun­gen und Teil­leis­tun­gen

Generell müssen Rech­nun­gen nicht auf einen Schlag und in Vor­leis­tung gezahlt werden. Oft gibt es für den Kunden das Angebot, Leis­tun­gen auf­zu­tei­len und in Raten zu bezahlen. Für Sie als Un­ter­neh­mer ist es wichtig, dass Sie bereits erbrachte Zahlungen in der Schluss­rech­nung vermerken. Die Um­satz­steu­er geben Sie in den Teil­leis­tun­gen ebenfalls an.

Hinweis

Beachten Sie, dass Sie bei Teil­rech­nun­gen denselben Steu­er­satz anwenden, der auch zum Ab­rech­nungs­en­de der Leistung gilt.

Fahr­aus­wei­se als Rechnung

Egal, ob U-Bahn oder ICE: Fahr­aus­wei­se können Sie ebenfalls als Rech­nun­gen ein­rei­chen. Auch hierbei sind Sie zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Vor­aus­set­zung dafür sind folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des be­för­dern­den Un­ter­neh­mens (z. B. Deutsche Bahn)
  • Entgelt (inkl. Steuer)
  • Datum der Fahr­schein­aus­stel­lung
  • der an­ge­wen­de­te Steu­er­satz
Hinweis

Falls Sie Ihr Ticket online gekauft haben, müssen Sie dem Finanzamt einen Ausdruck vorlegen, um vom Vor­steu­er­ab­zug pro­fi­tie­ren zu können.

Lie­fe­run­gen in Dritt­län­der

Beim Export ins Ausland gilt generell: Lie­fe­run­gen ins Nicht-EU-Ausland (so­ge­nann­te Dritt­staa­ten) sind steu­er­be­freit, solange Sie einen Be­leg­nach­weis (Zollbeleg) sowie einen Bu­chungs­nach­weis vorlegen können. In der je­wei­li­gen Rechnung dürfen Sie folglich keine Steuern aufführen. Den Grund für die Steu­er­be­frei­ung müssen Sie hier unbedingt angeben, z. B. mit dem Hinweis: „Steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­rung/tax free export“.

Lie­fe­run­gen in EU-Länder

Auch bei Lie­fe­run­gen ins EU-Ausland gilt die Steu­er­be­frei­ung. Die Rechnung hat dieselben formellen An­for­de­run­gen wie eine normale In­lands­rech­nung. Al­ler­dings müssen Sie neben den Pflicht­an­ga­ben noch folgende Zusätze beachten:

  • die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer Ihres Un­ter­neh­mens
  • Bei Ge­schäfts­kun­den die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (bei Pri­vat­per­so­nen reicht die Steu­er­num­mer)
  • den Hinweis auf Steu­er­be­frei­ung der Lie­fe­run­gen (z. B. „steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lieferung“)

Ebenso ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist es, dass Sie Ihre Rech­nun­gen stets bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats aus­stel­len, also spä­tes­tens 45 Tage nach dem Erbringen der Leistung. Beachten Sie, dass Sie für Wa­ren­lie­fe­run­gen ins in­ner­eu­ro­päi­sche Ausland vier­tel­jähr­lich eine zu­sam­men­fas­sen­de Meldung beim Bun­des­zen­tral­amt für Steuern abgeben müssen.

Tipp

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steuern kann Ihnen im Zwei­fels­fall die Rich­tig­keit aus­län­di­scher Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern be­stä­ti­gen.

Häufige Fehler bei der Rech­nungs­stel­lung

Bei der Rech­nungs­stel­lung können Ihnen viele Fehler un­ter­lau­fen. Wenn Sie beim Finanzamt eine feh­ler­haf­te oder un­voll­stän­di­ge Rechnung ein­rei­chen, kann Ihnen das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug ver­wei­gert werden, sodass Sie auf Mehr­kos­ten sit­zen­blei­ben. Das sind die häu­figs­ten Fehler bei einer Rechnung:

Pflicht­an­ga­ben fehlen oder werden falsch aus­ge­stellt

Wenn Sie die oben genannten Pflicht­an­ga­ben in Ihrer Rechnung nicht be­rück­sich­ti­gen, erfüllen Sie nicht die Min­dest­an­for­de­rung und Ihre Rech­nun­gen sind beim Finanzamt unwirksam. Den Vor­steu­er­ab­zug erhalten Sie erst, wenn Sie als Rech­nungs­aus­stel­ler alle not­wen­di­gen Daten ergänzt bzw. be­rich­tigt haben. Schreib­feh­ler, die nicht sinn­ent­stel­lend sind, verwehren Ihnen aber nicht das Recht auf den Vor­steu­er­ab­zug. Wenn Sie al­ler­dings eine falsche Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer angeben, kann dies zu er­heb­li­chen Problemen führen.

Zu hoher oder zu niedriger Steu­er­aus­weis

Wenn Sie einen zu hohen oder einen zu niedrigen Steu­er­satz angeben, ist dies ein gra­vie­ren­der Rech­nungs­feh­ler. Achten Sie deshalb stets auf eine korrekte Angabe. Weisen Sie bei­spiels­wei­se eine zu hohe Steuer aus, müssen Sie diese dem Finanzamt auch bezahlen. Ihr Kunde hingegen kann den über­höh­ten Steu­er­satz nicht für seinen Vor­steu­er­ab­zug be­rück­sich­ti­gen.

Umgekehrt hat auch ein zu niedriger Steu­er­satz Folgen. Zwar muss das Un­ter­neh­men, dass die zu niedrige Steuer auf sein Produkt an­ge­wen­det hat, vorerst nur diese bezahlen, al­ler­dings kann auch der Leis­tungs­emp­fän­ger die Vorsteuer nur zu dem an­ge­ge­be­nen Steu­er­satz von der gesamten Um­satz­steu­er­schuld abziehen.

Un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis

Rech­nun­gen, die Falsch­an­ga­ben enthalten, werden als un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis be­zeich­net. Wer bei­spiels­wei­se Hand­werks­ar­bei­ten in seinen Bü­ro­räu­men angibt, jedoch tat­säch­lich seinen Hob­by­kel­ler auf­hüb­schen lässt oder statt eines Büro-Computers eine Spie­le­kon­so­le für den Ei­gen­be­darf kauft, muss dem Finanzamt die aus­ge­wie­se­ne Um­satz­steu­er nach­zah­len.

Schein­rech­nun­gen

Wurde eine Rechnung erstellt, ohne dass eine Leistung erbracht oder eine Lieferung vollzogen wurde, spricht man von einer Schein­rech­nung. Eine Schein­rech­nung liegt auch dann vor, wenn der Rech­nungs­aus­stel­ler in Wirk­lich­keit gar kein Un­ter­neh­mer ist. Das Finanzamt behält sich in solchen Fällen vor, den Vor­steu­er­ab­zug des Rech­nungs­emp­fän­gers zu verwehren.

Tipp

Prüfen Sie Ihre Rech­nun­gen gründlich! Denn nur ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nun­gen werden vom Finanzamt gebilligt. Das gilt für Pa­pier­rech­nun­gen wie auch für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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